Urteil
7A D 33/97.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1130.7A.D33.97NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 16 "G. " der Gemeinde W. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 16 "G. " der Gemeinde W. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 16 "G. " der Antragsgegnerin, weil ihre Grundstücke Gemarkung W. , Flur 10, Flurstücke 382, 383 und 384 entgegen früheren Planungsabsichten nicht in das Plangebiet einbezogen und als baulich nutzbar festgesetzt wurden. Die Grundstücke der Antragsteller liegen im Norden von W. südlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden L 722. Im Osten werden die Grundstücke von der in Nord-Süd- Richtung verlaufenden, plangleich mit der L 722 verknüpften B 54 (H. Straße) und im Süden und Westen von der in einem Bogen verlaufenden L 907 begrenzt, die mit der B 54 plangleich verknüpft ist und die L 722 nordwestlich der Grundstücke der Antragsteller unterquert. Die als Wiese/Grünland genutzten, insgesamt etwas über 0,5 ha großen Grundstücke der Antragsteller sind damit gleichsam inselartig rundum von qualifizierten Straßen umgeben. Der nördlich der L 722 gelegene Bereich ist westlich der B 54 bebaut, und zwar weitgehend mit gewerblich genutzten Objekten. Südlich der L 722 rückt die östlich der B 54 gelegene Bebauung im Norden bis an die L 722 heran; an der Westseite der B 54 endete die Bebauung in Richtung Norden bei Erlaß des strittigen Bebauungsplans etwas südlich der Einmündung der L 907. Ziel des strittigen Bebauungsplans ist es u.a., im bislang unbebauten Bereich westlich der B 54 großflächigen Einzelhandel (Textildiscounter und Schuhmarkt) anzusiedeln und den Standort für ein neues Feuerwehrgerätehaus zu sichern. Dabei war zunächst vorgesehen, dieses Objekt auf den Grundstücken der Antragsteller zu errichten. Dementsprechend wurde dieser Bereich im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Fläche für den Gemeinbedarf (Feuerwehr) dargestellt. Die Antragsgegnerin nahm die Aufstellung einer ersten Fassung des Bebauungsplans Nr. 16 in Angriff. Hierfür wurden zwei Planbereiche gebildet. Hinsichtlich des südlichen Teils, der das Grundeigentum der Antragsteller nicht erfaßte, kam es zu einem Satzungsbeschluß vom 7. Oktober 1993. Der Plan wurde nicht bekanntgemacht, da der Regierungspräsident A. im Anzeigeverfahren die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend machte. Hinsichtlich des nördlichen Planbereichs, der auch das Grundeigentum der Antragsteller erfaßte, kam das Aufstellungsverfahren über den Aufstellungsbeschluß nicht hinaus. Die Antragsgegnerin bemühte sich um den freihändigen Erwerb der Grundflächen der Antragsteller, um darauf das Feuerwehrgerätehaus zu errichten. Diese Bemühungen scheiterten an den unterschiedlichen Vorstellungen über den von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu zahlenden Verkaufspreis; die Verhandlungen wurden Ende 1992 eingestellt. Das Verfahren zur Aufstellung des hier strittigen Bebauungsplan nahm folgenden Verlauf: Mit Beschluß vom 16. Juni 1994 hob der Rat der Antragsgegnerin seinen Satzungsbeschluß vom 7. Oktober 1993 auf und faßte einen neuen Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan Nr. 16. Dieser erfaßte beide früheren Teilbereiche und bezog sich damit auf ein Plangebiet, das den westlich der B 54 und südlich der L 722 gelegenen Bereich erfaßte, der sich von der Bundesstraße rund 80 m bis 150 m nach Westen und von der Landesstraße rund 350 m nach Süden erstreckte und dabei auch die Grundflächen der Antragsteller miteinbezog. Für diese Grundflächen war zunächst die Ausweisung als private Grünfläche vorgesehen. Im übrigen sollten neben Verkehrs- und Anpflanzungsflächen insbesondere Misch- und Kerngebietsbereiche ausgewiesen werden. Zu diesem Entwurf wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die Antragsteller sprachen sich mit Schreiben vom 16. August und 1. September 1994 gegen die Grünflächenausweisung aus und forderten eine