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Urteil

7A D 118/95.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0810.7A.D118.95NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 68 "C. " der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der Grundstücke Flur 59, Flurstücke 212, 215, 240 und 241, die im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes liegen. Der Bebauungsplan überplant ein im Südosten von T. - C. bach gelegenes, vor Planaufstellung überwiegend unbebautes Gelände. Das Plangebiet reicht im Norden bzw. Nordwesten bis an den I. weg heran und erfaßt eine dort vorhandene Wohnbebauung südlich des Weges. Im Westen bzw. Südwesten wird das Plangebiet von einem in den Plan einbezogenen Abschnitt der Straße Auf der I. begrenzt. Die Straße Auf der I. verläuft ausgehend vom Ortskern in C. bach in südöstlicher Richtung auf das Plangebiet zu und ist überwiegend verkehrsberuhigt ausgebaut. Entlang des in den Bebauungsplan einbezogenen Straßenabschnitts sind ebenfalls einige Wohnhäuser, so auch das Wohnhaus des Antragstellers auf dem Flurstück 241, errichtet. In östlicher Richtung reicht das Plangebiet bis zu einer von den Straßen T. und C. erschlossenen Bebauung heran. Bei der Straße C. handelt es sich um die Verlängerung der Straße C. , welche ebenfalls vom Ortskern C. bach aus in südöstlicher Richtung - in etwa parallel zur Straße Auf der I. - auf das Plangebiet zuläuft. Im Süden wird das überplante Gelände von einer, nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu verbreiternden Verbindungsstraße zwischen den Straßen C. /L. und I. straße/Auf der I. begrenzt. Zur verkehrlichen Erschließung des Plangebietes weist der Bebauungsplan eine Verkehrsfläche aus, die von der Straße C. aus zunächst in südwestlicher Richtung verläuft, sodann nach Süden verschwenkt und in die Verbindungsstraße einmündet. Zum anderen sieht der Bebauungsplan eine von der Straße Auf der I. ausgehende Verkehrsfläche vor, welche zunächst in nordöstlicher Richtung verläuft, dann nach Südosten abknickt und anschließend, u.a. über Teilbereiche der Flurstücke 240 und 215 des Antragstellers sowie die Parzelle 75 hinweg, in einem Bogen auf die vorgenannte, zwischen der Straße C. und der Verbindungsstraße verlaufende Verkehrsfläche trifft. Der Bebauungsplan weist eine, in etwa in der Mitte des Plangebiets angeordnete langgestreckte öffentliche Grünfläche, welche u.a. auf dem Flurstück 215 des Antragstellers liegt, sowie mehrere kleinere Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Private Gärten" aus. Zudem sieht der Bebauungsplan in seinem südlichen Zipfel eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vor. Im übrigen ist das gesamte Plangebiet als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Für die Flächen entlang des Höhenkreuzweges und der Straße Auf der I. ist eine maximal zweigeschossige Bauweise mit Einzelhäusern, Einzelhäusern und Doppelhäusern oder Doppelhäusern und Hausgruppen vorgesehen. Für die südwestlich an die öffentliche Grünfläche angrenzenden Flächen ist eine zwingend zweigeschossige Bauweise, überwiegend mit Doppelhäusern und Hausgruppen bestimmt. In dem Bereich nordöstlich der öffentlichen Grünfläche setzt der Bebauungsplan für die an die vorhandene Bebauung an den Straßen T. und C. angrenzenden Flächen - überwiegend ohne Festlegung auf einen bestimmten Haustyp - ebenfalls eine zwingend zweigeschossige Bauweise fest. Die dort unmittelbar an der öffentlichen Grünfläche gelegenen Flächen weist der Bebauungsplan als maximal zwei- bzw. dreigeschossig oder aber zwingend dreigeschossig bebaubar aus. Der wesentliche Teil des unbebauten Plangebiets liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes III "F. - T. " des Kreises B. aus dem Jahre 1991, der es als Landschaftsschutzgebiet und die südlich der Verbindungsstraße gelegenen Flächen als Naturschutzgebiet festsetzt. In der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung ist u.a. ausgeführt: Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes sei die Absicht, zur Deckung dringenden Wohnbedarfes die unbebaute Fläche als Wohngebiet mit dem Ziel der Mischung verschiedener Wohnformen und einem großen Anteil an Geschoßwohnungen zu erschließen. Für eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Verkehrs sei nach einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung - auch unter Abwägung mit den entgegenstehenden Belangen des Naturschutzes - erforderlich, das Gebiet auch von der bislang nur provisorisch angelegten Verbindungsstraße her zu erschließen. Die geplante Bebauung berücksichtige mit ihrer Geschoßzahl und Bauweise die vorhandene Bebauung in der Umgebung. So sei die dichtere Bebauung der vorhandenen dichteren Bebauung an der Straße C. zugeordnet, wobei in der Gebietsmitte zur Bildung einer städtebaulichen Orientierung eine leichte, die ansteigende Topographie betonende Überhöhung auf teilweise drei Geschosse geplant sei. Wegen der Nachbarschaft zu der im Flächennutzungsplan als Mischbaufläche dargestellten angrenzenden Bebauung an der Straße C. und unter Berücksichtigung gewisser Störungen durch ein südlich angrenzendes Umspannwerk sowie durch den großen Spielplatz auf der öffentlichen Grünfläche seien alle Bauflächen als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Detaillierte Aussagen u.a. über den ökologischen Ausgleich des Plangebietes enthalte der landschaftspflegerische Fachbeitrag, der Bestandteil des Bebauungsplanes sei. Im Hinblick auf die Schwermetallbelastungen der Böden (insbesondere Kadmium) sei eine uneingeschränkte Gartennutzung nicht möglich. Es werde deshalb auf die Anbau- und Verzehrempfehlungen für schwermetallbelastete Klein- und Hausgärten im Raum T. hingewiesen. In den geplanten Spielplatzbereichen seien Bodenuntersuchungen durchzuführen und gegebenenfalls Bodenabdeckungen bzw. ein Bodenaustausch vorzunehmen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm folgenden Verlauf: Am 27. März 1990 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, u.a. den in Streit stehenden Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluß wurde am 8. Mai 1990 in den Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. In einer Vorlage für die Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 14. März 1991 führte die Verwaltung der Antragsgegnerin aus, auf der Grundlage einer Diplomarbeit an der Fachhochschule B. aus dem Jahre 1990, die sich mit den verkehrlichen Auswirkungen der insgesamt drei vorgesehenen Baugebiete Nr. 60, 68 und 69 befasse, lasse sich entnehmen, daß es zu einer Steigerung der Verkehrsbelastung auch durch die Bebauung im Plangebiet Nr. 68 komme. Dies führe aber in keinem Fall zu einer Überlastung einzelner Strecken, etwa der Straße Auf der I. oder der Straße C. sowie deren Verlängerung, der Straße C. . Am 12. September 1991 wurden eine vorgezogene Bürgerbeteiligung durchgeführt und hierbei mehrere Planungsvarianten, die sich insbesondere im Hinblick auf die Anordnung der Erschließungsflächen sowie die Anzahl der zu erstellenden Wohneinheiten unterschieden, vorgestellt. Nach der Niederschrift erhoben die Erschienenen im wesentlichen Bedenken gegen die in den jeweiligen Varianten vorgesehene verkehrliche Erschließung des Gebietes, insbesondere im Hinblick auf die Belastbarkeit der Straße Auf der I. sowie gegen die beabsichtigte Geschoßzahl auf jenen Flächen, die an die Bebauung im Bereich der Straße T. angrenzen. Im Anschluß an die