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Urteil

18 A 5330/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0209.18A5330.96.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger zu 1. und 2. reisten im Oktober 1989 zusammen mit ihren Kindern K. , W. , R. und S. , den Klägern zu 3. bis 6., ohne Reisedokumente in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie bezeichneten sich als kurdische Volkszugehörige und erklären, alle in Beirut geboren zu sein und die libanesische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Im Rahmen eines von den vorbezeichneten Klägern betriebenen Asylverfahrens führte der Kläger zu 1. ca. ein Jahr später aus, er hätte im Libanon über keine Ausweispapiere verfügt und sei mit einem gefälschten Paß ausgereist, der bei dem Schlepper verblieben sei, der ihn in die Bundesrepublik gebracht habe; alle Kläger verfügten nicht über die libanesische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 7. wurde am 14. März 1991 als Kind der Kläger zu 1. und 2. im Bundesgebiet geboren. Nach erfolglosen Asylverfahren wurden alle Kläger geduldet. Einen Antrag der Kläger, ihnen Reiseausweise nach dem Staatenlosen-Übereinkommen zu erteilen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28. September 1992 ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 30. September 1993 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Kläger keine Staatenlose im Sinne des Staatenlosen-Übereinkommens seien. Darüber hinaus würden sie auch nicht die Voraussetzungen des Art. 28 StlÜbk erfüllen. Ein Rechtsanspruch scheitere bereits daran, daß sich die Kläger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Eine Ausstellung von Reiseausweisen im Ermessenswege stehe entgegen, daß sich die Kläger bislang nicht nachhaltig um die Ausstellung libanesischer Reisedokumente bemüht hätten und davon auszugehen sei, daß ihnen solche von den libanesischen Behörden ausgestellt würden. Mit der Erteilung von Reiseausweisen würde die gewünschte und gewollte Rückkehr der Kläger in den Libanon erschwert. Den Klägern sei der Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich zur Durchführung eines Asylverfahrens gestattet worden. Es sei sachgerecht, sie nunmehr darauf zu verweisen, daß sie nach Erledigung des Aufenthaltszweckes das Bundesgebiet wieder verlassen müßten. Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Sie tragen unter Hinweis auf schriftliche Äußerungen der libanesischen Botschaft in Bonn vom 22. Oktober 1992 und vom 6. April 1993 vor, die Botschaft des Libanon sei nicht bereit, ihnen Reisedokumente auszustellen. Es sei nicht vertretbar, ihnen weiterhin lediglich Duldungen auszustellen. Ihr Aufenthalt sei vielmehr nach dem Staatenlosen-Übereinkommen zu regeln. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. September 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 30. September 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Reiseausweise gemäß Art. 28 StlÜbk zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Ausstellung von Reiseausweisen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich im wesentlichen auf die Gründe der ablehnenden Bescheide bezogen. Außerdem hat er einen Vermerk über ein mit dem Kläger zu 1. am 21. September 1995 geführtes Gespräch vorgelegt. Danach hat der Kläger zu 1. erklärt, drei seiner älteren in Beirut geborenen Brüder, die gegenwärtig in der Bundesrepublik lebten, seien im Libanon unter dem Familiennamen El-Zein registriert und im Besitz libanesischer Fremdenpässe gewesen. Seine Schwester lebe heute noch im Libanon und sei dort mit einem Syrer verheiratet. Er selbst stamme aus der Großfamilie E. -Z. . Seine Familie heiße jedoch F. . Auch sein Vater habe sich F. genannt. Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Kläger haben fristgerecht Berufung eingelegt. Der Kläger zu 1. trägt vor, weil er als jüngstes Kind bei einer anderen Familie aufgewachsen sei, sei es ihm nicht gelungen, wie seine Brüder libanesische Fremdenpässe zu bekommen. Er werde dies noch einmal über seine Verwandten in Beirut versuchen. Seine bisherigen Bemühungen seien vergeblich gewesen. Selbst wenn ihm ein libanesischer Fremdenpaß ausgestellt werden würde, erhielte er dadurch nicht die libanesische Staatsangehörigkeit. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, daß die Kläger die Möglichkeiten zur Aufklärung ihrer Identität bei weitem noch nicht ausgeschöpft hätten, so daß für die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose kein Raum sei. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises gemäß § 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473/BGBl. 1977 II S. 235) - Staatenlosen-Übereinkommen (StlÜbk) -. Sie können aus diesem Übereinkommen keine Rechte ableiten. Das Staatenlosen-Übereinkommen ist nach seinem Art. 1 Abs. 1 nur auf Personen anwendbar, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht, also nur auf solche, die de jure staatenlos sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11, 14 m.w.N. