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Beschluss

10 A 5845/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0615.10A5845.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 8. Dezember 1997 auf 150.000,00 DM und für die Zeit danach auf 60.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 8. Dezember 1997 auf 150.000,00 DM und für die Zeit danach auf 60.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des Sachverhaltes wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, durch das das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger auf Erteilung eines positiven Vorbescheides entsprechend dem Antrag ihres Rechtsvorgängers vom 15. Juli 1992 in Gestalt ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung I. Instanz vom 20. Juli 1995 abgewiesen hat. Die Kläger haben Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1997 haben die Kläger die Bauvoranfrage erneut in der Weise modifiziert, daß die zuletzt den Gegenstand des Verfahrens bildenden 10 Reihenhäuser bzw. Doppelhaushälften längs der I.-------straße durch 4 straßennah zu errichtende Einzelhäuser ersetzt werden. Auf den Inhalt der hierzu vorgelegten Planskizze wird verwiesen. Sie vertiefen ihr Vorbringen, das verfahrensbetroffene Grundstück Gemarkung M. Flur 4 Flurstück 819 sei Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, als welcher der Bereich des sog. Zechenwäldchens zu qualifizieren sei. Die dortige Bebauung auf parkartig gestalteten Grundstücken vermittele das Bild eines von der Umgebungsbebauung bewußt abgesetzten und in sich geschlossenen Bebauungszusammenhangs. Die am Rande des "Zechenwäldchens" unmittelbar hinter der Mauer gelegene "Zechengärtnerei", die früher auf ihrem Grundstück betrieben worden sei, habe der Pflege der Parkanlagen auf den Villengrundstücken gedient. Diese Zuordnung bestätige in besonderem Maße, daß die Villenbebauung nicht regellos entstanden sei, sondern auf der Grundlage von städtebaulichen Vorstellungen, die den damaligen Wohnbedürfnissen der Zechendirektoren Rechnung getragen hätten. Die Fläche der früheren "Zechengärtnerei" nehme an dem Bebauungszusammenhang teil. Die beabsichtigte Bebauung füge sich in diesen von der Struktur her lockeren und großzügigen Bebauungszusammenhang zwanglos ein. Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im Verfahren I. Instanz zuletzt gestellten Antrag in Gestalt der mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1997 vorgenommenen Modifizierung des Vorhabens zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bekräftigt seine Bewertung, der Bereich des "Zechenwäldchens" stelle sich als ein Außenbereich im Innenbereich dar. Das Vorhaben sei dort planungsrechtlich unzulässig. Falls man den Bereich als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ansehen wollte, würde sich auch dann die von den Klägern zuletzt verfolgte Bebauung mit vier Einzelhäusern dort nicht einfügen. Dies folge insbesondere aus dem Vergleich der Größen der sonst dort vorhandenen bebauten Grundstücke. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter des Senats hat am 11. August 1997 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift nebst Anlagen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen sowie der sonst vorgelegten Unterlagen, Karten sowie Licht- und Luftbilder verwiesen. II. Der Senat weist die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluß zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden, §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die mit der Berufung weiterverfolgte Klage ist auch mit dem Inhalt, den ihr die Kläger mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1997 gegeben haben, zulässig. Die erneute Modifizierung des Klagezieles, nämlich die Verpflichtung des Beklagten, den Klägern einen positiven Bauvorbescheid (§ 71 BauO NW 1995) für eine straßennahe Bebauung des Flurstücks 819 mit vier Einzelhäusern entsprechend der zugleich vorgelegten Planskizze zu erteilen, stellt sich als Klageänderung (§ 91 VwGO) dar. Diese ist zulässig. Der Beklagte hat sich auf die geänderte Klage schriftsätzlich eingelassen, § 91 Abs. 2 VwGO. Die Klageänderung ist im übrigen auch sachdienlich. Sie dient jedenfalls auch der Abklärung der unter den Beteiligten zuvörderst