Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. November 1997, soweit es den Kläger (Kläger zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) betrifft, teilweise geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: Über die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten entscheidet der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß nach § 130 a VwGO. Denn er hält den Antrag, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers gerichtet ist, einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Klage ist in dem noch anhängigen Umfang unbegründet. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Juli 1991, mit dem dieses die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892. Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = NVwZ 1994, 497. In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 344 f; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -. I. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn das vom Kläger geltend gemachte individuelle Verfolgungsschicksal rechtfertigt nicht die Feststellung, daß er sein Heimatland aus asylrechtlich erheblichen Gründen verlassen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. S. 8 - 10 des Urteilsabdrucks), denen der Senat folgt. II. Auch nach der Ausreise des Klägers aus der Türkei sind keine Umstände zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, die nunmehr die Annahme rechtfertigen, ihm drohe im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 1. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann der Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht aufgrund seiner nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten beanspruchen. Diese lösen ein abschiebungsschutzrelevantes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates nicht aus, weil sie lediglich als niedrig profiliert zu bewerten sind. Nach der in das Verfahren eingeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben. Zu diesem Personenkreis gehören z.B. die Leiter von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie die Redner auf solchen Veranstaltungen. Einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter Umständen die Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende Vereinsregister Aufschluß gibt. Bei exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils ist hingegen nicht anzunehmen, daß diese den zuständigen türkischen Stellen überhaupt bekannt werden oder daß sie im Falle ihres Bekanntwerdens bei der Rückkehr des Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Solche nicht verfolgungsrelevante exilpolitische Aktivitäten sind z.B. einfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -, S. 54 ff.; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 92 ff.; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, NWVBl. 1996, 344 (348); Beschluß vom 9. Juli 1996 - 25 A 2967/96.A -; Beschluß vom 10. Oktober 1996 - 25 A 2809/96.A -; Beschluß vom 5. November 1996 - 25 A 5446/96.A -; Beschluß vom 11. Dezember 1996 - 25 A 6087/96.A -; Beschluß vom 7. April 1997 - 25 A 1460/97.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 132 ff. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen verfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten macht diese nicht erheblich. Denn die vom Senat verwerteten Erkenntnisquellen geben keinen Anlaß für die Annahme, daß insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen könnten. Da die Gesamtzahl öffentlicher politischer Meinungsäußerungen von Kurden in Deutschland erheblich ist, ohne daß - worauf noch näher einzugehen sein wird - in einer beachtlichen Anzahl von Fällen politische Verfolgung an niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten - gleich welchen Umfangs - angeknüpft hätte, drängt sich vielmehr der Schluß auf, daß türkische Stellen eine Tätigkeit in Deutschland, die zu keinem Zeitpunkt die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet, jedenfalls nicht in der Weise ernst nehmen, daß sie Verfolgungsinteresse an einem ansonsten nicht auffälligen Asylbewerber hätten. Vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1998 - 25 A 4611/97.A -. Nach diesen Grundsätzen haben die vom Kläger vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten lediglich ein niedriges Profil. Bei der von ihm vornehmlich angeführten schlichten Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen, Hungerstreiks und Besetzungsaktionen handelt es sich um typische Massenerscheinungen, die keine exilpolitisch exponierte Stellung begründen, selbst wenn diese Veranstaltungen zum Teil an zentralen, ein besonderes Medieninteresse indizierenden Orten stattgefunden haben mögen. Auch die nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, daß er "innerhalb der Gruppe in Düren" bei wichtigen Entscheidungen gefragt werde und seine Meinung "deutlich vortragen dürfe" (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift), profiliert ihn nicht zu einem observierungsinteressanten staatsfeindlichen Exilpolitiker. