Beschluss
23 A 6025/95.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0801.23A6025.95A.00
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Tenor
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt Dr. Geuenich aus Köln beigeordnet.
Das angefochtene Urteil wird geändert:
Die Klage wird abgewiesen:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt Dr. Geuenich aus Köln beigeordnet. Das angefochtene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der 1971 in T. geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er gehörte zu einer Gruppe von Personen, die im Sommer 1990 in der deutschen Botschaft in T. Zuflucht gesucht hatten (sog. Botschaftsflüchtlinge). Nachdem die Bundesregierung erklärt hatte, die Botschaftsflüchtlinge auf der Grundlage des § 22 AuslG a.F. in die Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen, reiste der Kläger mit einem albanischen Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihm wurde am 13. Juli 1990 eine für die Zeit vom 14. Juli bis 30. Juli 1990 gültige Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland in der Form eines Ausnahmesichtvermerks erteilt. Mit Bescheid der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1990 wurde der Kläger mit Wirkung vom 24. Juli 1990 der Stadt Extertal zugewiesen. Der Bescheid ist mit dem Stempelvermerk "Albanien - gem. § 22 AuslG" versehen. Der Kläger beantragte am 21. März 1991 bei dem Oberkreisdirektor des Kreises L. in D. die Anerkennung als Asylberechtigter unter Hinweis darauf, daß er Botschaftsflüchtling sei. Mit Bescheid vom 10. April 1991 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an. Nach vorheriger Anhörung des Klägers widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. Juni 1995 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter; es stellte weiterhin fest, daß Abschiebungshindernisse gemäß § 51 AuslG und gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung, gegen die die Beklagte rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragt hat, wird verwiesen. Der Senat hat mit Beschluß vom 23. November 1995 die Berufung zugelassen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt vor: Die Botschaftsflüchtlinge seien seinerzeit als Kontingentflüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland übernommen worden und hätten dort dauerhaft Aufnahme gefunden. Die Anwendung des Asylverfahrensgesetzes scheide daher für den Fall des Klägers aus. Der angefochtene Bescheid sei auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage erlassen worden. Die Beteiligten wurden zuletzt mit Verfügung vom 13. August 1998 auf die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen. II. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beruht auf §§ 166 VwGO, 119 Satz 2 ZPO. Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die zulässige Berufung der Beklagten gemäß § 130a VwGO durch Beschluß, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die durch den Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Juni 1995 ist rechtmäßig. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung des Klägers vor. Auch in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG) sind diese Voraussetzungen gegeben. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Kläger "Botschaftsflüchtling" in T. war. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Widerruf der Asylanerkennung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil das Asylverfahrensgesetz auf die Gruppe der 1990 in die Deutsche Botschaft in T. geflüchteten und danach nach Deutschland aufgenommenen albanischen Staatsangehörigen keine Anwendung finde. Der zu dieser Gruppe zählende Kläger sei zu Unrecht als Asylberechtigter anerkannt worden; aus dem gleichen Grund habe die Beklagte den Anerkennungsbescheid nicht widerrufen, sondern allenfalls nach § 73 Abs. 2 AsylVfG oder nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurücknehmen dürfen. Diese Auffassung der Vorinstanz ist unzutreffend. Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung geht fehl, die albanischen "Botschaftsflüchtlinge" seien Kontingentflüchtlinge im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (- HumAG - BGBl. I S. 1057), vor Erlaß des angefochtenen Bescheides zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Januar 1991 durch Art. 