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Urteil

3 A 149/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1124.3A149.96.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten vor einem erschließungsvertraglichen Hintergrund die Übertragung einer seinem Wohnhaus vorgelagerten Grünflächen- Parzelle, hilfsweise Schadensersatz. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Bungalow im Atriumstil bebauten Grundstücks in C. H. , Gemarkung Q. , Blatt 4105, Flur 21, Flurstück 1838 mit der Bezeichnung G.---weg 32. Im Kellergeschoß des Gebäudes betreibt die Ehefrau des Klägers eine Praxis für Physiotherapie; der Zugang zu der Praxis erfolgt über eine mit einem Geländer versehene Außentreppe. Das Grundstück liegt an einem etwa drei Meter breiten Weg, der vom G.---weg aus zunächst in West-Ost Richtung verläuft und vor dem klägerischen Grundstück rechtwinklig nach Norden zur B. -E. -Straße abknickt. An das Grundstück des Klägers grenzt westlich das ca. 75 qm große Flurstück 1035 an. Es ist im maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 21 Teil 2, der am 19. Juli 1968 Rechtsverbindlichkeit erlangte, als "Grünfläche/Parkanlage" festgesetzt. In der ersten, am 15. März 1973 rechtsverbindlich gewordenen Änderung des Bebauungsplans ist die Parzelle als "Grünfläche" ausgewiesen. Das Grundstück ist zu keiner Zeit förmlich als öffentliche Fläche gewidmet worden. Südlich dieser Parzelle liegt das ebenfalls mit einem Bungalow bebaute Flurstück 1038 der Eheleute I. (T.-----weg 72). Das ca. 10.000 qm große Baugebiet G.---weg /T.-----weg wurde in der ersten Häfte der siebziger Jahre durch eine Bauträgerin, die Fa. Baufinanzierung Immobilien X. (Inhaberin Frau N. X. ), erschlossen. Grundlage hierfür war ein Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Bauträgerin vom 21. Dezember 1973. Bereits zuvor hatte Frau X. mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Juli 1973 der Beklagten "in Erfüllung des Erschließungsvertrages" verschiedene Parzellen - darunter die Parzelle 1035 - unentgeltlich übertragen; in dem Vertrag heißt es u.a., daß zugunsten der Bauträgerin Befreiung von der Grunderwerbsteuer und den Gerichtskosten beantragt werde, da "der Erwerb zur Anlegung öffentlicher Straßen und öffentlicher Grünanlagen" erfolge. Der Erschließungsvertrag wurde unter dem 8. Januar 1974 um einen § 2 a dahingehend ergänzt, daß außer den gemäß § 2 Abs. 1 zu erbringenden Erschließungsarbeiten für die (in einem zum Vertrag gehörenden Ausbauplan) grün umrandeten öffentlichen Verkehrsflächen (auch) die Ausbauarbeiten für die nicht öffentlichen Flächen (in gelber und grüner Farbe angelegte Stichstraßen, Garagenvorplätze und Grünflächen) gemäß dem Ausbauplan zu erbringen seien und daß die Beklagte sich an den Kosten für den Ausbau der Privatflächen nicht mit 10 vom Hundert beteilige. Dieser nachträglichen Vereinbarung ging eine Kennzeichnung der öffentlichen und der nichtöffentlichen Flächen in dem zugehörigen Lageplan und eine diesbezügliche Erörterung mit der Bauträgerin voraus. Dabei wurde die Parzelle 1035 in dem Lageplan textlich als nichtöffentlich gekennzeichnet. In einem weiteren notariellen Änderungsvertrag vom 3. Juli 1974 wurde die Grundstücksübertragung vom 18. Juli 1973 bezüglich dreier anderer (nunmehr als private Wohnwege vorgesehenen) Parzellen wieder rückgängig gemacht. Später erstattete die Beklagte der Bauträgerin - trotz anderweitiger Regelung in § 2 a des Erschließungsvertrages - auch für die Erschließung der Parzelle 1035 einen Betrag in Höhe ihrer 10-prozentigen Beteiligung. In einer Vereinbarung vom 30. Dezember 1976 (Ziff. 6) verpflichtete sich die Bauträgerin gegenüber den Bauherren, "nicht von der