OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 2850/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0723.19A2850.98.00
8mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. Er genügt schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Danach sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb der Antragsfrist darzulegen. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Kläger benannt wird und darüber hinaus konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Denn das angerufene Rechtsmittelgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung nur hinsichtlich der vom Kläger dargelegten Zulassungsgründe zu prüfen. Zudem dient das Erfordernis, den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsgründe darzulegen, einer Verfahrensbeschleunigung und einer Verkürzung der gerichtlichen Bearbeitungszeiten. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Verpflichtung zur Darlegung der Zulassungsgründe "den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrags" reduzieren. So die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung: BT-Drucks. 13/3993 S. 13. Aus diesem Grunde genügt es nicht, daß der Kläger sich ausdrücklich auf die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO genannten Zulassungsgründe berufen hat. Angesichts der Benennung mehrerer Zulassungsgründe ist es außerdem erforderlich, daß dem Zulassungsantrag unter Berücksichtigung der Gründe unmißverständlich und zweifelsfrei entnommen werden kann, welcher Sachverhalt welchem Zulassungsgrund bzw. welchen Zulassungsgründen zugeordnet werden soll. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 21. Oktober 1997 - 19 A 2800/97 - und Beschluß vom 19. Mai 1998 - 19 A 1216/98 -. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Antragsschrift vom 12. Juni 1998 nicht, da eine ausdrückliche Zuordnung des Vorbringens zu den benannten Zulassungsgründen fehlt. Auch eine sinngemäße Zuordnung der nicht näher spezifizierten Begründung zu einem oder beiden der vom Kläger benannten Zulassungsgründe kommt hier nicht in Betracht, zumal es an jeglicher Darlegung fehlt, weshalb ein Verfahrensmangel, d. h. ein Mangel des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens vorliegen soll. Soweit der Kläger Verfahrensfehler bei der Notenfindung, d. h. Fehler des Verwaltungsverfahrens rügt, handelt es sich nicht um "Verfahrensmängel" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Selbst wenn man das Darlegungserfordernis als erfüllt ansehen und das gesamte Vorbringen des Klägers dem geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen würde, wäre die Berufung nicht zuzulassen. Der Kläger hat damit nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht begründet. Mit seinem Vorbringen, der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes - GG - sei ihm gegenüber verletzt worden, denn im Gegensatz zu Mitschülern sei er nicht darauf hingewiesen worden, daß die Erreichung der für die Zulassung zur Abiturprüfung erforderliche Note (hier: mindestens mangelhaft im Fach Englisch) gefährdet sei, kann der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung dieser Note oder auf erneute Entscheidung über diese Note begründen. Zu beurteilen sind allein die tatsächlich erbrachten Leistungen unabhängig davon, ob bei Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Ereignisse möglicherweise bessere Leistungen erbracht worden wären. Der in Art. 3 GG garantierte Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es nämlich, bei schulischen Leistungsbewertungen von lediglich hypothetischen Leistungen auszugehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 16. April 1980 - 7 B 58/80 -, NJW 1980, 2208; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 - 19 E 480/94 -, vom 25. November 1996 - 19 B 2416/96 - und vom 12. Januar 1998 - 19 B 2767/97 -. Soweit der Kläger rügt, das Hausarbeitenheft im Fach Englisch sei von dem Fachlehrer nicht eingesehen worden und seine darin erbrachten Leistungen, die eine Bewertung mit der Note "ungenügend" nicht gerechtfertigt hätten, seien bei der Notenbildung unberücksichtigt geblieben, vermag er damit einen Anspruch auf Anhebung der Note im Fach Englisch auf einen Punkt oder auf erneute Entscheidung über die Englischnote ebenfalls nicht zu begründen. Bei Kursen ohne Klausuren - wie dem Grundkurs Englisch des Klägers - ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (BASS 13-32 Nr. 3.1) - APO-GOSt - die Endnote im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" zugleich die Kursabschlußnote. Zum Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" gehören gemäß § 16 Abs. 1 APO-GOSt alle schriftlichen, mündlichen und praktischen Unterrichtsleistungen außerhalb der Klausuren. Das spricht dafür, daß außerhalb des Unterrichts erbrachte Leistungen in Hausarbeitsheften nicht zu dem für die Kursabschlußnote allein relevanten Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" gehören. Dies könnte sich auch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt ergeben, wonach für die Leistungsbewertung im übrigen § 21 der Allgemeinen Schulordnung - ASchO - gilt, i.V.m. § 21 Abs. 4 ASchO, wonach Grundlage der Leistungsbewertung alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen sind. Ob aufgrund der vorstehend bezeichneten Regelungen in der gymnasialen Oberstufe die Bewertung von Hausarbeiten und deren Einbeziehung bei der Kursabschlußnote - etwa zur Abrundung eines Gesamtbildes - grundsätzlich nicht zulässig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Aus diesen Regelungen ergibt sich nämlich jedenfalls, daß - entgegen der Ansicht des Klägers - in der gymnasialen Oberstufe keine Pflicht des Fachlehrers zur inhaltlichen Bewertung schriftlicher Hausaufgaben und deren Einbeziehung in die Kursabschlußnote besteht. Gemäß § 23 Sätze 1 und 2 ASchO ergänzen Hausaufgaben lediglich die Arbeit im Unterricht und dienen zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. Daraus folgt, daß Hausaufgaben zwar regelmäßig überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet werden müssen und unter pädagogischen Aspekten Anerkennung finden sollten, eine Zensierung aber in der Regel nicht erfolgen darf. Pöttgen-Jehkul-Zaun, Kommentar zur ASchO, 16. Aufl., Erläuterungen zu § 23, S. 137; Margies-Knapp-Gampe-Rieger, Kommentar zur ASchO, 3. Aufl., § 23 Rdn. 7; Rombey, Kommentar zur ASchO, § 23 Rdn. 8. Ob der Fachlehrer diese Regel aufgrund von § 14 Abs. 2 Satz 1 APO-GOSt, wonach er verpflichtet ist, die Schüler zu Beginn des Kurses über die Art der geforderten Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" zu informieren, durch eine entsprechende Information durchbrechen und sich damit zur Bewertung von Hausaufgaben verpflichten kann, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung. Dafür, daß der Fachlehrer des Klägers im Fach Englisch eine solche Verpflichtung übernommen habe, ist hier nichts vorgetragen worden oder aus den Akten ersichtlich. Rechtlich nicht zu beanstanden ist daher die von dem Fachlehrer N. in seiner Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht geschilderte Praxis, schriftliche Hausaufgaben nur stichprobenartig nach dem Zufallsprinzip auf die äußere Form oder die Länge bzw. Kürze hin kontrolliert, aber eine inhaltliche Kontrolle nicht vorgenommen zu haben. Was er bewertet hat und auch nur zu bewerten brauchte, waren Beiträge zum Unterricht, auch soweit sie sich aus Hausaufgaben ergeben haben, wie beispielsweise der Vortrag von Hausaufgaben im Unterricht. Der Inhalt des als Begründung der "Berufung" bezeichneten Schriftsatzes vom 23. Juni 1998 ist für die Darlegung von Zulassungsgründen nicht heranzuziehen, da er nach Ablauf der sich aus § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO ergebenden Darlegungsfrist, die mit dem 15. Juni 1998 ablief, beim Gericht eingegangen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.