OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 A 4469/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0814.16A4469.96.00
17Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiber vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiber vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Berufung mit dem - sinngemäß gestellten - Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Beitragsbescheides vom 26. Juni 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 1995 zu verpflichten, sie - die Kläger - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beitragsbescheid vom 26. Juni 1995, mit dem der Beklagte den monatlichen Elternbeitrag für Januar bis Dezember des Rechnungsjahres 1995 von 140 DM auf 290 DM erhöht hat, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger sind verpflichtet, für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter F. L. in dem genannten Zeitraum den monatlichen Höchstbetrag an Elternbeiträgen zu zahlen. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen, was insoweit Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 90 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung des zum 1. April 1993 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) iVm § 17 des Gesetzes für Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - in der Fassung des zum 1. Januar 1994 in Kraft tretenden Änderungsgesetzes vom 30. November 1993 (GV NW S. 984) und der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NW S. 80). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Veranlagung zugrunde liegende Rechtsmaterie bestehen nicht. Wie der beschließende Senat unter anderem in seinem Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, NWVBl. 1998, 14, unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl. 1994, 376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254 und - 16 A 571/94-, NWVBl. 1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, dargelegt hat, ist § 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -) in der Fassung vom 29. Oktober 1991 (GV NW S. 380) einschließlich der einkommensabhängigen Staffelung der Elternbeiträge gemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK in der Fassung vom 25. Januar 1993 sowohl mit § 90 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung des zum 1. April 1993 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 als auch mit Verfassungsrecht vereinbar, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG und dem sich aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden Sozialstaatsprinzip. Dabei hat der Senat auch an seinem schon in den Entscheidungen vom 13. Juni 1994 eingenommenen Standpunkt festgehalten, daß § 17 GTK im Verhältnis zu sonstigen staatlichen Leistungen keine unmittelbare Regelung des Familienlastenausgleichs darstellt, sondern die Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung zum Zwecke der Haushaltsentlastung beinhaltet. Mit Blick gerade auch auf die - durch das Änderungsgesetz vom 30. November 1993 nicht berührte - Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK hat der Senat ergänzend ausgeführt: "Insbesondere ist der Senat auch weiterhin der Auffassung, daß § 17 GTK und die Staffelung der Elternbeiträge gemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit diese Regelungen für die Bemessung der Elternbeiträge grundsätzlich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder unberücksichtigt lassen, es sei denn, Geschwister besuchen gleichzeitig eine Tageseinrichtung. Aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers herleiten, im Rahmen von Kostenbeteiligungsregelungen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder die Höhe des Kostenbeitrages nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder zu staffeln. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip läßt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich keine konkreten Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme ableiten, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist. Insoweit besteht vielmehr eine grundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, vgl. BVerfG, Beschuß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -, FamRZ 1997, 541, mit weiterem Nachweis. Danach war der Gesetzgeber, wie der Senat bereits in seinen beiden Urteilen vom 13. Juni 1996 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., ausgeführt hat, im Rahmen der Kostenbeteiligungsregelung für Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 17 GTK auch unter Berücksichtigung des sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzes von Ehe und Familie nicht verpflichtet, über die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK hinaus die Höhe der Elternbeiträge von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder abhängig zu machen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind (nur), wenn mehr als ein Kind eines Personensorgeberechtigten oder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen. Die erwähnte Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK erweist sich auch bei Anwendung des Prüfungsmaßstabes des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht als verfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, unter allen Umständen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber verschiedene Sachverhalte gleich behandelt und Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Allerdings muß er die Auswahl sachgerecht treffen, und der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt auch insoweit seine Präzisierung