Urteil
12 A 2611/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0429.12A2611.95.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als Stadtoberinspektor in Diensten der beklagten Stadt. Er ist dort in der Abteilung 51/1 - Amtspflegschaften/Amtsvormundschaften/Beistandschaften - eingesetzt und als Sachbearbeiter für den Aufgabenbereich Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft für Minderjährige zuständig. In der Abteilung 51/1 wurden ursprünglich die Aufgaben der Amtsvormundschaft/-pflegschaft für Erwachsene und Minderjährige von allen damit betrauten Mitarbeitern wahrgenommen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002) in Verbindung mit den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen hierzu stellte sich für die beklagte Stadt die Notwendigkeit, eine gesonderte Betreuungsstelle einzurichten. Die Beklagte sah in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, eine Trennung der Zuständigkeiten der einzelnen Sachbearbeiter für die Betreuung von Volljährigen einerseits sowie für die Amtsvormundschaft/-pflegschaft für Minderjährige andererseits vorzunehmen. Der Amtsleiter des Amtes 51 wurde beauftragt, bezüglich der personellen Einrichtung der Betreuungsstelle die entsprechenden Sachbearbeiter zu benennen. Er führte in der Folgezeit mit den vorbenannten Sachbearbeitern der Abteilung 51/1 entsprechende Gespräche durch. Sodann benannte er für die Besetzung der Betreuungsstelle die Angestellte S. sowie die Angestellten L. , H. und K. . Diese Sachbearbeiter wurden in der Folgezeit von der Vergütungsgruppe BAT IV b zunächst - rückwirkend zum 1. Dezember 1991 - in die Vergütungsgruppe BAT IV a Fallgruppe 1 b und mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 in die Vergütungsgruppe BAT III höhergruppiert. Dem Kläger wurden - ebenso wie drei weiteren Mitarbeitern - demgegenüber die Zuständigkeiten für Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft für Minderjährige zugewiesen. Unter dem 28. Mai 1993 eröffnete der Amtsleiter des Amtes 51 dem Kläger mündlich, daß er nicht mit der Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben für Volljährige beauftragt werden würde. Unter dem 1. Juni 1993 legte der Kläger gegen die Entscheidung über die Stellenbesetzung Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Das Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren für die Betreuungsstelle sei formell und materiell fehlerhaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu beanstanden, daß die vom Stadtdirektor der Beklagten erlassenen "Richtlinien Stellenbe-setzungsverfahren" vom 27. Februar 1990 nicht beachtet worden seien. So fehle es an einer Ausschreibung der vorgenannten Stellen, der Möglichkeit einer schriftlichen Bewerbung sowie der Durchführung eines Vorstellungsgespräches. In formeller wie in materieller Hinsicht genüge das lediglich mit dem Abteilungsleiter geführte Bewerbungsgespräch den Anforderungen an ein Auswahlverfahren nicht. Beurteilungsmaßstäbe wie Eignung, Ausbildung, beruflicher Werdegang und fachliche Leistung hätten keine angemessene und sachgerechte Bewertung erfahren. Durch Bescheid vom 13. Januar 1994 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens gemäß den Richtlinien des Stadtdirektors sei nicht erforderlich gewesen. Diese Richtlinien bezögen sich nur auf Stellen, die aufgrund des Stellenplanes neu zu errichten und zu besetzen oder aufgrund des Ausscheidens von Beschäftigen wieder zu besetzen seien. Um eine derartige Stellenbesetzung habe es sich jedoch nicht gehandelt. Die Zuweisung der Aufgabenbereiche Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft für Minderjährige einerseits und der Betreuungsangelegenheiten für Volljährige andererseits auf die vorhandenen Sachbearbeiter habe im Direktionsrecht der Beklagten als Dienstherrin gelegen. In der Sache selbst sei Wert darauf gelegt worden, die beiden entstehenden Dienste in ihrer Qualität und Effizienz gleichrangig nebeneinander bestehen zu lassen. Neben den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung seien die unterschiedlichen Qualifikationen (Sozial-arbeiter/Verwaltungsfachkräfte) sowie die