Urteil
11 A 6375/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1113.11A6375.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, daß eine ihm von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung fortgilt. Mit Bauschein vom 11. September 1992 erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung für das Vorhaben "Errichtung und Wiederaufbau eines Wohnhauses" auf dem im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Grundstück, Gemarkung N. , Flur 26, Flurstück 423, M. straße 443. Das alte Wohnhaus war im Jahre 1989 nahezu vollständig durch Brand zerstört worden. Lediglich das Kellergeschoß und die Kellerdecke waren erhalten geblieben. Der Baubeginn wurde für den 10. August 1994 angezeigt. In der Folgezeit stellte der Beklagte fest, daß auf dem Grundstück eine nennenswerte Bautätigkeit nicht stattfand. Nach den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern war im Oktober 1994 auf der Kellerdecke eine Steinlage sowie in Teilbereichen eine zweite Steinlage der Aufmauerung des Erdgeschosses vorhanden. Ausweislich der im Oktober und November 1995 gefertigten Lichtbilder war das Mauerwerk bis zu diesem Zeitpunkt weder erweitert noch höher gezogen worden. Mit Schreiben vom 6. November 1995 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit, die ihm erteilte Baugenehmigung sei "verfallen", weil mit den Bauarbeiten zwar begonnen worden sei, jedoch eine Unterbrechung von mehr als einem Jahr vorliege. Aus diesem Grunde dürften weitere Bauarbeiten nun nicht mehr vorgenommen werden. Mit seinem als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben vom 15. November 1995 wies der Kläger darauf hin, daß er in der Zeit von Herbst 1994 bis Herbst 1995 im Keller Schutt beseitigt, Abflüsse freigelegt, die Zuwegung zum Grundstück befahrbar gemacht und den Weg auf dem Grundstück befestigt sowie Zerstörungen an der neu errichteten Aufmauerung behoben habe. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, daß die Bautätigkeit länger als ein Jahr unterbrochen worden sei. Am 8. Dezember 1995 hat der Kläger Feststellungsklage erhoben, zu deren Begründung er in Ergänzung seines vorprozessualen Vorbringens geltend machte: Er habe in der fraglichen Zeit umfangreiche Aufräumungsarbeiten durchführen müssen, weil sich das Grundstück in einem katastrophalen Zustand befunden habe. Zudem seinen das von ihm errichtete Mauerwerk immer wieder durch Vandalismus zerstört worden und hätte sodann in Sisyphusarbeit wiederhergestellt werden müssen. Da er die Arbeiten in seiner Freizeit habe ausführen müssen, sei die Bautätigkeit nur schleppend vorangekommen. Der Kläger hat erster Instanz - sinngemäß - beantragt, festzustellen, daß er dem Beklagten gegenüber befugt sei, weiterhin von der am 11. September 1992 erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen. Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg (Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 23. April 1996; Beschluß des Senats vom 29. Mai 1996 - 11 E 491/96 -). Durch Gerichtsbescheid vom 13. November 1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage nach Anhörung der Beteiligten und Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter abgewiesen. Gegen dem ihn am 18. November 1996 zugestellten Gerichtsbescheid, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Kläger am 13. Dezember 1996 die vorliegende Berufung eingelegt, zu deren Begründung er in Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens ausführt: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Begriff der "Unterbrechung" der Bauausführung sei im Gesetz nicht definiert und in Rechtsprechung und Literatur auch noch nicht hinreichend geklärt. So könne die Rechtsprechung zu der Frage, wann mit der Bauausführung begonnen worden sei, nicht ohne weiteres auf die hier allein zu beantwortende Frage einer Unterbrechung der Bauausführung übertragen werden. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß Gegenstand der Baugenehmigung hier nicht die Errichtung eines Neubaus, sondern die Wiedererrichtung eines durch Brand zerstörten, alten und damit in jedem Falle sanierungsbedürftigem Bauwerks gewesen sei. Unter diesen Umständen seien Aufräumungsarbeiten sowie die Herstellung bzw. Wiederherstellung der Grundstückszufahrt durchaus als Bauausführung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Entsprechendes müsse für die Arbeiten zur Beseitigung der eingetretenen Vandalismusschäden gelten, denn unter Bauausführung sei nicht der Baufortschritt, sondern lediglich die Durchführung von Bauarbeiten zu verstehen. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Antrag I. Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung gilt nicht fort. Sie ist vielmehr gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1984 = § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995 erloschen, weil die Bauausführung ein Jahr unterbrochen war. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides sowie die dort in bezug genommenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Senats im Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach § 72 Abs. 1 BauO NW 1984 = § 77 Abs. 1 BauO NW 1995 erlöschen Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird (Satz 1). Das gleiche gilt, wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist (Satz 2). Unterbrechung der Bauausführung im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, daß während der dort genannten Jahresfrist keine Arbeiten vorgenommen werden, die als "Bauausführung" zu qualifizieren sind. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dabei der Begriff der Bauausführung mit dem der "Ausführung des Bauvorhabens" im Sinne des Satz 1 der Vorschrift inhaltsgleich und bedeutet, daß Arbeiten durchgeführt werden, die der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens dienen. Hierbei ist es nicht ausreichend, daß überhaupt Arbeiten auf dem Baugrundstück getätigt werden, die aus Sicht des Bauherrn in irgendeinem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen. Ein Beginn oder eine Fortsetzung der Bauausführung kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts vielmehr nur dann angenommen werden, wenn von der erteilten Genehmigung Gebrauch gemacht worden ist, d.h. wenn Bauarbeiten stattgefunden haben, die - objektiv erkennbar - unmittelbar in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung erfolgt sind. Vgl. OVG NW, Urteil vom 6. März 1979 - 7 A 240/77 -, BRS 35 Nr. 166; vgl. ferner Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW 1995, § 77 Rn 7 m.w.N. Dies ist aber bei bloßen Vorbereitungs- oder Sicherungsmaßnahmen, wie hier die Arbeiten zur Beseitigung von Bauschutt und zur Freilegung der Zufahrt ebensowenig der Fall, Vgl. hierzu auch OVG des Saarlands, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 2 R 182/81 -, BRS 39 Nr. 220; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., wie bei Arbeiten, die der Beseitigung eingetretener Schäden, dienen. Denn für diese Arbeiten wäre die Erteilung der Baugenehmigung nicht erforderlich gewesen; sie erfolgen daher auch nicht in ihrer Ausnutzung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.