streitigen und von der beabsichtigten Bebauung im einzelnen unabhängigen Frage, ob das verfahrensbetroffene Grundstück Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist oder dem Außenbereich zugehört. Der Durchführung eines auf die modifizierte Bauvoranfrage bezogenen Vorverfahrens bedarf es nicht. Mit Rücksicht auf die eindeutige und vom Beigeladenen mitgetragene Beurteilung des Beklagten, wonach auch das jetzige Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei, würde sich die Forderung nach einem erneuten Vorverfahren vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme als unnötige Förmelei darstellen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1993 11 C 40.92 DÖV 1994, 653 sowie OVG NW, Urteile vom 28. Mai 1993 7 A 1697/90 und vom 9. Mai 1997 7 A 5351/95 . Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Ihrem jetzt zur Grundlage der Bauvoranfrage gemachten Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 BauO NW 1995. Es ist planungsrechtlich unzulässig. a) Allerdings folgte der Senat nicht der Bewertung des Beklagten, dem sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil angeschlossen hat, das verfahrensbetroffene Grundstück sei planungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Der Gesamteindruck der örtlichen Gegebenheiten, die das Grundstück Flurstück 819 prägen und die aus den vorliegenden Kartenwerken, Licht- und Luftbildern sowie den dem Senat vermittelten Erkenntnissen aus dem im Berufungsverfahren durchgeführten Ortstermin folgen, rechtfertigt vielmehr nach den besonderen Umständen des Falles die Beurteilung, den Bereich zwischen der G. -I1. -B. im Osten, der I.-------straße bzw. T.----straße im Norden/Nordwesten und dem C. im Südwesten/Süden bereits als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 BauGB zu qualifizieren. Darauf, ob wie es das Verwaltungsgericht ebenfalls geprüft, aber letztlich verneint hat der vorbeschriebene Bereich darüber hinaus Bestandteil eines weiter greifenden, die umfangreiche Wohnbebauung insbesondere jenseits der I.-------straße /T.----straße einbeziehenden Bebauungszusammenhangs ist, kommt es damit nicht an. Die Merkmale, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Verständnis des § 34 BauGB ausmachen, sind in der Rechtsprechung geklärt. Die Vorschrift fordert zweierlei: Vorhandene Gebäude müssen einen Bebauungszusammenhang ergeben. Der Bebauungszusammenhang muß ferner einen Ortsteil bilden. Der Bebauungszusammenhang wird gekennzeichnet durch eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Ortsteil i. S. d. § 34 BauGB ist ein Bebauungskomplex im Gebiet der Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. statt vieler: BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 IV C 2.66 BVerwGE 31, 20, vom 19. September 1986 4 C 15.84 BRS 46 Nr. 62 und vom 17. November 1972 IV C 13.71 BRS 25 Nr. 41. Auch das Verwaltungsgericht geht von diesen Grundsätzen aus. Es verneint allerdings die Qualifizierung des sog. Zechenwäldchens in den Grenzen der vorgenannten Straßen als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im wesentlichen mit der Begründung, die in diesem Bereich vorhandene Bebauung besitze (wohl) schon wegen der geringen Zahl von Bauten kein entsprechendes Gewicht im Gebiet der Stadt, das dieser Ansiedlung eine eigene Prägung als Bauland geben könne. Im übrigen sei die Bebauung im Vergleich zu anderen der Bebauung zugänglichen Bereichen der Stadt geradezu vernachlässigenswert und präge auch nicht das verfahrensbetroffene Grundstück. Dieser Bewertung des Einzelfalls schließt sich der Senat nicht an. Der Senat hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 16. April 1996 10 A 902/93 , welches ebenfalls eine villenartige Bebauung auf großzügig geschnittenen Grundstücken betraf, folgendes ausgeführt: Ortsteil im Verständnis des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB braucht sich nicht als ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darzustellen. Ein gewisses Gewicht fehlt einer Bebauung nicht schon dann, wenn sie in der Anzahl der dort vorhandenen Bauten nicht unbeträchtlich hinter anderen Ansiedlungen und zumal dem Stadtkern der jeweiligen Gemeinde zurückbleibt. Die vorhandene Bebauung braucht auch nicht ein gewisses eigenständiges Leben zu gestatten. