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Beschluss

20 D 110/97.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0806.20D110.97AK.00
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Tenor

Die Sache wird dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Gericht der niedersächsischen oder der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit örtlich zuständig ist.

Entscheidungsgründe
Die Sache wird dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Gericht der niedersächsischen oder der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit örtlich zuständig ist. G r ü n d e I. Der Kläger wendet sich gegen den Beschluß der Beklagten vom 4. Juni 1997, mit dem diese den Plan für die Ersetzung zweier höhengleicher Bahnübergänge durch eine Straßenüberführung festgestellt hat. Das planfestgestellte Vorhaben sieht die Beseitigung der höhengleichen Bahnübergänge der K in Bahn-km 103,050 und eines Privatwegs in Bahn-km 103,514 auf der DB-Strecke - und deren Ersetzung durch eine Straßenüberführung im Zuge der zu verlegenden K vor. Das vorhandene Wegenetz soll neu angeschlossen werden; dabei soll u. a. die Straße Weg verlegt werden. Die Planungsmaßnahme nimmt ganz überwiegend Flächen im Bereich der Stadt (Kreis , Land Nordrhein-Westfalen) in Anspruch, erstreckt sich im Bereich des Wegs aber auch auf Gebiet der Gemeinde (Landkreis , Land Niedersachsen). Der Bahnübergang des Privatwegs liegt ebenfalls in Niedersachsen. Der Kläger ist Eigentümer planungsbetroffener Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt . Er betreibt beiderseits des vorhandenen Wegs auf eigenen Flächen ein Mühlenunternehmen. Mit seiner Klage begehrt er die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Juni 1997, mit dem das EisenbahnBundesamt seine auf betriebliche Belange gestützten Einwendungen gegen die Planung zurückgewiesen hat, und darüber hinaus u. a. die Verpflichtung der Beklagten, bei Erlaß eines neuen Planfeststellungsbeschlusses seinen im Anhörungsverfahren geltend gemachten Einwendungen und Anregungen Rechnung zu tragen. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, sich zur Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu äußern. II. Der Senat ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig, sieht sich derzeit aber an einer Verweisung der Sache gehindert, da die örtliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsgerichte in Betracht kommt. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit bedarf der Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht. Über die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts hat der Senat in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (§ 83 Satz 1 VwGO iVm § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG). Hier fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit mit der Folge, daß dies gemäß den genannten Vorschriften nach erfolgter Anhörung der Beteiligten von Amts wegen auszusprechen und die Sache an das - in jeder Hinsicht - zuständige Gericht zu verweisen ist. Das setzt die vorherige Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht als nächsthöheres Gericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO voraus. Die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts folgt nicht aus der für das Klagebegehren allein in Betracht zu ziehenden Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO. Nach dieser Bestimmung entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, welche Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung neuer Strecken u.a. von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier nicht. Keiner weitergehenden Begründung bedarf, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß nicht den Bau einer neuen Eisenbahnstrecke betrifft. Mit dem planfestgestellten Vorhaben wird die Strecke - aber auch nicht im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO geändert. Nach der Rechtsprechung des Senats fallen unter diese Zuständigkeitsregelung nur streckenbezogene Änderungen. Die Änderung oder Hinzufügung sonstiger Bahnanlagen, die lediglich dem Betrieb des Schienenwegs dienen, werden demgegenüber nicht erfaßt. Das hat der Senat mit Beschlüssen vom 15. August 1996 - 20 D 34/96.AK -und vom 22. September 1997 - 20 D 25/96.AK - , auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, unter Berufung auf Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck des Gesetzes näher ausgeführt und dabei auch die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren angesprochenen Gesichtspunkte berücksichtigt. Darauf wird Bezug genommen. Hiervon ausgehend vermögen die im angegriffenen Planfeststellungsbeschluß festgestellten Änderungen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht zu begründen. Die Ersetzung zweier höhengleicher Bahnübergänge durch eine Straßenüberführung nebst Folgemaßnahmen an den betroffenen Straßen läßt die Führung der Bahnstrecke im Raum völlig unberührt. Es handelt sich bei diesen baulichen Änderungen um Maßnahmen, die der erhöhten Sicherheit des Bahnbetriebs und des Straßenverkehrs dienen, nicht aber um Änderungen der vorhandenen Strecke. Fehlt dem mit einer Streitsache befaßten Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit die sachliche Zuständigkeit, so hat das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und zugleich den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO iVm § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG). Eine Verweisung ist vorliegend