Urteil
16 A 5714/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1221.16A5714.97.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 1996 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1997 werden aufgehoben, soweit damit für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 28. Februar 1997 höhere Elternbeiträge als 220,- DM monatlich festgesetzt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 1996 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1997 werden aufgehoben, soweit damit für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 28. Februar 1997 höhere Elternbeiträge als 220,- DM monatlich festgesetzt werden. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern der Kinder T. R. , geboren am 19. August 1990, und E. K. , geboren am 13. Februar 1994, die ab Oktober 1996 beide die Tageseinrichtung "A. und P. , Elterninitiative e.V.", S. Straße 18, W. besuchten. Dabei handelt es sich um einen im Bezirk des Beklagten als Träger der Jugendhilfe gelegenen Kindergarten, der im gleichen Monat seinen Betrieb aufgenommen hatte und dessen Träger im Zusammenhang mit der Erteilung der Betriebserlaubnis durch den Landschaftsverband Rheinland als Landesjugendamt für sechs namentlich benannte Kinder unter drei Jahren - darunter E. K. - ausnahmsweise die Aufnahme in den Kindergarten gestattet worden war. Eine organisatorische Umstrukturierung von Kindergarten in altersgemische Gruppe oder entsprechende personelle Veränderungen hatte die Aufnahme der Kinder unter drei Jahren nicht zur Folge. Auch die Betriebskostenbezuschussung durch den Beklagten erfolgte auf der Grundlage der Einrichtungsart "Kindergarten". Auf Aufforderung des Beklagten gab die Klägerin mit Erklärung vom 12. Oktober 1996 ihr Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 1995 mit 24.003,- DM an, von dem sie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.280,- DM in Abzug brachte. Der Kläger bezifferte sein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit mit 94.672,- DM und machte negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 119,- DM geltend. Insgesamt errechneten sie ihr Gesamteinkommen mit 114.275,- DM. Mit Beitragsbescheid vom 12. Dezember 1996 setzte der Beklagte den Elternbeitrag für den Besuch E. K. 's der Kindertagesstätte ab 1. Januar 1997 entsprechend dem einkommensbezogenen Betrag für "Kinder unter drei Jahren" auf monatlich 530,- DM fest. Für die zurückliegenden Monate Oktober bis Dezember 1996 forderte er die Kläger zu einer Nachzahlung von 1.590,- DM auf. Für das Kind T. R. setzte der Beklagte den Elternbeitrag mit Beitragsbescheid vom gleichen Tage auf 0,00 DM fest. Gegen den erstgenannten Bescheid erhoben die Kläger am 7. Januar 1997 Widerspruch mit der Begründung, durch die Aufnahme von Kindern im Alter ab zweieinhalb Jahren seien keine zusätzlichen Kosten angefallen, so daß angemessen nur der Beitrag für den Besuch eines Kindergartens sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1997 wies der Beklagte den Rechtsbehelf unter genauer Darlegung der Einkommensberechnung für 1995 auf 114.572,83 DM mit dem Argument zurück, die Beitragsstaffel der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK sehe bei Kindern unter drei Jahren ungeachtet des tatsächlichen Betreuungsumfanges bindend den höheren Monatsbeitrag vor. Am 20. Februar 1997 haben die Kläger Klage erhoben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 9. April 1997 - 24 L 989/97 - ab. Mit Beschluß vom 30. Juni 1997 - 16 B 1029/97 - ließ der erkennende Senat die Beschwerde zu und änderte den Beschluß dahingehend ab, daß die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde, soweit mit den Bescheiden für die Monate Oktober 1996 bis Februar 1997 ein höherer Elternbeitrag als 220,- DM festgesetzt war. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger ihre Auffassung vertieft, die Heranziehung zur Entrichtung eines der Staffelung für Kinder unter drei Jahren entsprechenden Elternbeitrags in Höhe von 530,- DM sei sachlich nicht gerechtfertigt, da die Betreuung des Kindes E. K. weder zu einer Umstrukturierung des Kindergartens in eine altersgemischte Gruppe noch zu irgendwelchen personellen Veränderungen geführt habe und dem Beklagten mithin keine erhöhten Kosten entstanden seien. Aus § 1 Nr. 3 GTK ergebe sich, daß Kinder unter drei Jahren grundsätzlich nur altersgemischte Gruppen, Krippen und Krabbelstuben besuchen könnten. Da es sich bei der von dem Kind E. K. besuchten Einrichtung jedoch nicht um eine solche des § 1 Nr. 3 GTK, sondern um einen Kindergarten im Sinne von § 1 Nr. 1 GTK handele, komme unabhängig vom Alter des Kindes nur die Erhebung von Beiträgen für einen Kindergarten in Betracht. Die Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK sei dahingehend auszulegen, daß eine Beitragserhebung unter der Rubrik "Kinder unter drei Jahren" nur dann erfolgen könne, wenn - wie gesetzlich vorgesehen - das Kind eine Einrichtung nach § 1 Nr. 3 GTK besuche. Die Kläger haben beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 1996 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1997 aufzuheben, soweit darin für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 28. Februar 1997 ein höherer Elternbeitrag als 220,- DM festgesetzt wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 20. November 1997 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und sich dabei in Abweichung von der Auffassung des Senats im Beschwerdebeschluß vom 30. Juni 1997 auf den Standpunkt gestellt, die maßgebliche Staffel für die Bemessung der Elternbeiträge enthielte keine - erst durch Auslegung zu schließende - Regelungslücke, da dem Gesetz eine Einrichtungsbezogenheit der Beitragsbemessung speziell für Kinder unter drei Jahren nicht zu entnehmen sei. Die Beitragshöhe könne angesichts der - pauschalierend betrachtet - generell aufwendigeren Betreuung von Kindern unter drei Jahren und unter Berücksichtigung des Charakters des Teilnahmebeitrags als sozialrechtliche Abgabe eigener Art, für die weder das gebührentypische Kostendeckungsprinzip noch der gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit Anwendung finde, auch nicht von der jeweiligen Refinanzierung der Betriebskosten durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abhängen. Zur Begründung ihrer mit Beschluß des Senats vom 11. Februar 1998 zugelassenen Berufung tragen die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor: Hinsichtlich der Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages komme es ausschließlich auf die Frage an, welche Art von Einrichtung im Sinne des GTK das Kind besuche, und zwar unabhängig von seinem Alter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle hier die Beitragsregelung für Kinder unter drei Jahren insoweit nicht die speziellere Vorschrift dar, sondern bedürfe die Unterteilung in der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK für den vorliegenden Fall einer Auslegung. Die Beitragsstaffel verwende zur Abgrenzung zwei grundverschiedene Kriterien, nämlich zum einen die Art der besuchten Einrichtung und zum anderen das Alter des Kindes. Dadurch entstünde eine Regelungslücke nicht nur für den Fall, daß ein Kind über drei Jahren in einer altersgemischten Gruppe betreut werde, sondern auch für die in ihrer Zuordnung zu einer der Abgrenzungskriterien nicht eindeutigen Konstellation, daß ein Kind unter drei Jahren entgegen der Alterszuordnung in § 1 Nr. 3 GTK ausnahmsweise einen Kindergarten besuche. Es müsse beachtet werden, daß der Gesetzgeber die Unterscheidung nach dem Kindesalter vor dem Hintergrund gewählt habe, daß Kinder unter drei Jahren im allgemeinen nur die Möglichkeit besäßen, eine "andere Einrichtung" nach § 1 Nr. 3 GTK zu besuchen. So gesehen fände sich in der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK letztlich die Aufteilung nach der Art der Einrichtungen in drei Gruppen aus § 1 GTK wieder. Der höhere Beitrag für das danach mit der Altersangabe an sich gemeinte Regelungsziel - den Besuch einer altersgemischten Gruppe, einer Krippe oder einer Krabbelstube - sei durch höhere Betriebskosten (z.B. personelle