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), auf die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG das Asylverfahrensgesetz nicht anzuwenden sei, weil sie im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form eines Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 22 AuslG a.F. (vgl. jetzt § 33 Abs. 1 AuslG) aufgenommen worden seien. Das HumAG gilt nicht für jeden nach § 22 AuslG a.F./§ 33 AuslG übernommenen Ausländer - vgl. dazu Kanein, Ausländergesetz, 4. Auflage 1988, § 22 Rdnr. 2 -, sondern nur für solche ausländischen Flüchtlinge, die sich in einer Verfolgungssituation befinden, die nicht notwendig eine Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des im Zeitpunkt der Einreise des Klägers nach Deutschland noch geltenden Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (nunmehr Art. 16a Abs. 1 GG n.F.) sein muß, oder deren Lage durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnet ist. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1992 - 9 C 77.89 -, NVwZ 1993, 187 (188), OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1995 - 23 A 5976/94.A -, S. 7 des Urteilsabdrucks. In der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang geklärt, daß der Erwerb der Kontingentsflüchtlingseigenschaft unbeschadet der im Zeitpunkt der Übernahmeerklärung geltenden Fassung des § 1 HumAG eine zeitlich unbegrenzte Aufnahme "auf Dauer" voraussetzt. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 9 C 145.95 -, DVBl. 1996, 624 (625), OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1996 - A 13 S 2935/95 -, VBlBW 1997, 151; Hessischer VGH, Urteil vom 18. März 1998 - 3 UE 4011/97.A -, S. 10 des Urteilsabdrucks. Dabei kann der Senat ohne weiteres davon ausgehen, daß die Übernahme der albanischen Botschaftsflüchtlinge auf einer humanitären Hilfsaktion der Bundesrepublik Deutschland beruhte und daß mit der Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern für diese Menschen ein Flüchtlingsschicksal aus der Welt geschafft werden sollte. In der Deutschen Botschaft in T. hatten sich angesichts der dort Zuflucht suchenden 3.000 albanischen Personen nicht länger tragbare hygienische Verhältnisse ergeben. Mit der Übernahme in das Bundesgebiet sollten diese Flüchtlinge dem Zugriff des in Albanien damals noch herrschenden stalinistischen Regimes entzogen werden. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1996, a.a.O. Diese Albaner sind jedoch nicht auf Dauer in das Bundesgebiet aufgenommen worden. Sie haben daher nicht den Status eines Kontingentflüchtlings erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt es dem Bundesminister des Innern, im Rahmen seiner nach § 33 AuslG i.V.m. § 1 HumAG zu treffenden Entscheidung über der Übernahme auch zu bestimmen, ob die übernommenen Flüchtlinge zeitlich begrenzt zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung übernommen oder ob sie auf Dauer aufgenommen werden sollten. Entscheidend ist dabei die politische Entscheidung des Bundesministers des Innern und deren rechtlich verbindliche Verlautbarung, daß der Ausländer auf Dauer und nicht nur vorübergehend aufgenommen wird. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie er regelmäßig bei der Ankunft der übernommenen Flüchtlinge in Deutschland in Erscheinung tritt; ein späterer Sinneswandel ist unbeachtlich. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O. Daß die albanischen Botschaftsflüchtlinge bei ihrer Ankunft im Bundesgebiet auf Dauer aufgrund einer Erklärung des Bundesministers des Innern übernommen wurden, kann der Senat ausschliessen. Der Bundesminister des Innern hat in seinen amtlichen Auskünften an den Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg vom 24. Juni 1996 und vom 23. Juli 1996 ausdrücklich erklärt, eine verbindliche Übernahmeerklärung "auf Dauer" gegenüber wem auch immer - der Öffentlichkeit, den übernommenen Flüchtlingen, den Bundesländern - sei nicht abgegeben worden; die Aufnahme sei "damals nicht auf der Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge und damit auf Dauer, sondern nur vorübergehend" erfolgt. Auch den Presseberichten kann eine solche öffentliche Verlautbarung nicht entnommen werden. Vgl. die Auskünfte des Bundesinnenministeriums vom 24. Juni 