Bürgerversammlung machte u.a. ein Herr Dr. G. als Anwohner der Straße Auf der I. mit Schreiben vom 19. Oktober 1991 nochmals seine Bedenken geltend und trug im einzelnen vor: Nach der Verkehrsuntersuchung in der Diplomarbeit betrage die Belastung der Straße Auf der I. im Bereich der Einmündung I. weg schon jetzt 105 Pkw/h. Bei Ausführung aller drei Bebauungspläne steige sie auf 191 Pkw/h an. Allein durch den Bebauungsplan Nr. 68 erhöhe sich die Belastung auf 146 Pkw/h. Die Straße sei angesichts ihres verkehrsberuhigten Ausbaus nach dem Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85) aber nur für 60 Pkw/h ausgelegt. Ähnliches gelte für die Straße C. . Angesichts ihrer Breite sei nach den EAE 1985 eine Maximalbelastung von 250 Pkw/h zulässig. Auch diese Zahl werde schon mit der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 68 überschritten. Nach der Verkehrsuntersuchung steige die Belastung bereits durch die im Plangebiet Nr. 68 vorgesehene Bebauung auf 256 Pkw/h an. Daraus werde deutlich, daß die Verwirklichung des Bebauungsplanes Nr. 68 zu einer unzumutbaren Belastung des gesamten Wohnbereiches führen werde. Die Verwaltung der Antragsgegnerin holte nochmals eine Stellungnahme des Verfassers des Verkehrsgutachtens ein. Hierauf bezogen teilte sie in einer Verwaltungsvorlage an den Planungsausschuß vom 31. Oktober 1991 u.a. mit, die Straßen Auf der I. und C. seien angesichts ihres jeweiligen Ausbauzustandes durchaus in der Lage, die steigende Verkehrsbelastung zu bewältigen. Daraufhin beschloß der Planungsausschuß der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 5. Dezember 1991, das Aufstellungsverfahren in Form der Entwurfsvariante 3 - bei Reduzierung der Geschoßzahl für die an die Bebauung T. angrenzenden Flächen auf maximal zwei Geschoßebenen - fortzuführen. Mit Anschreiben vom 10. Februar 1992 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Diese machten eine Vielzahl von Bedenken und Anregungen geltend, die im wesentlichen Altablagerungen und Bodenbelastungen sowie den Eingriff in den Naturhaushalt betrafen. Das Umweltamt der Antragsgegnerin legte eine bereits im Jahre 1990 angefertigte Stellungnahme vor, nach der die Böden u.a. im Plangebiet 68 zum Teil stark erhöhte Schwermetallgehalte aufwiesen, die für Blei Werte zwischen 100 und 2200 mg/kg und für Kadmium Werte zwischen 2,5 und 33,5 mg/kg erreichten. Insbesondere im Hinblick auf die hohe Kadmiumkonzentration sei eine uneingeschränkte Gartennutzung nicht möglich. Ein entsprechender Hinweis auf die "Anbau- und Verzehrempfehlungen für schwermetallbelastete Klein- und Hausgärten im Raum T. " sei in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen. In den Spielplatzbereichen seien Bodenuntersuchungen, gegebenenfalls dann auch Bodenabdeckungen oder Bodenaustausch, vorzunehmen. Der Oberkreisdirektor B. wies in seiner ersten Stellungnahme vom 17. März 1992 darauf hin, bei der Anlage von Nutzgärten müßten Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Im Plangebiet befänden sich - dies teilte auch das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft mit - unter Umständen Altablagerungen, die Gefährdungsabschätzungen erforderlich machen würden. In einer weiteren Stellungnahme vom 4. Juni 1992 führte der Oberkreisdirektor B. aus, die relevanten, mit hohen Schwermetallgehalten verunreinigten Ablagerungen der Altlastenfläche "Ehemaliges Grubenfeld C. " lägen außerhalb des Plangebietes, so daß davon auszugehen sei, daß die Schwermetallgehalte im Plangebiet selbst deutlich geringer seien. Unter Beachtung der ortsüblichen Empfehlungen für den Obst- und Gemüseanbau und für die Errichtung von Kinderspielplätzen bestünden keine Bedenken gegen die Ausweisung des Plangebietes. Im Hinblick auf den Landschaftsschutz teilte der Oberkreisdirektor B. in seiner ersten Stellungnahme vom 17. März 1992 mit, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die beabsichtigte Bebauung und Anlegung der Erschließungsstraße im südöstlichen Teilbereich des Plangebietes auf der Parzelle 75, da sich dort eine einzigartige, nur auf schwermetallhaltigen Böden vorkommende Galmeivegetation entwickelt habe. Auch die Verbreiterung der Verbindungsstraße sei wegen des unmittelbar angrenzenden Naturschutzgebietes bedenklich. Entsprechende Bedenken äußerten auch der Bund Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Kreisgruppe B. -Land, der Naturschutzbund Deutschland, Kreisverband B. und das Umweltamt der Antragsgegnerin. Nachdem die Antragsgegnerin den landschaftspflegerischen Fachbeitrag vom 2. Dezember 1992 vorgelegt hatte, der u.a. eine Reduzierung der Bebauung auf der Parzelle 75 sowie den Erhalt der einzuzäunenden Galmeivegetation vorsieht, teilte der Oberkreisdirektor B. als Untere Landschaftsbehörde der Antragsgegnerin in einer weiteren Stellungnahme vom 23. Februar 1993 mit, einer Bebauung der Parzelle 75 werde nach wie vor nicht zugestimmt und die Fläche werde nicht aus dem Landschaftsplan III entlassen. Ansonsten werde dem Fachbeitrag zugestimmt. Darüber hinaus machten das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt B. , die Industrie- und Handelskammer B. sowie die Handwerkskammer B. Bedenken gegen die im Planentwurf zunächst noch vorgesehene Überplanung der westlich der Straße C. gelegenen Wohnbebauung und deren Ausweisung als allgemeines Wohngebiet geltend, weil Belästigungen für diese Bebauung wegen einer östlich an die Straße angrenzenden gewerblichen Nutzung nicht auszuschließen seien. Am 21. September 1993 stellte der Rat der Antragsgegnerin im Wege der Beschlußfassung das Vorliegen eines dringenden Wohnbedarfes fest. Auf der Grundlage eines veränderten Planentwurfs, der die westlich der Straße C. vorhandene Wohnbebauung nicht mehr erfaßte, beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 15. März 1994 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 68 einschließlich seiner Begründung und des landschaftspflegerischen Fachbeitrages. Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung in der Zeit vom 28. April bis zum 1. Juni 1994 erfolgte am 18. April 1994. Mit Schreiben vom 15. April 1994 wurden die Träger öffentlicher Belange über die Auslegung unterrichtet. Die nachfolgend eingegangenen Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange, so der Bezirksregierung L. als Obere Landschaftsbehörde und des Oberkreisdirektors B. als Untere Landschaftsbehörde sowie des BUND, Kreisgruppe B. - Land, betrafen wiederum vornehmlich die beabsichtigte Bebauung auf der Parzelle 75. Zudem erhoben die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 31. Mai 1994 für einen am T. wohnenden Mandanten, Herrn van der X. , Bedenken und führten hierzu aus: Das Vorliegen eines in der Entwurfsbegründung angenommenen dringenden Wohnbedarfes werde bestritten. Im übrigen rechtfertige auch ein dringender Wohnbedarf nicht jedwede Planung. Die Auswirkungen der zu erwartenden Verkehrszunahme seien - wie unter Wiederholung der Angaben aus dem Einwendungsschreiben des Dr. G. weiter ausgeführt wurde - nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die beabsichtigte Ausweisung als allgemeines Wohngebiet sei unrichtig. Es handele sich im Bestand tatsächlich um ein reines Wohngebiet. Vorgesehen sei eine hochverdichtete zwei- und dreigeschossige Bebauung, die sich wesentlich vom jetzigen Zustand unterscheide. Dies widerspreche jeglicher geordneten städtebaulichen Entwicklung, zumal es sich nicht um