Beschluss
9 A 4563/98.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1013.9A4563.98A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträge in dem angefochtenen Urteil findet eine Stütze im Prozeßrecht, vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschluß vom 13. August 1991 - 1 BvR 72/91 -, NJW 1992, 299, wobei es insoweit nicht auf die von dem Verwaltungsgericht für die Ablehnung des jeweiligen Beweisantrags gegebene Begründung, sondern nur darauf ankommt, ob die Ablehnung im Ergebnis aus prozeßrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dies ist mit Blick auf die Ablehnung der mit dem Hilfsbeweisantrag zu Nr. 1 begehrten Vernehmung des Zeugen Ebrahimipour der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich seiner Ausführungen auf den Seiten 12 bis 15 des Urteilsabdrucks aufgrund der im Vortrag des Klägers zutage getretenen Widersprüche sein Vorbringen als insgesamt unglaubhaft, mithin unschlüssig bewertet, so daß das Verwaltungsgericht einer Beweiserhebung hierüber enthoben war. Vgl. insoweit: BVerfG, Beschluß vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 (1404); BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39). Ob der Zeuge E. darüberhinaus als Beweismittel ungeeignet gewesen ist, braucht insoweit nicht entschieden zu werden. Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags zu Nr. 2 "Über die vom Kläger angegebenen exilpolitischen Aktivitäten Beweis zu erheben durch Einvernahme des Herrn M. A. , T. -H. - S. K. , als Zeugen", findet im Prozeßrecht eine Stütze. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, war eine Beweiserhebung über die Veranstaltungen vom 16. Juni 1995, 22. Juli 1995, 23. Juli 1994, 8. Dezember 1996, 1. Dezember 1995, 31. März 1995 und 8. November 1994 nicht mehr geboten, da insoweit die jeweils laufende Antragsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320/89 -, NVwZ 1990, 359, versäumt worden war und diese Vorgänge somit der Prüfung nach § 51 Abs. 1 VwVfG von vornherein entzogen waren. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf sein Antragsschreiben vom 19. Dezember 1995 verweist, geht dies fehl. Mit diesem Schreiben ist neben der Veranstaltung vom 8. Dezember 1995, die das Verwaltungsgericht als nachgewiesen berücksichtigt hat, lediglich auf die Veranstaltungen vom 16. Juni 1995, 22. Juli 1995 und 23. Juli 1994 Bezug genommen worden. Insoweit ist offenkundig, daß in bezug auf diese exilpolitischen Tätigkeiten die insoweit jeweils laufende Drei-Monats-Frist bereits vor dem erst am 21. Dezember 1995 bei dem Bundesamt eingegangenen Antragsschreiben abgelaufen war. Die Veranstaltung vom 8. Dezember 1996 ist erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 1998 zur Sprache gekommen, so daß in diesem Zeitpunkt die Drei-Monats-Frist ebenfalls abgelaufen war. Auf die Demonstrationsteilnahme am 8. November 1994 ist erstmals in dem am 7. August 1996 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz, mithin erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist hingewiesen worden. Die Veranstaltung vom 1. Dezember 1995 hat erstmals Erwähnung in der mündlichen Verhandlung am 21. August 1998 gefunden, die Veranstaltung vom 31. März 1995 erstmals im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 6. Februar 1996. In beiden Fällen war ebenfalls die Drei-Monats-Frist bereits abgelaufen. Entsprechendes gilt auch für die Veranstaltung vom 8. November 1994, auf die erstmals in dem bereits genannten, am 7. August 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hingewiesen worden ist. Von den insgesamt geschilderten exilpolitischen Aktivitäten verblieben demnach die in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Teilnahme an den Neujahrsfeiern 1997 sowie an den Demonstrationen aus Anlaß der Verkündung des Urteils im sogenannten Mykonos-Prozeß, die mit dem Antragsschriftsatz vom 19. Dezember 1995 geltend gemachte Verteilung von Broschüren und Flugblättern sowie Organisation bzw. Durchführung von Informationsständen und schließlich die konkret bezeichneten Veranstaltungen vom 8. Dezember 1995 (Informationsstand in der Fußgängerzone in Bochum: Antragsschriftsatz vom 19. Dezember 1995; Büchertisch in der Fußgängerzone in B. : Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. August 1998) und vom 21. Juni 1996 (Veranstaltung in T. zu Ehren von 15 Jahren Widerstand und für eine Demokratie im Iran: Schriftsatz vom 6. August 1996). Hinsichtlich derjenigen Aktivitäten, die in zeitlicher Hinsicht nicht eindeutig zugeordnet werden können - Teilnahme an den Neujahrsfeiern 1997, an den Demonstrationen aus Anlaß der Verkündung des Urteils im sogenannten Mykonos-Prozeß, Verteilung von Broschüren und Flugblättern sowie Organisation bzw. Durchführung von Informationsständen -, fehlt es schon an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung im Zulassungsantrag, daß die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG jeweils eingehalten worden sei, so daß dieser Hinderungsgrund einer Beweiserhebung nicht entgegengestanden habe. Von daher erübrigen sich weitere Ausführungen zu der Frage der an die Schlüssigkeit des Klägervortrags bzw. die Bestimmtheit des jeweiligen Beweis- themas zu stellenden Anforderungen. Vgl. insoweit OVG NW, Beschluß vom 28. September 1998 - 9 A 4328/98.A - . Damit verbleiben letztlich als berücksichtigungsfähige Tätigkeiten die Teilnahme des Klägers an einem Informationsstand am 8. Dezember 1995 in der Fußgängerzone in B. sowie an einer Demonstration am 21. Juni 1996 in T. . Diese Tätigkeiten - vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers als wahr unterstellt und damit einer Beweiserhebung nicht mehr zuzuführen - erfüllen jedoch von vornherein nicht die Voraussetzungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an eine asyl- bzw. abschiebungsrechtlich beachtliche exilpolitische Tätigkeit zu stellen sind. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß auch die Teilnahme an Demonstrationen oder an sonstigen Veranstaltungen, etwa wie hier das Neujahrsfest und das Verteilen von Informationsmaterial grundsätzlich nicht geeignet sind, die erforderliche exponierte Stellung zu begründen, die den jeweiligen Asylbewerber in den Augen der iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthaft regimegefährdenden Oppositionellen erscheinen lassen könnten. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1998 - 9 A 525/98.A -. Mithin brauchte auch aus diesem Grunde zu dem gesamten Themenkreis "Teilnahme an Demonstrationen, Verteilen von Flugblättern, Informationsmaterial und Teilnahme am Neujahrsfest" eine Beweiserhebung nicht zu erfolgen. Schließlich liegt entgegen der Auffassung des Klägers mit der Ablehnung der Hilfsbeweisanträge keine Überraschungsentscheidung vor, da jeder Kläger damit rechnen muß, daß Beweisanträge - wie hier - in prozeßrechtlich zulässiger Weise abgelehnt werden können. Daß das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Kläger bzw. seinen Prozeßbevollmächtigten in der (Fehl-)Vor-stellung bestärkt hat, es werde die beantragten Beweiserhebungen vornehmen, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Soweit er darauf abstellt, er habe davon ausgehen können, ausreichend zu seinen exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen zu haben, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil es auf die Begründung des Verwaltungsgerichts (beweisfällig geblieben") insoweit nicht ankommt und die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags zu Nr. 2, wie bereits dargelegt, auch dann im Prozeßrecht eine Stütze findet, wenn man die Frage der Einhaltung der Drei-Monats- Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG beiseite läßt und das - auch unsubstantiierte - Vorbringen des Klägers zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).