1996 und vom 23. Juli 1996 an den VGH Baden-Württemberg; FAZ vom 11. Juli 1990: Bonn hofft auf ein Ende des Flüchtlingsdramas bis zum Wochenende; Frankfurter Rundschau vom 12. Juli 1990: Tausende Albaner reisen per Schiff aus; DIE WELT vom 12. Juli 1990: T. : Die Ausreise ist jetzt für Freitag geplant. Weiterhin geben auch die Fernschreiben des Bundesinnenministeriums, die vor und unmittelbar nach der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland an die Landesinnenministerien verschickt wurden, keine Anhaltspunkte dafür, daß die Botschaftsflüchtlinge in Deutschland auf Dauer auf der Grundlage des HumAG aufgenommen werden sollten. OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1995, a.a.O., S. 10 ff. Auch wurde bereits vor der Einreise der Flüchtlinge im Krisenstab im Bundesministerium des Innern eingehend erörtert, welche rechtliche Stellung die Botschaftsflüchtlinge genießen sollen. Bereits am 10. Juli 1990 wurde in einem Telex den Landesinnenministerien mitgeteilt, der Bundesinnenminister habe zugesagt, den in der Deutschen Botschaft in T. weilenden 3.000 albanischen Flüchtlingen Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des § 22 AuslG aus politischen/humanitären Gründen zu gewähren. Am folgenden Tag wurde in einem Krisenstab die Frage der rechtlichen Stellung der Einreisenden geprüft. Es wurde angestrebt, daß alle Bundesländer außerhalb des Asylverfahrens, aber analog zum Verteilungsschlüssel nach dem Asylverfahrensgesetz, die Flüchtlinge aufnehmen sollten. Weiterhin wurde erwogen, Flüchtlinge, falls dies nicht so erreichbar sei, - nach den erwarteten Asylanträgen - gemäß dem Asylverfahrensgesetz auf die Länder zu verteilen. Zum Zeitpunkt dieser Erörterung stand fest, daß die Bundesländer Bremen und Hessen sowie wahrscheinlich das Bundesland Rheinland-Pfalz ein Flüchtlingskontingent übernehmen würden. Mit den Bundesländern Bayern und Niedersachsen war diese Frage noch zu klären. Dagegen teilte das Land Baden-Württemberg mit, daß es "keine Flüchtlinge freiwillig aufnehmen möchte". Die Regierung von Nordrhein-Westfalen favorisierte dagegen eine "Kontingentlösung". Letztlich erklärten sich im Verlauf der Sondierung der Lage auch die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen mit einer freiwilligen Aufnahme nach § 22 AuslG a.F. und einer Verteilung nach dem Schlüssel des Asylverfahrensgesetzes einverstanden. Die von Nordrhein-Westfalen angesprochene Kontingentlösung wurde jedoch nach Rücksprache mit Staatssekretär N. im Bundesinnenministerium und nach dessen Abstimmung mit dem Bundesminister des Innern abgelehnt. In dem Tagebuch ist festgehalten, daß die Anregung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen mit den Bundesländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen erörtert worden ist und Einigkeit bestand, überwiegende Gründe sprächen gegen eine "Kontingentlösung". Als solche Gründe sind in dem Tagebuch ausdrücklich "unerwünschte Verfestigung, erschwerte Rückkehr, Nachzugsrecht für Familienangehörige und falsches politisches Signal" festgehalten. In diesem Sinne wurde auch die nordrhein-westfälische Staatskanzlei verständigt. In der Tagebuchaufzeichnung ist weiterhin vermerkt, daß gegen eine Kontingentaufnahme auch die hohen Kosten sprächen, die dabei für den Bund entstünden. Das Land Baden-Württemberg war lediglich bereit, eine Quote bei Asylantragstellung zu übernehmen. Vgl. dazu das der Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 23. Juli 1996 an den VGH Baden- Württemberg beigefügte Tagebuch, sowie das vorgenannte Urteil des VGH Baden- Württemberg vom 27. November 1996. Bei dieser Sachlage steht zur Überzeugung des Senats fest, daß jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet am 14. Juli 1990 eine Erklärung des Bundesministers des Innern, der Kläger werde auf Dauer als Kontingentflüchtling übernommen, dem Telefax des Bundesministers des Innern vom 10. Juli 1990 und sonstigen Umständen nicht entnommen werden kann, wobei es auf die spätere Erörterung des Status dieser Flüchtlinge in den Bundesländern aus Rechtsgründen nicht ankommt. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 1996 - 11 A 10136/96 -, S. 9. Auch der in der Zuweisungsentscheidung der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1990 enthaltene Stempelvermerk "Albanien - gem. § 22 AuslG" vermittelt dem Kläger nicht die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings. In diesem Stempelvermerk ist allein die Tatsache der Übernahme aufgrund einer Entscheidung des Bundesministeriums des Innern, die nach § 22 AuslG erfolgt, dokumentiert. Ein weitergehender Inhalt, daß die Übernahme auf Dauer geschehen sei, kann dem Stempelvermerk, soweit diesem überhaupt Rechtswirkung zukommen könnte, nicht entnommen werden. Ist der Kläger somit nicht als Kontingentflüchtling übernommen worden, greift die Ausschlußklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG in seinem Fall nicht. Die Durchführung des Asylverfahrens im Falle des Klägers und dessen Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 10. April 1991 erfolgte somit jedenfalls unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten zu Recht. Es kann deshalb keinen Bedenken unterliegen, daß auch auf diese Anerkennung die Widerrufsvorschrift des § 73 Abs. 1 AsylVfG Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung ist die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Von diesem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind hier gegeben. Der Kläger hat heute keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Bei der Prüfung, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen mit Rücksicht auf den humanitären Charakter des Asylgrundrechts die gleichen Grundsätze wie bei der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gelten. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25, § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1; OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1995, a.a.O., S. 13. Ist die Anerkennung erfolgt, weil der Ausländer Verfolgung erlitten hat oder als ihm bevorstehend befürchten mußte, so können die Anerkennungsvoraussetzungen nur dann als weggefallen angesehen werden, wenn der Betroffene vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist. Es ist kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, insoweit unterschiedliche Anforderungen an die Anerkennungsvoraussetzungen einerseits und die Widerrufsvoraussetzungen andererseits zu stellen. Wenn demjenigen, der einer verfolgungsbedingten Notlage entkommen ist, die Anerkennung nur bei künftiger Verfolgungssicherheit versagt werden darf, dann muß das erst recht für denjenigen gelten, bei dem das Verfolgungsschicksal zur Anerkennung geführt hat. In diesem Falle ist der Tatbestand des Widerrufs nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992, a.a.O.. Im anderen Fall ist im Rahmen des Widerrufsverfahrens zu prüfen, ob heute noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen gegeben ist. Ist diese Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben, sind die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen mit der Folge, daß der Anerkennungsbescheid zu widerrufen ist. Die Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, daß dem Kläger in Albanien keine politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen drohen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei stellt der Senat auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage ab, § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG. Der Senat geht mit dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge davon aus, daß dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Albanien wegen seiner Flucht in die Deutsche Botschaft und seiner Ausreise aus Albanien aufgrund der Übernahmeerklärung des Bundesinnenministers oder wegen seiner politischen Überzeugung keine Repressalien drohen. Gegen ein Wiederaufgreifen der Botschaftsbesetzung von 1990 nebst den Folgeerscheinungen als Anlaß für gezielte Verfolgungsmaßnahmen spricht einmal der inzwischen verstrichene Zeitraum von immerhin acht Jahren. Zum anderen ist aber auch zu berücksichtigen, daß sich in den Jahren nach 1990 in Albanien mehrere Fluchtbewegungen weit größeren Ausmaßes abgespielt haben, die zudem von ähnlichen Begleiterscheinungen wie die Botschaftsbesetzung 1990 (Belagerung, Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften) gekennzeichnet waren. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1997 - A 16 S 2955/96 -, S. 21 f. des Urteilsabdrucks. Eine große Zahl dieser Flüchtlinge, die sich dabei in der Mehrzahl nach Italien und Griechenland abgesetzt haben, wurden in der Folgezeit nach Albanien zurückgeschickt oder dorthin abgeschoben, ohne daß sie dort "als Staatsfeinde betrachtet" und deswegen in irgendeiner Form belangt worden wären. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., S. 22 f. Vor diesem Hintergrund und angesichts der quantitativen Dimensionen des in diesem Jahrzehnt aufgetretenen albanischen Flüchtlingsproblems relativiert sich die Bedeutung der Botschaftsbesetzung vom Juli 1990 aus albanischer Sicht erheblich. Es ist daher nach der Überzeugung des Senats heute davon auszugehen, daß eine Teilnahme an dieser Botschaftsbesetzung und eine anschließende Ausreise nach Deutschland nicht auf das Interesse staatlicher albanischer Stellen stoßen wird; eine Gefahr politischer Verfolgung wegen einer Beteiligung an diesen Ereignissen kann daher ausgeschlossen werden. An dieser Beurteilung ändern auch die neuesten Entwicklungen der innenpolitischen Situation in Albanien nichts Entscheidendes. Rückkehrende Botschaftsflüchtlinge laufen nach Überzeugung des Senats ebensowenig wie andere Regimekritiker Gefahr, als Staatsfeinde eingestuft und deshalb verfolgt zu werden. Die innenpolitische Situation hat sich seit der Ausreise des Klägers aus Albanien im Jahre 1990 nämlich grundlegend verändert. Der Versuch des 1990 regierenden Staats- und Parteichef Ramiz Alia, das Land vorsichtig nach außen zu öffnen, im Innern jedoch das Herrschaftssystem der Einheitspartei, der Partei der Arbeit Albaniens - PAA -, zu bewahren, endete mit der Ablösung des Regimes, der Einführung von Grundrechten wie etwa der Religionsfreiheit und der Demonstrationsfreiheit und einer Liberalisierung der strafrechtlichen Vorschriften zum illegalen Verlassen des Landes. Gleichzeitig wurde die Gründung von Parteien gestattet, die sich erstmals Ende März 1991 freien Wahlen stellen konnten. Ehemalige Häftlinge, Internierte und Verbannte wurden amnestiert und rehabilitiert. Vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1995, a.a.O., S. 14 - 17. Nach den zweiten albanischen Parlamentswahlen im März 1992 stellte die demokratische Partei unter dem Staatspräsidenten Sali Berisha die Regierung. Diese bemühte sich um eine Aufarbeitung der kommunistischen Vergangenheit. Aus Betrieben und Verwaltung wurden alte Funktionäre der PAA entlassen. Die Akten des albanischen Geheimdienstes Segurimi blieben indes unangetastet. Staatspräsident Berisha war bemüht, die Vergangenheitsbewältigung nicht zur "Hexenjagd" werden zu lassen. Die Witwe des ehemaligen Staatspräsidenten Hoxha wurde im Januar 1993 wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der ehemalige Staats- und Parteichef Alia unter Hausarrest. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. August 1993, S. 1 - 3; Hessischer VGH, Urteil vom 18. März 1998, a.a.O., S. 14; Amnesty International, Jahresbericht 1992, S. 67; FAZ vom 23. März 1993: Albaniens schwieriger Neubeginn. Gegen Ende des Jahres 1993 konnte die innenpolitische Lage Albaniens als stabil bezeichnet werden. Willkürliche Verhaftungen wurden nicht mehr bekannt. Im Prinzip galt die Freiheit der Meinungsäußerung, die sich auch in der Vielfalt der Presseprodukte spiegelte. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1993, vom 9. August 1993 und vom 22. Dezember 1993. Im März 1993 wurde ein Zusatzgesetz zur Übergangsverfassung verabschiedet. Dieses Gesetz enthielt einen Grundrechtskatalog westlichen Standards. Eine Asylantragstellung im Ausland wurde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr sanktioniert. Vgl. dazu den Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 9. August 1993; S. 1 f., und vom 22. Dezember 1993, S. 2, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Februar 1992 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, vom 9. November 1993 an das VG Sigmaringen und vom 20. Oktober 1994 an das VG Stuttgart; amnesty international, Zur Menschenrechtssituation in Albanien, März 1994, S. 7. Nach der Entmachtung des kommunistischen Machtapparates garantierte der Staat die Grundrechte der Meinungs- und der Pressefreiheit, die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf ungehinderte religiöse Betätigung. Eine Verfolgung bestimmter Personengruppen fand nicht statt; lediglich der griechischen Minderheit wurde eine Eröffnung von griechischen Schulen in den Gebieten, in denen sie gegenüber den Albanern in der Minderheit sind, untersagt. Nicht zu übersehen war in diesem Zeitraum allerdings, daß noch nicht alle Staatsbediensteten bei ihrer Arbeit die Menschenrechte uneingeschränkt respektierten; auch wurden in geringer Zahl Übergriffe auf politisch oder journalistisch tätige Personen gemeldet. Einzelne Kritiker der damals amtierenden Regierung wurden mit Strafverfahren wegen Geheimnisverrat o.