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Beschluss

18 B 3137/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0603.18B3137.96.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag zu Recht stattgegeben. Aufgrund der sich nach Aktenlage darstellenden Sach- und Rechtslage ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, daß der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis hat. Demzufolge überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der kraft Gesetzes (§ 72 Abs. 1 AuslG) vollziehbaren Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 1996. Der Antragsteller hat allerdings keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes. Ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 Satz 2 AuslG scheidet nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der Fassung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 2584) berufen. Insoweit sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne der Vorschrift weder dargetan noch sonst ersichtlich. Bei summarischer Prüfung kann der Antragsteller jedoch einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 herleiten. Dessen Voraussetzungen sind nach Aktenlage gegeben. Der Antragsteller war im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 30. Oktober 1995 unstreitig seit November 1993 bei dem selben Arbeitgeber ohne Unterbrechung mit entsprechender Arbeitserlaubnis - und damit länger als ein Jahr - beschäftigt. Demzufolge hat der Antragsteller, der rechtzeitig seinen Verlängerungsantrag gestellt hat und auch weiterhin bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erlangt. Dem Anspruch steht nicht - wie der Antragsgegner meint - entgegen, daß die vom Antragsteller getrennt lebende Ehefrau in der Vergangenheit Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat und gegebenenfalls noch bezieht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des vom Antragsgegner herangezogenen Versagungsgrundes nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auf Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verneint. Dies folgt ungeachtet gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen schon daraus, daß diese Bestimmung auf gesetzliche Ansprüche im Sinne des § 6 Abs. 1 AuslG keine Anwendung findet. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 7 AuslG Rdnr. 13; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Auflage, § 7 AuslG Rdnr. 11 und Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 53. Ein gesetzlicher Anspruch ist nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen; ist die Erteilung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt, begründet auch eine Ermessensreduzierung auf Null keinen gesetzlichen Anspruch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -. Der Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ist ein gesetzlicher Anspruch in diesem Sinne. Liegen dessen Voraussetzungen vor, hat der türkische Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, ohne daß der Ausländerbehörde Ermessen eingeräumt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - Rs.C-237/91 (Kus) -, InfAuslR 1993, 41; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223 und Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 3.95 -, EZAR 029 Nr. 6. Der Einordnung dieses Anspruchs als gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 6 Abs. 1 AuslG steht nicht entgegen, daß dieser seine Grundlage außerhalb des Ausländergesetzes hat. Denn auch auf dem Völkervertragsrecht beruhende Ansprüche können gesetzliche Ansprüche sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, InfAuslR 1997, 355; Bay. VGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 10 B 97.1948 -, InfAuslR 1998, 164 (166). Zu diesen Ansprüchen zählt auch Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80, weil der Assoziationsratsbeschluß einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bildet. Vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs.C-192/89 (Sevince) -, InfAuslR 1991, 2. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus auch zu Recht das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 46 Nr. 6 AuslG verneint. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein Ausweisungsgrund kann sich aus § 46 Nr. 6 AuslG ergeben, wenn der Ausländer u. a. für sich oder seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Bereits der Wortlaut der Norm legt es nahe, ihren Anwendungsbereich auf ausländische Familienangehörige und sonstige Unterhaltsberechtigte zu beschränken. Zwar erfaßt die uneingeschränkte Formulierung "seine Familienangehörigen" vom Ansatz her auch deutsche Ehegatten. Doch wird durch den sich anschließenden Halbsatz der Anwendungsbereich der Norm auf Familienangehörige begrenzt, die sich im Bundesgebiet aufhalten. Da aber der gewöhnliche Aufenthalt des deutschen Familienangehörigen im Bundesgebiet anspruchsbegründend ist (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 AuslG), der deutsche Familienangehörige, von dem der Ausländer sein Aufenthaltsrecht ableitet, sich deshalb ohnehin regelmäßig im Bundesgebiet aufhält, ergäbe die Anknüpfung an den Aufenthalt im Bundesgebiet in § 46 Nr. 6 AuslG bezogen auf den deutschen Familienangehörigen keinen Sinn. Diese einschränkende Interpretation des § 46 Nr. 6 AuslG entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Zweck der Norm. Die amtliche Begründung zu § 46 Nr. 6 AuslG - vgl. BT-Drucks. 