Beschluss
18 A 1765/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0205.18A1765.94.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. für das Berufungsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreiche Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Die Berufung ist jedenfalls nicht begründet. Die Klage bleibt sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. Sie ist wegen Versäumung der Klagefrist nach § 74 VwGO bereits unzulässig, soweit sie sich auf die Ausstellung eines Reisedokumentes als Paßersatz bezieht. Der Kläger hat gegen die dementsprechende ablehnende Entscheidung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (1. Juli 1992) Klage erhoben. Vielmehr war seine Klage vom 16. Juli 1992 beschränkt auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung; sie ist erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1994 - also nach Ablauf der Klagefrist - auf die Erteilung des Reisedokumentes erstreckt worden. Die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der vom Antragsteller begehrten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, die allein auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AuslG - es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß dem Kläger gegenüber seiner minderjährigen Tochter das Sorgerecht zusteht - in Betracht kommt, stehen jedenfalls die zwingenden Versagungsgründe des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AuslG entgegen. Von daher kann offenbleiben, ob auch der Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vorliegt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung - und damit, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, auch die Aufenthaltserlaubnis - auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz versagt, wenn der Ausländer keinen erforderlichen Paß besitzt. So liegt der Fall hier. Nach § 4 Abs. 1 AuslG müssen Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten wollen, einen gültigen Paß besitzen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Paßpflicht zugunsten des Klägers ist nicht etwa gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AuslG iVm §§ 5 bis 8 DVAuslG gegeben, denn die Befreiungstatbestände dieser Normen sind nicht erfüllt. Einen dementsprechend erforderlichen Paß besitzt der Kläger nicht. Die Gültigkeitsdauer des von ihm bei der Einreise nach Deutschland im Mai 1985 benutzten Passes lief mit dem 22. Dezember 1985 ab. Überdies war der Paß auf den Namen "S. A. C. ", also nach den Angaben des Klägers, der nach seinem jetzigen Vorbringen "M. L. " heißt, auf einen Aliasnamen ausgestellt und mithin gefälscht. Ein weiterer vom Kläger benutzter und auf den Namen M. L. ausgestellter angolanischer Paß war nur bis zum 18. Mai 1998 gültig. Im übrigen handelte es sich bei diesem Paß nach den Angaben der angolanischen Botschaft in Bonn ebenfalls um eine Fälschung. Der Kläger ist auch nicht im Besitz eines Paßersatzes nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AuslG iVm § 14 Abs. 1 und 2 DVAuslG. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt, wenn u. a. die Identität des Ausländers ungeklärt ist und er keine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat besitzt. Die Identität des Klägers ist - wie oben dargelegt - ungeklärt, denn es ist nicht verifiziert, daß er entsprechend seiner aktuellen Behauptung tatsächlich M. L. heißt. Ebensowenig besitzt der Kläger zur Zeit eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat; das ihm am 27. November 1996 von der angolanischen Botschaft in Bonn ausgestellte Paßersatzpapier, das ihn zur Rückkehr nach Angola berechtigte, ist mittlerweile abgelaufen. Schließlich kann die Aufenthaltsgenehmigung auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erteilt werden. Danach kann die Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AuslG in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Paß oder eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier ungeachtet der Frage, ob der Kläger sich zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht vor. Es fehlt zunächst schon an dem Vorliegen eines begründeten Einzelfalls im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, zumal die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz nicht vorliegen. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, der - insoweit gleichlautend wie § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG - das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz verlangt, setzt einen strikten Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung voraus; eine Ermessensnorm genügt dafür auch dann nicht, wenn im Einzelfall das Ermessen auf Null reduziert sein sollte, vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1997 - BVerwG 1 B 203.96 -. Nichts anderes kann mit Blick auf die gleichlautende Formulierung für § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG gelten. Ein dementsprechender strikter Rechtsanspruch wird durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AuslG indes nicht eröffnet, weil es sich dabei um eine Ermessensvorschrift handelt. Ein begründeter Einzelfall, der ein Abweichen von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AuslG zuließe, liegt aber auch im übrigen nicht vor. Der vorliegende Einzelfall zeichnet sich nämlich dadurch aus, daß der Antragsteller seine Paßlosigkeit und seine ungeklärte Identität in vorwerfbarer Weise durch die Verwendung falscher Pässe und die damit verbundenen Identitätstäuschungen selbst verursacht hat. Im übrigen hat der Kläger anläßlich eines Aufgreifens durch die Polizei am 21. Juli 1988 eine weitere - dritte Identität - vorgetäuscht, nämlich angegeben, "E. J. " zu sein und dabei einen unter diesem Namen verfaßten schriftlichen Asylantrag bei sich getragen. Unter diesen Umständen des Einzelfalles ist für eine Ausnahme von den gesetzlichen Versagungsgründen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AuslG zugunsten des Antragstellers kein Raum. Des weiteren ist der Kläger in der Lage, jedenfalls eine Rückkehrberechtigung nach Angola in zumutbarer Weise zu erlangen. Der Kläger war bereits im Besitz eines am 27. November 1996 von der angolanischen Botschaft in Bonn ausgestellten - mittlerweile abgelaufenen - Paßersatzpapieres, das ihn zur Rückkehr nach Angola berechtigte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß ein dementsprechendes aktuelles Paßersatzpapier für ihn gegenwärtig nicht ausgestellt werden könnte. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Klagebegehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist zulässig, aber nicht begründet. Als deren Rechtsgrundlagen kommen allein § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht, weil sowohl der Asyl(erst)antrag als auch der Asylfolgeantrag des Klägers unanfechtbar abgelehnt worden sind. Diese Rechtsgrundlagen lassen die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis im vorliegenden Fall indes nicht zu. § 30 Abs. 3 und 4 AuslG setzen - insoweit übereinstimmend - jeweils das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses voraus. Daran fehlt es sowohl hinsichtlich der Paßlosigkeit des Klägers als auch mit Blick auf den Familienverband mit seiner minderjährigen deutschen Tochter. Ein Abschiebungshindernis ist zunächst nicht aufgrund der Paßlosigkeit des Klägers erkennbar, denn es ist davon auszugehen, daß - wie bereits oben dargestellt - der Kläger wieder in den Besitz eines zur Rückkehr in seinen Heimatstaat berechtigenden Paßersatzpapieres gelangen kann. Ergänzend weist der Senat im vorliegenden Zusammenhang auf folgendes hin: Sollte die Ausstellung eines dementsprechenden Paßersatzpapieres aus vom Kläger zu vertretenden Gründen scheitern, so wäre der Tatbestand des § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG ebenfalls nicht erfüllt, weil diese Normen jeweils voraussetzen, daß der Ausländer das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten hat bzw. er sich nicht weigert, zumutbare Anforderungen zu dessen Beseitigung zu erfüllen. Ein Abschiebungshindernis resultiert - entgegen der vom Kläger in den Vordergrund seines Vortrags gestellten Argumentation - auch nicht aus § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 8 EMRK oder aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dabei mag zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß er mit seiner deutschen Tochter und deren mit ihm nicht verheirateten deutschen Mutter in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, die Eheschließung mit der Kindesmutter beabsichtigt und diese bisher an seiner Paßlosigkeit gescheitert ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis folgt aus den vorgenannten Normen nur dann, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, DVBl. 1998, 722, 723. Ein solches Abschiebungshindernis besteht hier jedoch nicht. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, daß der Antragsteller entsprechend den Empfehlungen der angolanischen Botschaft in Deutschland in Angola über die dort zuständigen Behörden nach Klärung seiner Identität einen gültigen Paß erlangen kann. Gründe für die Unzumutbarkeit dieser Vorgehensweise und die damit verbundene - lediglich vorübergehende - Trennung von seiner minderjährigen Tochter sind nicht erkennbar, zumal der Antragsteller seine Paßlosigkeit - wie oben dargestellt - vorwerfbar selbst herbeigeführt hat und ihm deshalb auch besondere Anstrengungen zu deren Überwindung abverlangt werden können. Ein Abschiebungshindernis ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. II 1992, 121). Diese Bestimmung begründet gegenüber der Abschiebung eines Elternteils unmittelbar weder subjektive Rechte des Kindes, noch - erst recht - solche der Kindeseltern. Der Senat kann offenlassen, ob aufgrund der aktuellen politischen Lage in Angola ein Abschiebungshindernis zu bejahen ist. Angemerkt sei insoweit lediglich, daß der Kläger sich gegenüber der Ausländerbehörde ausschließlich auf sog. verfolgungsunabhängige Abschiebungshindernisse berufen könnte. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 1991 - 18 B 2656/91 -, und vom 9. Oktober 1992 - 18 E 955/92.A - vom 11. November 1992 - 18 B 4249/92 -, vom 22. Februar 1994 - 18 B 1127/93 - vom 3. Februar 1992 - 18 A 251/92.A - und Urteil vom 24. Februar 1992 - 18 A 1262/91.A -, NWVBl. 1992, 294 und NVwZ 1992, 1114. Ungeachtet der Frage nach den Konsequenzen der jüngsten politischen Entwicklungen in Angola wäre im vorliegenden Fall jedenfalls das durch § 30 Abs. 3 und 4 AuslG eröffnete Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zwingend zu Lasten des Klägers auszuüben. Nach dem Regelungszweck des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ist die Aufenthaltsbefugnis der Duldung nur dann vorzuziehen, wenn Gründe dafür sprechen, daß das Abschiebungshindernis voraussichtlich von langer Dauer sein wird und der Aufenthalt des Ausländers im Hinblick auf seine schützenswerten Interessen nunmehr rechtmäßig sein soll. Kloesel/Christ/Häußer, AuslG, § 30 Rdnr. 71 ff. Sollte die aktuelle politische Lage in Angola überhaupt ein Abschiebungshindernis begründen, so könnte jedenfalls dessen Dauer gegenwärtig noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden. Bereits dies spräche im Rahmen einer nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung eher gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, schlösse dies aber noch nicht zwingend aus. Eine Ermessensreduzierung auf Null zum Nachteil des Klägers ergibt sich aber in Verbindung mit der mangelnden Schutzwürdigkeit seiner Interessen. Nach § 41 Abs. 1 AuslG sind bei - wie hier - bestehenden Zweifeln über die Person des Ausländers die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn dem Ausländer u. a. eine Aufenthaltsgenehmigung - also etwa auch eine Aufenthaltsbefugnis, § 5 Nr. 4 AuslG - erteilt werden soll. Diese Vorschrift stellt klar, daß auf die Identitätsfeststellung vor Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht verzichtet werden kann. Hailbronner, Ausländerrecht, § 41 Rdnr. 7. Die Aufklärung der Identität des Ausländers ist zwingend. GK-AuslR, § 41 Rdnr. 12. Führen die Maßnahmen zur Feststellung der Identität - wie hier - nicht zum Erfolg, so kommt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Regel nicht in Betracht. Kloesel/Christ/Häußer, AuslG, § 41 Rdnr. 12; BayVGH, Beschluß vom 9. Juni 1998 - 10 CE 98.797 -. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausländer - wie hier - durch den Gebrauch gefälschter Personalpapiere und das Auftreten unter mehreren Namen seine Identität vorsätzlich verschleiert und sodann über längere Zeit zumutbare und allein ihm mögliche Maßnahmen zu deren eindeutigem Nachweis unterlassen hat. Diese Bewertung steht nicht im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, denn dessen Voraussetzungen liegen - wie oben dargelegt - nicht vor. Sie verstößt angesichts der geschilderten, sich vom Normalfall der ungeklärten Identität wesentlich abhebenden besonderen Umstände des Einzelfalles auch nicht gegen § 30 Abs. 3 und 4 AuslG insoweit, als danach die Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, also auch bei ungeklärter Identität des Ausländers erteilt werden kann. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).