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß der Kläger innerhalb der von ihm nicht näher bezeichneten Gruppe eine Führungsposition innehätte, die mit der eines Vorstandsmitgliedes eines eingetragenen, von der Türkei als staatsfeindlich eingestuften Vereins vergleichbar wäre. Hierfür spricht schließlich auch, daß der Kläger seine Aktivitäten in Düren kurz zuvor selbst mit den Worten "aktiver Sympathisant der PKK" umschrieben und lediglich dem unterstützenden Umfeld zugerechnet hatte (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift), was ebenso wie die übrigen vom Kläger entfalteten Aktivitäten nicht den Schluß auf eine exponierte exilpolitische Position zuläßt. Nichts anderes gilt schließlich auch im Hinblick auf die Autobahnblockade der BAB 61 zwischen den Anschlußstellen Swisttal-Miel und Heimerzheim am 22. März 1994, an der der Kläger lediglich als einer von insgesamt mehr als 100 Personen teilgenommen hat. Eine andere Einschätzung seiner exilpolitischen Aktivitäten ist insbesondere nicht deswegen geboten, weil das Amtsgericht Euskirchen ihn zunächst wegen Teilnahme an der vorerwähnten Blockade durch Urteil vom 2. November 1995 - 16 (5) Ls 50 Js 291/94 (115/94) - zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen gemeinschaftlicher Nötigung im besonders schweren Fall und tateinheitlichen Landfriedensbruchs verurteilt hatte. Diese verfahrensrechtliche Folge, die später im übrigen durch die Einstellung des Verfahrens korrigiert wurde, verleiht seiner exilpolitischen Tätigkeit kein größeres, die Annahme hinreichender Exponiertheit rechtfertigendes Gewicht. Exilpolitische Aktivitäten eines türkischen Asylbewerbers, die für sich genommen lediglich niedriges Profil aufweisen, rechtfertigen nicht allein deshalb die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung im Rückkehrfall, weil der Betreffende mit ihnen nach bundesdeutschem Recht einen Straftatbestand verwirklicht und infolgedessen gegen ihn durch ein deutsches Gericht eine Strafe verhängt wird. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, daß die Bundesrepublik Deutschland den türkischen Behörden im Rahmen des zwischen ihr und der Türkei auf der Grundlage des Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) vereinbarten gegenseitigen Strafnachrichtenaustauschs quartalsweise die entscheidenden im Bundeszentralregister eingetragenen Daten (persönliche Daten des Betroffenen, Urteils- und Tatzeit, Gerichtsbezeichnung, Aktenzeichen, Tatbezeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der Strafe) über Strafverurteilungen türkischer Staatsangehöriger durch deutsche Strafgerichte bekanntgibt. Vgl. dazu Bundesministerium der Justiz, Auskünfte vom 8. August 1997 und vom 11. Dezember 1997 an VG Gießen. Denn nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es nicht auf das Ob und die Art, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten an, sondern lediglich auf das politische Gewicht dieser Tätigkeiten. Ihrem sachlichen Gehalt nach niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten erhalten nicht dadurch einen exponierten, für die Gewährung von Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bedeutsamen Charakter, daß sie öffentlich bekanntwerden und eine Identifikation des politisch aktiven Asylbewerbers ermöglichen. Vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 1998 - 25 A 5015/97.A -, S. 7 f. des Beschlußabdrucks; vom 2. März 1998 - 25 A 445/98.A - und vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -. Auf die Frage, ob der erwähnte Strafnachrichtenaustausch mit bundesdeutschem innerstaatlichen Recht zu vereinbaren ist, verneinend VG Gießen, Urteil vom 20. August 1997 - 10 E 11561/92 -, NVwZ-Beilage 2/1998, 15, kommt es für die asyl- und abschiebungsschutzrechtliche Beurteilung nicht an. Hierfür ist vielmehr allein maßgeblich, ob die türkischen Behörden die Übermittlung einer Strafnachricht zum Anlaß nehmen, gegen den Verurteilten im Rückkehrfall asylerhebliche Maßnahmen zu ergreifen. Von letzterem ist indes allein aufgrund des Bekanntwerdens einer in Deutschland ausgesprochenen Strafverurteilung nicht auszugehen. Die gegenteilige Auffassung des VG Gießen in dem vorstehend zitierten Urteil, wonach ein gesteigertes Interesse des türkischen Staates an einem rückkehrenden Asylbewerber allein deshalb bestehe, weil im Wege des Strafnachrichtenaustausches eine Verurteilung des Betreffenden in Deutschland bekanntgeworden sei, ist nicht plausibel. Denn bei dem Strafnachrichtenaustausch handelt