ä. überzogen. Probleme bereiteten die steigende Kriminalitätsrate, insbesondere die wachsende Zahl von Gewaltverbrechen, sowie die - vom Staat nicht gebilligte - Praxis der Blutrache. OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1995, a.a.O., S. 20 f. m.w.N.. In der Folgezeit konstatierten Beobachter, daß es trotz beachtlicher Fortschritte noch lange dauern werde, bis demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien in allen Bereichen voll ausgebildet seien. Hindernis sei dabei der große Lernbedarf, der bei Polizei, Verwaltung und Justiz herrsche. Bemängelt wurde die fortdauernde Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe, die Inhaftierung Gewaltloser, politischer Gefangener, Mißhandlungen im Polizeigewahrsam sowie nicht immer von Fairness geprägte Gerichtsverfahren. Vgl. amnesty international, Zur Menschenrechtssituation in Albanien, März 1994; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. November 1994, S. 5 f. Im Zuge der weiteren Entwicklung verlor Staatspräsident Berisha zunehmend an Autorität. Gleichzeitig wurde die sozialistische Partei, die frühere PAA, populärer, obgleich die Albaner eine Rückkehr zu kommunistischen Verhältnissen nicht befürworteten. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich fast alle Mitglieder des ehemaligen Politbüros der PAA im Gefängnis. Vgl. Hessischer VGH, a.a.O., S. 15; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Juni 1995, S. 1, 4 ff; FAZ vom 24. Mai 1996: Alles gewinnen oder alles verlieren. Nachdem Albanien am 13. Juli 1995 Mitglied des Europarates wurde und im Oktober 1996 die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnete, wurde im Land die Todesstrafe nicht mehr verhängt und vollstreckt. Bei den Parlamentswahlen im Mai 1996 wurde die Partei des Präsidenten Berisha bestätigt. Sie errang bei den nach dem Mehrheitswahlrecht durchgeführten Wahlen 122 von 140 Sitzen; die wichtigste Oppositionspartei, die sozialistische Partei, erkannte die Wahl nicht an. Ihre neun Sitze nahm sie erst im April 1997 ein. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 1996, S. 3, und vom 11. April 1997, S. 3, 8; ai- Jahresberichte 1996 und 1997, jeweils S. 89; FAZ vom 29. Mai 1996: Oppositionspolitiker in T. vorübergehend festgenommen, vom 30. Mai 1996: Ausschreitungen in Albanien, vom 1. Juni 1996: Der Westen übt deutliche Kritik an den Wahlen in Albanien, vom 4. Juni 1996: Albanien am Scheideweg, vom 1. August 1996: Ausweg am "Runden Tisch"?, und vom 12. August 1996: Der politische Dialog in Albanien kommt nur schleppend in Gang; NZZ vom 19. Juli 1996: Herrschaft einer Partei in Albanien. Zu Beginn des Jahres 1997 kam es infolge des Zusammenbruches mehrerer zweifelhafter Geldanlagefirmen zu innenpolitischen Turbulenzen. In den Investmentfirmen hatten wohl mehr als die Hälfte aller Albaner ihre Ersparnisse angelegt. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. April 1997, S. 3; Süddeutsche Zeitung vom 7. März 1997: In der Bar West regiert die Angst; FAZ vom 15. März 1997: Albanien versinkt in Anarchie und Chaos; NZZ vom 18. März 1997: Albaniens Chaos als Chance, und vom 19. März 1997: Wiederaufleben alter Gegensätze in Albanien; DIE ZEIT vom 21. März 1997: Ein Land aus anderer Zeit. Die Anlagegesellschaften arbeiteten nach dem Kettenbriefprinzip: Die Zinsen von 8 % bis 10 % für die ersten Anleger wurden aus den Einlagen späterer Anleger bezahlt. Als sich das System nicht mehr neu finanzieren konnte, kollabierte es. Vgl. Süddeutsche Zeitung, a.a.o; DIE ZEIT, a.a.O.; Frankfurter Rundschau vom 24. März 1997: Das Ende der Illusion von einem besseren Leben; NZZ vom 28. Mai 1997: Chance für einen Neubeginn in Albanien. Der