Mehraufwendungen) gerechtfertigt, die ihrerseits höhere Zuschüsse des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründeten. Daraus folge, daß für die Beitragseinstufung auch im vorliegenden Fall der unklaren Regelung an die Art der besuchten Kindertagesstätte und deren Behandlung bei der Betriebskostenbezuschussung angeknüpft werden müsse. Der Elternbeitrag sei seiner Rechtsnatur nach zwar unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung bemessen und beinhalte eine pauschale Festsetzung, jedoch bedürfe es einer sachgerechten Verknüpfung zwischen den Kosten der Leistung und dem dafür auferlegten Entgelt. Dem entspreche eine Differenzierung nach den durch den Besuch einer Kindertagesstätte bedingten je nach Art der Einrichtung unterschiedlich hohen Kosten, wie sie sich auch in der die Dreiteilung des § 1 GTK aufnehmenden Regelung in § 3 Abs. 1 BKVO widerspiegele. Über die auch aus der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK hervorgehenden Unterteilung nach der Art der Einrichtung bestehe eine Verknüpfung zwischen der Betriebskostenbezuschussung, die hier für einen Kindergarten und nicht eine altersgemischte Gruppe erfolgt sei, und der Festsetzung des Elternbeitrages. Der Umstand, daß der aus § 1 Nr. 1 GTK zu entnehmende Grundsatz, daß Kindergärten erst Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, durch eine Ausnahmegenehmigung durchbrochen werde, bestätige den Charakter der von E. K. besuchten Einrichtung als Kindergarten ebenso wie die dem § 3 Abs. 1 1. Spiegelstrich BKVO entsprechende Stärke der Gruppe von 25 Kindern. Auch wenn § 5 Abs. 3 der Vereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte vom 17. Februar 1992 zu entnehmen sei, daß die Betreuung von Kindern unter drei Jahren generell pädagogisch aufwendiger sei, habe in der streitigen Einrichtung gerade keine personelle Änderung stattgefunden, die wegen höherer Personal- und Sachkosten eine Beitragserhebung gemäß der mit "Kindern unter drei Jahren" überschriebenen Spalte begründen könnte. Auch aus der Ausnahmegenehmigung des Landesjugendamtes ergebe sich insoweit nichts anderes, weil der Betreuungsaufwand für Kinder ab zweieinhalb Jahren bei weitem nicht so hoch sei, wie bei - in altersgemischten Gruppen schon zugelassenen - Kindern von vier Monaten. Die Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK mache beim Besuch eines Kindergartens keine weiteren Altersunterschiede. Nach alledem stehe insbesondere die tatsächliche Refinanzierung der Betriebskosten auf der Basis eines Kindergartens einer Beitragserhebung nach Maßgabe der Kategorie "Kinder unter drei Jahren" entgegen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Auf die Art der Einrichtung komme es auch unter Berücksichtigung ihrer Behandlung bei der Betriebskostenbezuschussung wegen des Charakters des Elternbeitrags als eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art, die mit dem Betriebskostenzuschuß nicht verknüpft sei, nicht an. Mit der der Systematik des § 1 GTK entsprechenden Bezeichnung der Arten der Einrichtung in der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK seien vielmehr gleichzeitig unabhängig von der konkreten Einrichtung die jeweiligen Altersgruppen gemeint, so daß im Grunde eine Altersstaffel vorliege. Durch die gesetzliche Konstruktion sei der Elternbeitrag weitgehend von den wirklichen Betriebskosten der jeweiligen Einrichtung abgekoppelt. Bei der Beitragsgestaltung - etwa der Berücksichtigung der unterschiedlichen Kostenintensität - werde notgedrungen mit groben Pauschalierungen gearbeitet. Vor diesem Hintergrund könne für die Bestimmung der maßgeblichen Beitragsgruppe nicht auf den sich von dem hohen Betreuungsaufwand und Personalbestand für altersgemischte Gruppen von Kindern von vier Monaten bis drei Jahren abweichenden Betreuungsbedarf und die deshalb niedrigeren tatsächlichen Betriebskosten in dem besonderen Fall der Aufnahme zweieinhalbjähriger Kinder in einen Kindergarten angeknüpft werden, sondern müsse es bei der Maßgeblichkeit der Zugehörigkeit des Kindes zu einer bestimmten - zumeist durch die Art der Einrichtung definierten - Altersgruppe verbleiben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakte zum Verfahren 24 L 989/97 VG Düsseldorf sowie der zu diesem Verfahren überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Sie ist begründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen hat. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 1996 und sein Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1997 sind, soweit damit für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 28. Februar 1997 ein höherer Elternbeitrag als monatlich 220,- DM festgesetzt worden ist, rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben nach Maßgabe ihres im Widerspruchsbescheid korrekt berechneten Jahreseinkommens 1995 lediglich den für den Besuch eines Kindergartens festgelegten Betrag von monatlich 220,- DM zu entrichten. Rechtsgrundlage der strittigen Heranziehung ist § 90 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477) iVm § 17 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. November 1993 (GV NW S. 984), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (GV NW S. 1204), und in Verbindung mit der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NW S. 80), geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1996 (GV NW S. 240). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Veranlagung der Kläger zugrundezulegende Rechtsmaterie bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht - vgl. Urteil vom 6. November 1998 - 16 A 2707/97 - und Beschluß vom 30. November 1998 - 16 A 3890/96 -, jeweils m.w.N. - und werden auch in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geäußert. Vgl. Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK ergibt sich die Höhe der Elternbeiträge aus der Anlage zu diesem Gesetz. Besucht - wie im maßgeblichen Zeitraum hier - mehr als ein Kind der Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beträge, so ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GTK der höchste Beitrag zu zahlen. Aus der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK folgt für den Besuch des Kindergartens durch das ältere Kind T. R. bei einem nach § 17 Abs. 4 GTK ermittelten Einkommen des nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK maßgeblichen vorangegangenen Kalenderjahres 1995 in Höhe von bis zu 120.000,- DM ein monatlicher Elternbeitrag von 220,- DM. Dem steht kein höherer Elternbeitrag von monatlich 530,- DM für den Kindergartenbesuch der jüngeren Tochter E. K. für die Zeitspanne gegenüber, in dem sie das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Vielmehr ergibt sich aus der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK auch insoweit lediglich ein monatlicher Elternbeitrag von 220,- DM, so daß auch nur dieser Betrag für Oktober 1996 bis Februar 1997 monatlich einmalig von den Klägern zu zahlen ist. Soweit hier die Tochter der Kläger E. K. , die erst am 13. Februar 1997 ihr drittes Lebensjahr vollendete, im Zeitraum von Oktober 1996 bis Februar 1997 die Tageseinrichtung "A. und P. , Elterninitiative e.V." besucht hat, erfüllt das - vom Wortlaut her gesehen - die Tatbestandsvoraussetzungen zweier unterschiedlicher Kategorien der in der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK aufgestellten Beitragsstaffel. Zum einen ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, daß die Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK mit ihrer dritten Spalte eine ausdrückliche Staffelregelung für den Fall der Aufnahme der "Kinder unter drei Jahren" in eine Tageseinrichtung im Sinne des § 1 GTK aufweist. Zum anderen bezieht sich die erste Spalte der Beitragsstaffel in ebenso unmißverständlicher Weise auf die Einrichtungsart "Kindergarten", um die es sich bei "A. und P. " unstreitig handelt. Deshalb - also wegen der doppelten Zuordnung des beitragsbegründenden Sachverhaltes - und nicht um zur Verhinderung der vollständigen Beitragsfreiheit eine Regelungslücke zu schließen - bedarf die Beitragsregelung gemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK hier der