es sich lediglich um eine besondere Form, in der türkische Stellen Kenntnis von exilpolitischen Aktivitäten eines Asylbewerbers in Deutschland erlangen können. Auch in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Asylrelevanz derartiger Aktivitäten hat der Senat stets in Rechnung gestellt, daß die türkischen Sicherheitskräfte auf verschiedenen Wegen von der politischen Betätigung türkischer Asylbewerber auf deutschem Boden Kenntnis erlangen können, sei es durch Geheimdienstmitarbeiter, die den türkischen Konsulaten Informationen zutragen, sei es durch Presse- oder Fernsehveröffentlichungen. Entsprechendes gilt, wenn diese Aktivitäten auf andere Weise - sei es durch den Asylbewerber selbst, sei es durch deutsche Stellen - türkischen Behörden unmittelbar zur Kenntnis gebracht werden. In allen diesen Sachverhaltskonstellationen ist die Annahme eines beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisikos nur gerechtfertigt, wenn sich der Betreffende mit seiner politischen Erklärung hinreichend deutlich von der Masse der sich in dieser Weise Artikulierenden abhebt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1998 - 25 A 5352/97.A -; vom 2. März 1998 - 25 A 445/98.A - und vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A - . Maßgeblicher Grund für die Feststellung, daß es nicht auf die Art und Weise des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten, sondern auf deren politisches Gewicht ankommt, ist, daß ein Verfolgungsinteresse seitens der Türkei trotz des Bekanntwerdens niedrig profilierter Aktivitäten nach dem dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterial in aller Regel nicht besteht. Diese Einschätzung hat der Senat maßgeblich auf drei Erwägungen gestützt, und zwar erstens darauf, daß die türkische Strafverfolgungspraxis entweder schon die einschlägigen Tatbestände des türkischen Staatsschutzstrafrechts durch derartige Tätigkeiten nicht als erfüllt ansieht oder aber jedenfalls deren Anwendung aufgrund des türkischen internationalen Strafrechts verneint (a.), zweitens darauf, daß es trotz der hohen Zahl von Abschiebungen abgelehnter türkischer Asylbewerber und trotz der weitgehenden Überwachung insbesondere des kurdischen Separatismus in Deutschland durch den türkischen Geheimdienst keine stichhaltigen Belege für eine allein durch niedrigprofilierte exilpolitische Aktivitäten ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in einer nennenswerten Anzahl von einschlägigen Referenzfällen gibt (b.), und schließlich drittens darauf, daß bei dem erwähnten Personenkreis die Annahme naheliegt, daß den exilpolitischen Aktivitäten kein ernsthaftes politisches Engagement zugrundeliegt, sondern sie lediglich durch das Bestreben veranlaßt sind, dem Asylbewerber einen Rechtsvorteil im laufenden Asylverfahren zu verschaffen. Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 128 ff., 137 ff. Diese Erwägungen erweisen sich auch nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nach wie vor als zutreffend. a. Was zunächst die Praxis der türkischen Strafverfolgungsbehörden angeht, so ist insbesondere an der auf Seite 139 des vorbezeichneten Senatsurteils getroffenen Feststellung festzuhalten, wonach die Handhabung der einschlägigen Vorschriften des internationalen Strafrechts in Art. 4 und 5 TStGB die Bestrafung exilpolitischer Aktivitäten niedrigen Profils nicht erwarten läßt. Nach Art. 4 Abs. 1 TStGB findet nationales türkisches Strafrecht unter anderem dann Anwendung, wenn ein Türke oder ein Ausländer im Ausland eine "Straftat gegen die Persönlichkeit des Staates" begeht. Mit dieser Formulierung, durch die im Juni 1991 die vormalige Fassung der Vorschrift ("Straftat gegen die Sicherheit des Staates") ersetzt wurde, sollte klargestellt werden, daß unter die Bestimmung nur die Staatsschutzdelikte des Ersten Teils des Zweiten Buches des TStGB fallen (Art. 125 bis 172 TStGB). Kaya, Gutachten vom 30. Juli 1996 an VG Darmstadt, S. 4. Damit sind namentlich die Straftatbestände der Art. 7 und 8 des im April 1991 erlassenen Antiterrorgesetzes (ATG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Oktober 1995 vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 TStGB ausgeschlossen. Die gegenteilige Annahme von Rumpf, zuletzt Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 55, mit der sich der Senat auch im zitierten Senatsurteil vom 3. Juni 1997 schon auseinandergesetzt hatte, ist auch deshalb nicht überzeugend, weil sie die Änderung des Art. 4 Abs. 1 TStGB von Juni 1991 nicht berücksichtigt, sondern nach wie vor die Formulierung "Straftat gegen die Sicherheit des Staates" als maßgeblich zugrundelegt. Eine seine Annahme bestätigende Rechtsprechung der türkischen Strafgerichte, insbesondere des Kassationsgerichtshofs, liegt