im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte oder für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt, vgl. unter anderem BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Dies ist bezogen auf die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK nicht der Fall, auch wenn nach ihr Familien, bei denen Kinder eine Tageseinrichtung wegen eines zu großen Altersunterschiedes nicht gleichzeitig besuchen, nicht in den Genuß einer Beitragsbefreiung kommen. Sachgerechtes Ziel dieser Gesetzesbestimmung ist es nämlich offensichtlich allein, eine gleichzeitige und damit erhöhte Belastung mit Elternbeiträgen zu vermeiden, vgl. OVG NW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 2645/93 - und - 16 A 571/94 - , jeweils a.a.O., sowie für hessisches Landesrecht HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O." Die Vereinbarkeit der in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK getroffenen Regelung mit höherrangigem Recht hat der Senat insbesondere auch unter dem Aspekt der Neufassung des § 90 Abs. 1 SGB VIII durch das Erste Änderungsgesetz vom 16. Februar 1993 nicht in Zweifel gezogen und dazu angeführt: "Die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Abs 3 GTK genügt der bundesrechtlichen Bestimmung des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993, denn insoweit ist zu berücksichtigen, daß nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen, wenn mehr als ein Kind eines Personensorgeberechtigten oder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen. In den Materialien zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder wird die bis dahin geltende Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK als eine Bestimmung angesehen, die die Familienkomponente des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993 berücksichtigt, vgl. LTDrucks. 11/5973 S. 17 zu Absatz 4. Im übrigen hätte eine anders gestaltete degressive oder progressive Staffelung der Elternbeiträge abhängig von der Anzahl der eine Tageseinrichtung besuchenden Kinder derselben Personensorgeberechtigten viele Beitragspflichtige sogar schlechter gestellt, vgl. zur Rechtmäßigkeit einer auf gleichzeitigen Besuch einer Tageseinrichtung von Geschwistern abstellenden Ermäßigungsregelung auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O.. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK möglicherweise nur einen geringfügigen Anteil von Geschwistern erfaßt. Wenn Bundesrecht sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zuläßt, vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April 1994, 8 NB 4.94 -, a.a.O., genügen im Rahmen der hier zu beurteilenden Leistungsverwaltung die Bestimmungen des § 17 GTK einschließlich der Anlage zu Abs. 3 der zum 1. April 1993 in Kraft getretenen Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, zumal nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK auf Antrag die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nach § 90 Abs. 3 SGB VIII 1993 nicht zumutbar ist." Soweit danach die Umsetzung des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII durch den Landesgesetzgeber in Form des § 17 GTK a.F. keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, zumal diese Norm keine unmittelbare Regelung des Familienlastenausgleichs darstellt, gilt schon nach dem Urteil des Senates vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, NWVBl. 1998, 188, für die hier maßgebliche neue Fassung des § 17 GTK nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, mit Verweis auf die Ausführungen in seinem insoweit grundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 18 B 4.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl 1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das grundlegende Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, aaO, als unbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung vom 28. Oktober 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, daß das Sozialstaatsprinzip eine mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende unterschiedliche Behandlung beitragspflichtiger Personen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Rahmen sozialer Leistungsgesetzgebung gestattet. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, daß die Beitragsstaffelung des § 17 Abs. 3 GTK im Hinblick auf den dem Landesgesetzgeber durch § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum, der sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zulasse, mit Bundesrecht vereinbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung durch Beschlüsse vom 14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 73, vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 = DÖV 1995, 732 = NVwZ 1995, 790, und vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - bestätigt bzw. fortgeführt. Auch in seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluß vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 - zum oben erwähnten Urteil des Senates vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 - hat das Bundesverwaltungsgericht den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Entgeltregelung betont. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, NJW 1998, 2128 = DVBl. 1998, 699 = FamRZ 1998, 887, auf den die Kläger hingewiesen worden sind, zum hessischen Kindergartenrecht erkannt, daß die Erhebung von nach Familieneinkommen und Kinderzahl gestaffelten Abgaben für den Besuch eines Kindergartens verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 2, 3, 6 und 14 GG vereinbar ist. Mit ihren Kindergartengebühren unterschreite die Gemeinde auch nicht die ihr gemäß Art. 6 Abs. 1 GG obliegende Förderpflicht. Der Staat sei durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf andere öffentliche Belange zu fördern. Die staatliche Familienförderung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Mit Beschluß vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - hat das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf das nordrhein-westfälische Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 zum grundlegenden Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, aaO, als geklärt angesehen, daß die Staffelung des Entgeltes für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar sei. Diese wie auch alle anderen Verfassungsbeschwerden gegen das GTK sind nicht zur Entscheidung angenommen worden. Bei der sich so darstellenden Ausgangslage hat der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren keine Veranlassung von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des GTK abzuweichen. Namentlich lassen sich keine Anhaltspunkte für eine aus dem Grundgesetz folgende Verpflichtung des Gesetzgebers finden, Eltern auch dann von den Beiträgen für den Besuch eines Kindes in einer Kindertagesstätte freizustellen, wenn die beitragspflichtige Inanspruchnahme einer Kindertagesstätte durch ein anderes Kind derselben Eltern bereits beendet ist und dieses ältere Kind die Schule besucht. Es ist vielmehr durchaus von weitem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der Gewährung von sozialen Leistungen gedeckt, als Regelfall nur die Belastung der Eltern bei gleichzeitigem Besuch von Kindertagesstätten zu berücksichtigen. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 1995 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die Kläger bereits mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 für die Monate Januar bis Dezember 1995 zu Elternbeiträgen in Höhe von monatlich 140 DM herangezogen hatte. Rechtsgrundlage für die Änderung des vorausgegangenen Elternbeitragsbescheides ist insoweit § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK. Danach ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse neu festzusetzen. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die Fälle, in denen sich die nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GTK ermittelten Einkommensverhältnisse tatsächlich nachweisbar ändern. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK erfaßt vielmehr auch die in § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK a.F. bzw. § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK n.F. geregelte Konstellation, daß mangels Nachweises des Einkommens der höchste Elternbeitrag geleistet werden muß. Hinter dieser Regelung steht die - widerlegbare - Fiktion, die Eltern gehörten in dem für den Beitragszeitraum maßgeblichen Abschnitt zur einkommensstärksten Gruppe. Der Beklagte hatte die Kläger seinerzeit zu Recht zur Abgabe der aktuellen Einkommensverhältnisse aufgefordert, weil - anders als früher - gemäß § 17 Abs. 5 S. 2 GTK auch eine Verbesserung der Einkommenssituation gegenüber deren Einkommen in dem der Angabe vorausgegangenen Kalenderjahr zu berücksichtigen ist. § 48 SGB X steht der Änderung der Beitragshöhe nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine rückwirkende Änderung ist nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zulässig. Nach § 28 Abs. 1 GTK gelten für das Verfahren zur Heranziehung von Elternbeiträgen die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) nur insoweit entsprechend, als das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder nichts anderes bestimmt. Für den Fall der Änderung der Einkommensverhältnisse enthält § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK jedoch eine abschließende Regelung, die über die Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X hinaus die rückwirkende Änderung von Elternbeiträgen vorsieht. Vgl. OVG NW, Urteile vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 - und - 16 A 6976/95 - jeweils mit Hinweis auf Voßhans, Elternbeiträge für Kindertages- einrichtungen, 1995, Rn. 68. Der Landesgesetzgeber hat mit der Neufassung des § 17 Abs. 5 GTK durch das Änderungsgesetz vom 30. November 1993 sicherstellen wollen, daß aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit Verbesserungen der Einkommensverhältnisse der Eltern gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung zeitnäher als bisher zu einem höheren Elternbeitrag führen. Vgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 17, zu Abs. 5. Der rückwirkenden Änderung der vorausgegangenen Heranziehung durch den streitbefangenen Bescheid steht schließlich nicht ein verfassungsrechtlich gebotener Vertrauensschutz der Kläger entgegen, nicht mit einem höheren als dem zunächst festgesetzten Elternbeitrag belastet zu werden. Zwar kann auch ein nach seinem Tenor belastender Bescheid ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129 (133), aber ein etwaiges Vertrauen der Kläger wäre nicht schutzwürdig. Nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK sind nämlich Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, auch ohne ausdrückliche Aufforderung seitens der Behörde unverzüglich anzugeben. Daß der Beklagte die Rechnungsstellung abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK für das Kalenderjahr vorgenommen hat, ist seitens der Kläger nicht gerügt worden und hat - soweit ersichtlich - unter den besonderen Bedingungen des vorliegenden Falles für die Kläger auch keine negativen Auswirkungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.