Urteil
17 A 6226/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1202.17A6226.95.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenem Bekunden 1944 in Beirut/Libanon geboren. Am 15. April 1980 reiste er mit seiner Ehefrau A. , geboren 1944, und den Kindern A. , geboren 1965, M. , geboren 1967, D. , geboren am 15. Februar 1969, F. , geboren 1972, F. , geboren am 22. März 1975, I. , geboren am 10. April 1978 und M. , geboren am 1. Dezember 1979 über Berlin ins Bundesgebiet ein. Auch seine Ehefrau und die sieben Kinder sind nach eigenem Bekunden in Beirut/Libanon geboren. Bei seiner Einreise war der Kläger im Besitz des von der Republik Libanon am 5. Juni 1979 ausgestellten, ein Jahr gültigen Laissez-Passer Nr. 037452. In dem Laissez-Passer befand sich unter der Rubrik "Nationalité" die Eintragung "A l'étude". In dem nach der Einreise gestellten Asylantrag gab der Kläger die Namen seiner Eltern mit A. und L. H. , später noch den Geburtsnamen seiner Mutter mit H. an. Aus der Ehe, die 1956 oder 1963 - die Angaben diffenieren - geschlossen worden sein soll, sind nach dem Vortrag des Klägers insgesamt zehn Kinder hervorgegangen, von denen ein Sohn 1977 im Bürgerkrieg getötet worden ist. Eine Tochter ist verheiratet und ein weiterer Sohn, S. A. H. , geboren 1964, lebte gleichfalls als Asylbewerber in Deutschland. Der Kläger bezeichnete sich und seine Ehefrau sowohl in dem Asylverfahren als auch bei späteren Angaben als "kurdische Volkszugehörige" und "staatenlos". Mit seit dem 18. Januar 1983 rechtskräftigen Bescheid vom 26. März 1981 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers und den seiner Familie ab. Im Jahre 1982 beabsichtigte die Ehefrau des Klägers, zusammen mit den sieben Kindern in den Libanon zurückzukehren. Mit Schreiben vom 27. Oktober und 22. November 1982 teilte das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung in Bonn der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein, dem damaligen Wohnsitz der Familie H. , mit, daß der eingereichte Paß - wobei es sich um den von der Republik Libanon für die Ehefrau und die sieben Kinder des Klägers am 3. April 1980 mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellten Laissez- Passer Nr. 031155 handelte - nach sorgfältiger Prüfung als verfälscht erkannt worden und daher wertlos sei. Bei einer Vorsprache bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein am 10. Januar 1983 erklärte der Sohn A. , daß er mit seinem Onkel in Beirut wegen der Ausstellung eines neuen libanesischen Passes Kontakt aufgenommen habe. Die libanesische Botschaft in Bonn habe ihnen mitgeteilt, daß sie keinen neuen Paß bekämen, da ihrer Ansicht nach der alte Paß gefälscht sei. Nachdem die Gültigkeit des Laissez-Passer des Klägers durch die Botschaft des Libanon in Bonn bis zum 17. Mai 1983 verlängert worden war, erfolgten weitere Verlängerungen am 29. Oktober 1985 und am 16. Dezember 1986 für ein bzw. zwei Jahre. Auch der Laissez-Passer der Ehefrau des Klägers wurde mehrfach verlängert. Am 26. März 1990 wurde dem Kläger durch die Ausländerbehörde sein Laissez-Passer zum Zwecke der Verlängerung ausgehändigt, zu der es jedoch nicht mehr kam. Vielmehr bescheinigte die Botschaft des Libanon in Bonn unter dem 7. Dezember 1990, daß die zur Ausstellung eines neuen Laissez-Passer für die Familie H. erforderliche Genehmigung der zuständigen Beiruter Behörden noch nicht vorliege. Nach Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Asylbescheides wurde der Kläger zunächst geduldet. Am 21. Dezember 1990 erhielt er eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Zugleich stellte ihm der Beklagte einen Fremdenpaß, gültig bis zum 16. Dezember 1991, aus. Seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Nachdem sich der Kläger schon im Jahre 1988 bei der Stadtverwaltung Pirmasens erfolglos um die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose bemüht hatte, stellte er am 19. Mai 1992 beim Beklagten erneut einen entsprechenden Antrag, der nicht beschieden wurde. Der Kläger hat am 27. Januar 1993 