Auslegung. In den Fällen, in denen (entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers) ein Kind unter drei Jahren einen Kindergarten im Sinne des § 1 Nr. 1 GTK und nicht eine altersgemischte Gruppe oder Krippe oder Krabbelstube im Sinne von § 1 Nr. 3 GTK besucht, läßt sich dem Wortlaut der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK nicht entnehmen, ob die Elternbeiträge gemäß der ersten mit "Kindergarten" oder gemäß der dritten mit "Kinder unter drei Jahren" überschriebenen Spalte festzusetzen sind. Die danach erforderliche Auslegung ergibt, daß die Eltern eines solchen Kindes nicht den in der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK für "Kinder unter drei Jahren", sondern den nach der Spalte "Kindergarten" vorgesehenen Beitrag zu zahlen haben. Der inneren Systematik der Beitragsstaffel ist im Zusammenhang mit § 1 GTK und § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK nämlich die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Elternbeitrag grundsätzlich einrichtungsbezogen erhoben werden soll. Die Einrichtungsbezogenheit läßt sich im Ansatz daraus ablesen, daß die Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK im wesentlichen die Aufteilung nach der Art der Einrichtungen in drei Gruppen aus § 1 GTK widerspiegelt. Daß anders als bei den Kindergärten im Sinne von § 1 Nr. 1 GTK und den Horten im Sinne von § 1 Nr. 2 GTK die Spalte für Einrichtungen im Sinne von § 1 Nr. 3 GTK nicht mit entsprechenden Begriffsbezeichnungen überschrieben ist, erklärt sich daraus, daß § 1 Nr. 3 GTK mehrere Einrichtungsarten umfaßt, die teilweise - nämlich bei dem weitgespannten Altersrahmen der altersgemischten Gruppen - auch keine homogene Betreuungsstruktur aufweisen. Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund mangels einheitlichen Begriffsinhaltes eine Unterscheidung nach dem Kindesalter getroffen hat, wollte er zwar erkennbar dem Umstand Rechnung tragen, daß die Betreuung von Kindern unter drei Jahren regelmäßig einen anderen, nämlich ausweislich der Beitragshöhe größeren Aufwand personeller und sachlicher Art erzeugt. Ablesen läßt sich diese Kostenintensität unschwer aus der Regelung über die Personalkosten in § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO -) vom 11. März 1994 (GV NW S. 144) i.V.m. § 5 Abs. 3 der Vereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte vom 17. Februar 1992 und der Bestimmung der jeweiligen Gruppenstärke in § 3 Abs. 1 BKVO. Auch die äußere Abgrenzung nach dem Kindesalter geschah aber nachvollziehbar vor dem Hintergrund, daß Kinder unter drei Jahren im allgemeinen nur die Möglichkeit besitzen, eine "andere Einrichtung" nach § 1 Nr. 3 GTK zu besuchen. Eine völlige Abkopplung von der Typologie der verschiedenen Einrichtungen kann nicht angenommen werden. Mangels geeigneten Sammelbegriffes knüpft der Gesetzgeber mit dem Alter lediglich an ein Hilfskriterium an, um eine beitragsmäßige Zuordnung zu bestimmten typischen Betreuungsweisen vorzunehmen, wie sie sich maßgeblich in den jeweiligen Einrichtungsarten widerspiegeln. Dies geschieht über die Beitragsstaffel im übrigen zum Teil sogar konkludent. Denn die Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK enthält nach ihrem Wortlaut u.a. keine Beitragsstaffelung für die Kinder, die vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht eine Tageseinrichtung in Form einer sogenannten altersgemischten Gruppe im Sinne des § 1 Nr. 3 GTK und keinen Kindergarten im Sinne des § 1 Nr. 1 GTK besuchen. Deren Eltern haben - auch nach Ansicht aller Beteiligten - gleichwohl den für einen Kindergartenbesuch maßgeblichen Beitrag zu zahlen, da ihre Kinder auch in einer altersgemischten Gruppe entsprechend betreut werden und nicht davon ausgegangen werden kann, daß diese Betreuung unentgeltlich erfolgen soll. - So bereits Senatsbeschluß vom 30. Juni 1997 - 16 B 1029/97 -. - Soweit Einrichtungen im Sinne von § 1 Nr. 3 GTK Kinder unter drei Jahren betreuen, ist demgegenüber in der Staffelung ausdrücklich eine eigene Kategorie geschaffen worden. Sie versinnbildlicht