Eigenheime, sondern Mietobjekte handele. Der Bebauungsplan lasse insofern eine rücksichtslose Bebauung zu und könne daher nicht rechtmäßig sein. Im übrigen seien die abwägungsrelevanten Interessen der Anlieger an der Erhaltung einer schönen Aussicht sowie des nunmehr überplanten Naherholungsgebietes nicht berücksichtigt worden. Schließlich habe auch eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den von den Trägern öffentlicher Belange erhobenen Einwendungen nicht stattgefunden. Dies gelte etwa für das Problem der Schwermetallbelastungen. Vollständig übersehen worden sei das Verbot der unverhältnismäßigen Eigenbegünstigung, wenn die Stadt, wie hier, in Teilbereichen eigene Eigentümerpositionen durch die Bauleitplanung gestalte. In seiner Sitzung vom 23. August 1994 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage einer entsprechenden Verwaltungsvorlage mit den nach der Offenlegung eingegangenen Bedenken und Anregungen. In der Verwaltungsvorlage war zu den Anregungen der Träger öffentlicher Belange u.a. ausgeführt: Wegen des erheblichen Wohnungsdefizites werde zur Deckung des dringenden Wohnbedarfes jede geeignete, stadtnah gelegene Fläche benötigt, auch um den freien Landschaftsraum zu schonen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Bebauung der Parzelle 75 erforderlich. Auch sei die Erschließung des Gebietes über eine von der Verbindungsstraße abzweigende u.a. über die Parzelle 75 verlaufende Verkehrsfläche unbedingt erforderlich, um eine gleichmäßige Verteilung der Verkehrsströme zu gewährleisten. Der Schaffung von Wohnungen werde ein größerer Stellenwert als der Freihaltung einer aus der Sicht des Naturschutzes wertvollen Fläche eingeräumt. Zu den seitens des Herrn van der X. geltend gemachten Bedenken enthielt die Verwaltungsvorlage u.a. folgende Ausführungen: Ein dringender Wohnbedarf sei gegeben, da die Einwohnerzahl in wenigen Jahren um 2.500 gestiegen sei und ca. 390 wohnungssuchende Haushalte beim Wohnungsbauförderungsamt gemeldet seien. Im übrigen wäre der Bebauungsplan zu gegebener Zeit auch ohne das Maßnahmengesetz aufgestellt worden. Zur Deckung des Wohnbedarfes sei u.a. auch ein mehrgeschossiger Wohnungsbau, wie im Plangebiet in dessen Mitte vorgesehen, erforderlich. Zu einer Rücksichtslosigkeit gegenüber der vorhandenen Bebauung komme es nicht. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Schaffung neuen Wohnraumes müsse das Interesse einzelner an der Erhaltung der Aussicht bzw. einer Freifläche zurücktreten. Für die verkehrliche Anbindung des Plangebietes kämen nur die vorhandenen Straßen in Betracht, die, wie weiter ausgeführt wurde, den erhöhten Verkehr durchaus aufnehmen könnten. Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet rechtfertige sich u.a. daraus, daß durch das vorhandene Straßennetz bereits eine gewisse Unruhe vorgegeben sei und es zudem wegen der relativen Nähe zum Büsbacher Ortskern für sinnvoll gehalten werde, ein gewisses Maß an Nutzungsmischung zu ermöglichen. Die Bodenbelastung mit Schwermetallen sei in T. ortsüblich und gerade im Plangebiet eher vergleichsweise gering. Gefährdungen für Kleinkinder seien bei der zu erwartenden Befestigung der Gartenflächen bzw. bei einer Einsaat mit Rasen äußerst gering. Der Rat der Antragsgegnerin wies die von den Trägern öffentlicher Belange sowie von Herrn van der X. erhobenen Bedenken zurück und beschloß hiernach den Bebauungsplan als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 10. September 1994. Der Antragsteller hat am 27. Juli 1995 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung werden die im Einwendungsschreiben des Herrn van der X. vom 31. Mai 1994 geltend gemachten Bedenken wiederholt und noch vertiefend ausgeführt: Die Verkehrsflächen, die für die innere Erschließung des Baugebietes vorgesehen seien, seien größer dimensioniert als die am Rande des Baugebietes verlaufenden vorhandenen Straßen. Demnach gehe auch die Antragsgegnerin von einer solchen Verkehrs-erhöhung aus, die zu einer Überlastung der letztgenannten Straßen führe. Dies gelte namentlich unter Berücksichtigung des verkehrsberuhigten Ausbaus der Straße Auf der I. , die zum Teil eine Breite von nur 3,5 m aufweise. Allein aus der Steigerung der Einwohnerzahl um ca. 2.500 über acht Jahre hinweg lasse sich kein dringender Wohnbedarf herleiten. Dieser Zahl müsse die Bautätigkeit während der genannten Zeit gegenübergestellt und auch berücksichtigt werden, daß die belgischen Truppen im Jahre 1995 abgezogen und hierdurch 187 Wohneinheiten frei geworden seien. Zudem sei ein allgemeiner Bedarfsrückgang zu verzeichnen, der die Notwendigkeit der Bebauung ebenfalls erheblich in Frage stelle. Im übrigen werde eine Steigerung der Einwohnerzahl bestritten. In T. seien jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nur knapp über 59.000 Einwohner gemeldet. Die fehlende Anpassung der geplanten Bebauung an den vorhandenen Bestand und die Nichtbeachtung des Vorrangs der Bewahrung vorhandener Siedlungsstrukturen könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, in der näheren Umgebung seien schon Mehrfamilienhäuser errichtet und die Dachgeschosse der vorhandenen Einfamilienhäuser könnten ausgebaut werden. Die vereinzelte Mehrfamilienhausbebauung sei derart untergeordnet, daß sie das Ortsbild nicht beeinflusse. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 68 "C. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen die Ausführungen der dem Satzungsbeschluß zugrundeliegenden Verwaltungsvorlage und trägt ergänzend vor: Die Einwohnerzahl in T. sei von 1987 bis Anfang 1995 von ca. 57.000 auf über 60.000 gestiegen. Zudem seien dauerhaft ca. 400 Haushalte wohnungssuchend gemeldet gewesen. Hierauf sei die Annahme des dringenden Wohnbedarfes gestützt worden. Daß sich die Einwohnerzahl anschließend wieder auf ein geringeres Maß einpendeln würde, sei Anfang der 90er Jahre nicht abzusehen gewesen. Die Belgierwohnungen seien erst 1996 bezugsfertig geworden und hätten wegen ihrer zu geringen Anzahl erkennbar nicht ausgereicht zur Deckung des seinerzeitigen Wohnbedarfs. Die im Baugebiet vorgesehenen Erschließungsstraßen unterschieden sich im Hinblick auf ihre Dimensionen - mit Ausnahme der von der Straße C. abzweigenden inneren Haupterschließungsstraße - kaum von den vorhandenen äußeren Erschließungsstraßen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 68 sowie der vorgelegten sonstigen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Da der Antrag vor dem 1. Januar 1997 gestellt worden ist, richtet sich die Antragsbefugnis noch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seinerzeit geltenden Fassung und nicht nach der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung durch das 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626). Der Senat wendet insoweit die nunmehr vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C N 12.97 -. Nach dem somit maßgeblichen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. setzt die Antragsbefugnis voraus, daß der Antragsteller durch die Rechtsnorm oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Einen Nachteil in diesem Sinne kann der Eigentümer eines Grundstücks regelmäßig geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 4 N 2.91 - in: BRS 54 Nr. 38 und vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 - in: BRS 55 Nr. 26. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der angegriffene Bebauungsplan mehrere im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstücke erfaßt und sie entweder teilweise als Verkehrsfläche sowie öffentliche Grünfläche festsetzt oder aber Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung enthält. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 68 "C. " der Antragsgegnerin ist nicht schon deshalb unwirksam, weil er dem Landschaftsplan III des Kreises B. als "sonstiger", von der Antragsgegnerin zu beachtenden Rechtsvorschrift widerspräche. Ein zur Ungültigkeit des Bebauungsplanes führender Widerspruch mit wirksamen sonstigen Rechtsvorschriften, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. November 1988 - 4 B 212.88 - in: BRS 48 Nr. 17; OVG NW, Urteile vom 16. Juli 1992 - 7a NE 105/90 - und vom 31. Juli 1995 - 10a NE 67/90 -, ist hier nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob der Landschaftsplan III, der den überwiegenden unbebauten Teil des Plangebiets nach seinen textlichen Festsetzungen Nr. 2.2.8 als Landschaftsschutzgebiet ausweist, für sich genommen wirksam ist. Selbst für diesen Fall ist die vorgenannte Festsetzung des Landschaftsplanes ihrerseits mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft getreten und steht von daher nicht mehr im Widerspruch zu dem angegriffenen Bebauungsplan. Dies folgt aus den Regelungen unter "A 2. Räumlicher Geltungsbereich" des Landschaftsplanes. Hierin ist bestimmt, daß u.a. bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft treten. Beachtliche formelle Mängel des angegriffenen Planes gemäß § 214 Abs. 1 BauGB sind nicht gegeben. Daß der Bebauungsplan nicht gemäß § 11 Abs. 1, 2. Alternative BauGB in der bis zum 1. Januar 1998 geltenden und hier maßgeblichen Fassung der höheren Verwaltungsbehörde angezeigt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG bedarf es einer solchen Anzeige nicht, wenn der Bebauungsplan der Deckung eines dringenden Wohnbedarfes der Bevölkerung dienen soll und er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Beide Voraussetzungen sind gegeben. Das Entwicklungsgebot ist beachtet, da der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin den ganz überwiegenden, als allgemeine Wohngebiete festgesetzten Teil des Plangebietes seit 1981 als Wohnbaufläche darstellt und von daher die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes umgesetzt worden ist. Der Rat der Antragsgegnerin hat dem Bebauungsplan, wie aus seiner Beschlußfassung vom 21. September 1993 und der Begründung des Planes hervorgeht, auch die Zielsetzung beigemessen, einen dringenden Wohnbedarf zu decken. Ob in T. tatsächlich ein dringender Wohnbedarf bestand, was der Antragsteller bestreitet, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Nach § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn der Satzungsgeber bei der Anwendung des § 2 BauGBMaßnG das Vorliegen eines dringenden Wohnbedarfes gegebenenfalls nicht zutreffend beurteilt hat. Entscheidend und ausreichend ist insofern allein, daß der Rat, wie hier, dem Bebauungsplan eine derartige Zweckbestimmung gegeben hat. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7a D 107/94.NE -. Eine Verletzung weiterer Verfahrens- und Formvorschriften ist weder, auch nicht vom Antragsteller, fristgerecht geltend gemacht worden noch sind solche Verstöße, die auch ohne Rüge jetzt noch beachtlich wären, erkennbar. Der Bebauungsplan Nr. 68 "C. " der Antragsgegnerin leidet auch nicht an materiellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen. Der Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Die Planrechtfertigung nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - in: BRS 28 Nr. 4. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, in: BRS 22 Nr. 4. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Mißgriffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1971 - IV C 64.70 - in: BRS 24 Nr. 1. Von einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine Rede sein. Nach der der Beschlußfassung des Rates vom 23. August 1994 zugrundeliegenden Verwaltungsvorlage und der Begründung des Bebauungsplanes zielt die Planung darauf ab, gemeinsam mit weiteren Bebauungsplänen zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfes, u.a. auch im Geschoßwohnungsbau, neue Wohnbauflächen unter Vermeidung des Eindringens in den freien Landschaftsraum in denjenigen stadtnahen Bereichen zu erschließen, die bereits ein gewisses Maß an Bebauung aufweisen bzw. von einer solchen umgeben sind. Daß das Plangebiet diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht zweifelhaft. Es handelt sich um eine größere Freifläche, die an drei Seiten von vorhandener Bebauung mitsamt den erforderlichen Erschließungsanlagen umgeben ist und die sich von daher vorrangig zur Überplanung als Wohnbaufläche anbot. Der Planung liegt damit ein sachgerechtes, keineswegs als planerischer Mißgriff zu qualifizierendes Konzept zugrunde, zu dessen Realisierung die in Streit stehende Planung aus der Sicht der Gemeinde angezeigt und folglich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist. Der demgegenüber vorgetragene Einwand des Antragstellers, der angenommene dringende Wohnbedarf sei in keiner Weise belegt, gebietet keine andere Bewertung. Dabei kann dahinstehen, ob eine Fehlannahme im Hinblick auf einen zugrundegelegten dringenden Wohnbedarf überhaupt dazu führen kann, daß einem Bebauungsplan die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB abzusprechen ist. Jedenfalls hat der Rat der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im August 1994 in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen eines dringenden Wohnbedarfes angenommen. Zum genannten Zeitpunkt war, was der Antragsteller für das Jahr 1994 auch nicht bestreitet, die Einwohnerzahl T. im Vergleich mit den vorangegangenen Jahren um ca. 3.000 Anwohner angestiegen. Unabhängig davon, wieviele neue Wohneinheiten in dem Zeitraum während dieses Anstieges geschaffen worden waren, waren jedenfalls damit im Zusammenhang stehend ca. 400 Wohnungssuchende gemeldet und waren nach der im Aufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Wohnungsamtes aus dem Jahre 1992 mehr als 800 Haushalte nicht ausreichend mit Wohnraum versorgt. Angesichts dieser Zahlen bestand auch kein Anlaß zu der Annahme, gegebenenfalls in der Zukunft freiwerdende Wohnungen des belgischen Militärs in einer Größenordnung von unter 200 Wohnungen könnten zur Deckung des jetzigen und erst Recht des für die Zukunft prognostizierten noch ansteigenden Bedarfs ausreichen. Bei dieser Sachlage konnte der Rat der Antragsgegnerin jedenfalls im Zeitpunkt seiner Beschlußfassung ohne weiteres von dem Vorliegen eines dringenden Wohnbedarfes ausgehen. Ob sich die Verhältnisse später, wie in der mündlichen Verhandlung nochmals geltend gemacht, "entspannt" haben, ist insofern ohne Belang. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes wahren auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - in: BRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, in: BRS 28 Nr. 4 und vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - in: BRS 28 Nr. 6. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. Insoweit begegnen weder die Entscheidungen des Rates der Antragsgegnerin, allgemeine Wohngebiete festzusetzen, noch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung Bedenken. Dem Rat der Antragsgegnerin war bekannt, daß die in den Randbereichen des Plangebietes bereits vorhandene Bebauung aus einer eingeschossigen reinen Wohnbebauung bestand. Er hat ausweislich der der Beschlußfassung zugrundeliegenden Verwaltungsvorlage gleichwohl allgemeine Wohngebiete festgesetzt, weil er zum einen davon ausging, die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung in Form einer Trafostation und eines Kindergartens sowie die eine gewisse "Unruhe" auslösenden, am Rand des Baugebietes verlaufenden Straßen seien mit einem reinen Wohngebiet nicht vereinbar. Zum anderen sollte durch die Ausweisung allgemeiner Wohngebiete ein wegen der relativen Nähe zum C. bach Ortskern für sinnvoll erachtetes gewisses Maß an Nutzungsmischung ermöglicht werden. Es kann dahinstehen, ob die in der Umgebungsbebauung vorhandenen Nutzungen der bezeichneten Art sowie die das Plangebiet erschließenden vorhandenen Straßen tatsächlich solche Auswirkungen auf das überplante Gelände entfalten, die einer Festsetzung reiner Wohngebiete entgegengestanden hätten. Jedenfalls die vom Plangeber gewünschte und beabsichtigte Durchmischung mit anderen Nutzungsformen stellt einen sich im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit haltenden Grund dar, der es rechtfertigt, auch ein bereits, wie hier, am Gebietsrand mit einer reinen Wohnnutzung bebautes Areal als allgemeine und nicht als reine Wohngebiete auszuweisen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. Januar 1998 - 10a D 42/97.NE -. Daß die vorgenannte Zielsetzung der Durchmischung des Baugebietes in einem offensichtlichen, einen Abwägungsfehler begründenden Mißverhältnis zu den Interessen der Eigentümer der bereits bebauten Flächen am Erhalt der Wohnqualität ihrer Grundstücke stehen könnte, ist nicht erkennbar. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, daß die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen sonstigen Nutzungen nach A. Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ausgeschlossen worden sind. Auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den im Plangebiet zugelassenen Haustypen sind nicht in dem vom Antragsteller gerügten Sinne abwägungsfehlerhaft. Die Ansicht des Antragstellers, der Bebauungsplan ermögliche eine Bebauung, die sich von ihren "verdichteten" Ausmaßen her, auch weil sie mehrgeschossige Mietobjekte zuließe, gegenüber dem vorhandenen Bestand als rücksichtslos erweise, ist ebenso wie die daraus abgeleitete Schlußfolgerung, der Plan verstoße gegen den vorrangig zu beachtenden Grundsatz der Bewahrung vorhandener Siedlungsstrukturen, nicht gerechtfertigt. Wenn der Plangeber, wie hier, ein Gebiet überplant, in dem bereits teilweise Bebauung vorhanden ist, ist er nicht in dem Sinne gebunden, daß er nur ein solches Maß baulicher Nutzung festsetzen kann, welches dem vorhandenen Zustand in jeder Hinsicht entspricht. Es liegt vielmehr im Bereich der zulässigen planerischen Gestaltungsfreiheit, auch ein höheres Maß an baulicher Nutzung und damit im Zusammenhang stehend etwa auch mehrgeschossige Mietgebäude zu ermöglichen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB u.a. zu berücksichtigenden Gebot der Erhaltung vorhandener Ortsteile. Dabei kann dahinstehen, ob die Festsetzung lediglich eines höheren Maßes baulicher Nutzung dieses Gebot überhaupt berührt, denn die "Erhaltung" vorhandener Ortsteile ist nicht gleichbedeutend mit einer Festschreibung des bisherigen baulichen Bestandes sondern bedeutet lediglich, daß die strukturelle Eigenart und Eigenständigkeit eines Ortsteiles zu erhalten ist. Jedenfalls handelt es sich bei dem vorgenannten Gebot nur um einen zu berücksichtigenden Belang, dem - anderes läßt sich auch nicht dem vom Antragsteller in diesem Zusammenhang erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 - in: DVBl. 1987, 573 (596), entnehmen - keineswegs ein grundsätzlicher Vorrang in der Abwägung gebührt. Dies wird letztlich auch daran deutlich, daß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB neben die Erhaltung vorhandener Ortsteile im Sinne einer Bewahrung der dort gegebenen Siedlungsstrukturen zugleich deren Fortentwicklung als gleichrangig zu beachtenden Belang stellt. Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn sich der Satzungsgeber, wie hier, zur Deckung eines festgestellten erheblichen Wohnbedarfes, der gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB/§ 1 Abs. 1 BauGBMaßnG ebenfalls einen gewichtigen zu beachtenden Belang darstellt, dafür entscheidet, im Plangebiet nicht nur das vorgefundene Maß der baulichen Nutzung festzuschreiben, sondern im Sinne einer Fortentwicklung der gegebenen Situation ein höheres Maß festzusetzen, welches etwa auch die Errichtung mehrgeschossiger Mietshäuser ermöglicht. Es ist auch nicht erkennbar, daß die konkreten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sich in einer solchen Weise als unzumutbar und "rücksichtslos" für den vorhandenen Bestand darstellen könnten, daß ein Mißverhältnis zwischen der damit verfolgten Zielsetzung und beachtlichen Eigentümerinteressen anzunehmen wäre. Auf den an die vorhandenen Häuser unmittelbar angrenzenden Flächen setzt der Bebauungsplan eine maximal zulässige oder aber zwingende Zweigeschossigkeit mit einer Grundflächenzahl von 0,3 bzw. 0,4 fest, wobei die überbaubaren Flächen nahezu durchgängig einen erheblichen Abstand zu den vorhandenen Gebäuden aufweisen. Dazu werden die Haustypen überwiegend auf Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen beschränkt. Eine derartige Bebauung stellt sich nicht etwa als unzumutbar oder gar "rücksichtslos" gegenüber der vorhandenen eingeschossigen Bebauung dar, sondern entspricht der Normalität eines Wohngebietes. Eine andere Bewertung läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß der Bebauungsplan in einem Teilbereich östlich der öffentlichen Grünfläche eine dreigeschossige Bebauung ermöglicht oder aber zwingend vorschreibt. Das folgt schon daraus, daß die nächstgelegenen vorhandenen Wohngebäude, soweit sie am T. sowie am Höhenkreuzweg errichtet sind, einen Abstand von über 90 m und mehr oder aber, soweit sie wie etwa das Wohnhaus des Antragstellers an der Straße Auf der I. stehen, sogar einen Abstand von über 100 m zu dieser vorgesehenen dreigeschossigen Bebauung aufweisen. Die Festsetzung einer dreigeschossigen Bebauung in dem vorgenannten Bereich verstößt auch nicht gegen das vom Antragsteller angenommene "Verbot der unverhältnismäßigen Eigenbegünstigung". Die Annahme eines solchen Verstoßes, mit der Begründung, der angegriffene Bebauungsplan ermögliche die Dreigeschossigkeit lediglich auf einem Grundstück der Antragsgegnerin, ist hier nicht gerechtfertigt. Die Festsetzung der dreigeschossigen Bauweise in dem betroffenen Bereich beruht, wie die Begründung des Bebauungsplanes deutlich zum Ausdruck bringt, auf sachgerechten städtebaulich motivierten Zielsetzungen. Sie soll in der Gebietsmitte zur Bildung einer städtebaulichen Orientierung die ansteigende Topographie betonen. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil - wie der Antragsteller meint - das Interesse der bislang im Plangebiet ansässigen Anwohner an der Erhaltung der schönen Aussicht und des Naherholungsgebietes nicht oder nicht hinreichend in die Abwägung miteinbezogen worden sind. Abgesehen davon, daß sich der Rat der Antragsgegnerin mit diesen Aspekten auf der Grundlage der für die Beschlußfassung angefertigten Verwaltungsvorlage befaßt hat, gehört das Interesse der Eigentümer von Wohngrundstücken an der Erhaltung einer Aussicht in eine bisher unbebaute Landschaft grundsätzlich nicht zu den schützenswerten privaten Belangen, die in die Abwägung mit eingestellt werden müssen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 - in: BRS 57 Nr. 42. Daß hier besondere Umstände vorliegen, die eine andere Bewertung gebieten könnten, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt auch für das Interesse der im Plangebiet ansässigen Eigentümer, den brachliegenden Freiraum auf Dauer als solchen, etwa zu Erholungszwecken, zu erhalten. Das Interesse Privater daran, daß ein in ihrer Nähe gelegenes unbebautes Gelände weiterhin der natürlichen Sukzession unterliegt und zur eigenen Erholung genutzt werden kann, ist als reiner Lagevorteil nicht geschützt und braucht daher nicht zwangsläufig zu Gunsten der Anlieger bewertet zu werden. Der Bebauungsplan leidet auch nicht wegen einer fehlerhaften Einschätzung und Bewertung der zu erwartenden Verkehrszunahme an einem Abwägungsfehler. Der Rat der Antragsgegnerin hat gesehen, daß es mit der Bebauung im Plangebiet zu einer Erhöhung des Verkehrs auf den vorhandenen Erschließungsstraßen, namentlich auf den Straßen C. /C. und Auf der I. kommen wird. Daß das seiner Abwägung zugrundegelegte Zahlenwerk zum Ausmaß der zu erwartenden Verkehrssteigerung, welches aus der als Diplomarbeit angefertigten, im Jahre 1990 durchgeführten Verkehrsuntersuchung (im folgenden: Verkehrsuntersuchung) stammt, unzutreffend sein könnte, wird vom Antragsteller nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Die hierauf beruhende Einschätzung des Rates der Antragsgegnerin, die Straßen C. und Auf der I. seien in der Lage, den durch die Bebauung im Plangebiet ansteigenden Verkehr aufzunehmen, ohne daß es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, etwa auch für die Anwohner dieser Straßen, kommt, begegnet keinen Bedenken. Die Straße Auf der I. ist zwar nahezu durchgängig als verkehrsberuhigter Bereich ausgestaltet. Gleichwohl liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie wegen dieses Ausbauzustandes ungeeignet sein könnte, den zu erwartenden Verkehr zu bewältigen. Die Verkehrsuntersuchung umfaßt die Begutachtung der verkehrlichen Auswirkungen der Bebauung in den Gebieten der drei Bebauungspläne Nr. 60, 68 und 69 der Antragsgegnerin. Nach der Untersuchung wird bei Zugrundelegung der beabsichtigten Bebauung in allen drei Plangebieten die Anzahl der die Straße Auf der I. in der Spitzenstunde befahrenden Pkw am Meßpunkt K 3 - hierbei handelt es sich um den Beginn der Straße Auf der I. im Ortskern von C. bach im Bereich der Kreuzung mit der Bischofstraße - von 123 auf 205 ansteigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß ein nicht unerheblicher Teil dieser zu erwartenden Verkehrszunahme auf die Bebauung im Gebiet des Planes Nr. 60 entfällt. Das Plangebiet Nr. 60 soll vornehmlich über den I. weg erschlossen werden, der bereits ca. 80 bis 90 m nach dem Meßpunkt K 3 von der Straße Auf der I. abzweigt. Dementsprechend weisen die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung erstellten Belastungsdiagramme für den ganz überwiegenden Bereich der Straße Auf der I. ab der Abzweigung des I. weg lediglich noch eine zu erwartende Belastung von maximal 164 Pkw/h auf, die bis zur Kreuzung mit dem I. weg auf 132 Pkw/h absinkt. Im weiteren Verlauf der Straße Auf der I. , die ab der Kreuzung mit dem I. weg von dem im Streit stehenden Bebauungsplan erfaßt wird, vermindert sich die zu erwartende Belastung dann nochmals auf maximal 107 Pkw/h. Angesichts dieser zu erwartenden Verkehrsbelastung ist die Einschätzung des Rates der Antragsgegnerin, die Straße Auf der I. werde die Steigerung des Verkehrsaufkommens bewältigen können, nicht zu beanstanden. Die maximale Belastung von 205 Kfz/h zur Spitzenzeit tritt - wie gezeigt - nur in dem Bereich der Straße zwischen der Meßstelle K 3 (Kreuzung mit der C. straße) und der Abzweigung des I. weg auf. Daß die Straße in diesem Bereich, in dem sie nach dem vorliegenden Kartenmaterial wegen ihrer Anknüpfung an den im Ortskern von C. bach gelegenen Verkehrsknotenpunkt (Kreuzung C. straße/L. -B. -Straße) eine Breite des gesamten Straßenraumes von noch ca. 10 m aufweist, eine maximale Verkehrsbelastung von 205 Kfz/h verkehrstechnisch nicht bewältigen könnte, ist fernliegend. Im weiteren Verlauf der Straße in südöstlicher Richtung, beginnend mit der Abzweigung des I. weg, verschmälert sich die verkehrsberuhigt ausgebaute Straße zwar. Auch in diesem Bereich bis zur Kreuzung mit dem I. weg stehen jedoch weiterhin nahezu durchgängig - wie sich aus der im Aufstellungsverfahren eingeholten nochmaligen Stellungnahme des Verfassers der Verkehrsuntersuchung ergibt - Fahrbahnbreiten von insgesamt 4 m und mehr zur Verfügung. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls inwieweit die Straße damit einer der in den "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE) 1985" bezeichneten Straßentypen entspricht. Die EAE 1985 enthalten ohne Bindungswirkung versehene Planungsempfehlungen für die hier nicht betroffene erstmalige Erstellung von Straßen und differenzieren hinsichtlich der geforderten Breiten und der Ausgestaltung nicht nur nach der zu erwartenden Verkehrsbelastung, sondern auch etwa danach, in welchen Gebieten die Straßen angelegt werden sollen. Aus den Tabellen 16 und 17 der EAE 1985 läßt sich aber jedenfalls entnehmen, daß Straßen mit 4 m breiten Flächen für den Kfz- Verkehr bei einem vornehmlichen Begegnungsfall Pkw/Pkw in verkehrstechnischer Hinsicht ohne weiteres ein Aufkommen von 150 bis 200 Kfz/h bewältigen können. Mit der für den betroffenen Abschnitt der Straße Auf der I. zwischen I. weg und I. weg zu erwartenden Verkehrszunahme auf 132 bis maximal 164 Kfz/h bewegt sich die Verkehrsbelastung dieses Abschnittes in einem solchen, auch für die Anlieger tragbaren Bereich bzw. unterschreitet ihn sogar. Eine Überlastung dieses Straßenabschnittes durch die prognostizierte Verkehrszunahme ist folglich nicht anzunehmen und die hiervon ausgehende Annahme des Planungsträgers daher nicht zu beanstanden. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht etwa daraus, daß der Straßenabschnitt auf einer Länge von 20 m eine Verengung aufweist, die dort zu einer geringeren Fahrbahnbreite als 4 m führt und die einen Begegnungsverkehr an dieser Stelle erschwert. Eine, ohnehin nur in Spitzenzeiten auftretende, Belastung von 164 Kfz/h entspricht einer Häufigkeit von unter 3 Kfz/Minute. Angesichts dieser relativ geringen Häufigkeit von Kfz-Bewegungen ist davon auszugehen, daß auch ein im Begegnungsfall erforderliches zeitweises Anhalten von Kraftfahrzeugen an der vorgenannten Stelle zu keinen relevanten, den Verkehrsfluß nachhaltig hemmenden verkehrlichen Beeinträchtigungen, wie etwa zu einer Staubildung o.