Stadt C. H. übernommene und erschlossene Verkehrsflächen (Stichwege) auf diejenigen Bauherren, die jeweils Anlieger sind, anteilig auf ihre, Frau X1. Kosten, zu Eigentum zu übertragen, und zwar bis zum 31.3.77". Im Rahmen der Erschließung des Baugebiets wurde die Parzelle 1035 im Jahr 1977 von der Bauträgerin entsprechend den Vorgaben des Gartenamtes der Beklagten hergerichtet; eine Teilfläche der Parzelle wurde mit Steinplatten befestigt, die restliche Fläche (mit Steinkübeln) begrünt. Dieser Ausbauzustand dauerte bis 1992 an. Dabei wurde die befestigte Teilfläche der Parzelle von Besuchern der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des Klägers als Abstellplatz für Fahrräder, Kinderwagen, Rollstühle, Motorräder (Mofas/Mopeds), o.ä. genutzt. Der Kläger bemühte sich 1989 bei der Beklagten erfolglos um einen Erwerb der Parzelle, für die er 40.000 DM bot. Mit notariellem Vertrag vom 19. November/11. Dezember 1992 veräußerte die Beklagte die Parzelle an die Nachbarn des Klägers, die Eheleute I. , die bereits seit 1982 eine sogenannte "Pflegepatenschaft" für die Grünfläche wahrgenommen hatten. Der Kaufpreis betrug gemäß einer Bewertung des städtischen Gutachterausschusses für Grundstückswerte 3.750 DM. Die Nachbarn I. machten die Teil-Befestigung der Fläche wieder rückgängig, bepflanzten sie teilweise neu und umgaben sie mit einem Holzzaun (Jägerzaun). Seitdem ist die Parzelle der Nutzung durch Dritte, namentlich durch den Kläger und die Besucher der Praxis seiner Ehefrau, entzogen. Der Kläger versuchte in zahlreichen Schreiben, die Beklagte zu einer Rückgängigmachung der Grundstücksübertragung bzw. die Nachbarn I. zu einer (zumindest teilweisen) Übertragung des Flurstücks 1035 zu veranlassen. Diese Bemühungen blieben vergeblich. Der Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Schiedsmann blieb ebenfalls ohne Erfolg. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde und die Einschaltung der Kommunalaufsicht ergab, daß kein zu beanstandendes Verwaltungshandeln vorliege. Daraufhin ließ sich der Kläger mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 1993 von der Bauträgerin hinsichtlich der Parzelle 1035 "alle ihr etwa zustehenden Ansprüche" aus den notariellen Verträgen mit der Beklagten vom 18. Juli 1973 und 3. Juli 1974 abtreten (§ 6). Außerdem erwarb er von der Bauträgerin das Flurstück 1034 zu Eigentum, das - an die Parzelle 1035 angrenzend - mehreren Garagengrundstücken vorgelagert ist ("Garagenvorplatz"). Das Flurstück 1034, zu dessen Rückübertragung an die Beklagte oder an die Gemeinschaft der betroffenen Nachbarn er bereit ist, benutzt der Kläger, um die Nachbarn I. , denen er die Nutzung des Garagenvorplatzes untersagt, zu einer Rückübertragung einer Teilfläche der Parzelle 1035 - sei es an ihn, sei es an die Beklagte - zu bewegen. Eine zivilgerichtliche Klage der Nachbarn I. auf Herausgabe des anteiligen Garagenvorplatzes wurde (nach Angaben des Klägers) abgewiesen. Mit der vorliegenden, am 12. oder 13. Mai 1994 anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Übertragung des Eigentums an dem Flurstück 1035, hilfsweise Schadensersatz. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Bauträgerin, deren Rechte geltend zu machen er aufgrund des Abtretungsvertrages vom 14. Dezember 1993 aktiv legitimiert sei, sei öffentlich-rechtlicher Natur. Die darin eingegangene Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an dem Flurstück 1035 vom 18. Juli 1973 sei nichtig, weil eine Gegenleistung nicht geregelt worden sei; die Formulierung "in Erfüllung des Erschließungsvertrages" genüge hierfür nicht. Jedenfalls sei mit der Veräußerung des Flurstücks an die Nachbarn I. im Jahre 1992 