Interessenlagen von weiblichen und männlichen Mitarbeitern berücksichtigt worden. Ein Antrag des Klägers auf Bewertung seines Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 11 sowie seine Beförderung zum Stadt-amtmann wurde durch Bescheid vom 10. Januar 1994 abgelehnt. Der Kläger hat am 18. Februar 1994 Klage gegen die mündliche Mitteilung vom 28. Mai 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1994 erhoben, mit der er seine Einwände gegen das bisher durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle eines Behördenbetreuers in der Betreuungsstelle wiederholt und sein Begehren auf dessen erneute fehlerfreie Durchführung weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die Stelle des Behördenbetreuers bei der Beklagten sei eine Beförderungsstelle. Zu Unrecht habe die Beklagte den Dienstposten eines Behördenbetreuers nicht nach der Besoldungsgruppe A 11, sondern nur nach A 10 bewertet. Ein Aufgabenvergleich zwischen den Bereichen Vormundschaft und Pflegschaft für Minderjährige und Betreuung für Erwachsene lasse den höherwertigen Charakter der Aufgaben des Erwachsenenbereichs erkennen. Die Höherwertigkeit der Aufgaben im Erwachsenenbereich müsse zwangsläufig zu einer höheren Bewertung des Dienstpostens führen. Der Kläger hat eine von ihm gefertigte Stellenbeschreibung für die Funktionsbezeichnung "Behördenbetreuer/Urkundsbeamter", die sich nach seiner Meinung an den Grundsätzen des KGST- Gutachtens Stellenplan-Stellenbewertung, 6. Auflage 1982, ausrichtet, sowie eine ebenfalls von ihm gefertigte Dienstpostenbewertung für die Stelle "Behördenbetreuer/Urkundsbeamter" zu den Gerichtsakten gereicht. Aufgrund der von ihm ermittelten Gesamtpunktzahl von 469 Punkten ist der Kläger zu einer Einstufung der Stelle des Behördenbetreuers in die Besoldungsgruppe A 12 gelangt. Der Kläger hat weiter vorgetragen, der Behördenbetreuer sei in höherem Maße eigenverantwortlich als der Amtsvormund bzw. Amtspfleger für Minderjährige. Er unterliege lediglich der Dienstaufsicht seines Dienstherrn, fachaufsichtlich sei er dem Vormundschaftsgericht unterstellt. Die Beklagte habe jedenfalls intern die Höherbewertung des Dienstpostens eines Betreuers festgestellt, halte hieran jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Unrecht nicht mehr fest. Daß die Beklagte selbst den Erwachsenenbereich höher bewerte, werde aufgrund der Eingruppierung der ausschließlich zu Betreuern bestellten Angestellten deutlich. Diese seien sämtlich (rückwirkend zum 1. Dezember 1991) in die Vergütungsgruppe BAT IV a höhergruppiert worden. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Beamten- und Angestelltenstellen sei die BAT IV a-Angestelltenstelle der Stelle eines Amtmanns nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO gleichgestellt. Da nunmehr eine weitere Höhergruppierung der Angestellten nach BAT III bevorstehe, habe die Beklagte das Vorliegen eines Beförderungsamtes selbst hinreichend zum Ausdruck gebracht. Für ihn, den Kläger, habe somit vor der Besetzung der Stelle der Behördenbetreuer ausschließlich mit den Angestellten eine Beförderungsmöglichkeit bzw. Beförderungsanwartschaft bestanden. Sein diesbezüglicher Bewerbungsverfahrensanspruch sei verletzt, weil die Beklagte ihre Auswahlentscheidung ohne Durchführung eines förmlichen Stellenbesetzungsverfahrens und unter Mißachtung des Leistungsgrundsatzes getroffen habe. Er - der Kläger - habe aufgrund seiner überdurchschnittlichen Qualifikation mit berücksichtigt werden müssen. Demgegenüber habe die Beklagte in ermessensfehlerhafter Weise die streitgegenständlichen Dienstposten ausschließlich auf vier Angestellte übertragen, demgegenüber jedoch keinen einzigen Beamtenbewerber berücksichtigt. Schließlich sei das Stellenbesetzungsverfahren ohne Beteiligung des Personalrats sowie der Frauengleichstellungsbeauftragten durchgeführt worden. Die organisatorische Aufteilung in die Sachbearbeitung für Erwachsenenbetreuung auf der einen und die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige auf der anderen Seite ist nach Klageerhebung - zum 15. Juni 1994 - wirksam geworden (vgl. die entsprechende Verfügung des Amtsleiters des Amtes 51 vom 30. Juni 1994, BA Heft 3, Blatt 45 f.). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1994 zu verpflichten, das Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren für die Betreuungsbehörde der Stadt S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu durchzuführen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung des Klägers entgegengetreten, es handele sich bei dem Dienstposten eines Behördenbetreuers um einen höherwertigen Dienstposten. Vielmehr sei dieser Dienstposten nur nach A 10 BBesO zu bewerten; sie hat hierzu auf ihre "Dienstpostenbewertung für Beamte nach dem KGST-Gutachten Stellenplan- Stellenbewertung 6. Aufl. 1982" Bezug genommen, worin von einer Gesamtpunktzahl von 392 und einer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10 ausgegangen wird. Sie hat weiter geltend gemacht, bei ihr werde die Stelle des Abteilungsleiters Betreuungen und Vormundschaften nach A 12 mit 469 Punkten bewertet. Im Hinblick auf die Eingruppierung im Angestelltenbereich sei für die Zukunft der Änderung der insoweit einschlägigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung vor allem darauf abgehoben, der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Stellenbesetzungsverfahrens. Bei der bloßen Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten handele es sich um eine innerbehördliche Organisationsmaßnahme, bei der dem Dienstherrn eine weite organisatorische Dispositionsbefugnis zustehe. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sei auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt, für die vorliegend nichts ersichtlich sei. Ob der Dienstposten eines Betreuers nach der Besoldungsgruppe A 10 oder nach A 11 BBesO zu bewerten sei, sei irrelevant. Der Kläger begehre insoweit die Übertragung eines (vermeintlich) höherwertigen Dienstpostens, worauf er jedoch keinen Anspruch habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehe es ihm nicht unmittelbar um die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Vielmehr fordere er nur, daß das Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren unter Beachtung des Leistungsprinzips und Außerachtlassung sachfremder Erwägungen neu durchgeführt werde. Es gehe nicht um die bloße Änderung des Aufgabenbereiches, sondern um die Besetzung einer objektiv höher zu bewertenden und auch tatsächlich höher bewerteten Betreuungsstelle. Die bisher von der Beklagten vorgenommene Bewertung nach Besoldungsgruppe A 10 sei fehlerhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie bei Beamten eine höhere Bewertung ausschließe, dagegen bei Angestellten zu einer höheren Bewertung gelange. Die im Angestelltenverhältnis tätigen Behördenbetreuer seien mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 sogar nach Vergütungsgruppe BAT III höhergruppiert worden. Dem Hinweis der Beklagten, sie werde zukünftig die geänderte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Bewertung von Betreuungsaufgaben im Angestelltenbereich berücksichtigen, könne daher keinerlei Bedeutung zukommen. Da es sich bei der Einrichtung der Betreuungsstellen nicht um einen reinen Organisationsakt, sondern um die Schaffung höher bewerteter Dienstposten gehandelt habe, sei die getroffene Auswahlentscheidung unter Verletzung des Leistungsgrundsatzes und somit ermessensfehlerhaft getroffen worden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Klageantrag zu erkennen, hilfsweise, festzustellen, daß die Besetzung der Stellen im Bereich Betreuung für Erwachsene wegen Ermessensfehlern rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, weil ein Stellenbesetzungsverfahren aufgrund der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht erforderlich gewesen sei. Mit der Einrichtung der "Betreuung von Erwachsenen" sei kein höherwertiger Dienstposten geschaffen worden. Auch für Beamte als Betreuer komme lediglich eine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 10 in Betracht. Beamtenrechtliche Planstellen nach der Besoldungsgruppe A 11 seien bislang nicht eingerichtet worden; dies werde auch in Zukunft nicht geschehen. Soweit der Kläger aus der Ausweisung der Betreuerstellen für Angestellte nach Vergütungsgruppe BAT IV a/III Rückschlüsse ziehe, könne dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem tarifrechtlich geprägten Recht der Angestellten und der gesetzlich normierten Stellung der Beamten könnten die Vergütungsgruppen nach dem BAT (hier: IV a/III) nicht als mit den Besoldungsgruppen der Beamten (hier: A 11/A 12 BBesO) vergleichbar angesehen werden. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan stehe ebenso wie die rechtliche Bewertung von Dienstposten im Rahmen der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers bzw. des Dienstherrn. Einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung habe der Beamte nicht. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten; hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Im Hauptantrag ist die Klage zulässig. Sie ist, soweit sie auf die Aufhebung des mündlich erteilten Bescheides vom 28. Mai 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1994 gerichtet ist, als Anfechtungsklage und, soweit sie auf Durchführung eines fehlerfreien Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist, als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, daß die streitgegenständlichen Dienstposten der Betreuer für Erwachsene bereits mit Angestellten besetzt sind und diese von der Beklagten höhergruppiert worden sind. Denn anders als im Falle der Beförderung eines beamteten Konkurrenten, die grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden kann, ist die Übertragung eines bestimmten Aufgabenbereiches auf Angestellte nicht derart zementiert, daß keine Korrektur dieser Aufgabenübertragung erfolgen könnte. Dem Angestellten könnte nämlich auch eine tariflich entsprechend bewertete Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz zugewiesen werden; darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, bei Zuweisung einer tariflich anders, ggf. niedriger bewerteten Tätigkeit - u.U. nach Änderung des Arbeitsvertrages - eine Umgruppierung vorzunehmen. In jedem Falle ließe sich der Einsatz der Angestellten auf den entsprechenden Dienstposten wieder rückgängig machen und der Dienstposten anderweitig besetzen. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch auf (erneute) Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens gemäß den "Richtlinien Stellenbesetzungsverfahren" der Beklagten. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens, weil die von der Beklagten vorgenommene Stellenbesetzung jedenfalls keine zu einer Rechtsverletzung des Klägers führenden Mängel aufweist. Zwar ist im Regelfall eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausschreibung von (wieder) zu besetzenden Stellen aufgrund ihrer "Richtlinien Stellenbesetzungsverfahren" sowie zur Durchführung des darin vorgesehenen Auswahlverfahrens anzunehmen. Aufgrund der gleichmäßigen Anwendung dieser Richtlinien tritt eine Selbstbindung der Verwaltung ein mit der Folge, daß grundsätzlich eine Verpflichtung zur Ausschreibung von zu besetzenden Stellen (Dienstposten) anzunehmen ist. Diese Verpflichtung ist im vorliegenden Falle jedoch nicht eingetreten. Dabei kann offen bleiben, ob mit der Einrichtung der Stellen der Betreuer für Erwachsene überhaupt eigenständige Dienstposten (im Sinne eines funktionellen Amtes im konkreten Sinne) geschaffen und zugewiesen worden sind, wie der Kläger meint, oder ob - entsprechend der Sichtweise der Beklagten - bloß eine Änderung des Aufgabenbereiches der Sachbearbeiter des Amtes 51/1 stattgefunden hat. Im Gegensatz zur Zuweisung eines neuen funktionellen Amts im konkreten Sinne stellt die bloße Änderung des Aufgabenbereiches keine derartige Umsetzung dar, sondern ändert nur die bisherige konkrete Arbeitszuteilung ganz oder teilweise. Vgl. zu dieser Abgrenzung BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 42.78 -, ZBR 1981, S. 339. Allerdings spricht im vorliegenden Falle vieles für die Schaffung eines neuen eigenständigen Dienstpostens. Der aufgrund des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften neu eingerichteten Betreuungsstelle sind neue bzw. gesetzlich neu definierte Aufgaben übertragen worden. Die Betreuungsstelle