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Beschluss

16 A 2250/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0918.16A2250.94.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Berufung mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 9. März 1993 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 29. März 1993 aufzuheben und ihn zu verpflichten, den Elternbeitrag einkommensunabhängig neu festzusetzen, hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet. Der fristwahrende Berufungsantrag erfaßt eindeutig nur den Beitragsbescheid vom 9. März 1993. Soweit erstmalig die Berufungsbegründung vom 23. März 1995 eine Erstreckung des Rechtsmittels auch auf den Beitragsbescheid vom 28. Februar möglich erscheinen läßt, wäre eine dahingehende Berufungserweiterung wegen der Versäumung der Frist des § 124 Abs. 2 VwGO a.F. und der daraus folgenden partiellen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils von vornherein unzulässig. Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Ausführungen zum Kalenderjahr 1992 deshalb keine den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ändernde Bedeutung beigemessen. Hinsichtlich des danach allein zur Überprüfung stehenden Heranziehungszeitraums ab Januar 1993, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 9. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist verpflichtet, für den Kindergartenbesuch seines Sohnes T. im Januar und Februar 1993 jeweils 240,- DM und ab März 1993 monatlich 290,- DM an Elternbeiträgen zu zahlen. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen, was insoweit Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. Rechtsgrundlage des Bescheides ist für die Monate Januar und Februar 1993 § 90 SGB VIII a.F. gemäß dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Kindes- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG -) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) iVm § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und der Anlage zu § 17 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kindes- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -) vom 29. Oktober 1991 (GV NW S. 380). Für die Zeit danach, d.h. für die Zeit ab März 1993, ist auf die Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NW S. 80) und für die Monate ab April 1993 zusätzlich auf § 90 SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII 1993 - vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) abzustellen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Veranlagung zugrundeliegende Rechtsmaterie bestehen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers nicht. Wie der beschließende Senat u.a. in seinem Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, NWVBl. 1998, 14, unter Bezugnahme auf die den Beteiligten bekannten Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl. 1994, 376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254 und - 16 A 571/94 -, NWVBl. 1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, dargelegt hat, ist § 17 GTK in der hier maßgeblichen Fassung einschließlich der einkommensabhängigen Staffelung der Elternbeiträge gemäß der jeweiligen Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK sowohl mit § 90 SGB VIII in der ursprünglichen und der zum 1. April 1993 in Kraft getretenen Fassung als auch mit Verfassungsrecht vereinbar, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG und dem sich aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden Sozialstaatsprinzip. Soweit der Senat schon in seiner Grundentscheidung vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - den Standpunkt eingenommen hatte, daß sich der Landesgesetzgeber mit dem verwandten Einkommensbegriff im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigung und der verfassungsrechtlichen Grenzen gehalten habe, ist das auch höchstrichterlich bestätigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den dem Beteiligten angezeigten Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 410.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, mit Verweis auf die Ausführung in seinem insoweit grundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl. 1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats vom 13. Juli 1994 - 16 A 2645/93 - als unbegründet zurückgewiesen. In dieser Entscheidung vom 28. Oktober 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, daß das Sozialstaatsprinzip eine mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende unterschiedliche Behandlung beitragspflichtiger Personen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Rahmen sozialer Leistungsgesetzgebung gestattet. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluß dargelegt, daß die Beitragsstaffelung des § 17 Abs. 3 GTK im Hinblick auf den dem Landesgesetzgeber durch § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum, der sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familliengröße zulasse, mit Bundesrecht vereinbar ist. - Vgl. zur Frage der Zulässigkeit von sozialen Staffelungen auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, ESVGH 45, 139 = DVBl. 1995, 1142 = NVwZ 1995, 406; Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts, NVwZ 1995, 1145, 1153 f., und a.A. Kempen, Gebühren im Dienste des Sozialstaats?, NVwZ 1995, 1163. Die Anknüpfung an das nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte Bruttoeinkommen sei unbedenklich. Seine Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 73, vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 = DÖV 1995, 732 = NVwZ 1995, 790, vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - sowie vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 - bestätigt bzw. fortgeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - zu dem Ausgangsverfahren des Senates - 16 A 2645/93 - festgestellt, daß die Staffelung der Gebühren für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar ist. Diese wie auch alle anderen Verfassungsbeschwerden gegen das GTK sind nicht zur Entscheidung angenommen worden. Vor dem geschilderten Hintergrund hat der Senat auch keine Veranlassung, von seinem schon in den Entscheidungen vom 13. Juni 1994 eingenommenen Standpunkt abzuweichen, daß § 17 GTK im Verhältnis zu sonstigen staatlichen Leistungen keine unmittelbare Regelung des Familienlastenausgleichs darstellt, sondern die Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung zum Zwecke der Haushaltsentlastung beinhaltet. Mit Blick auf die vom Kläger für unzureichend gehaltene Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK hat der Senat diesbezüglich in seinem Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, aaO. mit Gültigkeit auch für den vorliegenden Fall ausgeführt: "Insbesondere ist der Senat auch weiterhin der Auffassung, daß § 17 GTK und die Staffelung der Elternbeiträge gemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit diese Regelungen für die Bemessung der Elternbeiträge grundsätzlich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder unberücksichtigt lassen, es sei denn, Geschwister besuchen gleichzeitig eine Tageseinrichtung. Aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers herleiten, im Rahmen von Kostenbeteiligungsregelungen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder die Höhe des Kostenbeitrages nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder zu staffeln. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip läßt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich keine konkreten Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme ableiten, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist. Insoweit besteht vielmehr eine grundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, vgl. BVerfG, Beschuß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -, FamRZ 1997, 541, mit weiterem Nachweis. Danach war der Gesetzgeber, wie der Senat bereits in seinen beiden Urteilen vom 13. Juni 1996 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., ausgeführt hat, im Rahmen der Kostenbeteiligungsregelung für Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 17 GTK auch unter Berücksichtigung des sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzes von Ehe und Familie nicht verpflichtet, über die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK hinaus die Höhe der Elternbeiträge von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder abhängig zu machen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind (nur), wenn mehr als ein Kind eines Personensorgeberechtigten oder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen. Die erwähnte Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK erweist sich auch bei Anwendung des Prüfungsmaßstabes des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht als verfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, unter allen Umständen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber verschiedene Sachverhalte gleich behandelt und Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Allerdings muß er die Auswahl sachgerecht treffen, und der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt auch insoweit seine Präzisierung im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte oder für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt, vgl. unter anderem BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Dies ist bezogen auf die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK nicht der Fall, auch wenn nach ihr Familien, bei denen Kinder eine Tageseinrichtung wegen eines zu großen Altersunterschiedes nicht gleichzeitig besuchen, nicht in den Genuß einer Beitragsbefreiung kommen. Sachgerechtes Ziel dieser Gesetzesbestimmung ist es nämlich offensichtlich allein, eine gleichzeitige und damit erhöhte Belastung mit Elternbeiträgen zu vermeiden, vgl. OVG NW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 2645/93 - und - 16 A 571/94 - , jeweils a.a.O., sowie für hessisches Landesrecht HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O." Die Vereinbarkeit der in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK getroffenen Regelung mit höherrangigem Recht hat der Senat insbesondere auch unter dem Aspekt der Neufassung des § 90 Abs. 1 SGB VIII durch das Erste Änderungsgesetz vom 16. Februar 1993 nicht in Zweifel gezogen und dazu angeführt: "Die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Abs 3 GTK genügt der bundesrechtlichen Bestimmung des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993, denn insoweit ist zu berücksichtigen, daß nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen, wenn mehr als ein Kind eines Personensorgeberechtigten oder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen. In den Materialien zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder wird die bis dahin geltende Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK als eine Bestimmung angesehen, die die Familienkomponente des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993 berücksichtigt, vgl. LTDrucks. 11/5973 S. 17 zu Absatz 4. Im übrigen hätte eine anders gestaltete degressive oder progressive Staffelung der Elternbeiträge abhängig von der Anzahl der eine Tageseinrichtung besuchenden Kinder derselben Personensorgeberechtigten viele Beitragspflichtige sogar schlechter gestellt, vgl. zur Rechtmäßigkeit einer auf gleichzeitigen Besuch einer Tageseinrichtung von Geschwistern abstellenden Ermäßigungsregelung auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O.. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK möglicherweise nur einen geringfügigen Anteil von Geschwistern erfaßt. Wenn Bundesrecht sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zuläßt, vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April 1994, 8 NB 4.94 -, a.a.O., genügen im Rahmen der hier zu beurteilenden Leistungsverwaltung die Bestimmungen des § 17 GTK einschließlich der Anlage zu Abs. 3 der zum 1. April 1993 in Kraft getretenen Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, zumal nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK auf Antrag die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nach § 90 Abs. 3 SGB VIII 1993 nicht zumutbar ist." Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, NJW 1998, 2128 = DVBl. 1998, 699 = FamRZ 1998, 887, auf den der Kläger ebenfalls hingewiesen worden ist, zum Hessischen Kindergartenrecht u.a. erkannt, daß die Gemeinde mit ihren Kindergartengebühren nicht die gemäß Art. 6 Abs. 1 GG obliegende Förderpflicht unterschreite. Der Staat sei durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf andere öffentliche Belange zu fördern. Die staatliche Familienförderung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Auch die vom Kläger mit der Berufung in den Vordergrund gestellte Frage, ob es sich bei den Elternbeiträgen um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe handelt, ist in der Rechtsprechung des Senates geklärt. Dazu heißt es in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 - aaO.: "Die Heranziehung zu Elternbeiträgen nach §§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK, die vom Senat in den zitierten Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., als sozialrechtliche Abgabe eigener Art qualifiziert worden ist, vgl. zu dieser Frage auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, ESVGH 45, 139 = DVBl. 1995, 1142 = NVwZ 1995, 406; Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts, NVwZ 1995, 1145, 1153 f; Kempen, Gebühren im Dienste des Sozialstaats?, NVwZ 1995, 1163; Stähr in Hauck, Sozialgesetzbuch/SGB VIII, 2. Band, Stand: 11. Lfg. I/94, § 90 Rn. 4-6; Stock, Die Rechtsnatur des Elternbeitrages nach § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes Nordrhein- Westfalen (GTK NW), ZKF 1994, 224; Wiesner, SGB VIII, 1995, § 90 Rn. 6 und 7, steht nicht im Widerspruch zu der vom Grundgesetz vorgegebenen Finanzordnung. Die deutsche Rechtsordnung kennt als klassische Abgabenarten Steuern, Gebühren und Beiträge. Daneben hat das Bundesverfassungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen außersteuerliche Sonderabgaben sowie bestimmte Geldleistungspflichten als Ausgleichsabgaben oder sonstige atypische Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, BVerfGE 92, 91, 113, 114, mit weiteren Nachweisen und vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 342 ff. Die vom Gesetzgeber in § 90 SGB VIII a.F. und § 17 GTK gewählten Begriffe Teilnahmebeiträge und Gebühren bedingen nicht zugleich, daß diese Leistungen rechtlich auch als Beiträge und Gebühren im herkömmlichen abgabenrechtlichen Sinne einzuordnen sind. Maßgeblich ist vielmehr ihr materiell-rechtlicher Gehalt, vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, a.a.O., S. 114, mit weiteren Nachweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verfassungsrechtlich unbedenklich Abgaben, die auf der Inanspruchnahme eines Kompetenztitels beruhen, der bereits aus sich heraus - wie hier etwa Art. 74 Nr. 7 GG - auch auf die Regelung der Finanzierung der in ihm bezeichneten Sachaufgaben bezogen ist, vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156, zu § 128 AFG und Beschluß vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, a.a.O., S. 344. Die Erhebung einer nicht- steuerlichen Abgabe bedarf lediglich einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen, da der Schuldner einer nicht-steuerlichen Abgabe regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger ist und als solcher schon zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen wird, vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, a.a.O., S. 343. Die Bestimmungen des § 90 SGB VIII a.F. und des § 17 GTK dienen der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, die der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Nr. 7 GG zuzurechnen sind. Die Heranziehung der Personensorgeberechtigten zu einer nicht-steuerlichen Abgabe in Form von Elternbeiträgen ist gerechtfertigt, weil ihre Kinder eine in großem Umfang vom Staat finanzierte Sozialleistung in Anspruch nehmen, die die Kinder in ihrer Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern soll (§ 22 Abs. 1 SGB VIII). Zugleich ist die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage des § 90 SGB VIII a.F. in Verbindung mit § 17 GTK ein Mittel, den Nachrang staatlicher sozialer Leistungen jedenfalls teilweise wiederherzustellen. Die Personensorgeberechtigten reduzieren mit ihren Elternbeiträgen den durch die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen an den Träger der Einrichtung entstandenen finanziellen Aufwand des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 18 GTK). Die sozial (d.h. nach Einkommensgruppen) gestaffelten Elternbeiträge nach § 17 GTK stellen entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht auch keine formenmißbräuchliche und damit unzulässige Abgabe eigener Art dar (sogenannte "Verwaltungssteuer"), weil sie dazu diene, einen finanziellen Verlust auszugleichen, den der Staat durch sein Entgegenkommen gegenüber Einkommensschwachen erleide, statt hierfür die zur Finanzierung von Staatsaufgaben dienenden Steuermittel einzusetzen, vgl. Kempen, NVwZ 1995, 1163, 1166. Diese Auffassung berücksichtigt nicht, daß es sich bei den Bestimmungen der §§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK um eine Kostenbeteiligungsregelung im Rahmen eines sozialen Leistungsgesetzes handelt und daß durch die Elternbeiträge insgesamt ein Deckungsgrad von (nur) 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart angestrebt wird, vgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK, LTDrucks. 