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, er sei staatenloser Kurde aus dem Libanon und könne als solcher eine Behandlung entsprechend den Regelungen des Staatenlosenübereinkommens beanspruchen. Unter anderem hat der Kläger eine Ablichtung der Übersetzung einer Eheurkunde der Republik Libanon, Innenministerium, über seine Eheschließung überreicht. In der Urkunde wird der Kläger als staatenlos bezeichnet. Die Eheschließung erfolgte am 1. Juni 1957 in Beirut. Als Zeugen wurden Herr Ahmad Yamouth, geboren 1926, und Herr I. Dahrouj, geboren 1964, aufgeführt. Weiterhin hat der Kläger eine Ablichtung der Übersetzung der Geburtsurkunde des Sohnes F. überreicht, in der das Geburtsdatum des Klägers mit 1942 angegeben wurde. In der Rubrik "Viertel oder Dorf" befindet sich die Eintragung "Staatenlos". Die Rubriken "Grundregister der Eltern Nr. und Art des Registers", "Eingegangen unter Nr.", "Durchführungs- nummer" und "Datum" enthalten keine Eintragungen. Außerdem hat der Kläger noch eine Ablichtung seiner bis ins Jahr 1980 gültigen Aufenthaltserlaubnis für den Libanon (permis de séjour) überreicht. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis nach dem Staatenlosenübereinkommen auszustellen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der Kläger sei nicht Staatenloser im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen. Zwar sei er mit seiner Familie 1980 mit einem seinerzeit gültigen libanesischen Laissez-Passer eingereist, welcher auch wiederholt von der libanesischen Botschaft verlängert worden sei. Aufgrund der seinerzeit bestehenden Bürgerkriegssituation sei es der libanesischen Botschaft dann jedoch nicht mehr möglich gewesen, ohne Genehmigung der Beiruter Innenbehörde (Surété générale) weitere Paßverlängerungen vorzunehmen. Dies habe dazu geführt, daß der Beklagte dem Kläger wie auch zahlreichen weiteren Betroffenen vorübergehend Fremdenpässe ausgestellt habe. Inzwischen habe sich die Situation im Libanon grundlegend gebessert. Die libanesische Botschaft habe der Ausländerbehörde des Beklagten mitgeteilt, daß nunmehr die Genehmigung der Surété générale relativ kurzfristig erteilt werde, wenn die von den Betroffenen vorzulegenden Unterlagen vollständig seien. Der Kläger sei somit gehalten, sich zunächst nachhaltig um die Verlängerung/Neuausstellung von Heimatdokumenten zu bemühen. Er habe nicht dargelegt, daß seine Heimatbehörde unzumutbare Anforderungen für die Erlangung entsprechender Heimatdokumente stelle. Weiterhin sei das Staatenlosenübereinkommen nur auf "de- jure-Staatenlose" anwendbar. Nach dem libanesischen Staatsangehörigkeitsrecht spreche jedoch eine Vermutung dafür, daß im Libanon geborene Kurden dejure nicht Staatenlose, sondern Libanesen seien. Insbesondere könnten sie nicht auf eine durch Abstammung erworbene "kurdische Staatsangehörigkeit" verwiesen werden. Wenn der libanesische Staat seinen kurdischen Volkszugehörigen keinen libanesischen Nationalpaß, sondern lediglich einen Laissez-Passer ausstelle, widerspreche diese Verwaltungspraxis dem libanesischen Staatsangehörigkeitsrecht. Danach seien diese Kurden jedoch nur als "de-facto-Staatenlose" anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. August 1995, dem Beklagten zugestellt am 31. August 1995, stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte am 27. September 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose, weil er nicht dejure staatenlos sei. Dejure staatenlos seien diejenigen Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörige ansehe. Das sei bei dem Kläger als im Libanon geborenen kurdischen Volkszugehörigen nicht der Fall, da er die Voraussetzungen der Varianten Nr. 2 und Nr. 3 des Art. 1 der Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925 über die libanesische Staatsangehörigkeit in der Fassung des Gesetzes vom 11. Januar 1960 erfülle, wonach die im Libanon Geboren, die keinen Anspruch durch Abstammung auf eine fremde Staatsangehörigkeit hätten, und die im Libanon geborenen Personen, deren Eltern ... von unbekannter Staatsangehörigkeit