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Urteil

9 A 2229/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1215.9A2229.97.00
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Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit in den angefochtenen sechs Bescheiden folgende Beträge festgesetzt sind, nämlich

im Bescheid vom 01.12.1993 DM 151,02, im Bescheid vom 05.01.1994 DM 252,42, im Bescheid für Jan. 1994 DM 94,53, im Bescheid vom 02.03.1994 DM 3,34, im Bescheid vom 05.04.1994 DM 120,99, im Bescheid vom 03.05.1994 DM 9,56.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und der Beklagte zu 94 %.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit in den angefochtenen sechs Bescheiden folgende Beträge festgesetzt sind, nämlich im Bescheid vom 01.12.1993 DM 151,02, im Bescheid vom 05.01.1994 DM 252,42, im Bescheid für Jan. 1994 DM 94,53, im Bescheid vom 02.03.1994 DM 3,34, im Bescheid vom 05.04.1994 DM 120,99, im Bescheid vom 03.05.1994 DM 9,56. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und der Beklagte zu 94 %. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in Neuss einen fleischerzeugenden und -verarbeitenden Betrieb. Für die Überwachung der Fleischerzeugung im Betrieb der Klägerin (sowohl im eigenen Betrieb gewonnenes als auch zugekauftes Fleisch) im Zeitraum November 1993 bis April 1994 zog der Beklagte die Klägerin durch die im Tenor aufgeführten sechs Bescheide zu Gebühren von insgesamt 9.914,15 DM heran. Die beiden Bescheide für den Zeitraum November/Dezember 1993 waren gestützt auf die Satzung des Kreises N. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz vom 24. Dezember 1990 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 22. Dezember 1992 (Gebührensatzung 1993), die vier Bescheide für den Zeitraum Januar 1994 bis April 1994 auf die Gebührensatzung in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 24. Dezember 1993 (Gebührensatzung 1994). Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die sechs Bescheide Bezug genommen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1994) hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht: Die in den einschlägigen Gebührensatzungen des Kreises N. festgelegten Gebührensätze verstießen gegen § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz und die dort in Bezug genommene Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (85/73/EWG) (nachfolgend: Richtlinie 85/73/EWG) und die darauf fußende Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) (nachfolgend: Entscheidung 88/408/EWG). Denn die Gebührensätze des Kreises lägen über dem EG-einschlägigen Pauschalsatz nach Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 5 der Entscheidung 88/408/EWG, der 3 ECU/t Fleisch betrage. Dieser Satz gelte nach der Neufassung der Richtlinie 85/73/EWG durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (nachfolgend: Richtlinie 93/118/EG) unverändert fort. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 11 der Entscheidung 88/408/EWG (= 31. Dezember 1990) bzw. Art. 3 der Richtlinie 93/118/EG (= 31. Dezember 1993) könne sich der Einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Pauschalsätze berufen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch Urteil vom 10. November 1992 klargestellt habe. Weder die Richtlinie 85/73/EWG noch die Entscheidung 88/408/EWG noch die Richtlinie 93/118/EG seien ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden. Zumindest habe das Land Nordrhein-Westfalen von der ihm durch § 24 Abs. 2 Satz 2 Fleischhygienegesetz in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG eingeräumten Befugnis, unter den dort genannten Voraussetzungen von dem EG- Pauschalbetrag abweichen zu dürfen, bisher keinen Gebrauch gemacht und auch keine Delegationsnorm erlassen, wonach diese Befugnis auf die Kreise/Kommunen übertragen werde, immer vorausgesetzt eine solche Delegation sei wegen der bundesweit anzuhaltenden Abweichungskriterien nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG überhaupt zulässig. Das Fleischbeschaukostengesetz sei keine entsprechende Delegationsnorm, weil es bereits gegolten habe, bevor dem Land Nordrhein-Westfalen mit dem Inkrafttreten des Fleischhygienegesetzes überhaupt die entsprechende Befugnis eingeräumt worden sei. Im übrigen sei § 1 Fleischbeschaukostengesetz als Ermächtigungsnorm zu unbestimmt. Unabhängig hiervon könne eine Delegation der Abweichungsbefugnis vom Land auf die Kreise/Kommunen auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Abweichungsbefugnis nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG auf das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Gesamtstaat Bundesrepublik Deutschland abgestellt sei und es ein Unding sei, örtliche Satzungsgeber hierüber entscheiden zu lassen. Selbst wenn eine gültige Satzungsermächtigung vorläge, wären die Gebührensätze der Gebührensatzung unwirksam, weil der Beklagte sich bei der Kalkulation der Gebührensätze nicht an die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG, der Entscheidung 88/408/EWG, der Protokollerklärung des Agrarrates vom 24. Januar 1989 und der Richtlinie 93/118/EG gehalten habe. Die Klägerin hat beantragt, folgende Gebührenbescheide des Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. Juni 1994 aufzuheben: 1. den Bescheid vom 1. Dezember 1993, Blatt-Nr.: 33532 über 1.720,98 DM, 2. 