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Beschluss

9 A 4326/98.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0924.9A4326.98A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. Die Rechtssache wirft entgegen der Auffassung des Klägers keine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage auf. Die vom Kläger insoweit für klärungsbedürftig gehaltene Frage, welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müßten, damit diese im Sinne der Rechtsprechung des Berufungsgerichts als „exponiert" anzusehen sei, läßt sich, abgesehen von den in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts bisher entschiedenen Negativabgrenzungen, vgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1998 - 9 A 525/98.A -, in der notwendigen allgemeinen Form nicht positiv beantworten, die „exponierte" Tätigkeit wird vielmehr durch die - jeweils völlig unterschiedlichen - konkret - individuellen Umstände des Einzelfalls geprägt, so daß diesen Umständen naturgemäß keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende verallgemeinerungsfähige Bedeutung zukommen kann. Der Umstand, daß die Éinzelfallwertung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich ausfällt, mag damit zusammenhängen, daß jeweils unterschiedliche Einzelfälle zu bewerten sind. Selbst wenn bei identischer Sachlage unterschiedliche Wertungen zu verzeichnen wären, änderte dies nichts an der Tatsache, daß es sich insoweit nach wie vor um individuelle Einzelfälle handelte. Auch die des weiteren geltend gemachte Abweichung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) der angefochtenen Entscheidung von dem bereits zitierten Beschluß des Berufungsgerichts vom 31. Juli 1998 liegt nicht vor. In dem genannten Beschluß hat der Senat in Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich die verallgemeinerungsfähigen Tätigkeiten aufgelistet, die das Tatbestandsmerkmal des „exponierten" Auftretens nicht erfüllen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Aufzählung der Fallgruppen in dem genannten Beschluß abschließender Charakter zukommt. Wann im übrigen ein „exponiertes" Auftreten positiv festzustellen ist, hat der Senat in dem genannten Beschluß nicht entschieden, so daß insgesamt eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß von vornherein nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).