Beschluss
5 A 3829/97.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0930.5A3829.97A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1997 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1997 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Die Kläger stammen aus dem Sandzak (Bundesrepublik Jugoslawien) und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Sie haben nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Februar 1992 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt, zu dessen Begründung sie u.a. vorgetragen haben, der Kläger zu 1. sei seit 1991 Mitglied der SDA (Stranka Demokratse Akcije - Partei der demokratischen Aktion). Die gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie sehen sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an, ob wegen der Mitgliedschaft in der SDA eine politische Verfolgung in der Bundesrepublik Jugoslawien droht. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Rechtssache die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob wegen der (bloßen) Mitgliedschaft in der SDA (Stranka Demokratse Akcije - Partei der demokratischen Aktion) eine politische (Gruppen-)Verfolgung durch staatliche Organe der Bundesrepublik Jugoslawien droht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn die Streitigkeit eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff.; BVerwG, Beschluß vom 12. August 1993 - 7 B 86.93 -, NJW 1994, 144 f. Eine Klärungsbedürftigkeit ist allerdings nicht schon deshalb gegeben, weil das Berufungsgericht noch keine Gelegenheit hatte, in einem Berufungsverfahren zu der von dem Rechtsmittelführer aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen. Vgl. HessVGH, Beschluß vom 22. Juli 1994 - 13 UZ 1952/94 -, DVBl. 1994, 1422; OVG Rh.-Pf., Beschluß vom 23. September 1994 - 7 A 11418/94 -; HambOVG, Beschluß vom 10. Januar 1996 - Bs VI (VII) 77/94 - m.w.N.; ferner BVerwG, Beschluß vom 9. März 1993 - 3 B 105/92 -, NJW 1993, 2825 (2826) zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Frage tatsächlicher Art erweist sich insbesondere dann nicht als grundsätzlich bedeutsam, wenn sie sich aufgrund von eindeutigen und widerspruchsfreien Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen ohne weiteres beantworten läßt. Vgl. HessVGH, a.a.O.; HambOVG, Beschluß vom 16. Januar 1995 - Bs V 83/94 -; OVG Rh.-Pf., Beschluß vom 23. September 1994 - 7 A 11418/94 - . Nach diesen Grundsätzen bedarf die Frage einer politischen (Gruppen-)Verfolgung wegen bloßer Mitgliedschaft in der SDA keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie läßt sich vielmehr aufgrund der übereinstimmenden und eindeutigen sachverständigen Auskünfte bereits im vorliegenden Zulassungsverfahren ohne weiteres dahin beantworten, daß einem einfachen Mitglied der SDA im Regelfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch staatliche Organe der Bundesrepublik Jugoslawien droht. Ebenso die - soweit ersichtlich - einhellige obergerichtliche Rechtsprechung: Vgl. VGH BW, Urteil vom 8. November 1994 - A 14 S 1655/94 -; VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 1994 - A 14 S 731/94 -; BayVGH, Beschluß vom 15. Februar 1996 - 24 BA 94.34878 - . Für die Annahme der Gefahr einer asylerheblichen (Gruppen-)Ver-folgung allein wegen der Zugehörigkeit zur SDA finden sich weder in den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten noch in den weiteren vom Senat berücksichtigten - den Beteiligten bekanntgegebenen - Erkenntnisquellen Anhaltspunkte. Das Auswärtige Amt sah im Jahre 1994 Mitglieder der SDA als "gegenwärtig" gefährdet an. Ergänzender Lagebericht vom 17. März 1994. SDA-Mitglieder, die sich aktiv für eine Autonomie des Sandzak einsetzten, wurden seit Ende 1993/Anfang 1994 verhaftet. Lagebericht "Bundesrepublik Jugoslawien" des AA vom 3. Mai 1994; Auskunft des AA vom 26. Juli 1994 