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Beschluss

19 B 1713/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0908.19B1713.98.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluß wird mit Aus¬nahme der Streitwertfestsetzung geän¬dert.

Die aufschiebende Wirkung des Wider¬spruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 1998 wird wiederher-ge¬stellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Be-schwerdeverfahren auf 4.000, DM fest¬gesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluß wird mit Aus¬nahme der Streitwertfestsetzung geän¬dert. Die aufschiebende Wirkung des Wider¬spruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 1998 wird wiederher-ge¬stellt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auch für das Be-schwerdeverfahren auf 4.000, DM fest¬gesetzt. G r ü n d e : Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO durch die Berichterstatterin. Die Beschwerde wird gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat. Entsprechend § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO, der gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 VwGO anwendbar ist, wird das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Die Beschwerde ist begründet. Dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten, nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 1998 wiederherzustellen, ist zu entsprechen. Das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin. Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist nach dem Sach- und Streitstand im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht offensichtlich rechtmäßig. Vielmehr sprechen überwiegende Gründe für ihre Rechtswidrigkeit. Gemäß § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes StVG muß die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine derartige Schlußfolgerung kann jedoch nicht wie das Verwaltungsgericht meint aus dem Inhalt des Gutachtens des medizinisch-psychologischen Instituts B. des Technischen Überwachungsvereins H. /S. -A. vom 15. Mai 1998, auf das die Verfügung der Antragsgegnerin entscheidend abstellt, hergeleitet werden. Bei summarischer Prüfung dürfte dieses Gutachten in seiner derzeitigen Form nämlich nicht verwertbar sein. Es ist am Ende nicht eigenhändig von den beiden Gutachtern, sondern lediglich von einem von ihnen unterschrieben worden und weist betreffend den anderen Gutachter lediglich folgenden maschinenschriftlichen Hinweis auf: "gez. (M. ) Arzt für Neurologie und Psychiatrie". Eine schriftliche Begutachtung setzt nach Maßgabe von § 15 b) Abs. 2 Nr. 2 StVZO, § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG iVm § 411 Abs. 1 ZPO jedoch ein vom Sachverständigen bzw. allen Sachverständigen "unterschriebenes" Gutachten voraus. Dafür ist die eigenhändige Unterschrift des oder der verantwortlichen Sachverständigen erforderlich. Daran fehlt es, wenn das Gutachten zwar wie hier bestimmten Sachverständigen zugeschrieben wird, jedoch nicht die Unterschrift aller genannten Sachverständigen enthält. Es ist dann nicht in der gebotenen Form dokumentiert, daß die die Begutachtung durchführenden Sachverständigen die Verantwortung für die Ausführungen im Gutachten übernehmen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 22. August 1994 19 B 1899/94 und vom 5. Februar 1997 19 B 2879/96 ; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 27. März 1992 7 B 1023/91 . Trotz der eventuellen Nachholbarkeit der fehlenden Unterschrift läßt sich beim gegenwärtigen Stand des Verwaltungsverfahrens nicht der Schluß auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ziehen. Nach summarischer Prüfung besteht nämlich keine Grundlage dafür, die fehlende Unterschrift unter das Gutachten einzuholen und dieses damit verwertbar zu machen. Überwiegende Gründe sprechen dafür, daß für die Einholung dieses Gutachtens kein Anlaß bestand. Die Voraussetzungen für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der Frage, ob zu erwarten ist, daß der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluß führen wird, liegen nicht vor. Dafür reicht die dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 25. Juli 1995 zu entnehmende Feststellung, daß der Antragsteller im Jahre 1994 Haschisch geraucht hat, nicht aus, zumal der Antragteller behauptet, seit November 1994 auf