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Urteil

25 A 3173/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0923.25A3173.95.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 1995 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 1995 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 31. März 19 in F. geborene Klägerin beantragte im Juni 1990 bei dem Beklagten (damals: Oberkreisdirektor des E.) unter Berufung auf ihre im Jahre 1948 geschlossene Ehe mit dem am 23. November 19 in R., Kreis T. (O.) geborenen und im Jahre 1974 verstorbenen H. M. die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Zur Begründung dieses Antrages machte die Klägerin im wesentlichen geltend: Die Eltern ihres Ehemannes - der in O. geborene J. M. und die aus W., Kreis K., stammende G. A. M., geb. K. - hätten im Jahre 19 in C., wo J. M. einige Jahre gearbeitet habe, geheiratet. Von 1919 bis 1947 habe ihr Ehemann seinen Wohnsitz in O., Kreis T., gehabt. Danach habe er bis zu seinem Tod in G. gelebt. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er im Jahre 1919 durch Geburt von seinem Vater, spätestens aber im Jahre 1940 durch Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste erworben. Ihr Ehemann und seine Eltern hätten sich stets als Deutsche bezeichnet. Er sei ab 1942 Wehrmachtsangehöriger und von 1944 bis Oktober 1945 in russischer Kriegsgefangenschaft gewesen. Nach ihrer Heirat im Jahre 1948 habe er die gemeinsamen Kinder in deutscher Kultur und Tradition erzogen. Zu Hause hätten sie deutsche Bücher und Zeitungen gelesen und den deutschen Rundfunk gehört. Ihr Ehemann habe stets beabsichtigt, Polen zu verlassen und nach Deutschland auszusiedeln; sein früher Tod habe diese Pläne jedoch zunichte gemacht. Mit Bescheid vom 30. Juli 1992 lehnte der Beklagte die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises ab. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, daß der im Falle der Klägerin allein in Betracht kommende Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung nach § 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im Jahre 1948 geltenden Fassung nicht eingreife. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, daß ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung noch deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Den rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies der Regierungspräsident K. durch Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1992 zurück. Die Klägerin hat am 11. Dezember 1992 Klage erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens hat sie an ihrem Begehren festgehalten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juli 1992 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten K. vom 1. Dezember 1992 zu verpflichten, ihr einen Ausweis über die deutsche Staatsangehörigkeit zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Beklagte im wesentlichen geltend, daß entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Sicherheit von der deutschen Volkszugehörigkeit des Ehemannes der Klägerin ausgegangen werden könne. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Indizien reichten insoweit nicht aus. Gute deutsche Sprachkenntnisse allein seien kein Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Gesamtverhalten. Hinzu komme, daß der Schwager der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst gesagt habe, daß in seiner Familie auch die polnische Sprache gebraucht worden sei. Überdies habe die Tochter der Klägerin bei ihrer Registrierung im Vertriebenenverfahren mit Hilfe eines Sprachmittlers befragt werden müssen. Der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin drei Jahre lang eine deutsche Volksschule besucht habe, rechtfertige keine andere Bewertung. Insoweit müsse berücksichtigt werden, daß deutsche Volksschulen einen besseren Ruf als die polnischen Volksschulen genossen hätten, so daß auch polnische Volkszugehörige auf solche Schulen gegangen seien. Ebensowenig treffe die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, daß der Ehemann der Klägerin von öffentlichen Stellen schon früh als Deutscher behandelt worden sei. Dem stehe seine Eintragung lediglich in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste entgegen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur weiteren Untermauerung ihres Vortrages hat die Klägerin u.a. einen Feldpostbrief ihres Ehemannes zur Gerichtsakte gereicht, den dieser seiner Tante im Jahre 1943 geschickt hatte. Dieser Brief belege ebenfalls, daß sich ihr Ehemann im privaten Bereich stets der deutschen Sprache bedient habe. Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. September 1998 über die deutsche Volkszugehörigkeit des Ehemannes der Klägerin Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. M.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung K. sowie der beigezogenen Vertriebenenakten der Klägerin und ihrer Tochter A. P. (geb. M.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 39 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl. 583) i.d.F. des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I 1062) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) vom 18. Juni 1975 (GMBl. 462) i.d.F. vom 24. September 1991 (GMBl. 741). Denn sie ist nicht deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch standesamtliche Eheschließung mit Herrn H. M. gemäß § 6 RuStAG in der damals gültigen ursprünglichen Fassung (RuStAG a.F.) erworben, weil der Ehemann der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besaß. Zwar ist davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin die deutsche Reichsangehörigkeit mit seiner ehelichen Geburt am 23. November 1919 in R. gemäß § 4 RuStAG a.F. erworben hat. Jedoch hat er die deutsche Reichsangehörigkeit mit Wirkung vom 15. Juni 1922 durch den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit von Rechts wegen wieder verloren. R., sein Geburtsort, sowie sein Wohnort O. (nach den Angaben der Klägerin) bzw. S. (nach den Angaben des Zeugen K. M.) gehörten zu dem Teil Oberschlesiens, der 1922 gemäß dem Genfer Schiedsspruch an Polen abgetreten wurde. Vgl. Heimatortskartei Schlesien vom 8. Januar 1990 an Stadt Pulheim, Bl. 59 der Beiakte I hinsichtlich Radzionkau und Orzech; Heimatortskartei, allgemeine Stellungnahme, Bl. 38 der Beiakte III und Columbus Weltatlas, Berlin, Stuttgart 1956, Karte 18 b hinsichtlich Swietochlowitz. Der Staatsangehörigkeitswechsel vollzog sich nach den Bestimmungen des deutsch-polnischen Abkommens über Oberschlesien (Genfer Abkommen) vom 15. Mai 1922, RGBl. II 237, das am 15. Juni 1922 in Kraft getreten ist. Artikel 26 § 1 Abs. 1 des Genfer Abkommens bestimmt, daß die deutschen Reichsangehörigen, die im polnischen Teil des Abstimmungsgebietes von Eltern geboren sind, die zur Zeit der Geburt dort ihren Wohnsitz hatten, von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen erwerben, wenn sie am Tage des Übergangs der Staatshoheit ihren Wohnsitz im polnischen Teil des Abstimmungsgebietes haben. Diese Bestimmung ist hier erfüllt, weil der Ehemann der Klägerin in R. und damit im Teil des polnischen Abstimmungsgebietes geboren wurde, seine Eltern zu diesem Zeitpunkt entweder dort oder aber in O., das ebenfalls im Teil des polnischen Abstimmungsgebiet lag, ihren Wohnsitz hatten und der Ehemann der Klägerin auch am 15. Juni 1922 dort bzw. in S. wohnte. Die Annahme, daß für den am 15. Juni 1922 erst zweijährigen Ehemann der Klägerin eine Optionserklärung nach Art. 32 § 1 des Genfer Abkommens abgegeben worden wäre, verbietet sich, weil dies die Ausweisung aus dem polnischen Staatsgebiet zur Folge gehabt hätte. Vgl. Heimatortskartei Schlesien, allgemeine Stellungnahme, Bl. 38 der Beiakte III. Daß der Ehemann der Klägerin somit seit 15. Juni 1922 polnischer Staatsangehöriger war, wird mittelbar dadurch bestätigt, daß er - wie die Klägerin bisher stets geltend gemacht hat, im übrigen durch seine Wehrmachtszugehörigkeit belegt und schließlich vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Zweifel gezogen wird - in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste aufgenommen worden war. Vgl. zur Bestätigung der Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste durch die Wehrmachtszugehörigkeit: BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75; Urteil vom 26. Mai 1998 - 1 C 3.98 -, DVBl. 1998, 1036. Dieser Umstand wäre nicht erklärlich, wenn er bereits zuvor deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre. In jene Liste wurden nämlich gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl. I 118) in der Fassung der Verordnung vom 31. Januar 1942 (RGBl. I 51) - Volkslistenverordnung - nur ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige eingetragen. Die Eintragung in Polen lebender deutscher Reichsangehöriger war daher weder zulässig noch erforderlich. Der Ehemann der Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit später nicht erneut erworben. Zwar sollte die Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste nach § 5 der Volkslistenverordnung den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf zur Folge haben. § 1 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl. I 65) erkennt aber die Wirksamkeit der mittels Volkslisteneintragung erfolgten Sammeleinbürgerung nur unter der weiteren Voraussetzung an, daß der Betreffende deutscher Volkszugehöriger war. Hinsichtlich des danach erforderlichen Volkstumsbekenntnisses ist auf § 6 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I 1565, 1807) - BVFG a.F. - (= § 6 Abs. 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829 - BVFG n.F. -) sowie auf die dazu ergangene Rechtsprechung abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - 9 C 340.93 -, DVBl. 1994, 924, 926; Urteil vom 26. Mai 1998 - 1 C 3.98 -, DVBl. 1998, 1036. Es kann jedoch auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K. M. nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß der Ehemann der Klägerin zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Als deutscher Volkszugehöriger könnte er nur dann angesehen werden, wenn er ein bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, die in Ostoberschlesien mit der sowjetischen Winteroffensive am 12./14. Januar 1945, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. August 1995 - 9 C 292.94 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 80, einsetzten, aufrechterhaltenes Bekenntnis zum deutschen Volk abgegeben hätte. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a.F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten im Heimatstaat seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand zum deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, DVBl. 1993, 1008 f. m.w.N. Diese Voraussetzungen lassen sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Es fehlt zunächst an einem ausdrücklichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Ein solches kann namentlich nicht in dem Antrag des Ehemannes der Klägerin auf Eintragung in die Deutsche Volksliste gesehen werden. Zwar ist im Hinblick auf die Bestimmungen im Runderlaß des Reichsinnenministers betreffend den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13. März 1941 (abgedruckt bei Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Auflage 1955, S. 244 ff.) davon auszugehen, daß die Aufnahme in die Deutsche Volksliste einen Antrag erforderte. Nach historisch gesicherter Erkenntnis ist die Eintragung jedoch vielfach gegen den Willen des Betroffenen oder gar unter Zwang erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, DVBl. 1993, 1008 f.; Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75; Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 C 113.95 -, DVBl. 1996, 620. Diese Feststellung gilt auch für Ostoberschlesien. Auch hier wurde die Bevölkerung vielfach unter Druck gesetzt, um das Ziel einer "Eindeutschung" möglichst vieler Personen zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1995 - 9 C 292.94 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 80, S. 57. Angesichts dessen kann bei den in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste Eingetragenen nicht generell angenommen werden, daß in dem Antrag auf Aufnahme ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gelegen hat. Vielmehr muß im Einzelfall nachgewiesen werden, daß der Antrag aus freien Stücken gestellt wurde. Ein solcher Nachweis ist hier - auch nach der Vernehmung