seien, die libanesische Staatsangehörigkeit besäßen. Inzwischen könne auch davon ausgegangen werden, daß der libanesische Staat diese Sichtweise grundsätzlich teile, da er in letzter Zeit mehrfach aus dem Libanon stammenden kurdischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit libanesische Nationalpässe ausgestellt habe. Mit der grundlegenden Verbesserung der Situation im Libanon nach der Beendigung des Bürgerkrieges könne offenbar davon ausgegangen werden, daß die libanesischen Behörden dazu übergingen, ihr Staatsangehörigkeitsrecht konsequent anzuwenden und umzusetzen. Wenn der Kläger die Anerkennung der libanesischen Staatsangehörigkeit nur nachhaltig genug betreiben würde, sei damit zu rechnen, daß die zuständigen Behörden des Libanon ihm auch einen libanesischen Nationalpaß ausstellten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Verwaltungspraxis des Libanon zeige, daß seine Anerkennung als libanesischer Staatsbürger endgültig nicht erfolgen werde. Entscheidend sei die Anwendung des Staatsangehörigkeitsrechts im Libanon. Danach würden staatenlose Kurden nicht als libanesische Staatsangehörige angesehen. Dies zeige sich auch daran, daß ihm lediglich ein Laissez-Passer ausgestellt und von der Botschaft des Libanon in Bonn mehrfach verlängert worden sei. Dies wäre nicht erfolgt, wenn er die libanesische Staatsangehörigkeit hätte. Auch aus der Geburtsurkunde seines Sohnes F. ergebe sich, daß die Eltern staatenlos seien. Weiterhin bestätige die Bescheinigung der Botschaft des Libanon vom 13. Mai 1993, daß seine, des Klägers, Registrierung im Libanon nicht vorliege und deshalb ein Anspruch auf ein libanesisches Reisedokument nicht bestehe. Er habe sich auch nicht seinen Mitwirkungspflichten gegenüber den libanesischen Behörden entzogen, sondern sie vielmehr über alle Umstände informiert, die ihm bekannt seien. Weitere Unterlagen über seine Abstammung seien nicht vorhanden. Schließlich könne von ihm als Staatenlosem nicht verlangt werden, im Wege der Einbürgerung die libanesische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Im übrigen zeige die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 1998 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Gz. 514-516.80/30530), daß ein Einbürgerungsantrag keine Aussicht auf Erfolg hätte. Der Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 24. August 1998 aufgefordert worden, detailliert seine Abstammung darzulegen und - soweit vorhanden - entsprechende aussagekräftige, schriftliche Unterlagen vorzulegen. Insbesondere sollte die Darlegung beinhalten Zeitpunkt und Ort der Geburt von Eltern, Großeltern und Urgroßeltern, frühere und ggfs. jetzige Aufenthaltsorte von Eltern, Großeltern und Urgroßeltern und Namen, Geburtsdaten und -orte und Aufenthaltsorte von weiteren Verwandten (Großfamilie). Auf die vom Kläger diesbezüglich überreichte Aufstellung der ihm bekannten Vorfahren und der seiner Ehefrau sowie seiner und ihrer Geschwister wird Bezug genommen (Blatt 155 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der der Ehefrau des Klägers VG Gelsenkirchen 17 K 538/93 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten betreffend ihn und seine Ehefrau verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung entscheiden. Für die vom Kläger beantragte Vertagung, um ihm und seiner Familie Gelegenheit zu geben, zu den in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten und vom Gericht schriftlich zu formulierenden Bedenken Stellung zu nehmen, bestand keine Veranlassung. Bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage sind für den Kläger keine neuen bzw. nicht vorhersehbaren tatsächlichen Umstände oder Rechtsansichten des Gerichts angesprochen worden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 1980 -5 C 18.79 -, BVerwGE 61, 145 (146 f) und vom 22. Oktober 1981 - 3 C 38.81 -, DVBl 1982, 635. Der Kläger wurde im Rahmen der Erörterung der von ihm beanspruchten Staatenlosigkeit lediglich auf sich aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten und den Gerichtsakten ergebende Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der von ihm und seinen Familienangehörigen abgegebenen Erklärungen, der von ihm zum Nachweis seiner Staatenlosigkeit beigebrachten libanesischen Urkunden und des auf die gerichtliche Aufforderung vom 24. August 1998 übersandten Familienstammbaums hingewiesen. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines derartigen Reiseausweises ist Art. 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. II S. 473) - StlÜbk -. Nach Satz 1 dieser Vorschrift stellen die Vertragsstaaten, zu denen unter anderem die Bundesrepublik Deutschland gehört, den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, daß zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Regelung ist aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 12. April 1976 (in Kraft getreten am 24. Januar 1977, BGBl. II S. 235) innerstaatlich unmittelbar anwendbar mit der Folge, daß sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausstellung des Reiseausweises begründet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11 = InfAuslR 1991, 72. Zwar hält sich der Kläger rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Es läßt sich jedoch nicht feststellen, daß er staatenlos ist. "Staatenloser" im Sinne des vorgenannten Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Die Staatenlosigkeit muß mithin de jure und nicht bloß de facto bestehen, ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteile vom 27. September 1988 - 1 C 3.85 -, Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 = InfAuslR 1989, 41 = NJW 1989, 1438, vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, a.a.O., vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 = Buchholz 133 AG-StlMindÜbk Nr. 1 = InfAuslR 1993, 268 = NVwZ 1993, 782 und vom 16. Juli 1996 - 1 C 30.93 -, BVerwGE 101, 295 = InAuslR 1997, 58 = DVBl 1997, 177 = DÖV 1997, 300 = NVwZ 1998, 180; vgl. auch Kemper, Die Erteilung von Reiseausweisen nach der Genfer Konvention und dem Staatenlosen- Übereinkommen, ZAR 1992, 112, 114. Dabei ist entscheidend, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von Behörden und Gerichten des jeweiligen Staates tatsächlich angewandt werden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A 564/96 - m.w.N. Der Senat kann nicht positiv feststellen, daß kein Staat aufgrund seines Rechts den Kläger als seinen Staatsangehörigen ansieht. Vielmehr kommt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Betracht, daß der Kläger die Staatsangehörigkeit des Libanon (a) oder desjenigen Staates besitzt, aus dem er bzw. seine Vorfahren herstammen (b). a) Nach Art. 1 der libanesischen Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925, wiedergegeben bei: Kruse, Das Staatsangehörigkeitsrecht der arabischen Staaten, Frankfurt am Main 1955, S. 60 ff., sind Libanesen 1. Personen, die einen libanesischen Vater haben; 2. Personen, die im Gebiete des Groß- Libanon geboren sind und nicht nachweisen können, daß sie mit ihrer Geburt durch Abstammung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben; 3. Personen, die im Gebiete des Groß- Libanon geboren sind und deren Eltern unbekannt oder von unbekannter Staatsangehörigkeit sind. Die Prüfung, ob der Kläger einen dieser Tatbestände für den Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit erfüllt, erfordert eine detaillierte Darlegung seiner Abstammung. Dazu gehören möglichst genaue und umfassende Angaben zu Zeitpunkt und Ort der Geburt von Eltern und Großeltern sowie zu der Frage, wo sie sich aufgehalten haben bzw. aufhalten. Da es sich bei den insoweit erforderlichen Informationen um solche aus dem Lebensbereich des Klägers bzw. seiner Herkunftsfamilie handelt, sind sie einer Ermittlung von Amts wegen im wesentlichen nicht zugänglich mit der Folge, daß der verfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheit des Klägers ein besonderes Gewicht zukommt. Der Vortrag des Klägers und die von ihm beigebrachten Unterlagen reichen auch bei Hinzuziehung der Angaben seiner Ehefrau A. H. und seiner