Urteil
9 A 2631/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1117.9A2631.94.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Mit drei Nachforderungsbescheiden jeweils vom 28. März 1991 zog der Beklagte die Klägerin zu nachträglich erhobenen Abwasserabgaben für die Jahre 1982 und 1983 heran, weil die von der Klägerin geplanten abwassertechnischen Anlagen erst verspätet in Betrieb genommen werden konnten. Dies hatte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 29. Januar 1987, eingegangen bei dem Beklagten am 4. Februar 1987, mitgeteilt. Wegen der Berechnung der Höhe der jeweiligen Nachforderung wird auf den Inhalt der Nachforderungsbescheide Bezug genommen. Mit zwei Zinsbescheiden jeweils vom 28. März 1991 (Einleitungs-Nr.: 548030/019, Veranlagungsjahre 1982 und 1983) und einem weiteren Zinsbescheid vom 18. April 1991 (Einleitungs-Nr.: 548030/014, Veranlagungsjahr 1983) zog der Beklagte die Klägerin zu Zinsen für die nachgeforderten Abgaben heran. Die zunächst sowohl gegen die Nachforderungsbescheide als auch gegen die Zinsbescheide erhobenen, später jedoch auf die Zinsbescheide beschränkten Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 7. bzw. 9. August 1991 zurück. Wegen der Berechnung der Zinsbeträge im einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheide Bezug genommen. Ihre fristgerecht erhobene Klage hat die Klägerin im wesentlichen wie folgt begründet: Den Zinsbescheiden liege ein zu langer Zeitraum zugrunde. Für den Zeitraum nach dem Zugang ihrer Mitteilung über die verspätete Inbetriebnahme der geplanten Anlagen am 4. Februar 1987, zuzüglich eines Bearbeitungszeitraums von rund 3 Monaten, könnten Zinsen nicht berechnet werden. Daß der Beklagte vier Jahre bis zur Erhebung der Nachforderungen benötigt habe, sei von ihr nicht zu vertreten. Sie sei auch nicht gehalten gewesen, Sachstandsanfragen bei dem Beklagten zu stellen. Schließlich habe sie auch keine Zinsgewinne erwirtschaften können. Die Klägerin hat beantragt, die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 28. März 1991 und vom 18. April 1991 insoweit aufzuheben, als mit ihnen Zinsen auch für die Zeiträume ab dem 2. Mai 1987 gefordert werden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Die Klägerin müsse sich vorhalten lassen, während des gesamten Zeitraums ab ihrer Mitteilung bis zur Veranlagung der Nachforderungen keine Sachstandsanfrage gestellt zu haben. Zinsen seien überdies laufzeitabhängige Entgelte für die Nutzung eines auf Zeit überlassenen Geldkapitals, mit dem entsprechende Zinsgewinne erzielt werden könnten. Schon insofern sei die Zinsnachforderung für den gesamten Zeitraum gerechtfertigt. Schließlich sei eine Verjährung der Zinsforderung nicht eingetreten, da § 77 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) nur auf die Festsetzung der Abgabe als solche, nicht aber auf die Festsetzung von Zinsen anzuwenden sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen darauf abgestellt, daß der Geltendmachung der Zinsansprüche für den Zeitraum ab dem 2. Mai 1987 die Einrede von Treu und Glauben entgegenstehe. Die Ausübung eines Rechts sei dann und insoweit unzulässig, wenn bzw. als der Berechtigte in seine Rechtsposition unter Verletzung einer Rechtspflicht gelangt sei. Dies sei hier gegeben, da der Beklagte durch eine um vier Jahre verspätete Geltendmachung der Nachforderung den Zinsanspruch für eine so lange Zeit erst erworben und pflichtwidrig habe anwachsen lassen. Ein Entschuldigungsgrund für die eingetretene Verzögerung sei nicht darin zu sehen, daß sich die Klägerin länger als vier Jahre nicht nach dem Stand der Verfahren erkundigt habe, sie habe das ihr Obliegende getan. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und diese im wesentlichen wie folgt begründet: Der Zinsanspruch sei nicht verjährt und auch nicht entsprechend § 242 BGB verwirkt. Es sei schon zweifelhaft, ob sich die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Treu und Glauben berufen könne. Selbst wenn man diese Grundsätze im vorliegenden Fall anwenden wolle, so lägen deren Voraussetzungen jedoch nicht vor. Das bloße Untätigbleiben reiche nicht aus, um einen Anspruch als verwirkt anzusehen. Hinzukommen müsse vielmehr ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten, das geeignet sei, bei dem Verpflichteten das Vertrauen darauf zu wecken, daß das Recht nicht mehr ausgeübt werde. Ein derartiges Verhalten habe er jedoch nicht an den Tag gelegt. Die säumige Inanspruchnahme des Abgabeschuldners für sich allein ziehe die Vertrauensfolge nicht nach sich. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, daß sie die Verzögerung in der Bearbeitung der Festsetzungsbescheide gerügt oder sonst Schritte mit dem Ziel des baldigen Erlasses der Nachforderungsbescheide unternommen habe. Auch die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO sei nicht wahrgenommen worden. Die Klägerin habe daher allein aufgrund der länger dauernden Untätigkeit nicht den Eindruck gewinnen können, es würde zur Durchsetzung der Zinsforderung nichts mehr unternommen werden. Der Beklagte beantragt, das angefochtenen Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Zinsbescheide des Beklagten jeweils vom 28. März 1991 (Einleitungs-Nr.: 548030/019, Veranlagungsjahre 1982 und 1983) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide jeweils vom 9. August 1991 und der Zinsbescheid vom 18. April 1991 (Einleitungs-Nr.: 548030/014, Veranlagungsjahr 1983) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 1991 sind, soweit angefochten, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat läßt offen, ob als Ermächtigungsgrundlage die zum 1. Januar 1989 in Kraft getretene und aufgrund der hier eingreifenden Übergangsregelung des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 2. November 1990, BGBl. I S. 2425, im Zeitpunkt der Erhebung der Zinsen (1991) fortgeltende Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. März 1987, BGBl. I S. 880, i.V.m. § 238 der Abgabenordnung (AO 1977) Anwendung findet oder aber die bis zum 1. Januar 1989 allein die Verzinsung regelnde landesrechtliche Bestimmung des § 66 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 4. Juli 1979, GV NW, S. 488, i.d.F. des Gesetzes vom 6. November 1984, GV NW, S. 663, i.V.m. § 85 Nr. 1 f LWG und § 238 AO 1977 heranzuziehen ist, da hieraus jedenfalls im vorliegenden Fall keine unterschiedlichen Ergebnisse abzuleiten sind. Soweit allein auf § 10 Abs. 3 Satz 4 AbwAG i.V.m. § 238 AO 1977 als Ermächtigungsgrundlage abgestellt und damit eine bundesrechtliche Zinspflicht auch auf Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Norm erstreckt wird, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn mit der landesrechtlichen Regelung des § 66 Abs. 3 LWG i.V.m. § 85 Nr. 1 f LWG und § 238 AO 1977 bestehen bereits seit den hier in Rede stehenden Veranlagungszeiträumen (1982 und 1983) inhaltlich entsprechende Regelungen. Der Geltendmachung der streitigen Zinsen steht zunächst nicht entgegen, daß in bezug auf die Nachforderungen möglicherweise der Tatbestand der Festsetzungsverjährung (§ 77 Abs. 2 LWG) eingreift. Ein etwaiger Verstoß gegen § 77 Abs. 2 LWG läßt die Voraussetzungen, die in den vorgenannten, alternativ als Ermächtigungsgrundlagen in Betracht kommenden Bestimmungen für die Erhebung der streitigen Zinsen aufgestellt sind, nicht entfallen. Soweit nach § 10 Abs. 3 Satz 4 AbwAG die rückwirkend erhobene Abgabe" zu verzinsen ist, reicht für die Entstehung der Verzinsungspflicht die Wirksamkeit des jeweiligen Nachforderungsbescheides aus. Auf die Erfüllung der materiell- rechtlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Entstehung der Abgabepflicht oder die Rechtmäßigkeit des diesbezüglichen Heranziehungsbescheides im übrigen kommt es nicht an. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. März 1994 - 2 A 2220/92 - zu § 10 Abs. 3 Satz 5 AbwAG 1990; die diesbezüglichen Ausführungen sind angesichts der inhaltlichen Identität des § 10 Abs. 3 Satz 4 AbwAG 1987 auf diese Rechtsgrundlage zu übertragen. Eine nach § 77 Abs. 2 LWG ggf. eingetretene Festsetzungsverjährung bezüglich der Nachforderung führt dabei grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des jeweiligen Nachforderungsbescheids. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. März 1994 a.a.O.. In bezug auf § 66 Abs. 3 LWG ergibt sich im vorliegenden Fall angesichts der unstreitigen Nachforderungen und der Bestandskraft der Nachforderungsbescheide nichts anderes. Die Anwendbarkeit des § 232 AO 1977, der schon tatbestandlich ausschließlich den Fall der - hier nicht gegebenen - Zahlungsverjährung betrifft, scheidet ebenfalls aus. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. März 1994 a.a.O.. Gegenüber den Zinsforderungen selbst greift die in § 77 Abs. 2 LWG geregelte Festsetzungsverjährung nicht ein. Die Festsetzungsfrist bezieht sich angesichts ihres eindeutigen Sinnzusammenhangs mit der in § 77 Abs. 1 LWG geregelten Festsetzung der Abgabe", mithin der Abwasserabgabe selbst, lediglich auf die (ggf. rückwirkend erfolgte) Festsetzung der Abgabe, nicht aber auf die Festsetzung von Nebenforderungen, zu denen die hier allein streitigen Zinsforderungen gehören. Der Geltendmachung der Zinsforderungen steht schließlich nicht der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB entgegen. Eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung der Zinsforderung liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor. Daß der Beklagte die Festsetzung der Nachforderung absichtlich über einen Zeitraum von vier Jahren hinausgezögert hat, ist nicht ersichtlich und hat die Klägerin im übrigen auch nicht geltend gemacht. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, daß der Beklagte den jeweiligen Zinsanspruch pflichtwidrig erlangt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche pflichtwidrige Erlangung des Zinsanspruchs ergibt sich zunächst nicht aus dem Umstand, daß der Beklagte Zinsen für möglicherweise verjährte Nachforderungen geltend macht. Zu berücksichtigen ist insoweit, daß die Klägerin es in der Hand hatte, die zeitliche Verzögerung gegenüber der Erhebung der jeweiligen Nachforderung geltend zu machen. Verzichtet die Klägerin bewußt und - wie hier - in Kenntnis der sich an die Nachforderungen knüpfenden Zinsforderungen auf die ihr zur Verfügung stehenden und zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten und läßt sie den jeweiligen Nachforderungsbescheid bestandskräftig werden, kann die Erlangung der sich hieraus ergebenden Rechtsposition im Rahmen der hier gebotenen wertenden Betrachtung nicht dem Beklagten zugerechnet werden. Auch hinsichtlich des Zinsanspruchs selbst liegt eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten nicht vor. Die Verzinsung der rückwirkend entstandenen Abwasserabgabe rechtfertigt sich aus dem Umstand heraus, daß der Abgabepflichtige über einen bestimmten Zeitraum zu Lasten des Fiskus und der über die Abwasserabgabe zu finanzierenden Fördermaßnahmen eine abgaberechtliche Vergünstigung genossen hat, mit der er, obwohl sie ihm im Ergebnis nicht zustand, arbeiten konnte und für die daher ein finanzieller Ausgleich zu leisten ist. Diese Ausgleichsfunktion greift auch im Fall der Klägerin ein. Denn diese konnte die seit der Fälligkeit der rückblickend zu Unrecht ermäßigten Abgabe bis zur Fälligkeit der Nachforderungen (2. Juli 1991) und damit während des gesamten hier streitigen Zeitraums bestehende - ihr aber im Ergebnis nicht zustehende - Abgabevergünstigung zu ihrem eigenen Vorteil nutzen, sei es durch die Erwirtschaftung von Zinsgewinnen oder durch die Vermeidung von Fremdkapitalzinsen aufgrund geringerer Inanspruchnahme von Fremdkrediten. Daß die Klägerin, wie sie geltend macht, die ihr damit eröffneten Nutzungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen hat, kann jedenfalls dem Beklagten nicht als Pflichtwidrigkeit zugerechnet werden. Abgesehen davon fehlt es an der Verletzung einer zumindest auch zugunsten der Klägerin bestehenden Pflicht des Beklagten zur zügigen Entscheidung. Weder nach dem Abwasserabgabengesetz noch nach dem ergänzenden und insbesondere für das Festsetzungsverfahren im wesentlichen (mit Ausnahme der §§ 11 und 12 AbwAG) allein maßgebenden Landesrecht oder gar aus dem allgemeinen Abgabenschuldverhältnis folgt eine positive Pflicht der für die Festsetzung der Abwasserabgabe zuständigen Behörde, Nachforderungen, die sich auf § 10 Abs. 3 AbwAG begründen, gerade auch zugunsten des Betroffenen innerhalb einer bestimmten Frist - etwa innerhalb von drei Monaten - oder aber unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, festzusetzen. Eine derartige Pflicht ist auch zur Wahrung der berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen angesichts des nach § 77 Abs. 2 LWG begrenzten Festsetzungszeitraums und des für den Zeitraum der Dauer der Abgabevergünstigung wirkenden finanziellen Vorteils für den Abgabepflichtigen nicht erforderlich. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung wegen Zeitablaufs kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht in Betracht. Hierzu fehlt es bereits an den erforderlichen besonderen Umständen, die es rechtfertigen, die Geltendmachung von Rechten als verspätet anzusehen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai 1990 - 8 B 156.89 -, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 13 m.w.N. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, daß über den reinen Zeitablauf hinaus der Beklagte ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aufgrund dessen die Klägerin darauf vertrauen konnte, daß der Beklagte die Zinsforderungen nicht mehr geltend machen werde. Fehler bei der Berechnung der Höhe der streitigen Zinsforderungen sind - soweit diese angefochten sind - nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.