Rumpf auch bis heute nicht vor. Die von ihm angeführten Belegfälle aus der Rechtsprechung ergeben nicht, daß seit 1991 schon einmal ein türkischer Staatsangehöriger wegen eines im Ausland verwirklichten Straftatbestandes nach dem ATG verurteilt worden wäre. Auch Art. 5 TStGB scheidet als Grundlage für eine Anwendung türkischen nationalen Strafrechts auf Auslandsstraftaten der hier in Rede stehenden Art praktisch aus. Nach dieser Vorschrift findet eine Strafverfolgung hinsichtlich eines im Ausland begangenen Delikts nach türkischem Strafrecht statt, wenn der verwirklichte Straftatbestand eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorsieht. Diese Voraussetzung ist insbesondere bei dem Straftatbestand der separatistischen Propaganda nach Art. 8 ATG nicht erfüllt, der zunächst einen Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren androhte und seit der Änderung von Oktober 1995 lediglich noch einen Strafrahmen von ein bis drei Jahren Gefängnis sowie schwere Geldstrafe vorsieht. b. Aufgrund neuesten Erkenntnismaterials festzuhalten ist auch an der Feststellung, daß es trotz der hohen Zahl von Abschiebungen abgelehnter türkischer Asylbewerber und trotz der weitgehenden Überwachung insbesondere des kurdischen Separatismus in Deutschland durch den türkischen Geheimdienst keine stichhaltigen Belege für eine allein durch niedrigprofilierte exilpolitische Aktivitäten ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in einer nennenswerten Anzahl von einschlägigen Referenzfällen gibt. Soweit derartige Fälle in der Presse oder in dem sonstigen Erkenntnismaterial zum Beleg dafür angeführt werden, daß auch solchen abgelehnten türkischen Asylbewerbern bei der Rückkehr in die Türkei menschenrechtswidrige Behandlung droht, die sich ausschließlich im Bundesgebiet auf niedrigem Niveau politisch betätigt haben, handelt es sich zum Teil um Personen, gegen die ein bereits vor der Ausreise aus der Türkei entstandener Verdacht bestand. Für diesen Personenkreis hat auch der Senat ein erhöhtes Rückkehrrisiko angenommen. Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 141 f.; vgl. auch den Senatsbeschluß vom 9. Juni 1997 - 25 A 2551/97.A - zum Fall Hasan Kutgan sowie Senatsbeschluß vom 4. Juni 1998 - 25 A 2407/98.A - zum Fall Mehmet Ali Akbas, bei dem vieles auf eine "Vorbelastung" hindeutet. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ferner nicht vergleichbar sind Fälle prominenter kurdischer Parteifunktionäre, Parlamentsabgeordneter, Schriftsteller oder sonstiger Intellektueller, wenn diese beispielsweise im europäischen Ausland an Gesprächsrunden des kurdischen Fernsehsenders MED-TV teilgenommen haben. Vgl. dazu Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 3 f. Dabei handelt es sich regelmäßig um exilpolitische Tätigkeit, die auch nach der Senatsrechtsprechung als exponiert einzustufen ist. Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 142 f. Eine weitere Anzahl von Fällen ist durch andere Besonderheiten gekennzeichnet, die das Schicksal des Betreffenden ebenfalls als nicht vergleichbar mit der typischen Situation zurückkehrender kurdischer Asylbewerber erscheinen lassen. Das gilt insbesondere für rückkehrende Asylbewerber, in deren Gepäck belastendes Propagandamaterial gefunden worden ist. So im Fall Riza Askin, vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 127 f.. Darüber hinaus ist eine Reihe von Fällen ungeklärt. Insbesondere Berichte in der Presse lassen vielfach nicht erkennen, daß der Grund für eine dem Betreffenden angeblich widerfahrene menschenrechtswidrige Behandlung im türkischen Polizeigewahrsam ausschließlich dessen exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet gewesen ist und daß diese ausschließlich niedriges Profil hatte. Ferner ist ihnen oftmals nicht zu entnehmen, auf welche Strafvorschriften sich der gegen sie erhobene Vorwurf gründet. Soweit Kaya in seinem Gutachten vom 20. Februar 1998 (an VG Gelsenkirchen) eine Gefährdung für lediglich niedrig profiliert exilpolitisch aktive Kurden - insbesondere auch soweit sie in MED-TV zu sehen waren - annimmt, kann dies generell nicht überzeugen, da er sich mit dem türkischen internationalen Strafrecht und seinem eigenen Gutachten vom 30. Juli 1996 (an das VG Darmstadt) nicht hinreichend auseinandersetzt; im letztgenannten Gutachten hatte er darauf hingewiesen, daß tausende Kurden, die niedrig profiliert exilpolitisch aktiv waren, ihre Angelegenheiten in den türkischen Auslandsvertretungen problemlos haben regeln können. Abgesehen davon wäre die Anzahl der bekanntgeworden Referenzfälle auch zu gering, um die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für abgeschobene türkische Asylbewerber zu rechtfertigen, die sich lediglich auf niedrigem Niveau exilpolitisch betätigt haben. Angesichts der hohen Zahl von Abschiebungen, die der Senat im Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 129 f. im einzelnen aufgeschlüsselt hat, ist nicht anzunehmen, daß jedem rückkehrenden kurdischen Asylbewerber schon allein aus diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung droht. 