11/2330, S. 39, sowie die Urteile des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O. Nach dem vom Senat in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Zahlenmaterial des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Elternbeitragssoll in den Jahren 1992 und 1993 lediglich einen Anteil von 10,74% und von 13,06 % der anerkannten Betriebskosten erreicht. Entgegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O., vertretenen Auffassung hat der Senat in den eingangs zitierten Entscheidungen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 - die Einordnung der auf §§ 90 SGB VIII a.F. und 17 GTK beruhenden Geldleistungen als Gebühr nicht nur deshalb abgelehnt, weil eine derartige Gebühr rechtswidrig wäre, sondern weil dem nach diesen Bestimmungen erhobenen Teilnahmebeitrag weder das gebührentypische Kostendeckungsprinzip noch der gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit immanent ist, vgl. zu dem zuletzt genannten Begriff Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, 13. Lfg. September 1995, § 4 Rn. 46, und im übrigen auch Stähr , a.a.O., § 90 Rn. 9. Schließlich streitet auch die Bestimmung des § 28 Abs. 1 GTK dafür, daß der Landesgesetzgeber die nach § 17 GTK zu erhebenden Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgabe eigener Art angesehen hat. Die Vorschriften des § 28 Abs. 1 GTK sieht vor, daß das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) Grundlage für Verwaltungsverfahren nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder ist, vgl. LTDrucks. 11/1640 S. 46 zu § 28, und hat darauf verzichtet - was bei einer Einordnung der Elternbeiträge als abgabenrechtliche Gebühr nahegelegen hätte -, bestimmte Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) oder der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) für entsprechend anwendbar zu erklären. Vor diesem Hintergrund stellen die vom Kläger angestellten Erwägungen zur Höhe seiner individuellen jährlichen Beitragsleistung im Verhältnis zum anteiligen Zuschuß des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zu den Betriebskosten, die im betreffenden Jahr anteilig auf einen Regelplatz in der vom Kind des Klägers besuchten Einrichtung entfallen, die Rechts- und Verfassungsmäßigkeit der streitigen Regelung - auch was die Spitzensätze betrifft - nicht in Frage. Abgesehen davon, daß die Sichtweise des Klägers von einer der hier erhobenen Abgabenart fremden speziellen Entgeltlichkeit ausgeht, ist die einkommensbezogene Beitragsstaffelung unter dem spezifischen Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit jedenfalls unbedenklich, solange selbst der Höchstsatz die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt. - So zu den Gebühren nach dem Hessischen Kindergartengesetz: BVerfGE, Beschluß vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, aaO.. Stellt man den Beitragsleistungen des Klägers nicht den anteiligen Zuschuß des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, sondern die Kosten gegenüber, die sich im jeweiligen Jahr pro Kind für den Betrieb der in Anspruch genommenen Einrichtung errechnen, decken die vom Kläger erhobenen Beiträge die tatsächlichen Kosten bei weitem nicht ab. Eine Unangemessenheit insbesondere der Elternbeiträge im Spitzensatz folgt insoweit auch nicht aus dem im GTK festgelegten Finanzierungssystem. Dieses knüpft nicht an die Betriebskosten an, die auf einen einzelnen Platz in einem Kindergarten entfallen, sondern gemäß § 16 Abs. 1 GTK an die Personal- und Sachkosten, die durch den erlaubten Betrieb der Tageseinrichtung als Ganzes entstehen. Davon ausgehend bedeutet die Zuschußregelung in § 18 Abs. 1 und 2 GTK und die Refinanzierungsmöglichkeit in § 18 Abs. 3 GTK, daß die Betriebskosten weit überwiegend durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und durch das Land getragen bzw. übernommen werden. Die darin liegenden Leistungen an die Benutzer der Tageseinrichtungen werden um die Elternbeiträge gemindert, deren Gesamtaufkommen im Gesetzgebungsverfahren mit 19 v.H. der Betriebskosten veranschlagt wurde. Vgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK sowie LT-Drucks. 11/2330 S. 39. Diese Konstruktion der Finanzierung der Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder macht deutlich, worauf der Senat schon in seinen Entscheidungen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils aaO., hingewiesen hat, daß die Teilnahmebeiträge nach § 17 GTK selbst bei den oberen und höchsten Einkommensgruppen die tatsächlichen Betriebskosten nur zu einem Bruchteil decken. Vgl. BT-Drucks. 12/6224, S. 14: Die Jahresbetriebskosten für einen Regelplatz betrugen im Jahr 1992 ca. 5.300,- DM. Die Betrachtung des auf den einzelnen Platz entfallenden Zuschußanteils vernachlässigt in systemfremder Weise die unterschiedliche Höhe der insgesamt in die öffentlichen Zuschüsse einfließenden Elternbeiträge. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.