die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 18. Juli 1973 entfallen, weil das Flurstück nach dem Willen beider Vertragsparteien auf Dauer als öffentliche Grünfläche habe genutzt werden sollen. Dem Beklagten sei eine Rückübertragung des Flurstücks auch möglich, weil der Vertrag über die Eigentumsübertragung an die Nachbarn I. unwirksam sei. Die Parzelle 1035 habe als öffentliche Grünfläche gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht an Privatpersonen veräußert werden dürfen. Es bestehe ein eklatantes finanzielles Mißverhältnis zwischen dem Wert des Grundstücks und dem gezahlten Kaufpreis. Die erwerbenden Nachbarn hätten die Beklagte getäuscht, als sie vorgegeben hätten, die Fläche öffentlich zugänglich halten zu wollen. Jedenfalls hätten die tatsächlichen Verhältnisse dazu geführt, daß die Parzelle von allen Anliegern als öffentliche, d.h. jedermann zugängliche Fläche angesehen und entsprechend genutzt worden sei; es habe sich über die Jahre hinweg mit Duldung der Beklagten ein Gewohnheitsrecht gebildet, das der Einschätzung der Parzelle als private Fläche widerstreite. Die jetzige Situation könne städtebaulich nicht gewollt sein. Er verlange die Rückgängigmachung des bestehenden rechtswidrigen Zustandes und Wiederherstellung des ursprünglichen Planungswillens. Im Ergebnis seien sämtliche Bauherren geschädigt, weil sie Erschließungskosten für eine Parzelle gezahlt hätten, die nun im Eigentum eines privaten Dritten stehe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Eigentum an dem Grundstück, Grundbuch Q. , Blatt 4105, Flur 21, Parzelle 1035 an ihn unentgeltlich rückzuübertragen durch Rückauflassung und Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, hilfsweise, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von mindestens 40.000 DM an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und im wesentlichen vorgetragen: Eine zweckgerichtete Übertragung der Parzelle 1035 im Grundstücksvertrag vom 18. Juli 1973 liege nicht vor. Die Parzelle sei der Sache nach immer als nichtöffentliche Fläche behandelt worden. Die derzeitige Nutzung der Fläche durch die Nachbarn I. entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans; demgegenüber sei die frühere Nutzung durch den Kläger bzw. durch die Patienten seiner Ehefrau diesen Festsetzungen zuwider gelaufen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 22. November 1995 zugestellte Urteil am 18. Dezember 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein früheres Vorbringen: Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung gesetzliche Regelungen zugrunde gelegt, die gegen höherrangiges Recht verstießen, außerdem habe es Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 133, 135, 138, 140, 142, 157, 812, 817, 818, 822 BGB) sowie Art. 14 GG übersehen. Es könne nicht Rechtens sein, daß die Beklagte die umstrittene Parzelle gewinnbringend und losgelöst von den Festsetzungen des Bebauungsplans habe verkaufen dürfen. Dadurch habe sie sich im Sinne von §§ 812, 817, 818 BGB ungerechtfertigt bereichert. Der Wertunterschied (des Kaufpreises von 3.500 DM gegenüber dem tatsächlichen Wert von 40.000 DM) zeige eine faktisch unentgeltliche Übereignung an den Erwerber auf, die eine Herausgabepflicht gemäß § 822 BGB begründe. Der notarielle Vertrag vom 18. Juli 1973 sei von Anfang an nichtig (§ 138 BGB); die Grundstücksübertragung ohne eine Gegenleistung verstoße gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot (§ 135 BGB). Jedenfalls müsse sie in Analogie zu öffentlich-rechtlichen Enteignungen nach Art. 14 GG betrachtet werden und eine Pflicht zur Entschädigung auslösen. Der Kaufvertrag über die Parzelle 1035 zwischen der Beklagten und den Eheleuten I. sei unwirksam, weil Letztere die Stadt in Unkenntnis gelassen hätten über die Existenz der Vereinbarung von Frau X. mit den Bauherren vom 30. Dezember 1976; demgemäß sei der Vertrag gemäß §§ 119, 123 BGB anfechtbar. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung sei gewesen, daß jedwede nicht von der Beklagten übernommene und erschlossene Verkehrsfläche auf die jeweils anliegenden Bauherren anteilig zu Eigentum zu übertragen sei. Mit ihrer "Pflegepatenschaft" hätten die Nachbarn I. durchaus eigene Interessen verfolgt; immerhin sei die andere "Hälfte" der Parzelle von ihm (dem Kläger) und seiner Ehefrau "gepflegt" und instand gehalten worden (durch Errichtung einer Parkbank, Anlage von Fahrradständer-Bodenplatten). Er habe einen Anspruch darauf, daß sein Hausgrundstück auch weiterhin vor dem unmittelbaren Eingangsbereich von einer öffentlichen Grün- und Verkehrsfläche abgegrenzt und zugängig bleibe. Dies sei infolge der unzumutbaren und schikanösen Einzäunung der jetzt "privaten Grünfläche" nicht mehr der Fall, der Zugang zu seinem Vorgarten vielmehr erheblich erschwert. Der derzeitige Zustand widerspreche allen Intentionen des Bebauungsplans und dem Willen des Rates, wonach die "kleine öffentliche Grünfläche" als Ausweitung und Begrünung des öffentlichen Verkehrsraums erhalten bleiben müsse (wie es in einem Ratsbeschluß vom 30. Juni 1989 heiße). Die jetzige Situation resultiere aus einer Kette rechtswidriger Maßnahmen; gefordert sei eine "nachbarschaftliche" Lösung, nicht unbedingt eine solche, die formaljuristisch richtige Standpunkte bestätige. Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen zu erkennen sowie im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Die derzeitige Nutzung der strittigen Parzelle entspreche der maßgeblichen Festsetzung des Bebauungsplanes. Diese bleibe bindend, solange sie nicht in einem Planänderungsverfahren aufgehoben werde. Die Festsetzung als Grünfläche sei seinerzeit aus städtebaulichen Gründen zur Aufweitung (nicht zur Ausweitung) des öffentlichen Verkehrsraums getroffen worden. Der Begriff der "Aufweitung" sei in städtebaulichem Sinne als optisches, flächiges, auch platzartiges Gestaltungselement zu verstehen und nicht als Vergrößerung eines vorhandenen Elementes wie hier der Verkehrsfläche. Im vorliegenden Fall sei die Aufweitung als Grünfläche festgesetzt worden, damit sie nicht versiegelt und nicht als Parkplatz genutzt werden könne. Die Festsetzung diene neben der gestalterischen Wirkung auch der Minderung der Bebauungsdichte und bilde eine Pufferung zwischen dem als Stellfläche nutzbaren Garagenhof und der Wohnbebauung. Eine eventuelle Änderung des Bebauungsplanes käme - unter Zurücksetzung der dargestellten städtebaulichen Aspekte und ungeachtet des Ergebnisses der Abwägung im Planungsausschusses - nur unter der Voraussetzung in Betracht, daß dies zu einer Wahrung des Nachbarfriedens führen würde. Solange Letzteres nicht absehbar sei, würden keine Schritte bezüglich einer Umplanung eingeleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen umgestellt (§ 86 Abs. 1 und 3, § 88 VwGO), weil es sich um eine gegen die Körperschaft zu richtende Leistungsklage handelt (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO NW). Eine vom Kläger angeregte Beiladung weiterer Personen bzw. Behörden, namentlich der Nachbarn I. , ist weder notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch sonst zur Wahrung rechtlicher Interessen angezeigt (§ 65 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Klageansprüche nicht zu. 1. Der Kläger hat unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt - weder aus abgetretenem (a) noch aus eigenem Recht (b) - gegen die Beklagte einen Anspruch auf (Rück-) Übertragung der streitbefangenen Parzelle 1035 an sich (Hauptantrag). a) Eine dahin gehende subjektive Rechsposition steht dem Kläger nicht aus abgetretenem Recht, nämlich aus dem Vertragsverhältnis der Frau X. als Inhaberin der Fa. Baufinanzierung Immobilien X. mit der Beklagten, zu. Dabei mag dahinstehen, ob die in § 6 des Vertrages vom 14. Dezember 1993 formulierte Abtretungserklärung wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt ist, und ob sie den Kläger zur Geltendmachung jedweder (insbesondere Gestaltungs-) Rechte ermächtigt. Selbst wenn man dies zu seinen Gunsten unterstellt, steht ihm ein Anspruch auf Übereignung der Parzelle nicht zu, weil ein solcher Anspruch schon zugunsten der Frau X. nicht entstanden war und die Abtretung insoweit fehlgeschlagen ist. aa) Aus dem Erschließungsvertrag vom 21. Dezember 1973/8. Januar 1974 und dessen (vorangegangenen und nachfolgenden) Begleitverträgen (vom 18. Juli 1973 und 3. Juli 1974) ergibt sich ein solcher Rückübertragungsanspruch weder dem Wortlaut nach noch aufgrund Auslegung. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen und bildet nach wie vor den Rechtsgrund für den (damaligen) Eigentumserwerb der Beklagten. Die behauptete Unentgeltlichkeit des Erwerbs der Parzelle stellt für sich gesehen keinen Gesetzesverstoß i.S.v. § 134 BGB dar; im Zusammenhang mit dem Vertragswerk, in das diese Teilregelung eingebettet ist, teilt sie dessen entgeltlichen, auf Gegenseitigkeit angelegten Rechtscharakter. Vor dem Hintergrund der im Tatbestand wiedergegebenen Abläufe ist nicht zu erkennen, daß die Beklagte deswegen zur Rückübertragung der Parzelle verpflichtet sein könnte, weil die Parzelle nicht mehr in städtischem Eigentum steht bzw. infolge ihrer Einzäunung faktisch nicht mehr - im Wortverständnis des Klägers - "öffentlich", d.h. für die Allgemeinheit frei zugänglich ist. Weder dem Erschließungsvertrag noch den erwähnten Begleitverträgen noch einer Zusammenschau der Verträge ist dies zu entnehmen. Wenn es der Bauträgerin darauf angekommen wäre, das Eigentum an der Parzelle für diesen Fall wieder zurückzuerlangen, hätte es nahe gelegen, ein derartiges Vor- oder Rückkaufsrecht in das Vertragswerk aufzunehmen. Das ist aber nicht geschehen. Vielmehr haben die Vertragspartner in einer späteren Zusatzklausel (§ 2 a) vom 8. Januar 1974 u.a. die besagte Grünflächen-Parzelle als "nichtöffentliche" Fläche gekennzeichnet, ohne die Bauträgerin deswegen aus ihrer Vertragspflicht zur Übereignung und zum Ausbau zu entlassen. Daß der vom Kläger behauptete Verstoß der Beklagten gegen das kommunale Haushaltsrecht durch Veräußerung der Grünflächen-Parzelle weit unter Baulandwert sich nur auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Käufer (den Eheleuten I. ) auswirken, nicht aber Ansprüche Dritter auslösen könnte, liegt auf der Hand und bedarf deshalb keine näheren Darlegung. bb) Dem Kläger steht auch kein (gesetzlicher) Rückübertragungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage der damaligen Grundstücksübertragung zu. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Fortbestand gewisser Umstände, auf denen der Geschäfts- (Vertrags-)wille der Parteien sich aufbaut. Erforderlich ist, daß es sich um eine wesentliche (erhebliche) Voraussetzung des Geschäfts handelt, deren Wegfall dazu führt, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zuzumuten ist. Vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1982 - III ZR 154/80 - BGHZ 84, 1 (8 f.), stdRspr.; Bonk, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, Kommentar, 5. Aufl. 1998, § 60 Rdnr. 10, 17, jeweils m.w.N. Dies käme vorliegend nur in Betracht, wenn