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, daß es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müßte. Ebensowenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist ferner nicht, daß die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Auch wenn es an alledem fehlt, kann ein Bebauungszusammenhang, der nach der Zahl seiner Bauten nicht ohne Gewicht ist, Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein. Entscheidend ist die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches. Eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann ebenso wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen. Selbst eine scheinbar völlige Regellosigkeit gestattet freilich nicht stets den Schluß auf eine unorganische Siedlungsstruktur. Regellos ist der Standort von Baulichkeiten, wenn die Anordnung keiner ohne weiteres erkennbaren Regel folgt und deshalb den Eindruck vermittelt, als gehe alles auf blinden Zufall und Willkür zurück. Dieser Eindruck braucht sich bei näherer Betrachtung nicht zu bestätigen. Bei näherem Zusehen kann sich vielmehr erweisen, daß die optische Regellosigkeit durchaus einer Regel folgt. Nicht zuletzt die Funktion von Baulichkeiten kann die Erklärung und Rechtfertigung für eine optische Regellosigkeit liefern. Nach diesen Grundsätzen, an denen der Senat festhält, hat die Bebauung in dem vorbezeichneten Straßengeviert nach ihrer Zahl, Lage und Ausdehnung ein durchaus planungsrechtlich relevantes Gewicht. Wie auch die dem Senat vermittelten Ergebnisse der Ortsbesichtigung seines Berichterstatters bestätigt haben, stehen dort Baulichkeiten auf, die schon nach ihrer Zahl nicht vernachlässigenswert sind. So befinden sich südlich der in die T.----straße übergehenden I.-------straße und dort im Eckbereich zur C1.---stiege jedenfalls 10 Gebäude, die von der Stadt L. -M. in ihrer das Gebiet erfassenden Denkmalbereichssatzung als (Teil der) bergbaulichen "Angestelltensiedlung" aufgeführt sind. Östlich dieses Gebäudebestandes, getrennt durch eine Zufahrt in das zu beurteilende Gebiet hinein, befindet sich auf dem Flurstück 1201 ein Wohnhaus mit Nebenanlagen, welches nach den Angaben des Beklagten früher die Wohnung des Zechengärtners ausmachte. Ferner befinden sich innerhalb des Gebietes, teils straßennah zur G. -I1. -B. , teils auch innerhalb des parkartig angelegten Gebietes, von ihrer Dimensionierung her massiv in Erscheinung tretende villenartige Wohn- und Verwaltungsgebäude. Diese sind das Casinogebäude (G. -I1. -B. 54), die ehemalige Villa des technischen Direktors (G. -I1. -B. 62), das Verwaltungsgebäude G. -I1. -B. 64 (nunmehr M1. ) die ehemalige Villa des kaufm. Direktors (G. -I1. -B. 66), ferner die rückwärtig im Park auf großen Grundstücken aufstehenden und teilweise ebenfalls mit äußerst großzügigen Ausmaßen ausgestatteten Wohnhäuser. Ferner tritt nach den Feststellungen im Ortstermin ein südwestlich des ehemaligen Gärtnerhauses gelegenes kleineres Wohnhaus hinzu, im Anschluß daran die Tennisplätze mit Nebenanlagen. Diese baulichen Anlagen, die durch das angelegte wegemäßige Erschließungssystem untereinander verbunden und an die umgebenden öffentlichen Straßen angeschlossen sind, verdeutlichen für das betreffende Quartier eine arteigene gewollt großzügige Nutzungsstruktur. Diese Struktur ist, wie der Beklagte selbst hervorgehoben hat, Folge einer konsequenten Umsetzung des vor der Durchführung der Bebauung festgelegten Gesamtplans einer der Schachtanlage zugeordneten Bergarbeiterstadt, funktional und räumlich bewußt getrennt nach den unterschiedlich zu befriedigenden Wohn- und Statusbedürfnissen, nämlich getrennt in Bereiche der Personen, die der Führungsebene, der nachgehenden Angestelltenebene und der Arbeiterschaft angehörten. Aus dieser Trennung hatte die Anlage der Bergwerkskolonie mit all ihren Teilen eine spezifische, auch die jeweiligen Ansprüche aufnehmende und von der Gebietskörperschaft zumindest mitgetragene Siedlungsstruktur mit dem jeweils verbundenen Flächenumgriff erfahren. Das Grundstück der Kläger gehört zu diesem arteigen strukturierten Gebiet. Es war seinerzeit nach den Angaben der Beteiligten die ehemalige Zechengärtnerei, auf der wie in der Ortsbesichtigung noch in Resten erkennbar dem