miteingereisten Kinder in ihren jeweiligen Verfahren nicht aus, um den von ihm reklamierten Status der Staatenlosigkeit anerkennen zu können. Vielmehr kann schon das Bestehen der libanesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der vom Kläger bei seiner Einreise innegehabte Laissez- Passer Nr. 037452 enthielt in der Rubrik "Nationalité" den Eintrag "A l'ètude". Etwaige Zweifel an der Echtheit des Laissez-Passer dürften durch die mehrfache Verlängerung durch die Botschaft des Libanon in Bonn, zuletzt am 16. Dezember 1986 für zwei Jahre, in ausreichender Weise ausgeräumt sein. Danach sah der libanesische Staat die Staatsangehörigkeit des Klägers als ungeklärt an. Sie war "zu prüfen". Dem steht auch der dem Kläger im Libanon erteilte "permis de séjour" nicht entgegen, da auch Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltserlaubnis für den Libanon benötigten. Aus der Verlängerung des Laissez-Passer und den Bescheinigungen der Botschaft vom 13. September 1985, 8. September 1988 und 7. Dezember 1990, wonach für eine Verlängerung bzw. Neuausstellung die Genehmigung der zuständigen Behörden in Beirut erforderlich sei, läßt sich entnehmen, daß der Kläger zumindest in den achtziger Jahren im Libanon registriert war. Diese Registrierung dürfte jedoch inzwischen nicht mehr bestehen, da die Eintragungen von Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit fünf Jahre nach dem letzten Vermerk gelöscht werden. Vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 23. Januar 1997 an die Stadt Bielefeld. Dem entspricht die von der Ehefrau des Klägers vor der Ausländerbehörde des Beklagten am 16. Juni 1994 gemachte Angabe, wonach sich ein von ihr in Beirut lebender Bruder bei der Beiruter Innenbehörde erkundigt habe. Dort habe man ihm mitgeteilt, daß die seinerzeitige Registrierung der inzwischen in Deutschland lebenden Mitglieder der Familie H. zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt gestrichen worden sei. Die Registrierunterlagen seien vernichtet worden. Dementsprechend wurden die Laissez-Passer des Klägers und seiner Ehefrau trotz aller Bemühungen nicht mehr verlängert. Allein aus der kurdischen Volkszugehörigkeit und der früheren Existenz eines Laissez-Passer läßt sich eine Staatenlosigkeit des Klägers nicht herleiten. Zwar haben die libanesischen Behörden in der Vergangenheit einen Laissez- Passer nicht für libanesische Staatsangehörige, sondern unter anderem auch für aus dem Libanon stammende "sonstige Staatenlose" wie etwa staatenlose Kurden oder nicht bei der UNRWA registrierte Palästinenser ausgestellt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Libanon vom 16. Dezember 1993 und 20. Dezember 1994; Auskunft der Botschaft des Libanon in Bonn vom 13. Mai 1992 an Rechtsanwalt Clemens, Trier. Zudem mußte in der Vergangenheit davon ausgegangen werden, daß dieser Personenkreis auch bei der Eintragung des Vermerks "á l'étude" keine konkrete Aussicht auf Prüfung bzw. Erlangung der libanesischen Staatsangehörigkeit hatte, da mit Beginn der politischen Krise im Libanon und Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahre 1975 die Verordnung Nr. 15/S für Personen, deren Nationalität "á l'étude" war, praktisch eingefroren war. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Oktober 1990 an das Verwaltungs- gericht Gelsenkirchen; Deutsches Orientinstitut, Auskunft vom 25. August 1993 an das Verwaltungsgericht Ansbach; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut, Auskunft vom 16. November 1995 an das Auswärtige Amt. Zwischenzeitlich hat sich diese Praxis geändert mit der Folge, daß Kurden aus dem Libanon, die eine der Tatbestände des Art. 1 der Verordnung Nr. 15/S erfüllen, in den Genuß eines libanesischen Nationalpasses kommen können. So wurden 1993/94 per Dekret ca. 130.000 Kurden, deren Anträge der libanesischen Regierung vorlagen, "eingebürgert". Vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut, Auskunft vom 16. November 1995 an das Auswärtige Amt; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. Oktober 1998 an das Verwaltungs- gericht Gelsenkirchen; OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A 564/96 -. In mehreren beim Senat und beim 25. Senat dieses Gerichts anhängigen Fällen, in denen auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers tätig war oder ist, hat der libanesische Staat Kurden aus dem Libanon Nationalpässe ausgestellt und mithin zum Ausdruck gebracht, daß er jene Kurden als seine Staatsangehörigen ansieht. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch der Kläger die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt und eine entsprechende Anerkennung durch den libanesischen Staat erreichen kann, wenn er nähere Angaben zu seiner Herkunft machte. Daß ihm dies nach Auffassung des Senats möglich ist, wird im folgenden noch dargelegt werden. Aus den vom Kläger beigebrachten weiteren Unterlagen kann nicht festgestellt werden, daß der libanesische Staat von der Staatenlosigkeit des Klägers ausgeht. Die vorgelegte deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde des Sohnes F. , in der die Eltern als staatenlos bezeichnet werden, ist wenig aussagekräftig. Zum einen ist sie nur höchst unvollständig ausgefüllt, da zahlreiche Eintragungen wie das Grundregister der Eltern, Nummer und Art des Registers, Eingangs- und Durchführungsnummer und das Ausstellungsdatum fehlen. Zum anderen wird in der Urkunde das Geburtsdatum des Klägers mit 1942 angegeben, während in allen sonstigen von ihm vorgelegten Dokumenten und nach seinen eigenen durchgängigen Angaben das Geburtsjahr 1944 ist. Auch der deutschen Übersetzung der Eheurkunde, in der der Kläger als staatenlos bezeichnet wird, kommt in dieser Hinsicht keine Aussagekraft zu. Unabhängig von der Frage, ob die Ehe 1957, wie in der Urkunde eingetragen, oder 1956 bzw. 1963, wie vom Kläger in seinem Asylverfahren angegeben, geschlossen wurde, wird in der Urkunde als Ort und Tag der Eheschließung "Beirut, 01.06.1957" angeführt, während einer der beiden Zeugen, Herr I. D. , erst 1964 geboren wurde. An der gebotenen Mitwirkung zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hat es der Kläger auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren fehlen lassen. Die Anfrage des Senats zu Zeitpunkt und Ort der Geburt von Eltern, Großeltern und Urgroßeltern, deren frühere und ggfs. jetzige Aufenthaltsorte sowie Namen, Geburtsdaten und -orte und Aufenthaltsorte von weiteren Verwandten hat der Kläger mit dem von ihm eingereichten "Familienstammbaum" für sich und seine Ehefrau nur unzureichend beantwortet. Danach fehlen Angaben zu seinen Großeltern und Urgroßeltern völlig. Der Senat nimmt dem Kläger nicht ab, daß er von keinem seiner Großeltern auch nur den Namen kennt. Insbesondere läßt sich die vermeintliche Unkenntnis nicht mit den schlichten Hinweisen "Vollwaise" bei seinem Vater A. H. und "Entführung" bei seiner Mutter L. H. ohne näher konkretisierende Ausführungen begründen. Auch die weiteren Angaben zu seinen Eltern sind außerordentlich dürftig und unpräzise. Deren Geburtsdaten werden ebensowenig mitgeteilt wie das Datum ihres angeblichen Todes. Ob sich die Angabe "Beirut" auf den Aufenthalts-, Geburts- oder Todesort seiner Eltern bezieht, wird nicht deutlich. Damit bleibt vor allem unklar und nicht verifizierbar, ob schon die Eltern des Klägers in Beirut bzw. im Libanon geboren wurden oder aus welchem Land und zu welchem Zeitpunkt sie zugewandert sind. Auch wird nicht mitgeteilt, wo sich der Kläger und seine Eltern jeweils in Beirut bzw. im Libanon aufgehalten haben. Es ist für den Senat nicht glaubhaft, daß der Kläger über diese familiären Umstände keine oder nur äußerst dürftige Kenntnisse besitzen will. Der Senat nimmt ihm schon nicht ab, daß er noch nicht einmal das Geburtsjahr und den Todeszeitpunkt seiner Eltern kennt. Gleiches gilt für die Aufenthaltsorte in Beirut, wo der Kläger nach seinen Angaben 36 Jahre - bis zu seiner Ausreise - gelebt haben will. Immerhin hat er im Sommer 1990 dem Beklagten noch eine deutsche Übersetzung einer Bescheinigung des Bürgermeisters des Stadtviertels