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Beschluss

9 A 4633/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1104.9A4633.98.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 141,40 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 141,40 DM festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Der von dem Kläger im Zulassungsverfahren konstruierte Geschehensablauf bei der Übergabe der Biotonne läßt angesichts des Umstandes, daß der Kläger in der Vergangenheit (jedenfalls 1995, vgl. Widerspruchsbescheid vom 11. März 1997, vom Kläger nicht in Frage gestellt) Gebühren auch für die Biotonne bezahlt und darüber hinaus in bezug auf die Biotonne eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang beantragt hat, ohne daß seinerzeit das Fehlen der Biotonne geltend gemacht worden ist, die im Rahmen des oben genannten Zulassungsgrundes erforderliche deutliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgericht nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß bereits mit der Überlassung der Biotonne die diesbezügliche Benutzungsgebühr entstanden ist, da aufgrund der vorliegenden Satzungsgestaltung die Benutzungsgebühr in der üblichen Weise als sogenannte „antizipierte Jahresgebühr" ausgestaltet ist und in diesem Rahmen die für die Entstehung der Gebühr erforderliche Inanspruchnahme zu Beginn des Veranlagungszeitraums fingiert wird. Getragen wird diese Konstruktion von der Überlegung, daß die Entsorgung von über die Müllgefäße an die öffentliche Einrichtung „Abfallentsorgung" angeschlossenen Grundstücken durch die Entleerung der bereitgestellten Müllgefäßte typischerweise den Regelfall darstellt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 31. August 1990 - 9 A 739/88 -, NWVBl. 1991, 163, für die Entwässerungsgebühr und OVG NW, Urteil vom 16. Juli 1992 - 9 A 1331/90 - zur Übertragung dieser Grundsätze auf die Abfallbeseitigungsgebühr. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die nach dieser Konstruktion maßgebende Fiktion der Inanspruchnahme jedenfalls dann eine Korrektur erfordert, wenn über den gesamten Veranlagungszeitraum gegenüber dem Gebührenpflichtigen eine Leistungserbringung nicht erfolgt ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 31. August 1990, a.a.O. Diese Umstände sind jedoch in einem gesonderten Erlaßverfahren zu berücksichtigen und nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).