2. Dem Kläger droht politische Verfolgung weiterhin nicht unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft, also durch die Einbeziehung in eine einem anderen Familienmitglied drohende politische Verfolgung. Nach der ins Verfahren eingeführten Senatsrechtsprechung erstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Für die Annahme einer Sippenhaftgefahr genügt es nicht, daß der nahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine eigene Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird und in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Eine Sippenhaftgefahr kann von einem Verwandten vielmehr regelmäßig nur dann abgeleitet werden, wenn es sich um einen "Aktivisten" der PKK oder einer ähnlich militanten staatsfeindlichen Organisation handelt, gegen den aktuell Strafverfolgung betrieben und nach dem in diesem Zusammenhang landesweit gefahndet wird. Hingegen kommt Sippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in bezug auf Personen, die lediglich als Sympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden; insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß der türkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen habhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten. Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 9 ff.; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, S. 137 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht die Ableitung einer Sippenhaftgefahr von den Geschwistern der Ehefrau des Klägers und von den in Frankreich als Asylberechtigten anerkannten Vettern und Cousinen des Klägers zutreffend verneint. Auf die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (S. 32 f. des Urteilsabdrucks) wird Bezug genommen. Die Ableitung einer Sippenhaftgefahr von den Kindern N. und G. des Klägers scheidet ebenfalls aus. Nach dem Inhalt der sie betreffenden Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Köln (15 K 1202/91.A und 15 K 1168/91.A), die beigezogen worden sind, kann nicht angenommen werden, daß sie Aktivisten einer staatsfeindlichen Organisation sind, nach denen in der Türkei aktuell landesweit gefahndet wird. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 15 K 1202/91.A die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Februar 1994 verpflichtet, hinsichtlich des Sohnes N. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, weil dieser sich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt habe. Sämtliche exilpolitischen Aktivitäten, auf die sich der Sohn N. in seinem Verfahren berufen hat, wären jedoch nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats als niedrig profiliert einzustufen. Bezüglich der Tochter G. hat das Verwaltungsgericht Köln die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Februar 1994 (15 K 1168/91.A) zur Asylanerkennung und zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wegen einer von ihrem Ehemann abgeleiteten Sippenhaftgefahr verpflichtet. Die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Aktivistenrolle kann danach weder dem Sohn N. noch der Tochter G. des Klägers zugeschrieben werden; für den Sohn N. gilt dies selbst dann, wenn dessen exilpolitische Aktivitäten - entgegen der vorstehenden Bewertung - als herausgehoben und damit als für dessen eigene Anerkennung ausreichend zu bewerten wären. Denn auch herausgehobene exilpolitische Aktivitäten eines nahen Angehörigen rechtfertigen die Annahme einer Sippenhaftgefahr - ausnahmsweise - nur dann, wenn sie von gleichem Gewicht sind wie die von einem Aktivisten der PKK in der Türkei entfalteten Aktivitäten. Von einem derartigen politischen Gewicht des exilpolitischen Engagements des Sohnes N. kann jedoch jedenfalls keine Rede sein. III. Der Kläger hat auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und seiner Zugehörigkeit zu den Aleviten weder politische Verfolgung erlitten noch bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine Gruppenverfolgung der Kurden oder der Aleviten hat weder im Jahr der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland noch in der Zeit danach stattgefunden, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Senats ergibt. Vgl. dazu Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -; Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A und 25 A 5801/94.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 19 ff, 57 ff., 121 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.