Mischgebiets- oder Kerngebietsfestsetzung für ihr Grundeigentum, das ihrer Meinung nach vollständig erschlossen sei; für den Fall der Nichtberücksichtigung ihrer Änderungswünsche kündigten sie die Ausschöpfung aller Mittel bis zur Normenkontrolle an. In seiner Sitzung vom 6. Juli 1995 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen. Den Vorschlägen der Antragsteller folgte er nicht, weil eine anderweitige bauliche Nutzung des als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen Bereichs nicht in Betracht komme; anläßlich der Änderung des Flächennutzungsplans sei eine bauliche Nutzung grundsätzlich negativ beurteilt worden, da der Bereich außerhalb der Ortsdurchfahrt liege und eine verkehrliche Erschließung von der freien Strecke der B 54/L 907 als nicht zulässig angesehen werde. Anschließend beschloß der Rat der Antragsgegnerin die Offenlegung des überarbeiteten Planentwurfs, der nunmehr insbesondere ein Sondergebiet statt einer Kerngebietsausweisung für den Bereich des anzusiedelnden großflächigen Einzelhandels vorsah. Die am 21. Juli 1995 bekanntgemachte Offenlegung fand vom 1. August bis 1. September 1995 statt; die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 21. Juli 1995 beteiligt. Die Antragsteller sprachen sich mit Schreiben vom 18. August 1995 erneut dafür aus, ihr Grundeigentum als Mischgebiet auszuweisen und schlugen hierzu konkrete Planänderungen vor. Am 28. September 1995 beschloß der Rat der Antragsgegnerin weitere Planänderungen sowie die Reduzierung des Plangebiets um den inselartig von qualifizierten Straßen umschlossenen Bereich des Grundeigentums der Antragsteller. Letzteres erfolgte aus der Erwägung, daß aus den bereits zuvor gegen eine Änderung der Grünflächenausweisung angeführten verkehrlichen Gründen eine Überplanung der Grundstücke der Antragsteller ausscheide; lediglich bezüglich der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche für Zwecke der Feuerwehr habe die Landesstraßenbauverwaltung keine Bedenken geltend gemacht. Anschließend beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den geänderten Planentwurf erneut offen zu legen. Diese am 6./7. Oktober 1995 bekanntgemachte Offenlegung fand vom 19. Oktober bis 20. November 1995 statt; die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 beteiligt. Mit Schreiben vom 19. November 1995 machten die Antragsteller geltend, die Herausnahme ihrer Grundflächen aus dem Bebauungsplan stelle einen schweren Verstoß gegen das Abwägungsgebot dar. Die verkehrlichen Bedenken seien nicht stichhaltig, denn ihre Grundflächen könnten beispielsweise im Bereich der Verknüpfung der neuen Planstraße 1 (Erschließung des Feuerwehrgerätehauses und umfangreicher Parkflächen) mit der L 907 an die Landesstraße angebunden werden. In seiner Sitzung vom 7. Dezember 1995 wies der Rat der Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragsteller im wesentlichen wiederum aus verkehrlichen Gesichtspunkten zurück. Anschließend beschloß er den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung zum Bebauungsplan. In dieser ist u.a. ausgeführt, der im wirksamen Flächennutzungsplan noch als Gemeinbedarfsfläche "Feuerwehr" dargestellte Bereich sei aus dem Bebauungsplan ausgegliedert, da die Flächen für die Gemeinde nicht verfügbar seien und eine anderweitige bauliche Nutzung aus verkehrlichen Gründen nicht in Betracht komme. Der Bebauungsplan wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 der Bezirksregierung A. angezeigt. Diese teilte mit Verfügung vom 19. Februar 1996 mit, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde daraufhin am 12. März 1996 öffentlich bekanntgemacht. Die als Satzung beschlossene und bekanntgemachte Fassung des Bebauungsplans erfaßt die Grundstücke der Antragsteller nicht. Sie setzt diesen gegenüber an der Südseite der L 907 ein bis an die Westseite der B 54 heranreichendes Sondergebiet fest, in dem u.a. großflächiger Einzelhandel mit Branchenfestlegung und Verkaufsflächenbegrenzung zulässig ist. Westlich