3. den Bescheid vom 5. Januar 1994, Blatt-Nr. 33535 über 2.060,29 DM, 4. 5. den Bescheid für den Monat Januar 1994, Blatt-Nr. 33537 über 1.182,91 DM, 6. 7. den Bescheid vom 2. März 1994, Blatt-Nr. 33539 über 1.292,74 DM, 8. 9. den Bescheid vom 5. April 1994, Blatt-Nr. 33540 über 2.075,19 DM, 10. 11. den Bescheid vom 3. Mai 1994, Blatt-Nr.: 33544 über 1.582,04 DM. 12. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, zwar seien die von ihm erhobenen Gebühren für die Überwachung der Fleischzerlegung höher als die im Gemeinschaftsrecht verankerten Gebühren. Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG bzw. die Richtlinie 93/118/EG erlaubten jedoch die Erhebung höherer Gebühren, wenn in einem Mitgliedstaat die tatsächlichen Untersuchungskosten von den Pauschalgebühren nicht gedeckt würden. Anlaß für die Erhebung höherer Gebühren im Kreise N. seien die über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegenden Lohnkosten für das Untersuchungspersonal. Das im Kommunalabgabengesetz vorgesehene Kostendeckungsprinzip sei bei der Gebührenkalkulation beachtet worden. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, das Fleischbeschaukostengesetz NW reiche als Ermächtigungsnorm für den Erlaß von Gebührensatzungen nicht aus, weil es nicht hinreichend bestimmt sei. Mit der zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, für die Gebührensatzungen des Kreises gebe es keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsnorm. Er macht geltend, die Richtlinie 85/73/EWG, die Entscheidung 88/408/EWG und die Richtlinie 93/118/EG seien durch Bundes- und Landesrecht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Speziell das Fleischbeschaukostengesetz habe den Kreisen nicht nur die Befugnis zur Erhebung von Gebühren durch Satzung, sondern auch zur Abweichung von dem Pauschalsatz nach Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG bzw. nach Kapitel I Nr. 2 a des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG übertragen. Die Ermächtigung des § 1 Fleischbeschaukostengesetz zur Regelung der Gebühren durch Satzung sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Insoweit unterscheide sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen von der Rechtslage in anderen Bundesländern, weil dort die Gebührensätze und Tatbestände durch Rechtsverordnungen festgesetzt worden seien und für eine Verordnungsermächtigung die strengeren Anforderungen des Art. 80 Grundgesetz (GG) gälten. Die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG bzw. nach Kapitel I Nr. 4 des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG, von den EG-Pauschalbeträgen abweichen zu dürfen, lägen nicht nur bezüglich des Kreisgebietes, sondern auch bezüglich des Gesamtgebietes der Bundesrepublik Deutschland vor, wie sich nunmehr nach Durchführung bundesweiter Erhebungen aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 31. Oktober 1997) ergebe. Bei der konkreten Berechnung der Gebührensätze habe er auch die Vorgaben des Anhangs zu Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG bzw. nach Kapitel I Nr. 4 des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG beachtet und die Gebührensätze nur insoweit angehoben, als dies zur Kostendeckung notwendig gewesen sei. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend, tritt den Rechtsausführungen des Beklagten entgegen und wiederholt und vertieft ihre Rechtsausführungen zum Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlaß von Gebührensatzungen. Der Beteiligte führt aus, durch § 24 Fleischhygienegesetz 1987 und das Fleischbeschaukostengesetz seien die Kommunen und Kreise in Nordrhein-Westfalen ermächtigt, die Gebühren auf dem Gebiet der Fleischhygiene durch Satzung zu regeln. An Satzungsermächtigungen seien nicht so strenge Anforderungen zu stellen, wie an Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Sinne von Art. 80 GG. Insoweit unterscheide sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen von der Rechtslage in anderen Bundesländern, in denen die Gebühren jeweils durch Rechtsverordnungen bestimmt worden seien. Er weist darauf hin, daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber demnächst eine Novelle zum Fleischbeschaukostengesetz erlassen werde, der zur Behebung der aufgetretenen Rechtsunsicherheit rückwirkende Kraft beigelegt werden solle. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der von den Parteien eingereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist - bis auf den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilbetrag (= 631,86 DM) - nicht begründet (= 9.282,29 DM). Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit darin Gebühren für die Überwachung der Zerlegung von im eigenen Betrieb gewonnenem Fleisch (= 8.734,60 DM) sowie über dem EG-Pauschalsatz (3 ECU x 2,02635 = 6,08 DM) liegende Gebühren für die Überwachung der Zerlegung von zugekauftem Fleisch (= 547,69 DM) festgesetzt werden. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin Gebühren für die Überwachung der Zerlegung von zugekauftem Fleisch in Höhe des EG-Pauschalsatzes (= 6,08 DM) festgesetzt werden (= 631,86 DM). A. Gebührenerhebung für Amtstätigkeiten im November/Dezember 1993 Die seitens des Beklagten der Gebührenerhebung für im November/Dezember 1993 durchgeführte Überwachungsamtshandlungen zugrunde gelegte Gebührensatzung 1993 ist unwirksam, soweit die in § 6 Abs. 1 GS 1993 festgesetzten Gebührensätze den EG-Pauschalbetrag von 6,08 DM übersteigen und sich diese Sätze auf die Zerlegung von zugekauftem Fleisch beziehen; der in § 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 GS 1993 festgelegte, um 30 v.H. ermäßigte Satz für die Zerlegung von im eigenen Betrieb gewonnenem Fleisch ist in vollem Umfang unwirksam. Bezüglich einer Gebührenbemessung abweichend von den Pauschalsätzen des Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG (= 3 ECU/t) fehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Zwar sieht § 1 des Gesetzes über die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau (Fleischbeschaukostengesetz) vom 24.Juni 1969, GV NW S. 449, in der Fassung des 3. Gesetzes zur Funktionalreform vom 26. Juni 1984, GV NW S. 370, vor, daß die Kreise, die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden durch Satzung die Erhebung von Gebühren regeln, soweit ihnen als Ordnungsbehörden durch die Fleischbeschauzuständigkeits-Verordnung (FlZV-NW) Aufgaben übertragen sind. Diese ursprünglich zulässige landesrechtliche Regelung zur Erhebung von Fleischbeschau - (Fleischuntersuchungs-)Gebühren seitens der Kommunen und Kreise und zur Regelung der Gebührenerhebung eigenverantwortlich durch Satzung, vgl. hierzu Urteil des Senats vom 30. November 1989 - 9 A 2109/87 -, NWVBl. 1990, 307; dort auch zur Qualität dieser Gebühr als Verwaltungsgebühr und zur Anwendung der Gebührenvorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW, ist jedoch jedenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1991 durch die bundesrechtliche Regelung des § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987, BGBl. I S. 649, (ab 1. Januar 93 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022,) teilweise - jedenfalls in bezug auf die eigenverantwortliche Gebührenbemessung seitens der kommunalen Körperschaften - unwirksam geworden. Dies ergibt sich aus folgendem: Das Rechtsgebiet der Fleischhygiene fällt in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG. In diesem Bereich haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 GG in der bis 14. November 1994 geltenden Fassung). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Fleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 hatte der Bund bezüglich einer Gebührenregelung auf diesem Gebiet nur in bezug auf Gebühren für die Einfuhruntersuchungen Gebrauch gemacht, vgl. § 23 des damals geltenden Fleischbeschaugesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. April 1968, BGBl. I S. 305, so daß der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber befugt war, die Gebührenerhebung für die übrigen Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene - wie im Fleischbeschaukostengesetz geschehen - zu regeln und die Kommunen zur eigenverantwortlichen Gebührenregelung durch Satzung zu ermächtigen. Mit Erlaß des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 398, hat der Bundesgesetzgeber - die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG in der Fassung bis 14. November 1994 (Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit) lagen vor - von der ihm zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, Kostenvorschriften nicht nur für Amtshandlungen bei der Untersuchung des in die Bundesrepublik Deutschland (Zollgebiet) eingehenden Fleisches, sondern für alle Amtshandlungen nach dem jetzt in Fleischhygienegesetz umbenannten Gesetz und den zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Vorschriften zu erlassen, insbesondere also auch für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schlachtungen im Inland. Vgl. § 23 Fleischbeschaugesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. April 1986 = § 24 FlHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987, BGBl. I S. 649. Die Ausübung der Bundeskompetenz bewirkt nicht nur eine Kompetenzsperre für den Landesgesetzgeber, neues Landesrecht zu erlassen, soweit die bundesrechtliche Regelung reicht, sondern führt auch dazu, daß früheres Landesrecht, soweit es mit dem späteren Bundesgesetz unvereinbar ist, außer Kraft gesetzt wird. Früheres Landesrecht bleibt nur insoweit gültig, als die nunmehr erlassenen bundesrechtlichen Vorschriften eine ausfüllbare Lücke lassen. Vgl. Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 72 GG Rn. 5; von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 1996, Art. 72 GG Rn. 10; Alternativ-Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. 1989, Art. 72 GG Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 27. September 1992 - 8 C 9.91 -, KStZ 1993, 74. Das Außerkrafttreten von früherem, mit späterem Bundesrecht unvereinbarem Landesrecht kann jedes Gericht feststellen, das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG erstreckt sich hierauf nicht. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober 1959 - 1 BvL 13/58 -, BVerfGE 10, 124 (128); Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvL 1/82 -, BVerfGE 65, 359 (373). Die Gebührenregelung in § 24 FlHG in der Fassung von 1987 schränkt den bis dahin unbeschränkten Spielraum des Landesgesetzgebers zur Gebührenregelung in unterschiedlicher Weise ein. Während es nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FlHG dem Landesgesetzgeber überlassen bleibt, die kostenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen, wobei nach § 24 Abs. 1 FlHG eine Pflicht zur Gebührenerhebung und Gebührenregelung durch Landesrecht besteht, ist die den Ländern ebenfalls eingeräumte Kompetenz zur Gebührenbemessung an bestimmte Maßgaben gebunden. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG sind die Gebühren nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14) zu bemessen. Daß der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Überlassung der Kompetenzausübung für den Landesgesetzgeber mit Einschränkungen oder einzuhaltenden Vorgaben versehen kann, ist allgemein anerkannt. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Mai 1973 - 2 BvL 43,44/71 -, BVerfGE 35,65/73; BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -, Agrarrecht 1997, 227; Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 72 GG Rn. 12, 13; von Münch-Kunig, a.a.O., Art. 72 GG Rn. 13, 14, 15. Die Einschränkung bezieht sich hier auf die Beachtung einer bestimmten Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften, der Richtlinie 85/73/EWG. Hinsichtlich einer solchen Bezugnahme ist gleichfalls anerkannt, daß der Gesetzgeber befugt ist, auf fremdes, nicht von ihm formuliertes und in Kraft gesetztes Recht eines anderen Kompetenzbereiches zu verweisen, namentlich auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Oktober 1970 - 2 BvR 618/68 -, BVerfGE 29, 198 (210) sowie Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvR 786, 793/70, 168/71 und 95/73 -, BVerfGE 47, 285 (311); BVerwG, Urteil vom 29. August 1996, a.a.O. Der relevante Gesamtregelungsinhalt der Norm ergibt sich in solchen Fällen aus dem Zusammenwirken beider Normen. Soll nach der Verweisungsnorm das Verweisungsobjekt in seiner jeweiligen Fassung gelten, handelt es sich um eine "dynamische" Verweisung. Soll hingegen der bei Erlaß der Verweisungsnorm oder zu einem früheren Zeitpunkt geltende Normtext, auf den verwiesen ist, maßgebend sein, liegt eine "statische" Verweisung vor. Beide Verweisungsarten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich möglich. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79 -, BVerfGE 60, 135 (155). Wenn dem Wortlaut der Verweisungsnorm nicht zu entnehmen ist, welcher Art die in ihr enthaltene Verweisung ist, muß diese Frage durch Gesetzesauslegung beantwortet werden. Besondere Bedeutung kommt in solchen Fällen dem Sinnzusammenhang zu, in den die gesetzliche Vorschrift eingebettet ist. Der Blick ist auch auf die Entstehungsgeschichte und die Regelungsziele der Norm im Umfeld der Verweisungsnorm zu richten. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März 1982, a.a.O. Danach enthält § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG (in der Fassung von 1987) eine "dynamische" Verweisung. Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG gibt keinen eindeutigen Aufschluß darüber, ob die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer damaligen Ursprungsfassung oder in ihrer jeweiligen Fassung für die Gebührenbemessung verbindlich sein soll. Der Bundesgesetzgeber hat sich darauf beschränkt, die amtliche Überschrift der Richtlinie zu zitieren und in Klammern die Fundstelle für die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften anzuführen. Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG in der Fassung von 1987 läßt eine Ausdeutung sowohl als statische als auch als dynamische Verweisung zu. Die Auslegung ergibt, daß § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG eine dynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen Fassung enthält. Anderer Ansicht: Thüringer OVG, Beschluß vom 30. Juli 1997 - 2 EO 196/96 -, Leitsatz veröffentlicht in DVBl. 1998, 153; Bay. VGH in seinem Vorlagebeschluß an den EuGH vom 20. Oktober 1997, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 387, S. 11, Rechtssache C - 374/97. Die Änderung der Gebührenregelung des damals noch geltenden § 23 Fleischbeschaugesetz vom 28. September 1981, BGBl. I S. 1045, durch das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 398, war im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. April 1985 (BT-Drucks. 10/3279) noch nicht enthalten, sondern ist erst im Verlaufe der parlamentarischen Beratung eingeführt worden (s. Beschluß-empfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 3. Dezember 1985 (BT-Drucks. 10/4410)), und zwar als neu gefaßter § 23 Fleischbeschaugesetz (= § 24 FlHG in der Fassung 1987). Sie diente - wie der Einzelbegründung zu § 23 Fleischbeschaugesetz zu entnehmen ist (BT-Drucks. 10/4410, S. 15) - der Umsetzung der (neuen) Richtlinie des Rates für die Regelung der Kosten für amtliche Untersuchungen bei Fleisch und Geflügelfleisch (gemeint war die Richtlinie 85/73/EWG), die nach Auffassung des Bundestagsausschusses bis zum 1. Januar 1986 in deutsches Recht zu übernehmen war. Die parlamentarischen Gremien wollten damit der Regelung in Art. 4 der Richtlinie 85/73/EWG i.V.m. Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag nachkommen, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens am 1. Januar 1986 nachzukommen. Die Richtlinie 85/73/EWG war zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine Blankett-Vorschrift. Sie sah zwar in Art. 1 vor, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß ab 1. Januar 1986 für die in Abs. 1 1. und 2. Gedankenstrich angeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen Gebühren erhoben werden, um die Kosten dieser Untersuchungen und Kontrollen zu decken und daß jede direkte und indirekte Erstattung der Gebühren untersagt wird. Die konkrete Festlegung der jeweiligen pauschalen Höhe der Gebühren sowie die Einzelheiten und Grundsätze der Richtlinie und ihrer Ausnahmen waren jedoch einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zu treffenden Entscheidung vorbehalten (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 85/73/EWG). Art. 3 der Richtlinie 85/73/EWG sah vor, daß die Richtlinie aufgrund der gewonnenen Erfahrungen gegebenenfalls zu ändern sei. Angesichts dieses Blankett-Charakters der Richtlinie 85/73/EWG zum damaligen Zeitpunkt hätte es ausgereicht, wenn der Gesetzgeber - wie in § 23 Abs. 1 Fleischbeschaugesetz = § 24 FlHG geschehen - die Pflicht zur Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen festgelegt und in Absatz 2 bestimmt hätte, daß die nähere Ausgestaltung durch Landesrecht erfolgt. Der Gesetzgeber ist jedoch darüber hinausgegangen und hat den Ländern bezüglich der Gebührenbemessung vorgeschrieben, daß die Gebühren nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG zu bemessen seien. Diese ausdrückliche Bindung der Länder bezüglich der Gebührenbemessung an die Richtlinie 85/73/EWG wäre überflüssig und inhaltsleer, wenn sie sich ausschließlich auf die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften selbst noch nicht umgesetzte Richtlinie 85/73/EWG in der (damals vorliegenden) Ursprungsfassung als Blankett-Vorschrift bezogen hätte. Sie machte dagegen Sinn, wenn sie auch die künftige und demnächst zu erwartende Ausgestaltung der Richtlinie durch Ratsentscheidung nach Art. 2 der Richtlinie 85/73/EWG und durch Änderungsrichtlinien nach Art. 3 der Richtlinie 85/73/EWG einbezog, d. h. als dynamische Verweisung zu verstehen ist. Für diese Auslegung der Norm spricht insbesondere der Umstand, daß der Bundesgesetzgeber die Ausgestaltung der Gebührenregelung dem Landesrecht vorbehalten hat. Bei einer statischen Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in der damaligen Fassung wäre der Bundesgesetzgeber bei jeder künftigen Änderung der Richtlinie 85/73/EWG verpflichtet gewesen, im Hinblick auf die Anpassungsverpflichtung nach Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag seinerseits das Fleischhygienegesetz zu ändern und jeweils neu zu bestimmen, daß die Länder nunmehr auch die neue Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 85/73/EWG zu beachten haben. Da dem Bundesgesetzgeber bei Erlaß des Änderungsgesetzes vom 13. April 1986 nicht unbekannt sein konnte, daß EG-Richtlinien in diesem Bereich häufig geändert und angepaßt werden, daß nach Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag ein ständiger Anpassungszwang für die Mitgliedstaaten besteht, ihre innerstaatliche Rechtsordnung den Zielen der jeweiligen Änderung einer Richtlinie anzupassen, wäre eine statische Verweisung - selbst wenn es sich bei der Richtlinie 85/73/EWG nicht um eine Blankett-Vorschrift, sondern um eine konkrete Regelungen enthaltende EG-Vorschrift gehandelt hätte - höchst unpraktisch gewesen. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch das spätere Verhalten des Bundesgesetzgebers. Zur Begründung der durch das Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, mit Wirkung ab 1. Januar 1993 in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG vor den Worten "zu bemessen" eingefügten Worte "und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft" ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 31. August 1992 (BT-Drucks. 12/3201, S. 36) ausgeführt, die Ergänzung diene der Klarstellung, daß die Gebührenbemessung auch aufgrund von Durchführungsbestimmungen nach der Grundrichtlinie 85/73/EWG erfolge. Die Grundrichtlinie 85/73/EWG als Blankett-Vorschrift war zum damaligen Zeitpunkt (1992) nicht nur gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 durch die Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) (ABl. Nr. L 194, S. 24) ausgefüllt, sondern durch eine Änderungsrichtlinie des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren (88/409/EWG) (ABl. Nr. L 194, S. 28) ergänzt worden. Bei angenommener statischer Verweisung auf die Grundrichtlinie 85/73/EWG hätte der Gesetzgeber spätestens jetzt Veranlassung gehabt, den Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG dahin umzuformulieren, daß die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen Fassung bei der Gebührenbemessung zu beachten sei. Vgl. zur Änderung des Wortlauts des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG durch das Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1992 als Klarstellung: BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -, a.a.O. Die Auslegung der "Maßgabe" in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG als dynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen Fassung bedeutet, daß die den Ländern durch § 24 Abs. 2 FlHG eingeräumte Befugnis, durch Landesrecht die Gebührenerhebung im einzelnen zu regeln, bezüglich des Bereichs der Gebührenbemessung durch die strikte bundesrechtliche Verpflichtung eingeengt war, den jeweiligen Inhalt der Richtlinie 85/73/EWG zu beachten. Damit war die Verpflichtung des Bundes aus Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag, gemäß Art. 11 der Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 (88/408/EWG) und gemäß Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 15. Juni 1988 (88/409/EWG) die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG bis zum 31. Dezember 1990 umzusetzen, für den hier interessierenden Bereich der Gebührenbemessung qua Bundesrecht auf die Länder übertragen. Einer solchen Übertragung der Umsetzungsbefugnis auf innerstaatlicher Ebene steht EG-Recht nicht entgegen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsakte ermöglicht. Vgl. EuGH , Urteil vom 10. November 1992 - Rs C 156/91 -, NJW 1993, 315 zur Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG und der Entscheidung 88/408/EWG. Die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Entscheidung 88/408/EWG und der Änderungsrichtlinie 88/409/EWG schreibt den Mitgliedstaaten vor, daß für die in Art. 1 Richtlinie 85/73/EWG, Art. 1 der Entscheidung 88/408/EWG und Art. 4 der Änderungsrichtlinie 88/409/EWG umschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 (Gebührenanteil bei Zerlegung von Fleisch) der Entscheidung 88/408/EWG festgelegten durchschnittlichen Pauschalbeträge zu erheben sind. Zwar sehen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 der Entscheidung 88/408/EWG vor, daß die Mitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt, der für die Berechnung der in Abs. 1 festgesetzten Pauschalbeträge festgelegt wurde, abweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten senken bzw. anheben können. Sie haben dabei gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 88/408/EWG von den im Anhang genannten Grundsätzen auszugehen. Diese den Mitgliedstaaten eingeräumte Abweichungsbefugnis, vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 12. März 1997 - 3 NB 3.94 -, ist durch Bundesrecht, nämlich § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987, den Ländern übertragen worden. Diese hatten demgemäß durch Landesrecht zu bestimmen, ob sie von dieser Abweichungsbefugnis Gebrauch machen wollten oder die Abweichungsbefugnis ihrerseits auf andere Körperschaften übertragen wollten. Von dieser Abweichungsbefugnis hat das Land Nordrhein- Westfalen bisher keinen Gebrauch gemacht. Es hat weder eine Entscheidung dahin getroffen, daß für den Bereich Nordrhein- Westfalen von den Pauschalsätzen abgewichen werden soll (mit ggf. anschließender Ermächtigung der kommunalen Körperschaften, die Einzelheiten durch Satzung zu regeln), noch eine Entscheidung dahin, daß die dem Land zustehende Abweichungsbefugnis als solche den kommunalen Körperschaften übertragen wird. Die vor Inkrafttreten (18. April 1986) des § 23 Fleischbeschaugesetz (= § 24 FlHG) getroffene Entscheidung des Landesgesetzgebers in Gestalt des Fleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1984, den kommunalen Körperschaften die Befugnis einzuräumen, durch Satzung eigenverantwortlich - inhaltlich lediglich gebunden durch die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW - die Erhebung von Fleischbeschaukosten zu regeln, ist keine Entscheidung nach § 24 FlHG. Die Ausübung einer dem Land durch Bundesgesetz eingeräumten Befugnis (hier: § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG), unter bestimmten Voraussetzungen von den zwingenden Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG abweichen zu dürfen, setzt zwingend voraus, daß das Land eine entsprechende Ermessensentscheidung nach Einräumung dieser Befugnis trifft. § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG enthält eine zwingende bundesrechtliche Regelung, in welcher Weise die Länder die Gebührenbemessung zu regeln haben, nämlich unter Bindung an die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen Fassung. Er läßt keinen Raum für abweichende landesrechtliche Regelungen. Soweit das Fleischbeschaukostengesetz von dieser Regelung abweicht, nämlich den kommunalen Körperschaften die Regelung der Gebühren durch Satzung in Eigenverantwortung - ohne Bindung an die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG - überläßt, ist das Fleischbeschaukostengesetz wegen Verletzung von Bundesrecht unwirksam geworden. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. März 1997 - 3 NB 3.94 -. Die Unwirksamkeit ist allerdings in zweierlei Hinsicht einzugrenzen. Sie bezieht sich nur auf den Regelungsbereich der Richtlinie 85/73/EWG, d.h. auf die dort umschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen. Innerhalb dieses Bereichs erstreckt sich die Unwirksamkeit des Fleischbeschaukostengesetzes wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG wiederum nur auf einen Teil dieser Regelung. Soweit das Fleischhygienegesetz in seinem § 24 keine abschließende Regelung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG trifft, nämlich in bezug auf die Frage, welche Stelle innerhalb der Landesverwaltung das Verfahren der Gebührenerhebung regeln soll, wer die kostenpflichtigen Tatbestände festlegen soll und wer diesen Gebührentatbeständen in Übereinstimmung mit zwingenden bundesrechtlichen Gebührenpauschalen (hier: die Gebührenpauschalen der Richtlinie 85/73/EWG) Gebührensätze zuordnen soll, blieb die landesrechtliche Kompetenz zur Rechtsetzung unberührt. Dies bedeutet, daß Landesrecht, das sich in diesem Rahmen hält, durch das neue Bundesrecht nicht verdrängt wird und weiter Gültigkeit besitzt. Eine landesrechtliche Regelung, die sich darauf beschränkt