jeglichen Haschischkonsum verzichtet und andere Drogen nie genommen zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Beschluß vom 23. August 1996 11 B 48.96 , NJW 1997, 269 = NZV 196, 467, der der erkennende Senat folgt, vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 21. Juli 1998 19 A 3204/98 und 19 B 1171/98 ist bei der Überprüfung der Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, der Haschisch bzw. Cannabis konsumiert hat, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch folgende abgestufte Vorgehensweise Rechnung zu tragen: Wer kleinere Mengen von Cannabis, deren Besitz oder Erwerb ein starkes Indiz für Eigenkonsum darstellt, erwirbt oder besitzt oder wer in einem Straf- oder Ermittlungsverfahren Eigenkonsum einräumt, löst berechtigte Zweifel an seiner Kraftfahreignung aus, die die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung rechtfertigen. In einem solchen Fall ist zunächst durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel wie die Anordnung eines Drogenscreenings die Frage zu klären, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert. Anschließend bedarf es gegebenenfalls zur Klärung der weiteren Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag, der Anordnung der Beibringung eines weiteren dann medizinisch-psychologischen Gutachtens. Erst wenn nach Feststellung eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums diese zweite Frage zu verneinen ist, kann der Schluß auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr gezogen werden. Hier fehlt es bereits an der Feststellung eines gegenwärtigen regel oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums des Antragstellers durch ein Drogenscreening. Im Gegenteil hat das Drogenscreening zur Vorbereitung des Gutachtens vom 12. Mai 1998 keinen Hinweis darauf ergeben, daß der Antragsteller in letzter Zeit Drogen oder einschlägige Arzneimittel konsumiert hatte. In diesem Fall ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unverhältnismäßig. Bei summarischer Prüfung sprechen auch überwiegende Gründe dafür, daß die Antragsgegnerin nicht nach § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - berechtigt war, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage anzuordnen, ob der Antragsteller zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Unter welchen Voraussetzungen Verfehlungen im Straßenverkehr so gewichtig sind, daß sie aufklärungsbedürftige Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Diese begründen im vorliegenden Fall nach summarischer Prüfung keine durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung aufzuklärenden Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach dem "Mehrfachtäter-Punktsystem" der §§ 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO vom 3. Januar 1974 (Verkehrsblatt VkBl S. 38), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. Juni 1998, (VkBl 1998, 610) VwV , die eine Entscheidungshilfe für das Vorliegen aufklärungsbedürftiger Eignungszweifel bieten, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1988 7 B 244.87 , Buchholz 402.10, § 4 StVG Nr. 79 = NZV 1988, 37 = VRS 76, 50 und Beschluß vom 13. Juni 1989 7 B 85.89 , NZV 1989, 487; OVG NW, Urteil vom 19. Januar 1996 - 19 A 5858/95 -, liegen nicht vor. Danach kommt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung regelmäßig dann in Betracht, wenn sich innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren 18 Punkte ergeben (§ 3 Nr. 4 Satz 1 VwV). Die vom Antragsteller in der Zeit vom 20. April 1997 bis zum 29. Juli 1997 begangenen drei Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften sind jedoch (nur) mit insgesamt 7 Punkten bewertet worden. Weitere Verkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers lassen sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Allerdings muß die Straßenverkehrsbehörde - auch nach § 3 VwV - stets prüfen, ob nicht im Einzelfall die Notwendigkeit eines früheren Einschreitens besteht. Dafür spricht hier bezüglich des Antragstellers wenig. Er hat zwar seine drei Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften innerhalb des kurzen Zeitraums von gut 3 Monaten begangen und obendrein innerhalb von weniger als 8 Monaten nach Erteilung seiner Fahrerlaubnis. Ihm ist aber andererseits zugute zu halten, daß er schon nach der an ihn ergangenen