Beschluss
25 A 3448/98.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0803.25A3448.98A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juni 1998 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juni 1998 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, ob die Zustellung eines ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wirksam ist, wenn sie an den Asylbewerber persönlich bewirkt wurde, dieser das 16. Lebensjahr zwischen der Asylantragstellung und der Bescheidzustellung vollendet hat und die zuvor für ihn angeordnete Vormundschaft weiterbesteht, ist nicht klärungsbedürftig, sondern aus dem Gesetz ohne weiteres im bejahenden Sinn zu beantworten. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG, der mangels spezieller Regelungen für die Zustellung an Minderjährige in § 10 AsylVfG auch in Asylverfahren Anwendung findet, ist nur bei Geschäftsunfähigen und bei beschränkt Geschäftsfähigen an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist jedoch, soweit es um sein Asylverfahren geht, vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen nicht mehr in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, sondern nach § 12 Abs. 1 AsylVfG fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach dem AsylVfG. Die partielle Handlungsfähigkeit, die ihm das Gesetz damit zuerkennt, umfaßt nicht nur eine aktive Seite, die ihn zur Stellung von Anträgen und zur Abgabe von Willenserklärungen in bezug auf das Asylverfahren befähigt, sondern auch eine passive Seite, aufgrund derer er zur rechtswirksamen Entgegennahme behördlicher und gerichtlicher Schreiben und Entscheidungen fähig ist. Kanein/Renner, Ausländerrecht, § 12 AsylVfG, Rdnr. 3; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 12, Rdnr. 15. Daß die Vormundschaft und damit auch die Stellung des Vormundes als des gesetzlichen Vertreters des Ausländers über die Vollendung des 16. Lebensjahres hinaus fortbesteht (§§ 1793 Satz 1, 1882 BGB), ändert daran nichts. Für die Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen ist es gerade kennzeichnend, daß er der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nur insoweit bedarf, wie die Beschränkung seiner Geschäftsfähigkeit reicht (§§ 106 - 113 BGB). Daß es einer besonderen Belehrung des Ausländers über diese Rechtslage weder im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes bedarf, ist ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, sondern ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz sowie der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn der genannte rechtliche Gesichtspunkt wird von § 10 Abs. 7 AsylVfG ebensowenig erfaßt wie von § 58 VwGO. Auch das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG und die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, aus denen das BVerfG eine Pflicht zur Belehrung über die Zustellungsfiktion in § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG und deren Voraussetzungen abgeleitet hat, BVerfG, Beschluß vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, DVBl. 1994, 631 = InfAuslR 1994, 324; Beschluß vom 8. Juli 1996 - 2 BvR 96/95 -, DVBl. 1996, 1252, gebieten eine weitergehende Belehrung nicht. Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall im übrigen ohnehin nicht einschlägig, weil die Zustellung des Ablehnungsbescheides an die Klägerin mittels Postzustellungsurkunde möglich war. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).