der L 907 ist der Standort des zwischenzeitlich errichteten Feuerwehrgerätehauses als Mischgebiet ausgewiesen. Weitere Mischgebietsausweisungen befinden sich entlang der B 54 sowie im südwestlichen Planbereich. In Nord-Süd-Richtung wird das Plangebiet entlang des Heckenbach von einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft durchzogen. Schließlich sind neben den Verkehrsflächen mehrere Stellplatzflächen, einzelne öffentliche Grünflächen und Flächen für Versorgungsanlagen festgesetzt. In der Sitzung vom 7. Februar 1995, in der der Satzungsbeschluß für den Bebauungsplan Nr. 16 gefaßt wurde, beschloß der Rat der Antragsgegnerin auch, den Flächennutzungsplan dahin zu ändern, daß der Bereich des Grundeigentums der Antragsteller statt als Fläche für den Gemeinbedarf nunmehr als Grünfläche dargestellt wird. Dieses Änderungsverfahren fand mit der am 11. März 1997 erfolgten Bekanntmachung der Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplans seinen Abschluß. Die Antragsteller haben am 10. Februar 1997 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor, ihre Grundstücke hätten in den Bebauungsplan einbezogen werden müssen. Es liege kein sachlich gerechtfertigter Grund vor, sie nicht - wie die Umgebung - als Misch- oder gar Kerngebiet auszuweisen. Eine landwirtschaftliche Nutzung komme wegen der städtebaulichen Umgebung nicht mehr in Betracht; ein Mißbrauch der Grundstücke zur Müllablagerung sei zu befürchten. Ihre Situation sei letztlich mit dem Fall vergleichbar, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine Ausklammerung einer einzelnen landwirtschaftlichen Fläche aus der sie umfassenden Wohngebietsausweisung als fehlerhaft angesehen habe, weil keine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet sei. Der Bebauungsplan leide ferner an Verfahrens- und Formmängeln. Er sei derart "durchgepeitscht" worden, daß die Oppositionsfraktionen die Beratung unter Protest verlassen hätten. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 16 "G. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, den Antragstellern fehle die erforderliche Antragsbefugnis. Ein Normenkontrollantrag mit dem Ziel der Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans sei unzulässig, wenn nicht objektive Anhaltspunkte für eine willkürliche Nichteinbeziehung ersichtlich seien. Das sei hier der Fall. Die Grundstücke der Antragsteller verlören durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ihren bisherigen Wert, ihre bauplanungsrechtliche Qualität beurteile sich weiterhin nach § 35 BauGB oder möglicherweise nach § 34 BauGB. Es lägen auch sachliche Gründe für eine Nichteinbeziehung der Grundstücke der Antragsteller in den Bebauungsplan vor. Daß sie - die Antragsgegnerin - ihre ursprüngliche Absicht, die Grundstücke für öffentliche Zwecke zu nutzen, wegen differierender Preisvorstellungen nicht weiterverfolge, sei nicht willkürlich, sondern liege im Interesse des sparsamen Einsatzes von Haushaltsmitteln. Einer anderweitigen Nutzungsausweisung habe die Darstellung im Flächennutzungsplan entgegengestanden. Eine Überplanung der durch die qualifizierten Straßen eingefaßten Grundstücksfläche sei auch nicht aus städtebaulichen Gründen geboten. Es handele sich im vorliegenden Fall ferner nicht um eine bewußte Herausnahme einer Grundstücksfläche aus einem ansonsten völlig überplanten Gebiet wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, ebensowenig werde die Bewirtschaftung der nicht beplanten Fläche durch die Planfestsetzungen erschwert. Eine Antragsbefugnis könne schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Festsetzung des Sondergebiets möglicherweise zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf der L 907 führe. Der Antrag sei im übrigen auch unbegründet. Konkrete Verfahrensfehler seien nicht dargetan. Eventuelle Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Rates seien für die Wirksamkeit des Beschlusses unbeachtlich. Ein Abwägungsmangel liege ebensowenig vor, denn die Nichtaufnahme der Grundstücke der Antragsteller in den Bebauungsplan sei aus den bereits angeführten Gründen nicht fehlerhaft erfolgt. Insoweit betont die Antagsgegnerin nochmals, daß eine Überplanung des Grundeigentums der Antragsteller mit einer Ausweisung, die bauliche Nutzungen zuläßt, auf Grund der immer wieder artikulierten Bedenken der Straßenbauverwaltung auf Dauer ausgeschlossen sei. Sie - die Antragsgegnerin - sei stets bemüht gewesen, die Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragsteller planungsrechtlich festzuschreiben; die wiederholten Versuche seien jedoch stets an den Einwendungen der Straßenverwaltung gescheitert. Sollte die Straßenverwaltung zu irgendeinem Zeitpunkt ihre rigide Ablehnungshaltung aufgeben, wäre sie - die Antragsgegnerin - die erste, die die Überplanung in Angriff nähme. Sei eine städtebauliche Fehlentwicklung der - jedenfalls derzeit noch als Außenbereich anzusehenden - Grundfläche zu befürchten, würde sie die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre beschließen. Daß sie in der gegebenen Situation das Interesse der Antragsteller an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke gegenüber der von der Landesstraßenverwaltung vertretenen öffentlichen Interessen zurückgestellt habe, mache die Abwägung im Ergebnis nicht fehlerhaft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen (einschließlich Luftbild) sowie der von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder und weiteren Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Den Antragstellern fehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, daß sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie haben vorgetragen, die Antragsgegnerin hätte ihre Grundstücke in den Plan einbeziehen und mit einer sinnvollen städtebaulichen Nutzung - etwa als Mischgebiet - überplanen müssen; eine weitere landwirtschaftliche Nutzung sei wegen der städtebaulichen Situation ausgeschieden. Diese Darlegungen lassen nach den hier vorliegenden besonderen Umständen eine Verletzung des Rechts der Antragsteller auf Abwägung ihrer eigenen Belange durchaus möglich erscheinen. Allerdings ist davon auszugehen, daß es in der freien Entscheidung der Gemeinde liegt, ob sie für eine bestimmte Fläche in ihrem Gemeindegebiet einen Bebauungsplan aufstellt oder nicht. Auch darf die Gemeinde unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen sowie ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen ein "akuter" planerischer Handlungsbedarf besteht. Neben den Anforderungen einer geordneten - nunmehr: "nachhaltigen" - städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB können es die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB im Einzelfall aber auch gebieten, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist. Insoweit kann auch das Interesse von Grundeigentümern, daß ihre Grundfläche in das Plangebiet einbezogen wird, abwägungsbeachtlich sein und zwar insbesondere dann, wenn um die Fläche herum Bauflächen ausgewiesen werden, so daß die bisherige (landwirtschaftliche) Nutzung zumindest deutlich erschwert wird. Vgl. hierzu im einzelnen: BVerwG, Beschluß vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 (889). So liegt der Fall hier. Das insgesamt nur etwas mehr als 1/2 ha große Grundeigentum der Antragsteller befand sich zwar schon vor der hier strittigen Planung gleichsam in einer Insellage, weil es allseits von Landes- und Bundesstraßen umschlossen war. Es hatte jedoch zumindest in Richtung Westen und Südwesten über die L 907 hinweg Anbindung an den Außenbereich und war nach der bei Erlaß des Bebauungsplans gegebenen Sachlage eindeutig (noch) diesem Außenbereich zuzuordnen, wie das dem Senat vorliegende Lichtbildmaterial - insbesondere das seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überreichte Luftbild mit dem Baubestand von "ca. 1996" - anschaulich belegt. Demgegenüber war zum Planungszeitpunkt bereits eindeutig erkennbar, daß die Planung der Antragsgegnerin im Ergebnis