an VG Regensburg; Auskunft des AA vom 30. August 1994 an VG Trier; Auskunft des AA vom 6. September 1994 an VGH Baden-Württemberg; Auskunft des AA vom 19. September 1994 an VG Stuttgart; Auskunft von ai vom 3. August 1994 an VGH Baden-Württemberg. Teilweise wurden sie systematisch, auch unter Verwendung von Elektroschocks und Scheinhinrichtungen, gefoltert. Im montenegrinischen Teil des Sandzak wurden 17 führende Funktionäre der SDA, im serbischen Teil 25 Funktionäre wegen des Vorwurfs des Separatismus und illegalen Waffenbesitzes angeklagt. Die bloße Mitgliedschaft in der SDA führte hingegen - und zwar bis heute - in der Regel nicht zu Verfolgungsmaßnahmen. Auskunft des UNHCR vom 15. Juli 1994 an VG Stuttgart; Auskunft des AA vom 6. September 1994 an VGH Baden- Württemberg; Auskunft des AA vom 11. Januar 1994 an VG Neustadt; Auskunft des AA vom 15. Januar 1996 an VG Gelsenkirchen; Lageberichte "Bundesrepublik Jugoslawien" des AA vom 27. Februar 1996 und 4. Juni 1996; Auskunft des AA vom 20. Mai 1996 an VG Frankfurt/Oder; Auskunft des AA vom 4. November 1996 an VG Kassel; Auskunft des AA vom 2. Februar 1998 an VG Kassel; Auskunft des AA vom 19. März 1998 an VG Bremen. Seit 1995 hat sich die Situation im Sandzak entspannt. Ein gemäßigter Ableger der SDA wurde am 2. Oktober 1995 durch das serbische Justizministerium registriert. Gegenüber 21 angeklagten Mitorganisatoren des Sandzak-Referendums setzte der Präsident der Republik Montenegro die strafrechtliche Verfolgung aus. Auskunft des AA vom 9. August 1996 an VG Sigmaringen; Positionspapier des UNHCR vom 16. August 1996; Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 17. Januar 1997 an VG Ansbach; Lagebericht "Bundesrepublik Jugoslawien" des AA vom 14. April 1997. Zwar haben die politischen Spannungen seit der Auflösung der Stadtverwaltung von Novi Pazar und der Bildung einer Übergangsregierung im Juli 1997 sowie der Wiederaufnahme des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Führer der SDA Ugljanin zugenommen. Lageberichte "Bundesrepublik Jugoslawien" des AA vom 9. September 1997 und 6. Mai 1998; Economic and Social Council der UN vom 14. Januar 1998. Wegen der (bloßen) Mitgliedschaft in der SDA droht jedoch weiterhin im Regelfall keine politische Verfolgung. Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall bei Hinzutreten konkreter weiterer Umstände die Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmaßnahmen gegeben sein kann. Insoweit ist entscheidend, ob und inwieweit ein Betroffener im Einzelfall in das Blickfeld der serbischen Behörden geraten ist bzw. konkreten staatlichen Repressionen ausgesetzt war. Je stärker eine Person durch politische Aktivitäten "auffällig" geworden ist, desto größer ist die Gefahr von Übergriffen. Auskunft des AA vom 15. Januar 1996 an VG Gelsenkirchen; Auskunft von ai vom 13. Mai 1996 an VG Schleswig- Holstein. Dabei wird übereinstimmend das Vorgehen der serbischen Sicherheitsbehörden in dem Sinne als willkürlich bezeichnet, daß im Einzelfall auch einfache Mitglieder bei Hinzutreten weiterer Umstände in das Blickfeld der serbischen Sicherheitsbehörden geraten und Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein können. Auskunft des AA vom 15. Januar 1996 an VG Gelsenkirchen; Auskunft des AA vom 25. März 1996 an VG Ansbach; Auskunft des AA vom 22. April 1996 an VG Köln; Auskunft des UNHCR vom 5. April 1996 an VG Gelsenkirchen; Auskunft von ai vom 22. Februar 1996 an VG Gelsenkirchen. Solche Fallkonstellationen, die ihrer Bedeutung nach auf einzelne, individuelle Übergriffe beschränkt sind, entziehen sich indes generalisierender Aussagen in einem Berufungsverfahren; sie bedürfen konkreter Feststellungen im Einzelfall. Vgl. bereits OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 5 A 5013/94.A -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.