Regierung wurde in diesem Zusammenhang vorgeworfen, von den Geldgeschäften profitiert zu haben. Sie wurde für die Geldverluste der privaten Anleger verantwortlich gemacht. Im Januar und Februar 1997 kam es deshalb im ganzen Land zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Insgesamt kamen in Albanien während der Zeit der Unruhen ca. 1.700 Menschen ums Leben. Vgl. Hessischer VGH, a.a.O., S. 16; FAZ vom 15. März 1997: Albanien versinkt in Anarchie und Chaos; DIE ZEIT, a.a.O.; Frankfurter Rundschau, a.a.O.; NZZ, a.a.O.. Die Demonstranten forderten Entschädigungen für ihr verlorengegangenes Geld. Im Februar 1997 wurde der Ausnahmezustand nebst Ausgangssperre und Pressezensur ausgerufen. In dieser Zeit formierte sich das Oppositionsbündnis "Forum für Demokratie", in dem die sozialistische Partei und andere Oppositionsparteien mitwirkten. Das Bündnis forderte den Rücktritt der Regierung und Neuwahlen. Nach Ausweitung der Proteste trat die Regierung Meksi zurück. Eine Allparteienregierung wurde als Übergangsregierung unter dem Ministerpräsidenten Bashkim Fino gebildet. Auch diese Regierung konnte ein Übergreifen der Aufstände auf andere südalbanische Städte nicht verhindern. Den Aufständischen gelang es, im März 1997 im Süden des Landes eine Marinebasis und ein Militärdepot einzunehmen. Sie erbeuteten dort und wenig später auch in T. Waffen, Munition und Kriegsgeräte. Im März und April 1997 flüchteten ca. 15.000 Menschen nach Italien und Griechenland. Von Ende April 1997 bis Ende August 1997 befand sich die multinationale Schutztruppe AFMP im Land, um Häfen und Überlandverbindungen für Hilfstransporte freizuhalten. Bei den Ende Juni/Anfang Juli 1997 durchgeführten landesweiten Wahlen siegte die sozialistische Partei und deren Verbündete. Die neue Regierung unter Fatos Nano, einem ehemaligen Mitarbeiter Hoxhas, setzte sich für europäische Bindungen und eine NATO-Mitgliedschaft des Landes ein. Fatos Nano war bereits Ministerpräsident in der Übergangsregierung 1991 gewesen und wurde unter Staatspräsident Berisha später wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt; durch die Unruhen kam er frei. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 11. April 1997, S. 3 f., und vom 17. Februar 1998, S. 1 f.; Süddeutsche Zeitung vom 7. März 1997: In der Bar West regiert die Angst; DIE ZEIT, a.a.O. Staatspräsident Berisha trat nach der Wahlniederlage seiner Partei zurück. Zu seinem Nachfolger wurde der ehemalige Generalsekretär der sozialistischen Partei, Mejdani, gewählt. Nach den Wahlen beruhigte sich die innenpolitische Lage Albaniens zusehends. Dabei blieb das Gefälle zwischen T. im ruhigen Norden und dem teilweise noch immer von kriminellen Banden kontrollierten Süden des Landes erhalten. Anfang September 1997 berichtete das albanische Innenministerium, zahlreichen kriminellen Banden sei das Handwerk gelegt worden. Auch seien alle wichtigen Transitstraßen im Land unter Kontrolle gebracht worden. Dennoch befänden sich noch ca. 3,5 Millionen Handgranaten, 840.000 Granaten, 1 Millionen Minen und 650.000 automatische Gewehre in privaten Händen. Vgl. dazu: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. Februar 1998; FAZ vom 18. August 1997: Frist zur Waffenabgabe in Albanien, vom 2. Oktober 1997: Freiwillige Waffenrückgabe in Albanien offenbar gescheitert, und vom 1. November 1997: Das Geknatter der Maschinenpistolen ist selten geworden; NZZ vom 20. Dezember 1997: Ruhe nach dem Chaos in Albanien. Nachdem es in der zweiten Jahreshälfte 1997 insgesamt zu einer erheblichen Beruhigung der Situation in Albanien gekommen war, wurde der Ausnahmezustand aufgehoben. Erneute Unruhen flammten im Februar 1998 auf. Diesen Unruhen waren scharfe innenpolitische Auseinandersetzungen zwischen der regierenden sozialistischen Partei und der von dem früheren Präsidenten Berisha angeführten Opposition vorausgegangen. Albanische Bürger, die auf die von Fatos Nano versprochene "maximale Rückerstattung" ihrer bei den Anlagegeschäften erlittenen Verluste vertraut hatten, beschimpften und bedrohten die führenden Politiker. Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 23. Februar 1998: In alle Himmels- und Höllenrichtungen. In der nordalbanischen Stadt Shkoder, einer Hochburg der Partei Berishas, kam es am 22. Februar 1998 zu schweren Unruhen. Bewaffnete stürmten die Polizeistation und befreiten etwa drei dutzend Gefangene, bei denen es sich um gewöhnliche Kriminelle gehandelt haben soll. In der folgenden Nacht gingen das Gerichtsgebäude, die Amtsräume der Staatsanwaltschaft und die Stadtbücherei in Flammen auf. Vgl. FAZ vom 24. Februar 1998: Schießereien und Brandstiftungen im albanischen Shkoder. Eine nach Shkoder entsandte Sondertruppe der Polizei brachte die Lage wieder unter Kontrolle. Berichten zufolge wurden etwa 100 Aufständische festgenommen; die übrigen konnten fliehen. Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 24. Februar 1998: Schwere Unruhen im Norden Albaniens; FAZ vom 25. Februar 1998: Ausnahmezustand in Shkoder; NZZ vom 25. Februar 1998: Verhärtete politische Fronten in Albanien; FAZ vom 26. Februar 1998: Gespannte Ruhe im nordalbanischen Shkoder. In der Folgezeit hat sich die innenpolitische Situation im Land wieder beruhigt. Die Fortentwicklung der staatlichen Institutionen geht indes schleppend voran. Die wirtschaftliche Lage hat sich nicht verbessert, weshalb nach wie vor viele Albaner nach einer Möglichkeit einer Ausreise nach Europa suchen. Vgl. FAZ vom 22. Juni 1998: Ab nach Italien. In jüngster Zeit sieht sich Albanien in seiner staatlichen Integrität durch die jenseits der Landesgrenze stattfindenden Kämpfe zwischen der jugoslawischen Armee und den für die Unabhängigkeit Kosovos kämpfenden Albanern gefährdet. Vgl. SZ vom 20. Juli 1998: Albanien ruft die NATO zu Hilfe. Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, daß die kriegerischen Auseinandersetzungen im benachbarten Kosovo auf die innenpolitische Situation Albaniens Einfluß in dem Sinne hätten, daß Regierungskritiker oder Personen, die 1990 das Land in Richtung Italien verlassen haben, jetzt mit politischer Verfolgung rechnen müßten. Gleiches gilt für die von bewaffneten Anhängern des früheren Staatschefs Berisha ausgelösten Unruhen, die sich in den letzten Tagen in Albanien zugetragen haben. Auch hier ist nicht erkennbar, daß Albaner, die bereits vor mehreren Jahren ihre Heimat verlassen haben, jetzt politische Verfolgung zu gewärtigen hätten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Kläger kein Anlaß zur Befürchtung, er werde bei seiner Rückkehr nach Albanien dort verfolgt werden. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß er sich in Albanien vor seiner Ausreise politisch betätigt und damit seiner regimekritischen Haltung, mit der er seinen Asylantrag begründete, Ausdruck verliehen hätte. Er hat sich auch nach seiner Ausreise nicht politisch betätigt. Auch wurden im gerichtlichen Verfahren keine Tatsachen vorgetragen, die Anlaß zur Annahme bieten könnten, die albanischen Behörden würden ihn nach der Rückkehr in seine Heimat verfolgen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ging somit zu Recht davon aus, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des auch zu Recht in ein Asylverfahren einbezogenen Klägers als Asylberechtigter fortgefallen sind und daß deshalb der Anerkennungsbescheid zu widerrufen ist. Aus dem Vortrag des Klägers sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß neue Umstände im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung für eine Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG streiten könnten. Vgl. zur Notwendigkeit der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, obgleich diese Prüfung im Anerkennungsbescheid unterblieben ist, das o.g. Senatsurteil vom 27. Oktober 1995, S. 23 f. des Urteilsabdrucks. Es spricht auch nichts für die Annahme, daß bei dem Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides steht letztlich auch nicht entgegen, daß er - möglicherweise - nicht "unverzüglich" im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergangen ist. Diese Regelung entfaltet keine schützende Wirkung für den von einem Widerrufsbescheid betroffenen Asylberechtigten, sondern dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition. BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741; OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1995, S. 24 f. des Urteilsabdrucks. Nach alledem ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG, 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO.