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Beschluss

13 B 2217/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1126.13B2217.98.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensverstoßes i.S.d. §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 146 Abs. 4 VwGO liegt nicht vor. Der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen das Gehörsrecht ist nicht feststellbar. Dieses Prozeßgrundrecht gibt einer Streitpartei das Recht, alles aus ihrer Sicht Wesentliche dem Gericht vorzutragen, und verpflichtet das Gericht, diesen Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungsfindung einzustellen. Das Gehörsrecht ist nicht erst durch persönliche Anhörung der Partei gewahrt; es reicht vielmehr die Möglichkeit der Partei, ihr Vorbringen dem Gericht schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Das gilt insbesondere für Verfahren, über die das Gericht ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet oder entscheiden kann. Zu letzteren zählt das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, das nach Ermessen des Gerichts aufgrund mündlicher Verhandlung oder ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 921 ZPO). Vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 123 Rdn. 31. Im schriftlichen Verfahren kann die Streitpartei ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch wahrnehmen, daß sie Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gem. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft macht. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Gehörsrecht der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren gewahrt worden. Die Antragstellerin hatte die Möglichkeit, alles aus ihrer Sicht Wesentliche vorzutragen und es ist nicht feststellbar, daß das Verwaltungsgericht ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidungsfindung nicht erwogen hätte. Dem Verwaltungsgericht ist entgegen der Antragstellerin auch kein Verfahrensfehler in der Form mangelnder Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterlaufen. Zwar ist das Verwaltungsgericht im summarischen Verfahren nach § 123 VwGO nicht auf das Vorbringen und die Glaubhaftmachung der Streitpartei beschränkt und kann vielmehr ergänzende Ermittlungen anstellen. Doch steht letzteres im Ermessen des Gerichts. Vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., Rdn. 32. Hier hat das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei die von der Antragstellerin zum Zwecke der Überprüfung der Bewertung ihrer Zweitstudiengründe durch die Tierärztliche Hochschule I. für erforderlich gehaltene Anhörung ihrer Person nicht vorgenommen und eine ergänzende Stellungnahme jener Hochschule nicht eingeholt. Denn maßgeblich für die Bewertung von Zweitstudiengründen eines Studienbewerbers sind allein die von diesem mit seinem fristgerechten Zulassungsantrag angegebenen Gründe und nicht etwa Gründe sowie Erwägungen und Stellungnahmen, die erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht werden. Das folgt aus der Fristen- und Ausschlußregelung des § 3 Abs. 1, 2 u. 4 VergabeVO und rechtfertigt sich daraus, daß der Antragsgegnerin ab einem festen Zeitpunkt sämtliche zulassungsrelevanten Daten der Studienbewerber vorliegen müssen, um in der Kürze der bis zum Semesterbeginn verbleibenden Zeit zu einem sicheren Ergebnis der Auswahl und Verteilung der Bewerber zu gelangen und entsprechende Zulassungsbescheide auszusprechen, die mit Rücksicht auf das Vertrauen der erfolgreichen Studienbewerber keinen Veränderungen mehr unterworfen sein dürfen. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung konnte das Verwaltungsgericht ausgehend von der Zweitstudienbegründung der Antragstellerin zu der Beurteilung gelangen, daß letztere nicht in die Fallgruppen 1 bis 4 einzuordnen sei und die Zuerkennung von nur einem Punkt durch die Hochschullehrer der Tierärztlichen Hochschule I. als Gutachter unter Beachtung ihres Bewertungsfreiraums rechtlich unangreifbar sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu sachliche Erwägungen angeführt und hinreichend dargelegt, so daß eine ermessensfehlerhaft versäumte weitergehende Amtsermittlung nicht feststellbar ist. Sollte die Antragstellerin mit ihren Ausführungen unter II. ihrer Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen wollen, griffe auch dieser Zulassungsgrund nicht durch. Der Senat hat derartige Zweifel nicht. Denn ausgehend von ihrer Zweitstudienbegründung im Zulassungsantrag und den dazu beigefügten Unterlagen sind ihre Gründe für das angestrebte Zweitstudium der Tiermedizin nicht von überragend wichtiger Bedeutung, nicht durch hervorragende Leistungen belegt oder von besonderem allgemeinem Interesse (11 Punkte) oder von besonderem Gewicht und durch bisherige Leistungen der Antragstellerin belegt (9 Punkte) oder auch nur gewichtig und durch ihren wissenschaftlichen Werdegang belegt (7 Punkte). Ferner kann nicht von einer erheblichen Verbesserung der beruflichen Situation der Antragstellerin in Form einer sinnvollen Ergänzung des Erststudiums gesprochen werden (7 Punkte). Für eine erhebliche sonstige Verbesserung der beruflichen Situation - hier einer Humanmedizinerin - durch ein Zweitstudium der Tiermedizin (4 Punkte) gibt die Begründung der Antragstellerin nichts her und einen Beruf, der zwingend zwei abgeschlossene Studiengänge vorschreibt (9 Punkte), strebt die Antragstellerin nicht an.