Beschluss
15 B 2517/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1201.15B2517.98.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.591,64 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.591,64 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist unzulässig, da der Antragsteller die Gründe nicht hinreichend dargelegt hat, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), jedenfalls ist der Antrag unbegründet, soweit Zulassungsgründe hinreichend dargelegt sein sollten, weil sie nicht vorliegen. Zur hinreichenden Darlegung der Zulassungsgründe wäre erforderlich gewesen, daß bezogen auf jeden einzelnen geltend gemachten Zulassungsgrund (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO) dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Zulassungsgrund vorliegen soll. Dies ist durch die im wesentlichen wie eine Beschwerdeschrift gehaltene Antragsschrift jedenfalls hinsichtlich der Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO nicht geschehen. Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es an der Benennung der im Beschwerdeverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen grundsätzlichen Rechtsfrage. Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, daß im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes materielle Rechtsfragen im allgemeinen nicht abschließend beantwortet und daher nicht geklärt werden. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 25. Februar 1997 - 15 B 265/97 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks. Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legt der Antragsteller nicht hinreichend dar, warum der vorgebrachte Umstand, daß die Baumaßnahmen "nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsführung am gegebenen Ort stehen", für die Beitragsfähigkeit der Maßnahme in der Weise von Bedeutung ist, daß sich daraus tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben. Das übrige Vorbringen des Antragstellers ist keinem bestimmten Zulassungsgrund mehr zugeordnet und erfüllt daher nicht das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Sollte im letzten Absatz der Antragsschrift die hinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gesehen werden können, so liegt dieser Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß sich der Senat in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren nicht der Ansicht des Verwaltungsgericht anschlösse, daß es auf das Ausbaumotiv für die Beitragsfähigkeit einer Maßnahme nicht ankomme. Vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, zuletzt im Beschluß vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.