Zkak-Blat, Stadt Beirut, vom 28. Juni 1990, in der der Kläger unter anderem als "von Person bekannt" bezeichnet wird, überreicht. Im übrigen sind die wenigen vom Kläger und seiner Ehefrau im Rahmen des Familienstammbaums gemachten Angaben auch nicht fehlerfrei bzw. vollständig. So hat der Sohn A. anläßlich einer Vorsprache bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein am 10. Januar 1983 von einem in Beirut lebenden Onkel gesprochen. Auch die Ehefrau des Klägers gab anläßlich ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde des Beklagten am 16. Juni 1994 an, daß ihr Bruder M. H. im westlichen Teil von Beirut wohne und sich bei der Beiruter Innenbehörde, zu der er gute Kontakte besitze, über die in Deutschland befindlichen Familienmitglieder erkundigt habe. Der Familienstammbaum enthält jedoch weder beim Kläger den Namen eines im Libanon lebenden Bruders noch bei der Ehefrau des Klägers den Namen des Bruders M. . Es ist auch nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen der Kläger entfaltet hat, um sich die angeblich fehlenden Kenntnisse zu verschaffen. Insoweit hätte es nahegelegen, Nachfrage innerhalb der Herkunftsfamilie zu halten. Als Auskunftspersonen wären insoweit namentlich die nach seinen Angaben im Asylverfahren im Libanon verheiratete Tochter sowie seine im Bundesgebiet lebenden Geschwister in Betracht gekommen. Auch andere Mitglieder der Herkunftsfamilie hätten möglicherweise bei der Aufklärung der Abstammung des Klägers behilflich sein können. Nicht auszuschließen ist, daß sich im Rahmen derartiger familieninterner Nachfragen eventuell sogar schriftliche Unterlagen zu den Abstammungsverhältnissen gefunden hätten. Der Kläger hat jedoch all diese Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft und es vorgezogen, sich im wesentlichen mit weitgehendem Nichtwissen zu erklären. Insgesamt liegt in dem Verhalten des Klägers ein eklatanter Verstoß gegen seine prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten. b) Wegen der zuvor dargelegten nicht ausreichenden Angaben des Klägers zu den familiären Verhältnissen kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Libanon nicht zu dem ursprünglichen Siedlungsgebiet der Kurden gehört. Diese sind vielmehr seit etwa 1917 vorwiegend aus dem Irak und der Türkei eingewandert. Insbesondere Anfang der 70er Jahre kamen zahlreiche kurdische Volkszugehörige als Arbeitsimmigranten in den Libanon. Als relativ kleine Bevölkerungsgruppe und ihrer ethnischen Abstammung nach nicht zu den seit Jahrhunderten im Libanon ansässigen Bevölkerungsgruppen gehörend haben sich die Kurden kein eigenes Siedlungsgebiet schaffen können, sondern vorwiegend in den großen Städten des Libanons gelebt. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 25. August 1993 an das VG Ansbach. Danach ist davon auszugehen, daß entweder die Eltern oder die Großeltern des Klägers aus einem anderen Staat mit traditionellem kurdischen Siedlungsgebiet in den Libanon eingewandert sind, wenn nicht sogar der Kläger selbst. Es wäre dann nach dem Staatsangehörigkeitsrecht jenes Staates, in dem ursprünglich die Vorfahren des Klägers lebten, zu prüfen, ob auch die Nachkommen dessen Staatsangehörigkeit weiterhin besitzen. Ohne Mitteilung des ursprünglichen Siedlungsgebietes und des Zeitpunkts der Auswanderung läßt sich eine derartige Prüfung nicht vornehmen. Da mithin nach dem gegenwärtigen Sach- und Erkenntnisstand durchaus die Möglichkeit besteht, daß der Kläger die libanesische oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, läßt sich die von ihm postulierte Staatenlosigkeit nicht positiv feststellen. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten stehen dem Senat nicht zu Gebote. Ein Neubescheidungsanspruch nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Falle eines - wie hier - rechtmäßigen Aufenthalts die Anspruchsnorm des Satzes 1 Anwendungsvorrang hat; im übrigen setzt auch Art. 28 Satz 2 StlÜbk voraus, daß der betreffende Ausländer staatenlos ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.