Beschluss
19 A 3204/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0721.19A3204.98.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. Der Kläger hat sich unter anderem darauf berufen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das ist nicht der Fall. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterliche (oder obergerichtliche) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Beschwerdeentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Eine solche Frage von grundsätzlicher Bedeutung hat der Kläger mit seiner Frage, ob regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Haschisch allein die Anordnung eines Drogenscreenings rechtfertigt, nicht formuliert. Die so gestellte Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil der Beklagte mit seinem Schreiben vom 21. Juli 1995, das durch das Schreiben vom 6. September 1995 ergänzt wurde, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens in Form eines Drogenscreenings nicht aufgrund einer bereits getroffenen Feststellung eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsums von Haschisch durch den Kläger, sondern gerade erst zur Klärung der Frage eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums angeordnet hat. Die - zwar nicht formulierte, aber möglicherweise gemeinte - Frage, ob der durch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte begründete Verdacht eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsums von Haschisch die Anordnung eines Drogenscreenings rechtfertigt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschluß vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NJW 1997, 269 = NZV 1996, 467; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 17. März 1998 - 19 B 3008/97 -, in dem der erkennende Senat auch das Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" in der Fassung von August 1996 zugrunde gelegt hat, bereits hinreichend geklärt. Danach ist die Rechtmäßigkeit der Anforderung eines Gutachtens zur Klärung der Kraftfahreignung nicht davon abhängig, daß die zuständigen Behörden bereits in diesem Zeitpunkt gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum nachweisen können. Vielmehr ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch folgende abgestufte Vorgehensweise Rechnung zu tragen: Wer kleinere Mengen von Cannabis, deren Besitz oder Erwerb ein starkes Indiz für Eigenkonsum darstellt, erwirbt oder besitzt oder wer in einem Straf- oder Ermittlungsverfahren Eigenkonsum einräumt, löst berechtigte Zweifel an seiner Kraftfahreignung aus, die die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung rechtfertigen. In einem solchen Fall ist zunächst durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel wie die Anordnung eines Drogenscreenings die Frage zu klären, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert. Anschließend bedarf es gegebenenfalls zur Klärung der weiteren Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag, der Anordnung der Beibringung eines weiteren - dann medizinisch-psychologischen - Gutachtens. Erst wenn nach Feststellung eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums diese - zweite - Frage zu verneinen ist, kann der Schluß auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr gezogen werden. Das in dem Zulassungsantrag enthaltene Zitat aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München Urteil vom 12. Mai 1997 - 11 B 96/2359 -, DAR 1997, 364 steht zu dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nicht im Widerspruch. Die Auffassung, daß allein aus regel- und gewohnheitsmäßiger Cannabiseinnahme - die, wie vorstehend ausgeführt, in erster Stufe durch ein Drogenscreening abzuklären ist - ohne Rücksicht auf deren Menge oder andere Umstände nicht auf Fahrungeeignetheit geschlossen werden kann, ist zutreffend, denn daraus ergibt sich - ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - nicht schon "gleichsam aus sich heraus die fehlende Fähigkeit des Konsumenten, seinen Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen." Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.