die Sonderstellung von Krippen, Krabbelstuben aber auch altersgemischten Gruppen mit ihrem Anteil an unter Dreijährigen, die der Normgeber diesen Einrichtungen wegen der durch die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren regelmäßig verursachten personellen und sachlichen Mehraufwendungen, d.h. wegen der hohen Betriebskosten, zuerkennt. Die Beteiligung der Eltern an diesen letztgenannten Kosten erfolgt - wegen der Einheitlichkeit des Gesetzeswerkes mit Wirkung auch für das hier gefragte Normverständnis - auch nach der gesetzlichen Systematik außerhalb der Beitragsstaffel nicht unabhängig von der jeweiligen Art der Einrichtung, sondern ist vielmehr vor dem Hintergrund der typisierenden Zuordnung bestimmter Altersgruppen zu bestimmten Einrichtungsarten und im Zusammenhang mit dem Ausgangspunkt der Betriebskostenberechnung zu sehen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 GTK haben die Eltern nämlich entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich- rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu entrichten, der diese Betriebskosten nach Maßgabe der §§ 16, 18 GTK und der Vorschriften der BKVO bezuschußt. Betriebskosten sind nach § 16 Abs. 1 GTK, der durch die BKVO entsprechend ausgefüllt wird, die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen. Sie bestimmen sich also nach dem Charakter der Anlage und nicht nach dem individuellen - etwa durch das konkrete Alter oder andere spezielle Eigenschaften bedingten - Betreuungsbedarf des einzelnen Kindes. Ebenso wie bei den Betriebskosten, zu deren Mitfinanzierung die Elternbeiträge dienen sollen, indiziert der Grundsatz der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung bei diesem inneren Zusammenhang konsequenterweise auch bei der Veranlagung, im Rahmen des Möglichen in unkomplizierter und einfacher Weise an den jeweiligen Status der Einrichtung anzuknüpfen. Daß für den Teilnahmebeitrag als sozialrechtliche Abgabe eigener Art - vgl. OVG NW, Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, NWVBl 1998, 14 - weder das gebührentypische Kostendeckungsprinzip noch der gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit gilt, schließt nicht aus, auf der Grundlage des Erfordernisses einer sachgerechten Verknüpfung zwischen den Kosten der Leistung und dem dafür auferlegten Entgelt dennoch auf diese Weise - nämlich durch das Abstellen auf die Einrichtungsart - nach den für bestimmte Altersgruppen typischerweise auftretenden Betreuungsbedarf zu differenzieren. Eine strenge Abhängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung, wie sie der Gebühr eigen wäre, liegt bei der pauschalierenden Betrachtungsweise, wie sie der Staffel zu den Elternbeiträgen in der Anlage zu § 17 GTK insoweit bei der vorgenommenen Lesart zu entnehmen ist, nicht vor, sondern ließe sich viel eher bei einer individuellen Zuordnung nach dem individuellen Kindesalter annehmen. Die gewählte Abhängigkeit von der besuchten Einrichtung findet bei dem Charakter, den der Elternbeitrag als Instrument der Kostenbeteiligung im Rahmen eines sozialen Leistungsgesetzes besitzt, jedenfalls noch eine ausreichende Grundlage. Hat nach alledem die Einordnung in die verschiedenen Spalten der Beitragsstaffel der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK im Zweifel nach der Einrichtungsart zu erfolgen, kommt es auf den konkreten Betreuungsaufwand, den die Kindertagesstätte "A. und P. , Elterninitiative e.V." durch die Aufnahme der Kinder unter drei Jahren hier gehabt oder nicht gehabt hat, nicht an. Maßgeblich ist allein die durch die Genehmigung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII festgelegte und die Behandlung nach der BKVO zu bestimmende Art der besuchten Einrichtung. Die Einrichtungsart "Kindergarten" hat aber nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten - ungeachtet eines bei typisierender Betrachtungsweise höher einzuschätzenden Betreuungsbedarfes der Kinder unter drei Jahren - durch deren Aufnahme keine statusmäßige Änderung erfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.