ä., führt. Daß der weitere Abschnitt der Straße Auf der I. ab der Kreuzung mit dem I. weg nicht dazu in der Lage sein könnte, die dort zu erwartenden verkehrlichen Belastungen zu tragen, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Breite des gesamten Straßenraumes beträgt beginnend ab dem I. weg bis zur Einmündung der geplanten Erschließungsstraße ca. 9 m. Die Straße ist in diesem Bereich ausweislich der in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Lichtbilder als Mischfläche ohne weitere tatsächliche Beschränkungen baulicher Art für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestaltet. Es besteht keinerlei Anlaß für die Annahme, daß eine derart ausgebaute Straße eine Verkehrsbelastung von maximal 107 Kfz/h, wie sie in der Verkehrsuntersuchung für diesen Abschnitt ermittelt worden ist, nicht bewältigen kann. Entsprechendes gilt erst Recht für den weiteren Verlauf der Straße bis zur Einmündung in die Verbindungsstraße. Zwar verengt sich der Straßenraum in diesem Bereich teilweise auf eine Breite von ca. 5,50 m. Die Straße hat in dem dortigen Abschnitt, an dem auch das Wohngrundstück des Antragstellers liegt, jedoch auch nur noch einen ganz geringfügigen Verkehr von prognostizierten knapp über 20 Kfz/h aufzunehmen. Nach alledem begegnet die vom Rat der Antragsgegnerin seiner Beschlußfassung zugrundegelegte Einschätzung, daß die Straße Auf der I. auch in ihrem derzeitigen Ausbauzustand dazu in der Lage ist, den durch die Bebauung ausgelösten Mehrverkehr zu bewältigen, ohne daß es hierdurch zu unzumutbaren Beeinträchtigungen etwa für die Anwohner kommt, keinen abwägungsrelevanten Bedenken. Gleiches gilt für die vom Rat in Bezug auf die Straße C. getroffene Bewertung. Nach der Verkehrsuntersuchung steigt die für diese Straße allein durch die Bebauung im Plangebiet Nr. 68 hervorgerufene Verkehrsbelastung am Zählpunkt K 5 - hierbei handelt es sich um den Beginn der Straße im Einmündungsbereich mit der Finkensiefstraße - in der Spitzenstunde von 184 Kfz/h auf 344 Kfz/h an. Die Straße C. weist durchgängig eine Gesamtfahrbahnbreite von über 7,10 m auf, wobei an den Fahrbahnrändern jeweils rot geteerte Streifen von knapp über 1 m Breite angebracht sind. Den EAE 1985 läßt sich in der Tabelle 17 entnehmen, daß Straßen mit einer derartigen Ausgestaltung der Fahrbahn ohne weiteres, und zwar selbst bei unterstelltem Begegnungsverkehr Lkw/Lkw, Verkehrsbelastungen von bis zu 500 Kfz/h bewältigen können. Diese Belastungsgrenze wird hier mit prognostizierten 344 Kfz/h auch nicht annähernd erreicht. Daß die neuen Verkehrsflächen im Innern des Plangebiets mit größeren Gesamtbreiten ausgewiesen sind als etwa die Straßen Auf der I. und C. ist ohne Belang. Die Dimension der Ausweisung der Verkehrsflächen als solche besagt nichts über deren zukünftigen Ausbauzustand, insbesondere im Hinblick auf die dem Kraftfahrzeugverkehr anteilig zur Verfügung gestellten Flächen. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht deshalb gegen das sich aus § 1 Abs. 6 BauGB ergebende Abwägungsgebot, weil er den aus der Bodenbelastung mit Schwermetallen resultierenden Gesundheitsgefährdungen - insbesondere von Kleinkindern - nicht angemessen Rechnung tragen würde. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB u.a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Diesem Erfordernis wird die Beschlußfassung über den angefochtenen Bebauungsplan im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis gerecht. Dem Rat der Antragsgegnerin war auf der Grundlage der im Aufstellungsverfahren eingegangenen Bedenken und Anregungen bekannt, daß innerhalb des Plangebietes zwar keine Altablagerungen aus dem ehemaligen Grubenfeld "C. " (Altlastenverdachtsfläche Nr. 5203/190) bzw. sonstige Altablagerungen vorhanden sind - ein zuvor bestehender Verdacht ist mit der Stellungnahme des Umweltamtes des Kreises B. vom 4. Juni 1992 ausgeräumt worden -, wohl aber Verunreinigungen des Bodens insbesondere mit Blei und Kadmium gegeben sind. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, aus diesem Grunde von einer Ausweisung als Wohnbaufläche insgesamt abzusehen. Bodenbelastungen mit Blei und Kadmium als Folge sowohl geogener Erzvorkommen wie auch anthropogener Einflüsse durch Verarbeitung derselben sind in T. , wie der beigezogene Bericht "Umweltprobleme durch Schwermetalle im Raum T. 1983" des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) belegt, gleichsam ortsüblich. Die in dem im Streit stehenden Plangebiet anzutreffenden Belastungswerte bewegen sich nach der Stellungnahme des Umweltamtes der Antragsgegnerin und den Daten des Umweltkatasters der Stadt T. , das auf entsprechenden Messungen im Plangebiet beruht, in einem Bereich zwischen 100 bis 2.200 mg/kg für Blei und zwischen 2,5 bis 33,5 mg/kg für Kadmium. Sie liegen bei einer Gegenüberstellung mit dem in erwähnten Bericht für die sonstigen Flächen in T. ausgewiesenen Bodenbelastungen eher im unteren Bereich. Gesundheitsgefährdungen können durch Kontaminationen in der genannten Größenordnung dann auftreten, wenn die im Boden enthaltenen Schwermetalle dem menschlichen Körper zugeführt werden, sei es über den Verzehr von angebauten Pflanzen, in denen sich zuvor Schwermetalle angereichert haben, sei es durch unmittelbaren oralen Kontakt mit verunreinigtem Boden, wie er insbesondere bei Kleinkindern vorkommen kann. Diesen letztgenannten Gesundheitsgefährdungen kann - Entsprechendes regelt etwa der Erlaß "Metalle auf Kinderspielplätzen" des MAGS vom 10. August 1990 - dadurch entgegengetreten werden, daß bei Überschreitung von bestimmten Richtwerten (Blei 1.000 mg/kg, Kadmium 10 mg/kg) auf solchen Flächen, die mangels Befestigung Kleinkindern einen oralen Kontakt ermöglichen, ein Austausch des oberen Bodens vorgenommen wird. Für befestigte, also etwa auch mit Rasen eingesäte Flächen, entfällt ein Gefährdungsrisiko in Form einer oralen Bodenaufnahme durch Kinder weitgehend. Gesundheitsgefährdungen durch Verzehr von Pflanzen, die auf verunreinigten Böden angebaut worden sind, können durch Beachtung der Hinweise, wie sie in den "Anbau- und Verzehrempfehlungen für schwermetallbelastete Klein- und Hausgärten im Raum T. " enthalten sind, ausgeschlossen werden. Aus alledem wird deutlich, daß die festzustellenden Schwermetallgehalte im Boden des Plangebietes nicht von vornherein einer Ausweisung dieser Fläche als Wohngebiet entgegenstehen. Bei Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen bzw. Beachtung der zuvor ausgeführten Hinweise und Empfehlungen werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durchaus eingehalten. Die Abwägung des Rates ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Konflikt zwischen der Ausweisung von Wohnbauflächen und den oben beschriebenen Gesundheitsgefährdungen durch Bodenbelastungen nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan gelöst worden sind, sondern statt dessen, jedenfalls bezogen auf die eigentlichen Wohnbauflächen, lediglich ein Warnhinweis in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen worden ist. Ein Konflikt der in Rede stehenden Art muß nicht stets innerhalb der Bauleitplanung selbst mit planerischen Mitteln bewältigt werden, sondern kann dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen werden, wenn darauf vertraut werden darf, daß außerhalb des Bebauungsplanes auch eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 - in: BRS 47 Nr. 3; Beschluß vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6; OVG NW, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 7a D 23/95.NE -. Im Zeitpunkt seiner Beschlußfassung durfte der Rat darauf vertrauen, daß in den nach damaligen Recht zwingend vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahren - die Neuregelung des § 67 Abs. 1 BauO NW 1995 über die Genehmigungsfreiheit von Wohnbauvorhaben in beplanten Gebieten ist erst zum 1. Januar 1996 in Kraft getreten - eine Umsetzung der oben dargelegten Maßnahmen bzw. Empfehlungen zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen, etwa in Form von Auflagen, Hinweisen o.