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Beschluss

16 A 600/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1117.16A600.97.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Der Senat weist die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, durch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Die Berufung mit dem - sinngemäß gestellten - Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Dezember 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes R. vom 3. Juli 1996 zu verpflichten, ab dem 1. Mai 1995 die durch das einzusetzende Renteneinkommen der Klägerin nicht gedeckten Kosten ihrer Heimunterbringung ohne Anrechnung des Rückabwicklungswertes des Dauergrabpflegevertrages zu übernehmen; hilfsweise, unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes R. vom 3. Juli 1996 rechtswidrig gewesen ist, hat keinen Erfolg. Sie ist - ungeachtet der Frage der Erledigung und damit des maßgeblichen Antrages - in jedem Falle unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin mit dem Rückabwicklungswert des Dauergrabpflegevertrages über im Rahmen von §§ 88 Abs. 1, 89 BSHG berücksichtigungsfähiges Vermögen verfügt hat. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, die für eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend gelten, wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen worden, das Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. Diesbezüglich hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß gleichen Rubrums und Aktenzeichens vom 2. Oktober 1998 zum Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin im einzelnen mit deren Argumenten auseinandergesetzt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf diese Ausführungen. Ihnen hat die Klägerin keine neuen Argumente von entscheidendem Gewicht entgegenzusetzen vermocht. Namentlich der Gedanke, daß der Abschluß des Dauergrabpflegevertrages nicht mit Rücksicht auf eine unmittelbar bevorstehende Sozialhilfebedürftigkeit erfolgt ist, verfängt nicht. Es geht hier nicht darum, Sanktionen an ein sozialhilfeschädliches Verhalten zu knüpfen, sondern um die Beurteilung der aktuellen Vermögenssituation des Bedürftigen. Insoweit gehört es zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere (spätere) Zwecke angelegtes Kapital vorzeitig und gegebenenfalls unter Inkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs einsetzen zu müssen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58 (62). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.