hätte, den kommunalen Körperschaften die Befugnis einzuräumen, durch Satzung das Verfahren der Gebührenerhebung zu regeln, die Gebührentatbestände für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz zu bestimmen und den jeweiligen Gebührensatz entsprechend zwingenden gesetzlichen Vorgaben festzulegen, würde also Gültigkeit behalten. Da sich das nordrhein-westfälische Fleischbeschaukostengesetz gedanklich und inhaltlich auf eine solche zulässige Kernaussage reduzieren läßt, ohne daß die Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung darunter leidet, ist das nordrhein-westfälische Fleischbeschaukostengesetz im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin zu reduzieren, daß es mit diesem eingeschränkten, sich unmittelbar aus § 24 FlHG ableitbaren Inhalt weiter Bestand hat und nur die überschießende Regelung unwirksam geworden ist (Teilunwirksamkeit). Eine landesrechtliche Regelung mit diesem Inhalt zur Regelung der im Gesetz festgelegten Umstände der Gebührenerhebung durch Satzung ist inhaltlich hinreichend bestimmt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich geklärt, daß die Grundsätze, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gelten, auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die Gemeinden nicht anwendbar sind, daß deshalb bei der Ermächtigung zum Erlaß gemeindlicher Satzungen eine Bestimmtheit der Ermächtigung nur insoweit zu fordern ist, als sich aus der Ermächtigung zweifelsfrei entnehmen lassen muß, welchen Gegenstand die autonome Rechtsetzung betreffen darf. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, Buchholz 401.68 Nr. 24; BVerfG, Beschluß vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 -, BVerfGE 33, 125 (157 ff.); Beschluß vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, HSGZ 1998, 327 (329). Mangels Existenz einer landesrechtlichen Ermächtigung, abweichend von dem Pauschalsatz des Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG durch Satzung die Höhe der Gebühren festzulegen, sind die Gebührensätze in § 6 Abs. 1 Gebührensatzung 1993 unwirksam, soweit sie den Pauschalsatz von 3 ECU/t übersteigen. Unter Anwendung des nach Art. 9 der Entscheidung 88/408/EWG i.d.F. der Änderungsentscheidung vom 14. Juni 1993 (93/386/EWG) und vom 21. September 1993 (93/513/EWG) zugrunde zu legenden amtlichen Umrechnungskurses für den 1. September 1992 (1 ECU = 2,02635 DM) (siehe Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 226, S. 1) sind das 6,08 DM. Die Teilunwirksamkeit der Gebührensatzfestsetzung in § 6 Abs. 1 GS 1993 führt zur Gesamtungültigkeit der Gebührensätze nach § 6 Abs. 1 GS 1993, soweit diese sich iVm § 6 Abs. 2 GS 1993 auf die Zerlegung von im eigenen Betrieb gewonnenem Fleisch beziehen. Dies ergibt sich aus folgendem: Art. 3 Abs. 4 der Entscheidung 88/408/EWG sieht für die Zerlegung von im eigenen Betrieb gewonnenem Fleisch eine Gebührenreduzierung von bis zu 50 % vor. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte Gebrauch gemacht und in § 6 Abs. 2 eine generelle Reduzierung der Gebührensätze des § 6 Abs. 1 GS 1993 um 30 % vorgesehen. Diese Reduzierung ist seitens des Kreises jedoch unter der Prämisse ergangen, daß er kostendeckende Gebühren erheben kann, die über dem EG-Pauschalbetrag nach Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG liegen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Kreis einen geringeren Minderungssatz gewählt hätte, wenn ihm bei Erlaß der Gebührensatzung 1993 bekannt gewesen wäre, daß er für die Überwachung der Zerlegung von Fleisch nicht mehr als 6,08 DM/t verlangen kann, die aus seiner Sicht keine Kostendeckung beinhalten. Unter Anwendung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB ist deshalb § 6 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 GS 1993 insgesamt für unwirksam zu erklären, soweit sich die dort festgelegten Gebührensätze auf im eigenen Betrieb gewonnenes Fleisch beziehen. In den Gebührenbescheiden vom 1. Dezember 1993 und 5. Januar 1994 (Gebührenbeträge nachfolgend in Klammern) sind bezüglich der Zerlegung von zugekauftem Fleisch 298,07 DM (bzw. 452,55 DM) festgelegt worden. Bei Anwendung des EG- Pauschsatzes hätte der Beklagte jedoch nur 151,02 DM (bzw. 252,42 DM) erheben dürfen, so daß die Gebührenbescheide hinsichtlich eines Betrages von 147,05 DM (bzw. 200,13 DM) aufzuheben sind. Beide Gebührenbescheide sind ferner insoweit aufzuheben, als darin Gebühren für die Zerlegung von im eigenen Betrieb gewonnenem Fleisch von 1.422,91 DM (bzw. 1.607,74 DM) festgesetzt worden sind. B. Gebührenerhebung für Amtstätigkeiten im Januar bis April 1994 Die seitens des Beklagten der Gebührenerhebung für im Januar bis April 1994 durchgeführte Überwachungsamtstätigkeiten zugrunde gelegte Gebührensatzung 1994 ist ebenfalls unwirksam, soweit die in § 6 Abs. 1 GS 1994 festgesetzten Gebührensätze den EG-Pauschalbetrag von 6,08 DM übersteigen und sich diese Sätze auf die Zerlegung von zugekauftem Fleisch beziehen; der in § 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 GS 1994 festgelegte, um 30 v.H. ermäßigte Satz für die Zerlegung von im eigenen Betrieb gewonnenem Fleisch ist in vollem Umfang unwirksam. Bezüglich einer Gebührenbemessung abweichend von dem Pauschalsatz von 3 ECU/t nach Kapitel I Nr. 2 a des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Wie unter A ausgeführt, enthält § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 - ab 1. Januar 1993 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022 - eine dynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen Fassung. Ab 1. Januar 1994 galt die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG (siehe Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/118/EG). Durch § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG war der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verpflichtet, die neue Richtlinie 93/118/EG zum 1. Januar 1994 umzusetzen. Dies ist nicht in ausreichendem Maße geschehen. Auch die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG sieht für den Regelfall die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen bei Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG (hier: Zerlegungskontrolle nach Art. 3 Abs. 1 B Richtlinie 64/433/EWG in der ab 1. Januar 1993 anzuwendenden kodifizierten Fassung des Anhangs zur Richtlinie 91/497/EWG vom 29. Juli 1991, ABl. L 268 S. 69) und für die Kontrollen nach der Richtlinie 86/469/EWG in Form von Pauschalsätzen vor (siehe Kapitel I Nr. 1 und (für die Zerlegungskontrolle) Nr. 2 a des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. 93/118/EG). Die Mitgliedstaaten sind bezüglich der Zerlegungskontrolle auf mehrfache Weise berechtigt, von dem Pauschalbetrag nach Kapitel I Nr. 2 a des Anhangs (= 3 ECU/t) abzuweichen. Sie können statt des Pauschalsatzes 1. nach Kapitel I Nr. 2 b des Anhangs eine Berechnung der tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis vornehmen, wobei jede angefangene Stunde als geleistet gilt, 2. 3. nach Kapitel I Nr. 4 a des Anhangs zur Deckung höherer Kosten die in Nr. 2 a vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anheben, sofern bestimmte in Nr. 4 a aufgeführte Kriterien erfüllt sind, 4. 5. nach Kapitel I Nr. 4 b des Anhangs zur Deckung höherer Kosten eine spezifische Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt, 6. 7. nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG eine Gesamtgebühr erheben, die über dem Betrag der Gemeinschaftsgebühren liegt, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet, 8. 9. und 6. nach Kapitel I Nr. 5 a oder 5 b des Anhangs nach Maßgabe der dort aufgestellten verschiedenen Kriterien von den Pauschalbeträgen nach unten abweichen. 10. Auch diese den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 93/118/EG eingeräumten Abweichungsbefugnisse sind durch Bundesrecht, nämlich § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992 den Ländern übertragen worden. Diese hatten demgemäß durch Landesrecht zu bestimmen, ob und in welcher Form sie von dieser Abweichungsbefugnis Gebrauch machen wollten oder ob sie die Abweichungsbefugnis ganz oder teilweise auf andere Körperschaften übertragen wollten. Von dieser Abweichungsbefugnis hat das Land Nordrhein- Westfalen bisher keinen Gebrauch gemacht. Wie oben unter A ausgeführt, stellt das vor Inkrafttreten des Fleischhygienegesetzes erlassene Fleischbeschaukostengesetz kein Gebrauchmachen in diesem Sinne dar. Wie ebenfalls oben unter A ausgeführt, behält das nordrhein-westfälische Fleischbeschaukostengesetz bei verfassungskonformer Reduktion seines Inhalts seine Gültigkeit insoweit weiter, als es den Kreisen/Kommunen die Befugnis einräumt, die Gebührenerhebung durch Satzung zu regeln und dabei zwingende gesetzliche Vorgaben zu beachten (hier: nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 die Pauschalsätze des Anhangs Kapitel I zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG). Mangels Existenz einer landesrechtlichen Ermächtigung, abweichend von dem Pauschalsatz nach Anhang Kapitel I Nr. 2 a der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG durch Satzung die Höhe der Gebühren festzulegen, sind die Gebührensätze in § 6 Abs. 1 GS 1994 unwirksam, soweit sie den Pauschalsatz von 3 ECU/t übersteigen. Auch für das Jahr 1994 gilt der Umrechnungskurs vom 1. September 1992 (1 ECU = 2,02635 DM) (siehe Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG). Da § 6 Abs. 2 GS 1994 - wie die Gebührensatzung 1993 - für die Zerlegung des im eigenen Betrieb gewonnenen Fleisches ebenfalls eine Ermäßigung der Gebührensätze des Abs. 1 um 30 % vorsieht, greift aus den gleichen Gründen - wie unter A ausgeführt - Gesamtnichtigkeit bezüglich der sich aus § 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 GS 1994 ergebenden Gebührensätze für die Überwachung der Zerlegung des im eigenen Betrieb gewonnenen Fleisches ein. Demgemäß sind die vier Gebührenbescheide für den Tätigkeitszeitraum Januar bis April 1994 wie folgt aufzuheben: 1. Bescheid für Januar 1994 über 1.182,91 DM hinsichtlich eines festgesetzten Betrages von 996,33 DM (für die Zerlegung selbstgewonnenen Fleisches) und eines Teilbetrages von 92,05 DM aus festgesetzten 186,58 DM (für Zerlegung zugekauften Fleisches), 2. 3. Bescheid vom 2. März 1994 über 1.292,74 DM hinsichtlich eines festgesetzten Betrages von 1.286,14 DM und eines Teilbetrages von 3,26 DM, 4. 5. Bescheid vom 5. April 1994 über 2.075,19 DM hinsichtlich eines festgesetzten Betrages von 1.858,28 DM und eines Teilbetrages von 95,92 DM, 6. 7. Bescheid vom 3. Mai 1994 über 1.582,04 DM hinsichtlich eines festgesetzten Betrages von 1.563,20 DM und eines Teilbetrages von 9,28 DM. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.