des Zeugen K. M. - nicht erbracht worden. Denn der Zeuge, der nach dem Umzug seines Bruders, des Ehemanns der Klägerin, von B. nach Ostoberschlesien im Jahre 1934 mit diesem - von einem Besuch im Jahre 1937 einmal abgesehen - nur noch in brieflichem Kontakt stand, konnte zu den Umständen, die zur Eintragung seines Bruders in die Deutsche Volksliste geführt haben, keine näheren Einzelheiten wiedergeben. Die von der Klägerin des weiteren eingereichten schriftlichen Erklärungen der Herren M. und S. geben für eine ihr günstigere Betrachtung ebenfalls nichts her, weil sie sich nicht dazu verhalten, aus welchen Gründen die Eintragung erfolgte. Ebensowenig kann aus der Zugehörigkeit des Ehemannes der Klägerin zur deutschen Wehrmacht auf ein ausdrückliches oder stillschweigendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden. Die Einberufung beruhte auf der allgemeinen Wehrpflicht. Insofern war sie lediglich rechtliche Konsequenz dessen, daß der Ehemann der Klägerin aufgrund seiner Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste als deutscher Staatsangehöriger galt und deswegen wie jeder andere männliche deutsche Staatsbürger im wehrfähigen Alter zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75. Auch im übrigen liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, daß der Ehemann der Klägerin sich seinerzeit durch schlüssiges Gesamtverhalten dem deutschen Volkstum als dem für ihn ausschließlich maßgeblichen zugewandt hat. Ebensowenig läßt sich aus hinreichend vorhandenen Indizien auf ein Bekenntnis des Ehemannes der Klägerin zum deutschen Volkstum schließen. Ein solches Indiz ergibt sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht aus dem Schulbesuch des Ehemannes der Klägerin in B.. Dabei kann offen bleiben, ob dem dreijährigen Besuch einer deutschsprachigen Volksschule überhaupt eine derartige Indizfunktion zukommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, S. 43; Senatsurteil vom 22. Dezember 1993 - 25 A 998/93 - , S. 17 UA, wonach ein zweijähriger Besuch einer deutschen Schule zu kurz sei, um eine deutsche Erziehung im Sinne von § 6 BVFG anzunehmen. Denn es kann schon nicht festgestellt werden, daß es sich bei der vom Ehemann der Klägerin besuchten Schule um eine "deutschsprachige Minderheitsschule" handelte, wie das Verwaltungsgericht indessen angenommen hat. Einer solchen Annahme stehen die Bekundungen des Zeugen K. M. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat und die bereits vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführte Auskunft der Heimatkreise B.-Stadt und B.-Land vom 6. Juli 1993 entgegen. Der Zeuge M. hat glaubhaft bekundet, daß er und sein Bruder bis zum Ende ihrer Volksschulpflicht im Jahre 1933 bzw. 1934 die "H. J.-Schule auf der H. J.-Straße" in B. besucht hätten. Der Zeuge hat damit eine Volksschule benannt, die in den zwanziger und dreißiger Jahren in B. an der Johanneskirche zu S. tatsächlich existierte, wie sich aus der Auskunft der Heimatkreise B.-Stadt und B.-Land und dem ihr beigefügten Artikel aus der Zeitschrift B. zweifelsfrei ergibt. Nach dem genannten Zeitschriftenartikel wurden an dieser Schule zunächst Schüler deutscher und Schüler polnischer Volkszugehörigkeit unterrichtet, wobei jeder Volksgruppe eigene Schulgebäude zur Verfügung standen. Im Jahre 1929 oder 1930 mußten die Schüler der deutschen Volksgruppe diese Schule jedoch verlassen, so daß in der Folgezeit nur noch Angehörige der polnischen Volksgruppe an dieser Schule unterrichtet wurden. Wenn aber der Ehemann der Klägerin, was der Zeuge M. bestätigt hat, nach 1930 noch die Volksschule an der Johanneskirche besucht hat, so ist davon auszugehen, hat er eine ganz normale polnische Volksschule, nicht aber eine "deutschsprachige Minderheitsschule" absolviert hat. Diese Einschätzung wird durch die weiteren Bekundungen des Zeugen M. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, daß er und sein Bruder in B. eine polnische Volksschule besucht hätten. Damit deckt sich schließlich auch seine weitere Einlassung, bei der vom Verwaltungsgericht festgestellten dreijährigen Unterrichtung "in deutscher Sprache" habe es sich um einen in polnischer Sprache erteilten Unterricht im Fach Deutsch und damit letztlich um den Unterricht einer Fremdsprache gehandelt. Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Besuch einer polnischsprachigen Volksschule in einer Stadt, in der es ausweislich der Auskunft der Heimatkreise B.-Stadt und B.-Land zu jener Zeit auch mehrere deutschsprachige Schulen gab, ein ausdrückliches oder stillschweigendes Bekenntnis zum polnischen Volkstum liegt, wofür manches sprechen mag. Denn zuungunsten der Klägerin fällt bereits in Gewicht, daß in dem betreffenden Schulbesuch jedenfalls kein Indiz für das nach § 1 Abs. 1 Buchstabe d StAngRegG erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum erblickt werden kann. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß der Ehemann der Klägerin aufgrund seines Sprachverhaltens im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu erkennen gegeben hat, daß er dem deutschen Volkstum angehörte. Das Bestätigungsmerkmal "deutsche Sprache" liegt nur dann vor, wenn der deutschen Sprache gegenüber der Landessprache oder einer anderen im Vertreibungsgebiet gebräuchlichen Sprache der eindeutige Vorzug gegeben worden ist, und zwar in der Weise, daß sie im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang ganz überwiegend verwendet wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, S. 42. Es genügt hingegen nicht, daß der Betreffende lediglich zweisprachig war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, DVBl. 1993, 1008 f. Letzteres ist hier jedoch der Fall. Der Ehemann der Klägerin verfügte über perfekte deutsche Sprachkenntnisse, wie der an seine Tante gerichtete Feldpostbrief aus dem Jahre 1943 belegt. Gleiches ist allerdings auch hinsichtlich seiner polnischen Sprachkenntnisse anzunehmen. Denn der Zeuge M. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bekundet, daß sein Bruder beide Sprachen, die deutsche wie die polnische Sprache, beherrscht habe. Aus dem Kontext dieser Aussage, nämlich der gerichtlichen Nachfrage, welche Sprache sein Bruder besser gesprochen habe, ergibt sich, daß der Zeuge damit gleich gute Kenntnisse in beiden Sprachen zum Ausdruck bringen wollte. Denn wären die polnischen Sprachkenntnisse seines Bruders schlechter als seine deutschen Sprachkenntnisse gewesen, hätte es angesichts des dem Zeugen bekannten Beweisthemas nahegelegen, dies auch ausdrücklich herauszustellen. Daß die perfekte Beherrschung der polnischen Sprache außerdem jeder Lebenswahrscheinlichkeit entspricht, folgt im übrigen daraus, daß der Ehemann der Klägerin in Polen aufgewachsen ist und dort durchgängig polnische Schulen besucht hat. Es mag zwar sein, daß in seinem familiären Umfeld in den zwanziger und dreißiger Jahren zunächst überwiegend die deutsche Sprache verwendet wurde, obwohl nach den Bekundungen des Zeugen M. in der Familie auch Polnisch gesprochen wurde. Daraus läßt sich allerdings nichts zugunsten der Klägerin herleiten. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, daß der Ehemann der Klägerin dieses Sprachverhalten noch bis zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Jahre 1945 aufrechterhalten hätte. Denn der Zeuge M. mußte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch einräumen, daß selbst die Korrespondenz zwischen ihm und seinem Bruder sowohl in polnischer als auch in deutscher Sprache - "einmal so, einmal so", wie sich der Zeuge einließ - geführt wurde, was die Zweisprachigkeit seines Bruders belegt. Andere Gesichtspunkte, die für die deutsche Volkszugehörigkeit des Ehemannes der Klägerin sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so daß auch unter Berücksichtigung des unverschuldeten Beweisnotstandes der Klägerin, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71, S. 83, nicht festgestellt werden kann, daß ihr Ehemann zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Jahre 1945 deutscher Volkszugehöriger war. Ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 RuStAG a.F. scheidet demnach aus. Andere Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in der Person der Klägerin sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.