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläger zu diesem Personenkreis gehören. Sie haben lediglich behauptet, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen und kurdische Volkszugehörige aus dem Libanon zu sein. Der libanesische Staat akzeptiere sie nicht. Dort hätten sie keine Papiere erhalten. Ein derart unsubstantiiertes Vorbringen reicht nicht aus, den behaupteten Anspruch zu belegen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß kurdische Staatsangehörige aus dem Libanon schon allein deshalb staatenlos im Sinne des Staatenlosen-Übereinkommens sind, weil ihnen in der Vergangenheit kein libanesischer Nationalpaß ausgestellt worden ist. Zwar ist eine Staatenlosigkeit als negative Tatsache, die nur vorliegt, wenn keine Staatsangehörigkeit gegeben ist, schwer zu beweisen. Gerade deshalb kommt aber dem Vortrag des jeweiligen Anspruchstellers besondere Bedeutung zu. Diesen obliegt - wie § 70 Abs. 1 AuslG für das Verwaltungsverfahren und § 86 Abs. 1 Hs. 2 VwGO für das Gerichtsverfahren verdeutlichen - eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts. Er hat alle Umstände, die einen Rückschluß auf seine Staatsangehörigkeit zulassen, schlüssig vorzutragen und ggf. zu belegen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Läßt er es an konkreten Angaben fehlen, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus Ermittlungen anzustellen. Vgl. Senatsurteil vom 30. September 1997 - 18 A 1198/95 -. So ist es hier. Die Kläger haben in völlig unzureichender Weise dazu beigetragen, ihre Herkunft und ihren rechtlichen Status zu erhellen. Zum Nachteil der Kläger wirkt es sich aus, daß die Kläger zu 1. bis 6. mit einem gefälschten Paß den Libanon verlassen haben, ohne Reisedokumente nach Deutschland eingereist sind und bisher keine ernsthaften Bemühungen zur Klärung ihrer Identität nachgewiesen haben. In derartigen Fällen hat ein Ausländer die sich aus seinem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. April 1997 - 1 B 74/97 -, Juris Dokn. 524806. Die von den Klägern zu 1. und 2. vorgelegte Bescheinigungen der libanesischen Botschaft vom 22. Oktober 1992 und deren Schreiben vom 6. April 1993 helfen ihnen nicht weiter. Beide Dokumente sind nicht geeignet, einen Identitäts- oder Staatsangehörigkeitsnachweis hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. zu erbringen. Die libanesische Botschaft weist vielmehr jeweils lediglich darauf hin, daß sie ohne Vorlage eines von libanesischen Behörden ausgestellten Ausweisdokumentes bei der Beschaffung eines neuen Reisepasses oder Reisedokumentes nicht behilflich sein könne. Damit obliegt es den Klägern, nachzuweisen, daß ihnen die Beschaffung derartiger Dokumente nicht möglich oder zumutbar ist. Für ernsthafte derartige Bemühungen ist nichts erkennbar. Es gibt nicht einen einzigen Hinweis dafür, daß sich die Kläger ggf. unter Einschaltung einer Mittelsperson direkt im Libanon um Dokumente und (amtliche) Auskünfte bemüht haben, die Aufschluß über ihre Identität geben könnten. Insbesondere hätte es sich angeboten, die Schwester des Klägers zu 1., die nach seinen Angaben noch heute im Libanon lebt und dort mit einem Syrer verheiratet ist, einzuschalten, wobei anzumerken ist, daß regelmäßig erst amtliche Dokumente und Auskünfte zur Beweisführung geeignet sein dürften. Zu deren Beschaffung ist es grundsätzlich außerdem zumutbar, einen Rechtsanwalt im Libanon zu beauftragen. Möglicherweise können auch andere Familienmitglieder bei der Aufklärung der Abstammung der Kläger behilflich sein. Es ist nicht auszuschließen, daß jene über schriftliche Unterlagen zu den Abstammungsverhältnissen bezüglich der Kläger verfügen. Daß sich wegen der Namenswechsels in der Person des Klägers zu 1. die Nachforschungen sowohl auf den Namen Sehn als auch auf den Namen E. -Z. erstrecken müssen, versteht sich von selbst. Die Angaben der Kläger zu ihrer angeblichen Staatenlosigkeit sind auch wegen wechselnden Vorbringens unglaubhaft. Zur Begründung ihres Asylantrags haben die Kläger zu 1. und 2. am 16. Oktober 1989 vorgetragen, libanesische Staatsangehörige zu sein. Erst knapp ein Jahr später behauptete der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, nicht über die libanesische Staatsangehörigkeit zu verfügen. Der sich darin offenbarende Widerspruch läßt sich weder durch die damaligen Ausführungen noch durch die Einlassungen im vorliegenden Verfahren erklären. Die Kläger zu 3. bis 7. können sich nicht erfolgreich darauf berufen, daß die anspruchsausschließenden Umstände im wesentlichen von ihren Eltern, den Klägern zu 1. und 2., zu vertreten sind. Sie haben sich, soweit sie minderjährig sind bzw. waren, das Verhalten ihrer Eltern zurechnen zu lassen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, BVerwGE 99, 341, 349, und Beschluß vom 30. April 1997 - 1 B 74.97 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 26. August 1993 - 18 A 2732/91 -. Hinsichtlich der inzwischen volljährig gewordenen Kläger zu 3. und 4. haben sich die Beurteilungsvoraussetzungen nicht verändert. Diese Kläger haben es bisher nicht vermocht, durch ihr Verhalten eine andere Beurteilungsgrundlage zu schaffen. Gegen eine Staatenlosigkeit der Kläger spricht schließlich auch, daß konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Asylverfahren gemachten Angaben zur Staatsangehörigkeit ("libanesisch") gegeben sind. So haben die Kläger zu 1. bis 6. vorgetragen, in Beirut geboren zu sein. Das hat nach Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925 über die libanesische Staatsangehörigkeit in der Fassung vom 11. Januar 1960 zur Folge, daß sie mit der Geburt die libanesische Staatsangehörigkeit erworben haben; denn nach dieser Vorschrift sind die Personen Libanesen, die auf dem Gebiet des Groß-Libanon geboren worden sind und die nicht nachweisen, daß sie durch ihre Geburt eine fremde Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben habe. Im Ergebnis gilt nichts anderes für die in Deutschland geborene Klägerin zu 7. Es ist davon auszugehen, daß sie kraft Geburtes libanesische Staatsangehörige ist, weil sie von einem libanesischen Vater abstammt (vgl. Art. 1 Nr. 1 der o. g. Verordnung Nr. 15/S) und keine Anhaltspunkte für einen späteren Verlust dieser Staatsangehörigkeit erkennbar sind. Demgegenüber können sich die Kläger ohne den Nachweis erfolgloser Bemühungen nicht darauf berufen, daß ihnen wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit vom libanesischen Staat die Rechte aus o.g. Verordnung Nr. 15/S vorenthalten werden. Nach Kenntnis des Senats aus mehreren beim erkennenden Gericht anhängig gewesenen Verfahren von Kurden aus dem Libanon hat der libanesische Staat zwischenzeitlich in mehreren Fällen an Kurden aus dem Libanon Nationalpässe ausgestellt und mithin zum Ausdruck gebracht, daß er jene Kurden als seine Staatsangehörigen ansieht. Vgl. OVG NW, Urteile vom 1. Juli 1997 - 25 A 564/96 -, m.w.N., und vom 2. Dezember 1998 - 17 A 6226/95 -. Ungeachtet der Frage nach der Staatenlosigkeit müßte die Klage aber auch erfolglos bleiben, weil die angefochtenen Bescheide, soweit darin alternativ eine Staatenlosigkeit zugunsten der Kläger unterstellt worden ist, auch im übrigen rechtsfehlerfrei sind. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, daß ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises aus Art. 28 Satz 1 StlÜbk daran scheitert, daß sich die Kläger nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Nachdem ihr Asylbegehren bestandskräftig abgelehnt worden ist, bedürfen sie gemäß § 3 Abs. 1 AuslG einer Aufenthaltserlaubnis. Eine solche haben sie nicht. Vielmehr werden sie lediglich gemäß § 55 AuslG geduldet. Die Duldung aber vermittelt keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Vielmehr setzt sie als Aussetzung der Vollziehung der Ausreisepflicht deren Bestehen voraus. Die Staatenlosigkeit allein vermittelt den Klägern kein vom Ausländergesetz unabhängiges Aufenthaltsrecht. Insbesondere folgt ein solches nicht aus dem Staatenlosen-Übereinkommen. Dieses regelt vielmehr lediglich die Rechtsstellung der Staatenlosen, nicht aber das Entstehen von Aufenthaltsrechten in den Vertragsstaaten. Vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - 18 A 858/87 -, InfAuslR 1989, 271, und Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - 18 A 3287/91 -. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Neubescheidung nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk. Die von der Bezirksregierung Münster im Widerspruchsbescheid vom 30. September 1993 enthaltenen Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt. Es ist - bezogen auf den insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - insbesondere nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte in den Vordergrund seiner Erwägungen stellt, daß sich die Kläger bislang nicht nachhaltig genug um die Ausstellung libanesischer Reisedokumente bemüht haben, und er im übrigen darauf verweist, daß sich die Kläger nach Erledigung ihres bisher einzigen Einreise- und Aufenthaltszwecks, dem Asylverfahren, nunmehr wieder das Bundesgebiet verlassen müssen und hierfür alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen haben. Inwieweit diese Argumentation heute noch bezüglich aller Kläger tragfähig ist, nachdem sich die Kläger zu 1. bis 6. inzwischen rund 9 ½ Jahre in Deutschland aufhalten und die Kläger zu 3. und 4. bereits volljährig geworden sind, bedarf mit Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im vorliegenden Verfahren keiner Erörterung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.