nicht möglich. Sie setzt voraus, daß ein Gericht vorhanden ist, dessen Zuständigkeit in jeder, also auch örtlicher Hinsicht feststeht. Daran mangelt es, wie nachfolgend ausgeführt werden wird. Die fehlende Möglichkeit der Verweisung hindert den Senat wegen der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebrachten und dem Gesetzeszweck entsprechenden Verknüpfung beider Aussprüche - vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 9 A 1.93 - , vom 15 Juni 1993 - 9 A 2.93 - und vom 8. November 1994 - 9 AV 1.94 - , NVwZ 1995, 372 - auch an einer isolierten Vorabentscheidung über seine sachliche Unzuständigkeit. Es bleibt vielmehr nur die Möglichkeit, nach § 53 Abs. 1 VwGO das Bundesverwaltungsgericht als nächsthöheres Gericht zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit anzurufen. Dabei ist der Besonderheit, daß das vorlegende Gericht sachlich unzuständig, an der ihm obliegenden Entscheidung nach § 83 Satz 1 VwGO iVm § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG jedoch noch gehindert ist, dadurch Rechnung zu tragen, daß die Vorlagefrage nicht auf die Bestimmung eines konkreten Gerichts, sondern allein auf die Klärung der örtlichen Zuständigkeit gerichtet und so die Entscheidung der sachlichen Zuständigkeit dem vorlegenden Gericht vorbehalten wird. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist über die örtliche Zuständigkeit innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht zu entscheiden, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Für das vorliegende Verfahren besteht der Gerichtsstand der belegenen Sache, § 52 Nr. 1 VwGO. Der Kläger greift den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten an, durch den der Deutsche Bahn AG das Recht zur Verwirklichung eines eisenbahnrechtlichen Bauvorhabens eingeräumt worden ist. Die Streitigkeit bezieht sich damit auf ein ortsgebundenes Recht im Sinne der genannten Vorschrift. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1993 - 4 ER 404.92 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 34; Bier in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 52 Rdnr. 5. Für die Entscheidung der Streitigkeit kommen verschiedene Gerichte in Betracht. Die Planungsmaßnahme soll länderübergreifend in Nordrhein-Westfalen (Kreis ) und Niedersachsen (Kreis ) verwirklicht werden, das in Streit stehende Recht betrifft deshalb eine Örtlichkeit, welche über den Bezirk eines der als örtlich zuständig in Betracht kommenden Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinausreicht. Nach § 52 Nr. 1 VwGO besteht ein Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit sowohl des für den Kreis zuständigen Gerichts der nordrhein- westfälischen als auch des für den Kreis zuständigen Gerichts der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Daß die Grundstücke des Klägers - soweit ersichtlich - ausnahmslos in Nordrhein-Westfalen liegen, ist demgegenüber unerheblich, da die Gerichtsstandsregelung des § 52 Nr. 1 VwGO auf das streitgegenständliche Recht, hier also das durch den Planfeststellungsbeschluß vermittelte Baurecht, abstellt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. September 1991 - 4 ER 402.91 -, Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 17; Bier aaO., § 52 Rdnr. 5; Ziekow in: Nomos- Kommentar zur VwGO, § 52 Rdnrn. 9 und 11. Hielte man statt dessen die jeweils planungsbetroffenen Nachbargrundstücke für maßgeblich, so würde das die Gefahr divergierender Entscheidungen über ein und dasselbe Vorhaben bergen. Von der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts könnte nur abgesehen werden, wenn sich das Klagebegehren allein gegen einen abtrennbaren, ausschließlich in einen Gerichtsbezirk fallenden Teil der Planungsmaßnahme richtete. Das trifft indes nicht zu. Das Vorhaben soll zwar ganz überwiegend auf nordrhein-westfälischem Gebiet verwirklicht werden; hier liegen sowohl der künftig entfallende Teil der K einschließlich ihres Bahnübergangs und die für die Neutrassierung der K nebst Überführung über die Bahnstrecke benötigten Grundstücke als auch der größte Teil der alten und neuen Trasse des planungsbetroffenen Abschnitts des Wegs. Lediglich der nördliche Abschluß dieses Wegeabschnitts und der entfallende Bahnübergang eines Privatwegs über die Bahnstrecke im Bahn-Km 103,514 befinden sich auf niedersächsischem Gebiet. Abgesehen von dem letztgenannten Bahnübergang, dessen Beseitigung einen abtrennbaren Planungsteil darstellen mag, bildet das Vorhaben aber eine Einheit, aus der nicht Teile herausgebrochen werden könnten, ohne daß dies Folgewirkungen für die übrigen Teile hätte. Selbst wenn man jedoch den planungsbetroffenen Abschnitt des Wegs als abtrennbaren Teil ansähe, könnte das nur für den Abschnitt insgesamt, also einschließlich seines niedersächsischen Teils, gelten. An der Notwendigkeit einer Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts würde dies nichts ändern. Denn der Kläger wendet sich mit seiner Klage ersichtlich auch gegen diesen Planungsteil, wie die Bezugnahme in seinem Klageantrag auf die Einwendung vom 28. August 1990 verdeutlicht, in der er neben der Verlegung der Trasse der K auch eine Änderung des Trassenverlaufs dieses Weges gefordert hat. Daß der Schwerpunkt der Planung klar auf nordrhein-westfälischem Gebiet liegt, mag ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Zuordnungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sein, entbindet den Senat aber nicht von seiner Vorlagepflicht.