Anordnung der Teilnahme an einem Nachschulungskurs für auffällige Fahranfänger vom 25. September 1997, der er durch Teilnahme an einem Nachschulungskurs in der Zeit vom 28. November 1997 bis zum 19. Dezember 1997 nachgekommen ist, nicht mehr auffällig geworden ist. Daher spricht vieles dafür, daß die Nachschulung die erforderliche erzieherische Wirkung auf den Antragsteller gehabt hat und die "Notwendigkeit eines früheren Einschreitens" im Sinne des § 3 VwV nicht besteht. Eine solche Notwendigkeit im Sinne des § 3 VwV ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Antragsteller seine Verkehrsverstöße innerhalb der gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 1 StVG laufenden Probezeit begangen hat. Aufgrund der in § 2 a Abs. 4 Satz 1 StVG getroffenen Regelung gelten auch während der Probezeit die allgemeinen Grundsätze des § 4 StVG, so daß die Fahrerlaubnis während der Probezeit auf der Rechtsgrundlage von § 4 StVG nicht unter erleichterten Voraussetzungen entzogen werden darf. Vgl. VGH Kassel, Beschluß vom 7. Juli 1988 2 TH 1187/88 , NZV 1989, 86; Hentschel NJW 1989, 1838 (1847 f.); Himmelreich NZV 1990, 57 (58). Selbst wenn die Frage der Nachholbarkeit der fehlenden Unterschrift unter dem TÜV-Gutachten zum Zwecke seiner Verwertbarmachung letztlich offenbleibt, geht die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Dem Text dieses Gutachtens ist wenig zu entnehmen, was das für den Antragsteller negative Ergebnis dieses Gutachtens nachvollziehbar erscheinen läßt. Die Prognose des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluß geht ins Leere, da der letzte aktenkundig gewordene Drogenkonsum des Antragstellers im Jahre 1994 weit zurückliegt und ein gegenwärtiger regel- oder gewohnheitsmäßiger Drogenkonsum nicht durch ein Drogenscreening festgestellt worden ist. Die Prognose eines künftigen erheblichen Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen wegen Nichterkennbarkeit einer "ernsthaften kritischen Reflexion der aktenkundigen Vorgeschichte", wegen Abschiebens der Ursachen der Verstöße auf äußere Umstände und wegen Bagatellisierung des eigenen Fehlverhaltens erscheint anhand der wiedergegebenen Angaben des Antragstellers kaum begründbar. Ausweislich des Gutachtens (S. 3) ist er "zum Geschehensablauf der aktenkundigen Verkehrszuwiderhandlungen" befragt worden und hat über diesen bloßen Geschehensablauf hinaus kaum Angaben, insbesondere kaum Bagatellisierungs- und Beschönigungsversuche gemacht. Daß ihm überhaupt durch entsprechende Befragung hinreichende Gelegenheit gegeben worden ist, eine etwaige kritische Reflexion seiner Vorgeschichte darzutun, ist dem Text des Gutachtens nicht zu entnehmen. Vor dem Hintergrund, daß der Antragsteller in dem Zeitraum von fast einem Jahr zwischen seiner letzten Verkehrsauffälligkeit am 29. Juli 1997 und dem Erlaß der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 23. Juni 1998 nicht mehr verkehrsauffällig geworden ist und die Nachschulung offenbar positive Auswirkungen auf die Einstellung des Antragstellers zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften gehabt hat, kommt etwa noch verbliebenen Zweifeln an der Kraftfahreignung des Antragstellers kein so großes Gewicht mehr zu, daß ohne verwertbare gutachterliche Äußerungen von einer aktuellen erhöhten Gefahr einer erneuten erheblichen Zuwiderhandlung des Antragstellers gegen Verkehrsvorschriften zur Zeit ausgegangen werden könnte. Ohne diese erhöhte Gefahr ergibt sich bei der derzeitigen Sachlage nicht das dringende Bedürfnis, hohe Rechtsgüter der Allgemeinheit in Form von Leben, Gesundheit und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer vor möglichen Verletzungen durch den Antragsteller zu schützen. Vielmehr haben die Belange des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben und nicht schon vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren als für die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ungeeignet behandelt zu werden, angesichts des gegenwärtigen Fehlens gravierender zu Lasten des Antragstellers verwertbarer Beweismittel Vorrang. Im Rahmen der Interessenabwägung erscheint es vertretbar, den Antragsteller vorläufig weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 des Gerichtskostengesetzes GKG . Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).