ä., erfolgen konnte. Im übrigen ist lediglich ergänzend anzumerken, daß eine derartige Lösung auf der Ebene der Baugenehmigungsverfahren auch durch das Inkrafttreten des § 67 Abs. 1 BauO NW 1995 nicht ausgeschlossen wird. Es ist davon auszugehen, daß in Fallgestaltungen wie hier ein rechtfertigender Grund dafür vorliegt, daß die Gemeinde in Anwendung des § 67 Abs. 3 BauO NW 1995 die Durchführung von Baugenehmigungsverfahren für erforderlich erklärt. Die Zulässigkeit planerischer Zurückhaltung in Konflikten der gegebenen Art wird auch in § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck gebracht. Nach dieser Vorschrift sollen im Bebauungsplan Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen verunreinigt sind, (lediglich) gekennzeichnet werden. Eine entsprechende Kenntlichmachung ist von seiten der Antragsgegnerin erfolgt, indem sie in die Begründung des Planes, die neben der Planzeichnung Bestandteil desselben ist, einen Hinweis aufgenommen hat, daß wegen der Schwermetallbelastungen der Böden eine uneingeschränkte Gartennutzung nicht möglich ist und sie weiter auf die hierzu ergangenen Anbau- und Verzehrempfehlungen Bezug genommen hat. In diesen Empfehlungen findet sich neben Ratschlägen zum Anbau und Verzehr von Obst und Gemüse auch ein Warnhinweis auf Gesundheitsgefährdungen von Kleinkindern durch orale Aufnahme verunreinigten Bodens. Den besonderen Gefahrenlagen für öffentliche Spielplätze im Plangebiet hat der Plangebiet dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er für diese Flächen ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes Bodenuntersuchungen mit gegebenenfalls anschließend durchzuführenden weiteren Maßnahmen vorgeschrieben hat. Angesichts dessen hat der Rat der Antragsgegnerin sowohl die durch die Schwermetallbelastungen des Bodens hervorgerufenen Gefährdungen in vollem Umfang gesehen als auch in hinreichendem Maße und mit nicht zu beanstandendem Ergebnis in seine Abwägung mit eingestellt. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem Sachverhalt, der der vom Antragsteller erwähnten Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1993, vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Mai 1993 - 7a D 84/92.NE - in: BauR 1993, S. 691 ff., zugrundelag. Im damaligen Verfahren war die Abwägung deshalb als fehlerhaft zu beurteilen, weil verkannt worden war, daß Kleinkinder nicht nur auf Kinderspielplätzen, sondern auch in Hausgärten Gefährdungen durch oralen Kontakt mit verunreinigtem Boden ausgesetzt sind. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da der Rat der Antragsgegnerin dieses Gefahrenpotential nunmehr gesehen und mit dem Warnhinweis in der Begründung einschließlich des Verweises auf die Anbau- und Verzehrempfehlungen unter Planungsgesichtspunkten angemessen bewältigt hat. Der Bebauungsplan unterliegt auch im Hinblick auf die beim Satzungsbeschluß im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu beachtenden Regelungen des § 8a Bundesnaturschutzgesetz keinen Bedenken. Art und Umfang der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen durch den streitigen Bebauungsplan sind in der Begründung des Planes sowie namentlich dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der zum Bestandteil des Bebauungsplanes gemacht worden ist, im einzelnen beschrieben worden. Diese Ausführungen, zu denen nochmals Ergänzungen im Rahmen der Beschlußfassungen über die Anregungen und Bedenken hinzugetreten sind, erfassen sämtliche, für die Beurteilung der Wirkungszusammenhänge des Naturhaushaltes und der prägenden Elemente des Landschaftsbildes maßgeblichen ökologischen und optisch wirksamen Strukturen des vom Plan betroffenen Raumes. Weiterhin sind die eingriffsbedingten Folgen der Planung für Natur und Landschaft erfaßt und im Hinblick auf die hieraus zu ziehenden Konsequenzen für die nähere Ausgestaltung des Planes sowie auf die Möglichkeiten einer Bewältigung planbedingter Eingriffsfolgen geprüft worden. Dabei ist auf der Grundlage der mehrfach vorgetragenen Bedenken, insbesondere der Unteren und der Oberen Landschaftsbehörde, vor allem gesehen und abgewogen worden, daß und welche Eingriffsfolgen mit der Überplanung der Parzelle 75 mit ihrer seltenen Galmeivegetation sowie mit der Verbreiterung der unmittelbar an das Naturschutzgebiet angrenzenden Verbindungsstraße ausgelöst werden. Von einem Ermittlungsdefizit kann daher keine Rede sein. Der Rat hat sich auf dieser Grundlage und in Kenntnis dessen, daß mit der Planung durchaus gewichtige planbedingte Eingriffe verbunden sind, mit denen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag und in der Begründung des Bebauungsplanes im einzelnen dargestellten Maßnahmen für ein differenziertes System von Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung sowie zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffsfolgen entschieden. Ein unverhältnismäßiger Ausgleich der betroffenen Belange ist dabei nicht festzustellen. Dies gilt namentlich für die trotz der Bedenken der Landschaftsbehörden grundsätzlich beibehaltene Überplanung der Parzelle 75. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang dargelegt, durfte der Rat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt seiner Beschlußfassung zu Recht davon ausgehen, daß in T. ein erheblicher Bedarf an neuen Wohnraum bestand. Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, daß er wegen des, zumal hier dringlichen, Belangs der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB, § 1 Abs. 1 BauGBMaßnG) nicht vollständig von einer Bebaubarkeit der Parzelle 75 Abstand genommen hat. Entsprechendes gilt für die damit notwendigerweise verbundene Anlegung eines Teils der Erschließungsstraße auf dieser Parzelle, zumal jene Erschließungsstraße nach dem der Planung zugrundeliegenden Verkehrskonzept einen wichtigen Beitrag für eine gleichmäßige Verteilung des Verkehrs insgesamt gewährleisten soll. Den Bedenken der Landschaftsbehörden hat der Rat angemessen Rechnung getragen, indem er die in den ursprünglichen Entwürfen zur Überbauung vorgesehenen Flächen zurückgenommen hat und er entsprechend dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag jenen Teilbereich der Parzelle 75, auf der sich die Galmeivegetation als besonders schützenswerte Biotopform findet, zusammen mit den angrenzenden Parzellen 25 und 26 als einzuzäunende Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt hat. Von einer Fehlgewichtung kann mit Blick auf die für die Parzelle 75 sowie auch die angrenzenden Parzellen 25 und 26 getroffenen Festsetzungen nach alledem keine Rede sein. Auch im übrigen sind Abwägungsfehler namentlich hinsichtlich solcher Bedenken, die von den Trägern öffentlicher Belange im Aufstellungsverfahren geäußert worden sind, nicht ersichtlich. Die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer haben im Rahmen ihrer Beteiligung zwar zunächst Bedenken erhoben. Diese bezogen sich auf die ursprünglich beabsichtigte Einbeziehung der unmittelbar an der Straße C. gelegene Wohnbebauung in das Plangebiet wegen dessen Nähe zu gegebenenfalls störenden Gewerbebetrieben östlich der Straße C. . Den Bedenken ist die Antragsgegnerin aber nachgekommen, indem sie bereits in den offengelegten Entwürfen die vorgenannte Wohnbebauung aus dem Geltungsbereich des Planes herausgenommen hat. Sonstige Abwägungsfehler oder aber fehlerhafte Festsetzungen sind weder vom Antragsteller geltend gemacht noch ersichtlich. Nach alledem war der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.