dazu führen würde, daß die Grundfläche rundum von Bebauung umgeben sein würde und daß diese - wie die Antragsteller zu Recht hervorheben - eine weitere außenbereichstypische, landwirtschaftsbezogene Nutzung zumindest nicht sinnvoll erscheinen lassen oder gar ausschließen würde. In dieser Situation konnte das Interesse der Antragsteller an einer Einbeziehung ihres Grundeigentums in eine sinnvolle städtebauliche Planung nicht gleichsam aus der Planungsentscheidung ausgeklammert werden; vielmehr bedurfte es - was hier im Planaufstellungsverfahren auch geschehen ist - einer abwägenden Entscheidung darüber, ob die betroffene Fläche mit überplant wird oder nicht. Den Antragstellern fehlt auch nicht das für die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags weiterhin erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dies wäre nur der Fall, wenn die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des Bebauungsplans nichts dazu beizutragen vermöchte, das Rechtsschutzziel der Antragsteller zu erreichen. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25. Davon kann hier keine Rede sein. Zwar können die Antragsteller ihr Ziel, daß bauliche Nutzungsmöglichkeiten für ihr Grundeigentum ausgewiesen werden, durch den Angriff gegen den ihr Grundeigentum gerade ausklammernden Bebauungsplan nicht unmittelbar erreichen. Bei einem Obsiegen der Antragsteller wird die Antragsgegnerin jedoch schon wegen des Bedarfs an einer dezidierten bauleitplanerischen Steuerung des Baugeschehens im ausgewiesenen Sondergebiet gehalten sein, den betroffenen Bereich einer erneuten Überplanung zu unterziehen, bei der dann auch den betroffenen Belangen der Antragsteller abwägungsgerecht Rechnung zu tragen wäre. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Allerdings leidet der Bebauungsplan nicht an einem beachtlichen formellen Fehler. Ein gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlicher Mangel liegt nicht vor. Soweit die Antragsteller im Gerichtsverfahren Verfahrensverstöße "gerügt" haben, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge. Im Hinblick auf die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB auf fristgerechte Rüge beachtlichen Verstöße gegen Verfahrensregelungen des BauGB ist erforderlich, daß der Sachverhalt dargelegt wird, der die Verletzung begründen soll (§ 215 Abs. 1 letzter Halbsatz BauGB), worauf in der Schlußbekanntmachung vom 12. März 1996 ordnungsgemäß hingewiesen wurde. Insoweit läßt sich dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht ansatzweise entnehmen, welcher der in bezug auf das Aufstellungsverfahren vorgetragenen Umstände überhaupt einen Verstoß gegen Verfahrensregelungen des BauGB begründen soll. Hinsichtlich eventueller Verstöße gegen landesrechtliche Verfahrensvorschriften setzt eine ordnungsgemäße Rüge gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 Buchst. d GO NW zusätzlich voraus, daß bei der Rüge auch die verletzte Rechtsvorschrift bezeichnet worden ist. Auch dies ist trotz ordnungsgemäßen Hinweises in der Schlußbekanntmachung nicht geschehen. In materieller Hinsicht erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Grundeigentum der Antragsteller aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans auszuklammern und in seinem planungsrechtlichen Schicksal den allgemeinen Regelungen der §§ 34/35 BauGB zu überlassen, jedoch in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft. Die vorliegende Planung verfehlt ihr durch § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB vorgegebenes Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Diese Anforderungen erfüllt ein Bebauungsplan nur dann, wenn er die städtebauliche Ordnung auch seiner Umgebung nicht in Frage stellt; ein Plan, der städtebauliche Unordnung schafft, entspricht hingegen nicht dem Gesetz. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 (889). So liegt der Fall hier. Die Ausweisungen des Plans als solche begründen allerdings keine städtebauliche Unordnung in diesem Sinne, soweit der eigentliche Planbereich betrachtet wird. Der Plangeber hat jedoch auch zu bedenken, welche Folgewirkungen sich aus einer Realisierung der Planfestsetzungen nicht nur für das Plangebiet selbst, sondern auch für seine Umgebung ergeben. Führt diese Planumsetzung dazu, daß eine nicht beplante Fläche - erstmals - Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils wird, in dem sich das weitere Baugeschehen dann städtebaulich ungeordnet vollzieht und dabei sogar zu Fehlentwicklungen führen kann, darf der betroffene, nicht beplante Bereich nicht gleichsam sich selbst überlassen bleiben. Eine Bauleitplanung, die eine derartige Fehlentwicklung ermöglicht, verfehlt vielmehr ihre Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. November 1995, a.a.O. Daß eine solche künftige Fehlentwicklung als Folge der Umsetzung des strittigen Bebauungsplans zu gewärtigen ist, so daß zur Wahrung der Erfordernisse des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB in der hier gegebenen Situation eine Überplanung auch der Grundstücke der Antragsteller geboten war, ergibt sich aus folgendem: Die Ausweisungen des Misch- und des Sondergebiets an der dem Grundeigentum der Antragsteller gegenüberliegenden West- bzw. Südseite der L 907 lassen die bisherige Außenbereichsqualität der Grundflächen der Antragsteller, die - wie dargelegt - bislang eindeutig gegeben war, zunächst noch unberührt. Dies gilt auch dann, wenn das im festgesetzten Mischgebiet vorgesehene Feuerwehrgerätehaus bei Abschluß des Planaufstellungsverfahrens bereits vorhanden gewesen sein sollte. Die weitere Realisierung der Planfestsetzung insbesondere im Sondergebiet und dem westlich hiervon ausgewiesenen Stellplatzbereich wird demgegenüber - was bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung absehbar war - zur Folge haben, daß das Grundeigentum der Antragsteller praktisch rundum von Bebauung umgeben ist, die als Bestandteil der im Zusammenhang bebauten Ortschaft W. zu werten ist. Angesichts seiner nur geringen Größe von wenig mehr als 1/2 Hektar wäre das Grundeigentum der Antragsteller dann nicht etwa als sog. Außenbereich im Innenbereich zu werten. Es hätte vielmehr seinerseits Innenbereichs- und damit Baulandqualität, da die trotz der umgebendenden Straßenzüge bestehenden prägenden Wirkungen der praktisch allseits um die "Insel" herum befindlichen Bauflächen diese eindeutig zum Bestandteil des Bebauungszusammenhangs machen. Diese schon aus der Planung selbst ohne weiteres ableitbare prägende Wirkung der künftigen, vom Plan ermöglichten Bebauung wird bestätigt durch das dem Senat vorliegende neuere Lichtbildmaterial (Beiakte Heft 10), das den aktuellen Bauzustand mit dem bereits errichteten Feuerwehrgerätehaus, dem im Rohbau befindlichen Gebäudekomplex der Sondergebietsnutzung und der ausgedehnten Stellplatzanlage wiedergibt. Auch wenn diese zum Teil mit Teleobjektiv gefertigten Lichtbilder - wie nicht zu verkennen ist - die Örtlichkeit "gestaucht" wiedergeben, lassen sie die rundum geschlossene Einbindung der "Insel" mit den Grundflächen der Antragsteller in den Bebauungszusammenhang von W. deutlich erkennen. An ihnen, wie auch den aus dem sonstigen Karten- und Lichtbildmaterial ablesbaren Gegebenheiten wird zugleich deutlich, daß der großzügige plangleiche Knotenpunkt B 54/L 722 gegenüber den nordwestlich dieser Kreuzung befindlichen unbebauten Außenbereichsflächen eine markante städtebauliche Zäsur darstellt, die die "Insel" gegenüber diesem Außenbereich abriegelt und als Bestandteil der im wesentlichen südlich der L 722 befindlichen Ortslage von W. erscheinen läßt. Es konnte zum Zeitpunkt der Planaufstellung auch keineswegs davon ausgegangen werden, daß das als Folge der Planumsetzung bauplanungsrechtlich nunmehr nach § 34 BauGB zu bewertende Grundeigentum der Antragsteller dann nicht erschlossen und demgemäß nicht bebaubar wäre. Eine Erschließung wäre zum einen von der B 54 (H. Straße) aus möglich, auch wenn die Grundstücke der Antragsteller