der Umstand, daß die Parzelle dauerhaft im Eigentum der Beklagten verbleiben und als öffentliche Grünfläche genutzt würde, für die damaligen Vertragsparteien so wesentlich und wichtig gewesen wäre, daß sie dies zur - unausgesprochenen - (Geschäfts-)Grundlage des Vertrages gemacht hätten. Dies kann aber nach dem schon unter aa) Ausgeführten und angesichts der völlig untergeordneten Bedeutung dieser (nur 75 qm großen ) Kleinparzelle im Verhältnis zum Umfang der Gesamterschließungsmaßnahme ausgeschlossen werden. Vgl. auch Urteil des BVerwG vom 17. September 1998 - 4 C 18.97 -, wo ausgeführt ist, daß selbst bei gesetzlich geregelten Rückübereignungstatbeständen wegen Zweckverfehlung die Rückabwicklung häufig auf die Alternative der anfänglichen Zweckverfehlung beschränkt ist, nicht aber stattfindet, wenn der bei der Übereignung zugrunde gelegte Zweck zunächst erreicht und erst - wie hier nach einer Reihe von Jahren - nachträglich wieder aufgegeben wird. Es ist unerheblich, ob die Parzelle 1035 eine öffentliche Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB vgl. hierzu OVG NW, Urteile vom 17. Januar 1994 - 11 A 2396/90 - OVGE 44, 9 (14) und vom 15. Januar 1991 - 11a NE 26/88 - NVwZ-RR 1992, 10. bzw. - mangels förmlicher Widmung nach § 6 LStrG/StrWG - kraft tatsächlicher Bereitstellung eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 18 Abs. 2 GO NW ist. Selbst wenn man beide Möglichkeiten zugunsten des Klägers unterstellt, würde dies nicht bedeuten, daß diese öffentliche Zweckbestimmung durch Übertragung des Eigentums an der Parzelle auf eine Privatperson beeinträchtigt worden wäre; das Merkmal "öffentlich" in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB bedeutet nicht, daß die Parzelle im Eigentum der "öffentlichen Hand" (hier: der Beklagten) stehen muß. Die bauplanungsrechtliche Ausweisung der Parzelle als öffentliche Grünfläche - Gleiches gilt für ihre kommunalrechtliche Bestimmung für diesen Zweck - ist dem entsprechend durch die Änderung der Eigentumslage unberührt geblieben. Ob aufgrund dieser Zweckbestimmmung (objektivrechtlich) die Parzelle der Allgemeinheit zugänglich sein muß oder ob sie eingezäunt werden darf, kann dagegen dahinstehen, weil die Klageanträge nicht erkennen lassen, daß sie (auch) auf Maßnahmen der Beklagten zur Gewährleistung der Zweckbestimmung abzielen. b) Auch aus eigenem Recht kann der Kläger die Übereignung der Parzelle nicht beanspruchen: aa) Die Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 21 Teil 2, der die Parzelle als "Grünfläche/Parkanlage" bzw. "Grünfläche" ausweist, ergibt einen Übereignungsanspruch (an wen auch immer) nicht. Dies folgt schon daraus, daß es mangels gesetzlicher Grundlage keinen allgemeinen Anspruch eines Planbetroffenen auf Planverwirklichung, d.h. auf Umsetzung oder Erfüllung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes, gibt. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 1969 - IV B 113.69 - DVBl. 1970, 61 und vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, § 16 Rdnr. 33 m.w.N. Sofern man zugrunde legt, daß diese Festsetzung des Bebauungsplans Schutzwirkung zugunsten der Nachbarn der Grünflächen-Parzelle äußert, vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Mai 1988 - 6 A 150/86 - NVwZ 1989, 274, ist nicht ersichtlich, daß dieser Schutzwirkung nur durch Übereignung der Parzelle auf den Kläger entsprochen werden könnte. bb) Mangels hoheitlichen Eingriffs in eine subjektive Rechtsstellung kann der Kläger sein Begehren auch nicht auf einen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. Vgl. zu dessen Voraussetzungen BVerwG, Urteile vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366 (368 ff.) und vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 (103 f.), jeweils m.w.N. Die zivilrechtliche Übereignung der Grünfläche stellt keinen hoheitlichen Eingriff dar. Subjektive Rechte des Klägers sind von ihr ebensowenig beeinträchtigt. cc) Der Kläger kann sein Begehren auch nicht aus einem Anspruch auf Erschließung seines Grundstücks herleiten, weil dieser Anspruch einzig darauf gerichtet sein könnte, dem klägerischen Grundstück die wegemäßige Erreichbarkeit zu verschaffen, die zu seiner baulichen Nutzung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (im reinen Wohngebiet) erforderlich bzw. angemessen ist. Diese Erreichbarkeit ist indessen gewährleistet; sie wird weder durch die Übereignung der Parzelle 1035 an die Nachbarn I. noch durch die Einzäunung der Grünfläche beeinträchtigt. Das Grundstück des Klägers kann ausweislich der vorliegenden Flurkarte sowie nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten nach wie vor über einen ca. 3 Meter breiten Wohnweg bis unmittelbar an seine Grenze mit Kraftfahrzeugen normaler Breite (einschließlich Krankenwagen) angefahren werden. Vgl. zum Erschlossensein eines Grundstücks durch einen befahrbaren Wohnweg dieser Größe BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304. Der Umstand, daß Feuerwehrlöschfahrzeuge nur "in den G.---weg einfahren" können, ihre Gerätschaften an den dortigen Hydranten anschließen und sodann über den Wohnweg an den potentiellen Brandherd auf dem Grundstück des Klägers heranführen müssen, stellt dessen ausreichende Erschließung nicht in Frage. dd) Es kann dahin stehen, ob - wie der Kläger meint - die bisherige (Mit-)Nutzung der Grünfläche zu einem Gewohnheitsrecht erstarkt sein könnte; jedenfalls würde daraus kein Anspruch des Klägers auf Übereignung der Parzelle an ihn selbst folgen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Wertersatz gemäß seinem Hilfsantrag. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aufgrund eines von der Bauträgerin abgetretenen Rechts wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten aus dem Erschließungsvertrag (21. Dezember 1973/8. Januar 1974) und dessen Begleitverträgen (namentlich dem Übereignungsvertrag vom 18. Juli 1973). Wie bereits oben (sub 1 a) dargelegt, ist diesen Verträgen weder einzeln noch in der Zusammenschau zu entnehmen, daß die Beklagte verpflichtet (gewesen) wäre, die Parzelle 1035 an die Bauträgerin zurückzuübertragen, wenn diese nicht mehr in städtischem Eigentum bleiben oder als der Allgemeinheit frei zugängliche Grünfläche genutzt würde. Folglich kann sie auch nicht wegen Nichterfüllung oder Verletzung einer solchen Pflicht zu Wert- oder Schadensersatz verpflichtet sein. b) Der Kläger kann auch aus eigenem Recht nicht Zahlung gemäß seinem Hilfsantrag verlangen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß er wegen verlorener Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich der Grünfläche oder wegen Zahlungen an die Bauträgerin einen (Vermögens-) Schaden erlitten hätte. Für einen - vom Kläger pauschal angesprochenen - Anspruch aus Art. 14 GG ist kein Anhaltspunkt gegeben. Die Beklagte hat weder in das Grundeigentum des Klägers noch in dessen Recht auf Anliegergebrauch eingegriffen. Zu Letzterem ist zu bemerken, daß die Parzelle 1035 dem öffentlichen Verkehr nie gewidmet war und ihre Nutzung als Abstellplatz für Fahrgeräte der Besucher der Praxis der Ehefrau der Ausweisung als öffentliche Grünfläche im Bebauungsplan widersprach. Daran konnte die vom Kläger vorgetragene Billigung der planwidrigen Nutzung durch den Rat der Beklagten nichts ändern, solange die bisherige Planfestsetzung nicht aufgehoben wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).