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Beschluss

16 A 3778/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1125.16A3778.97.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. Januar 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1995 zu verpflichten, dem Kläger einen leistungsabhängigen Teil- erlaß nach § 18b Abs. 1 Satz 1 BAföG zu gewähren, hat keinen Erfolg. Dahinstehen kann, ob der Kläger die Antragsfrist gemäß § 18b Abs. 1 Satz 2 BAföG gewahrt hat und ob ihm gemäß § 27 Abs. 1 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dem Kläger steht ein Teilerlaß des Darlehens gemäß § 18b Abs. 1 BAföG schon deshalb nicht zu, weil ihm für das an der Universität des Saarlandes am 21. Oktober 1994 mit der Diplom- Prüfung abgeschlossene Studium Ausbildungsförderung nicht gewährt worden ist. Dies ist vielmehr ausschließlich für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität H. erfolgt. Diese Ausbildung hatte der Kläger beendet, nachdem er das Erste Juristische Staatsexamen in zwei Versuchen nicht bestanden hatte. Zwar sind beide Ausbildungen einem Ausbildungsabschnitt zuzuordnen. Ausbildungsabschnitt im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist nach dessen § 2 Abs. 5 Satz 2 die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch verbracht wird. Der Kläger hat die Ausbildung an der Universität H. weder abgeschlossen noch liegt ein Abbruch im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG vor. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Das ist nach der in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zum Ausdruck gebrachten Systematik nicht der Fall, wenn lediglich die Fachrichtung gewechselt wird ("die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt"). Nach der in § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG enthaltenen Legaldefinition liegt ein Fachrichtungswechsel vor, wenn ein anderer Abschluß angestrebt wird. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine Diplomprüfung anstelle eines Staatsexamens abgelegt werden soll. Vgl. Blanke in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand: Juli 1998, § 7 Rn 40.1.2. So liegt der Fall hier: Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Examensurkunde vom 21. Oktober 1994 hat er an der Universität des Saarlandes nach bestandener Diplomprüfung den Hochschulgrad eines Lizentiaten des Rechts erhalten. Bei dem zugrundeliegenden Studiengang handelt es sich ausweislich der Ordnung für die Verleihung des Hochschulgrades eines Lizentiaten des Rechts vom 11. Februar 1981 und der vorgelegten Bescheinigung der Universität des Saarlandes vom 27. Oktober 1994 um eine Ausbildung, die mit der Diplomprüfung endet. Demgegenüber hat der Kläger an der Universität H. das Erste Juristische Staatsexamen angestrebt. Daß beide Abschlüsse nicht identisch sind, kommt im übrigen auch in § 5 DRiG zum Ausdruck; danach erfordert die Befähigung zum Richteramt u.a. die Erste Juristische Staatsprüfung und läßt andere Studiengänge bzw. Abschlüsse nicht ausreichen. Die Tatsache, daß das Studium der Rechtswissenschaft und das Lizentiat von dem Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität des Saarlandes hinsichtlich der Promotionsvoraussetzungen und der Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter als gleichwertig betrachtet werden, wie aus der vorgelegten Bescheinigung vom 27. Oktober 1994 folgt, reicht unter dem hier zu beurteilenden Gesichtspunkt nicht aus. Stellte die Aufnahme des Studiums des Klägers an der Universität des Saarlandes danach nur einen Fachrichtungswechsel dar, kann diese Ausbildung mit dem vorangegangenem Studium an der Universität H. dennoch nicht als einheitlicher Ausbildungsabschnitt iSv § 18b Abs. 1 Satz 1 BAföG angesehen werden mit der Folge, daß das für diese Ausbildung geleistete Darlehen teilweise zu erlassen wäre. Der Senat hat insoweit zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt: "Denn soweit die Zusammenfassung mehrerer Ausbildungen zu einem einheitlichen Ausbildungsabschnitt den Auszubildenden begünstigt, wie grundsätzlich auch bei der Anwendung des § 18b Abs. 1 BAföG (vgl. Blanke in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 39.3), ist dies nur dann gerechtfertigt, wenn der Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG aus wichtigem Grunde erfolgt ist. Lag kein wichtiger Grund vor, war die anschließende andere Ausbildung nicht förderungsfähig und daher auch nicht fähig, sich förderungsrechtlich - jedenfalls im Rahmen des § 18b Abs. 1 BAföG - noch auf die zuvor betriebenen und geförderten Ausbildungen auszuwirken. Außerdem ist es nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes interessengerecht, dem Darlehensnehmer im Wege der Anwendung des § 18b Abs. 1 BAföG auch solche Darlehen (teilweise) zu erlassen, die er für eine vorangegangene Ausbildung ungeachtet der Qualität der dort erbrachten Leistungen erhalten hat, sofern er nur den Ausbildungsabschnitt insgesamt mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, daß die Voraussetzungen des § 18b Abs. 1 BAföG erfüllt. Dagegen ist es nicht sachgerecht, von einem einheitlichen Ausbildungsabschnitt auszugehen, wenn der Wechsel zur anderen Ausbildung ohne wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorgenommen worden ist, auch wenn diese andere Ausbildung mit einem den leistungsabhängigen Teilerlaß in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtfertigenden Ergebnis abgeschlossen worden ist. Das ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß anderenfalls ein nicht einleuchtender Wertungswiderspruch stattfinden würde, weil nämlich nach einem vorangegangenen Abbruch der Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG und damit auch des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG in jedem Falle ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt nicht vorliegt und damit der Teilerlaß nicht die für die abgebrochene(n) Ausbildung(en) geleisteten Darlehen erfassen kann, auch wenn die nach dem Abbruch durchgeführte Ausbildung aus wichtigem Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG aufgenommen worden ist." OVG NW, Urteil vom 5. Dezember 1994 - 16 A 1643/94 -. Daß hier ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel nicht angenommen werden kann, nachdem der Kläger für das Studium an der Universität H. von 1982 bis 1988 Ausbildungsförderung in Anspruch genommen hatte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Im übrigen konnte der Kläger ausbildungsförderungsrechtlich einen Fachrichtungswechsel nicht mehr vornehmen, nachdem er endgültig nach zweimaligen Versuchen die Erste Juristische Staatsprüfung nicht bestanden hatte. Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Abschlußprüfung ist die Ausbildung auch förderungsrechtlich beendet mit der Folge, daß im Anschluß daran ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1984 - 5 C 1.82 -, FamRZ 1984, 1155. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.