im wesentlichen an einen Abschnitt der B 54 angrenzen, der außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt liegt. Die Festsetzung einer Ortsdurchfahrt hat primär Bedeutung für die Abgrenzung der Baulastträgerschaft sowie von Verwaltungszuständigkeiten und läßt im Einzelfall das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 4 Satz 1 FStRG unberührt. Vgl.: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, Kommentar, 5. Aufl. 1998, § 5 RdNr. 28. Insoweit wäre nach Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 16 davon auszugehen, daß jedenfalls der Streckenabschnitt der B 54, der südlich der Verknüpfung mit der L 722 liegt und damit auch den an das Grundeigentum der Antragsteller angrenzenden Bereich erfaßt, insgesamt "innerhalb der geschlossenen Ortslage" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG liegt, weil er in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, wobei der Unterschied zu dem nördlich zur L 722 weiterhin gegebenen Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich zu Tage tritt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 10.80 - BVerwGE 67, 79 (82). Daß dieser innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufende, südlich der L 722 gelegene Abschnitt der B 54 auch "der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient", folgt desweiteren aus der Lage der Straße in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 4 C 73.78 -, Buchholz 407.4 § 8 FStAG Nr. 17 m.w.N. Im Ergebnis nicht anders war zum Zeitpunkt der Planaufstellung für den Fall der Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 16 auch hinsichtlich des südlich der L 722 gelegenen Abschnitts der L 907 davon auszugehen, daß dieser ungeachtet der nur verwaltungsintern bindenden Grenze der festgesetzten Ortsdurchfahrt insgesamt materiell die Voraussetzungen einer Ortsdurchfahrt - hier im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NW - erfüllt, weil er innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke dient. Nach alledem war zum Zeitpunkt der Planaufstellung bereits erkennbar, daß die Realisierung der Planfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 16 zur Folge haben würde, daß die Grundstücke der Antragsteller auch ohne Einbeziehung in den Bebauungsplan Nr. 16 bebaubar würden, wobei sich Art und Maß der baulichen Nutzung allein nach dem in der Umgebung Vorhandenen richten. Die Planumsetzung mußte damit Folgewirkungen haben, die den planerischen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin, die nach der ursprünglichen Ausweisung im zunächst erstellten, das Eigentum der Antragsteller noch mit erfassenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 16 und nach der nach Abschluß des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 16 durchgeführten 9. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich der Grundstücke der Antragsteller auf eine für bauliche Nutzungen nicht anstehende Grünfläche abzielen, genau zuwiderliefen. Hinzu kommt, daß Maßstab für den Rahmen des auf dem Areal der Antragsteller baulich Zulässigen die bauliche Nutzung der Nachbargrundstücke sein würde und damit ggf. sogar die Errichtung von großflächigem Einzelhandel ohne Detailsteuerung zulässig sein konnte. Der tragende Gesichtspunkt für die Ausklammerung der Grundflächen der Antragsteller aus dem Plangebiet, daß aus verkehrlichen Gründen die planungsrechtliche Zulassung einer baulichen Nutzung ausscheidet, mußte damit erkennbar als Folge der Planumsetzung zunichte gemacht und in das Gegenteil, nämlich eine ungesteuerte bauliche Entwicklung auf dem nicht überplanten Areal, verkehrt werden. Eine Bauleitplanung, die die Grundlage für eine derartige Fehlentwicklung bietet, verfehlt - wie angesprochen - eindeutig ihre Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. In der Ausklammerung der Grundflächen der Antragsteller aus dem Plangebiet liegt zugleich ein beachtlicher Verstoß gegen die Erfordernisse des Abwägungsgebots. Das bauplanerische Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezem- ber 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. Novem- ber 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6. Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung der Belange der Antragsteller verkannt und ist hieran anknüpfend mit der Ausklammerung der Grundstücke der Antragsteller aus dem Plan zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis gelangt. Das Interesse der Antragsteller an einer Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Plan und dabei an der Festsetzung einer nach den gegebenen Umständen sachgerechten Bodennutzung war, wie dargelegt, abwägungsrelevant und lag offen zu Tage. Wenn der Rat der Antragsgegnerin dieses Interesse aus der Erwägung zurückgesetzt hat, aus verkehrlichen Gründen komme eine anderweitige bauliche Nutzung der Grundstücke als die ursprünglich vorgesehene Gemeinbedarfsausweisung nicht in Betracht, liegt hierin eine mehrfache Verkennung des objektiven Gewichts der Betroffenheit. Zutreffend haben die Antragsteller in ihren wiederholten Eingaben insoweit darauf hingewiesen, daß bei der langfristig zu erwartenden vollständigen Einkreisung ihres Areals durch Bauflächen eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung ausscheidet. Der Verweis auf verkehrliche Bedenken ist desweiteren allenfalls so lange tragfähig, wie die Grundstücke der Antragsteller noch als Außenbereichsgrundstücke zu werten sind. Die durch die künftige Realisierung der Umgebungsbebauung bewirkte und in die Abwägung mit einzubeziehenden Änderung der bauplanungsrechtlichen Qualifizierung in einen nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich nimmt den verkehrlichen Bedenken, wie dargelegt, ihre Rechtfertigung, so daß der Rat gehalten war, eine unter verkehrlichen Aspekten nicht zu verhindernde bauliche Nutzbarkeit in Rechnung zu stellen. Schließlich kommt hinzu, daß die Ausklammerung der Grundflächen der Antragsteller aus dem Plangebiet langfristig gesehen sogar, wie gleichfalls bereits dargelegt, dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widerspricht. In dieser Situation erweist sich die Ausklammerung der Grundstücke der Antragsteller aus dem Plangebiet nicht nur im Vorgang der Abwägung, sondern sogar im Ergebnis als fehlerhaft. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 - a.a.O. Die dargelegten, auf der Ausklammerung der Grundstücke der Antragsteller aus dem Plan beruhenden Mängel führen nicht zur Nichtigkeit, sondern gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur zur Unwirksamkeit des Plans, da sie durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 215 a BauGB behebbar sind. Der Rat der Antragsgegnerin ist zur Behebung des Mangels nicht gehalten, für den Bebauungsplan Nr. 16 insgesamt ein vollständig neues Aufstellungsverfahren durchzuführen. Der zur Unwirksamkeit führende Mangel stellt die Grundzüge der bisher erstellten Planung nicht in Frage. Der Senat hat auch keinen Anlaß, davon auszugehen, daß ein sonstiger zur Nichtigkeit des Plans führender Mangel vorliegt. Insoweit erscheint insbesondere die in der Planbegründung eingehend erläuterte Ausweisung des Sondergebiets, die den Hauptanlaß der strittigen Planung bildete, sachgerecht abgewogen. Damit kann die Antragsgegnerin aufbauend auf den bereits getroffenen Festsetzungen das fehlerhaft abgeschlossene Planaufstellungsverfahren dadurch weiterführen, daß sie das Plangebiet um den Bereich der Grundstücke der Antragsteller erweitert und nach Maßgabe der erforderlichen Verfahrensschritte erneut zum Abschluß bringt. Dabei ist die Antragsgegnerin frei, diesen Weg zu gehen, kann sich aber im Rahmen der gesetzlichen Bindungen ihres Planungsermessens auch zu einer anderweitigen Vorgehensweise, sei es durch weitere Planänderungen, durch völlige Neuplanung oder durch - hier sachgerechterweise wohl nicht in Betracht kommenden - Verzicht auf eine Behebung des Mangels, entschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.