11/6321, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Auflage vor § 46 - nennt einleitend als Ausweisungsgrund die Sozialhilfebedürftigkeit der durch "ein Aufenthaltsrecht".... "Begünstigten". Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß nur der Sozialhilfebezug ausländischer Familienangehöriger als Ausweisungsgrund in Betracht kommen kann. Die vom Antragsgegner zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogene Passage der Begründung ("Die Sozialbedürftigkeit betrifft den Ausländer selbst und alle Familienangehörigen, denen gegenüber er unterhaltsverpflichtet ist...") ist mit den einleitenden allgemeinen Ausführungen im Zusammenhang zu sehen. Dies wird besonders deutlich durch die nachfolgende Gleichstellung der unterhaltsberechtigten Angehörigen mit solchen Personen, "deren Aufenthaltsgenehmigung auf der Unterhaltsgewährung durch den Ausländer beruht." Schließlich kann in Fällen der vorliegenden Art - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - der auf § 46 Nr. 6 AuslG gestützte Ausweisungsgrund auch nicht seine eigentliche Funktion erfüllen. Die Ausweisung wegen Inanspruchnahme von Sozialhilfe dient dem Schutz der öffentlichen Haushalte vor dauernden finanziellen Belastungen. Dieser Schutzzweck kann aber nicht erreicht werden, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit des deutschen Familienangehörigen durch die Aufenthaltsbeendigung des selbst nicht Sozialhilfe beziehenden Ausländers nicht beseitigt wird. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluß vom 19. August 1993 - 24 L 2782/93 -, InfAuslR 1993, 344; Heilbronner, Ausländerrecht, § 46 AuslG, Rdn. 59, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 46 AuslG, Rdn. 119. So aber liegt es hier. Anders mag es sich hingegen verhalten, wenn der Sozialhilfebezug des deutschen Familienangehörigen auf einer Unterhaltspflichtverletzung des Ausländers beruht. In einem solchen Fall kann der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt sein. Daß ein solcher Fall hier vorliegt, hat der Antragsgegner selbst nicht geltend gemacht. Dafür ergeben sich nach Aktenlage auch unter Berücksichtigung der Höhe des Einkommens des Antragstellers keine greifbaren Anhaltspunkte, so daß etwaige Unklarheiten im Sachverhalt zu Lasten des Antragsgegners gehen. Darüber hinaus ist der hier in Rede stehende Sozialhilfebezug der Ehefrau des Antragstellers schon unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts ohnehin nicht geeignet, die sich aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ergebende Rechtsposition des Antragstellers in Frage zu stellen. Die sich aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergebenden Rechte stehen allein unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Inhaltlich deckt sich nach der Senatsrechtsprechung - vgl. Beschluß vom 29. April 1993 - 18 B 4386/92 -, InfAuslR 1993, 288 - Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 mit dem Vorbehalt in Art. 48 Abs. 3 EGV, der in der Richtlinie Nr. 64/221 des Rates der EWG seine Ausprägung gefunden, die ihrerseits durch § 12 AufenthG/EWG ihre Umsetzung in nationales Recht erhalten hat. Danach können aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen gegenüber einem Freizügigkeitsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne des Art. 48 Abs. 3, 56 Abs. 1 EGV ergriffen werden (vgl. § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG). Der Aufenthalt eines Freizügigkeitsberechtigten darf nur beschränkt werden, wenn dessen weitere Anwesenheit oder sein Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Mai 1989 - Rs 249/86 -, Slg. 1989, 1286 (1291); Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 12 AufenthG/EWG Rdnr. 16. Ob der Bezug von Sozialhilfe durch EG-Angehörige bei Beibehaltung ihrer Arbeitnehmereigenschaft die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, vgl. dazu (verneinend) Groeben/ Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/ EG-Vertrag, 5. Auflage, Art. 48 Rdnr. 103; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 51 f., Bay.VGH, Beschluß vom 9. Mai 1983 - Nr. 10.B-2212/79 -, InfAuslR 1983, 242 (243), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren Voraussetzung für den Erlaß aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber den Freizügigkeitsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 des Rates der EWG, die durch § 12 AufenthG/EWG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, darf bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein (vgl. § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG). Dementsprechend kann der Sozialhilfebezug des deutschen Familienangehörigen allenfalls dann aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit auf einem zurechenbaren Verhalten des Freizügigkeitsberechtigten beruht. Dafür ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen aber keine Anhaltspunkte. Mit Blick darauf kann offen bleiben, ob fiskalische Gründe, zu denen die Inanspruchnahme von Sozialhilfe gerechnet werden kann, unter die Verbotsklausel des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 64/221 (§ 12 Abs. 2 AufenthG/EWG) des Rates der EWG fallen können, vgl. dazu Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O., Rdnr. 102, 103; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 51 f.; Bay. VGH, Beschluß vom 9. Mai 1983 - Nr. 10.B-2212/79 -, InfAuslR 1983, 242 (244). Mangels vollziehbarer Grundverfügung hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung verfügt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 20 Abs. 3 iVm 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).