Gartenbau dienende Nebengebäude aufstanden. Das ehemalige Gärtnerhaus lag funktional zugeordnet nahebei im westlichen Geländeanschluß. Die funktionalen Beziehungen, die durch die teilweise hohen Umfangsmauern auch heute noch deutlich werden, sind in der dem Villenbereich dienenden Zuordnung belegt. All dies verdeutlicht eine wenn auch atypische und damit einer Schematisierung nicht zugängliche Siedlungsstruktur innerhalb des zu beurteilenden Gebietes, die den entsprechenden Planungsvorstellungen entsprechend organisch gewachsen ist. Die geringe Zahl der vorhandenen Gebäude und deren Verteilung auf der Fläche, teilweise auf augenfällig großzügigen Grundstücken mit zwischen rund 5.000 qm bis 21.000 qm großen Flächen, teilweise allerdings auch deutlich dahinter zurückbleibend, steht dem nicht entgegen. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluß vom 19. April 1994 4 B 77.94 BRS 56 Nr. 60. Die Größe des Grundstücks der Kläger mit rund 9.400 qm hält sich ohne weiteres innerhalb dieses Rahmens. Auch ist in den gegebenen Relationen der Abstand zu den mit Wohngebäuden bestandenen Nachbargrundstücken nicht derart, daß hier nach städtebaulichen Maßstäben eine Zusammengehörigkeit nicht mehr angenommen werden könnte. Die Voraussetzungen unter denen in der Rechtsprechung von einem "Außenbereich im Innenbereich" gesprochen wird, liegen damit ersichtlich nicht vor. b) Das nach alledem an § 34 BauGB zu messende Vorhaben der Kläger ist dort unzulässig, weil es sich nach der zur Überbauung vorgesehenen Grundstücksfläche und der damit einhergehenden Lage der vorgesehenen vier Wohnhäuser nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Dabei kann unberücksichtigt bleiben, daß aus dem mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1997 vorgelegten Lageplan, der eine bloße Streichung von zwei ursprünglich geplanten Wohnhäusern der zunächst vorgesehenen Hausgruppen beinhaltet, die den nunmehr vorgesehenen vier "Einzelhäusern" zuzuordnenden Grundstücke nicht eindeutig entnommen werden können. Kennzeichnend für die vorgesehene Bebauung ist nämlich auch unabhängig von der Verteilung der Grundstücksflächen deren straßennahe Lage an der I.-------straße . Mit der Bebauung würde erstmals in den hier zu betrachtenden Bereich, der enger zu bemessen ist als das Gebiet, welches zur Beurteilung des Bebauungszusammenhangs selbst relevant ist, vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Juli 1997 7 A 5976/96 , m.w.N., eine im Vergleich zur vorhandenen Bebauung hoch verdichtete und in Relation dazu engstehende Straßenrandbebauung in das Gebiet hineingetragen, die dort vorbildlos ist und zudem die Eignung aufweist, selbst wiederum als Vorbild für eine weiter fortschreitende verdichtete Bebauung gerade in den rückwärtigen Raum hinein zu dienen. Die streitige Bebauung würde, wie gerade auch die zuvor von den Klägern verfolgten Bebauungswünsche verdeutlichen, nach der Zuordnung der Gebäude untereinander die vorgegebene Situation, die durch eine Einzelbebauung auf großen Grundstücken gekennzeichnet ist, nachhaltig, unruhestiftend und damit unter Begründung bodenrechtlicher Spannungen in Bewegung bringen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 4 C 9.77 BRS 33 Nr. 36, vom 21. November 1980 4 C 30.78 BRS 36 Nr. 56, vom 3. April 1981 4 C 61.78 BRS 38 Nr. 69 und vom 17. Juni 1993 4 C 17.91 BRS 55 Nr. 72, Beschluß vom 4. Oktober 1996 4 B 68.95 BRS 57 Nr. 95. Die bereits vorhandene Bebauung mit Doppelhäusern im weiter westlich gelegenen Bereich des Quartiers südlich der T.----straße ist dabei schon wegen der räumlichen Distanz nicht geeignet, sich auf die hier zu beurteilende Fläche rahmenbildend auszuwirken. Gleiches gilt für die Bebauung nördlich der I.-------straße etwa gegenüber dem Grundstück der Kläger. Jene Bebauung, die durch die I.-------straße deutlich trennend von dem hier zu beurteilenden Bereich abgesetzt ist, unterliegt einer eigenen städtebaulichen Struktur, gerade was deren Maß und überbaubare Grundstücksfläche betrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 132 Abs. 2 VwGO. Die unanfechtbare Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie berücksichtigt die im Verlauf des Berufungsverfahrens vorgenommene Modifizierung des erstrebten Vorbescheides.