ist bei der Beklagten aus dem Amt 51/1 organisatorisch ausgegliedert worden; ihre Mitarbeiter nehmen nunmehr ausschließlich die Betreuungsaufgaben wahr. Letztlich bedarf diese Abgrenzungsfrage indes keiner abschließenden Klärung. Denn der Kläger erstrebt die Durchführung des in den Richtlinien vorgesehenen Stellenbesetzungs- und Auswahlverfahrens nur für den Fall, daß der streitgegenständliche Dienstposten tatsächlich höher als nach Besoldungsgruppe A 10 zu bewerten wäre. Er hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß es ihm um die Sicherung und Durchsetzung eines nach seiner Auffassung gegebenen Bewerbungsverfahrensanspruchs bezüglich des nach seiner Beurteilung höherwertigen bzw. höher zu bewertenden Dienstpostens als Betreuer geht. Ein derartiger Anspruch ist im Falle der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens im Sinne eines Rechts, sich zu bewerben, sowie eines Anspruchs auf rechtsfehlerfreie Bescheidung des Gesuchs unter Beachtung des Leistungsprinzips anzuerkennen. Dieser Anspruch umfaßt auch das Recht auf eine faire und chancengleiche Behandlung unter Einhaltung des evtl. gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte sowie der Pflicht des Dienstherrn, den Beamten nicht aus unsachlichen Erwägungen in seinem beruflichen Aufstieg zu behindern. Hessischer VGH, Beschluß vom 18. Fe- bruar 1991 - 1 TG 85/91 -, DÖD 1992, S. 211 f.; Beschluß vom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 -, Schütz, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung ES/A II 1.1 Nr. 8. Dieser Anspruch ist im Falle des Klägers jedoch nicht verletzt, weil es sich bei der Stelle eines Betreuers für Erwachsene nicht um einen höher bewerteten bzw. höher zu bewertenden Dienstposten handelt, was sich aus folgenden Überlegungen ergibt: Eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO ist im Haushaltsplan der Beklagten für den Bereich der Betreuung Erwachsener nicht vorgesehen. Vielmehr ist die Stelle eines Betreuers für Erwachsene nach Besoldungsgruppe A 10 BBesO bewertet und entspricht damit dem vom Kläger bereits jetzt innegehabten statusrechtlichen Amt eines Stadtoberinspektors. Von dieser Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Bewertung dieses Dienstpostens ist für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Der Beamte, der den Dienstposten bereits innehat, hat grundsätzlich weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens durch den Haushaltssatzungsgeber. Dieser entscheidet mit der im Rahmen des Besoldungsrechts vorzunehmenden Ausbringung von Planstellen über die - insbesondere qualitativen - Anforderungen an die Erfüllung der auf dem betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Entscheidung dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht. Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen worden sind, berührt deshalb grundsätzlich keine Rechte des Beamten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, Buchholz, 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9; Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16/89 -, NVwZ 1991, S. 375, jeweils m.w.N. Danach kommt dem Dienstherrn eine sehr weitgehende organisatorische Dispositionsbefugnis im Rahmen der Stellenbewertung zu. Diese Grundsätze müssen auch im vorliegenden Falle gelten, zumal es nicht um die zutreffende Bewertung eines vom Kläger bereits innegehabten, sondern eines solchen Dienstpostens geht, hinsichtlich dessen der Kläger lediglich sein Recht zur Teilnahme am Auswahlverfahren gesichert wissen will. Kommt dem Dienstherrn somit hinsichtlich der Dienstpostenbewertung ein sehr weitgehendes Bewertungsermessen zu, können seine diesbezüglichen Erwägungen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmißbrauch maßgebend geprägt sind, d.h. ob er sich bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hat leiten lassen. Für eine derartige Annahme besteht im vorliegenden Fall indes kein Anlaß. Es ist nicht erkennbar, daß die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der Stelle eines Betreuers für Erwachsene nach A 10 BBesO willkürlich oder sonst fehlerhaft - etwa verfahrensmäßig zu beanstanden - wäre. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß ein bestimmtes Verfahren bei der Dienstpostenbewertung nicht vorgeschrieben ist. Soweit der Kläger die mangelnde Beteiligung des Personalrats rügt, ist davon auszugehen, daß dieser lediglich bei der Erarbeitung der Grundsätze der Dienstpostenbewertung (§ 72 Abs. 4 Nr. 13 LPVG), dagegen nicht bei der konkreten Dienstpostenbewertung mitzuwirken hat. Was die Bewertung in der Sache angeht, hat die Beklagte diese unter Berücksichtigung der bei ihr gegebenen Verhältnisse und der bei ihr bekannten Anforderungen des Dienstpostens nach Maßgabe des Bewertungssystems in dem KGSt- Gutachten Stellenplan-Stellenbewertung von 1982 vorgenommen. Soweit der Kläger das Beurteilungsergebnis lediglich für "nachgeschoben" hält, trifft dies nicht zu. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge (BA Heft 1, Blatt 79 ff) war es bereits dem Schreiben des Amtes 10 an das Amt 11 vom 2. März 1994 beigefügt. Die Bewertung der einzelnen Kriterien erscheint auch nicht sachfremd. Das Bewertungsergebnis nach A 10 BBesO stimmt überein mit der Bewertung in dem vorgenannten Gutachten für die Stelle eines Sachbearbeiters Vormundschaften im Jugendamt, bezogen auf eine Stadt der Größenklasse 3 (100.000 bis 200.000 Einwohner). Zwar ist in diesem Gutachten die Stelle eines Sachbearbeiters Vormundschaften (Erwachsene) - basierend auf der Rechtslage vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes - im Sozialamt, bezogen auf eine Stadt der Größenklasse 2 (200.000 bis 400.000 Einwohner), mit A 11 BBesO bewertet. Gleichwohl erscheint die Orientierung der Beklagten an der Bewertung für die Sachbearbeiterstelle Vormundschaften in einer Stadt der Größenklasse 3 im Hinblick auf die Einwohnergröße - S. hat derzeit 112.000 Einwohner - jedenfalls nicht grob fehlerhaft. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Bewertung im KGST- Gutachten, da noch vor der Änderung der Rechtslage im Betreuungsrecht erstellt, nicht die Betreuung, sondern die Vormundschaft über Erwachsene zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus hat der Kläger keine substantiierten und dezidierten Einwendungen gegen die einzelnen Bewertungen in der Dienstpostenbewertung der Beklagten erhoben. Soweit er lediglich allgemein auf einen Aufgabenvergleich zwischen dem Minderjährigen- und dem Erwachsenenbereich (Betreuung) abhebt, überzeugt dies für sich genommen nicht. Soweit er auf den gesteigerten Grad an Eigenverantwortlichkeit seitens der Betreuer hinweist, fällt auf, daß gerade hinsichtlich des Bewertungsmerkmals "Grad der Verantwortung" sowohl von der Beklagten als auch vom Kläger selbst in der von ihm erstellten eigenen Bewertung die Zwischenstufe 5 mit 80 Punkten vergeben worden ist. Insofern besteht also völlige Übereinstimmung. Hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals "Grad der Selbständigkeit - Ermessen -" besteht nur eine geringe Abweichung. Während die Beklagte hier die Bewertungsstufe 4 annimmt, möchte der Kläger die Bewertung der Stufe 5 erreichen. Weshalb hier die Einschätzung der Beklagten fehlerhaft sein soll, spricht der Kläger jedoch nicht im einzelnen an. Gleiches gilt für das Bewertungsmerkmal "Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen - mündliche und fernmündliche Kontakte innerhalb und außerhalb der Verwaltung, auch zu Mitarbeitern -". Hier weicht die Bewertung des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits zwar nicht unerheblich voneinander ab (zwischen Stufe 5b und Stufe 3). Warum die Bewertung der Beklagten fehlerhaft sein soll, erklärt der Kläger jedoch nicht. Allein die Gegenüberstellung seiner eigenen Bewertung genügt insoweit nicht, um die Wertigkeitsbestimmung der Beklagten ernsthaft in Frage zu stellen. Der Senat sieht im Hinblick darauf keine Veranlassung zu einer weitergehenden Überprüfung der einzelnen Bewertungsergebnisse der Beklagten. Die Bewertung des Dienstpostens eines Betreuers durch die Beklagte erscheint auch deshalb nicht als fehlerhaft, weil sie sich in das allgemeine Besoldungsgefüge bei der Beklagten, auf das die Beklagte ebenfalls Bedacht zu nehmen hat, einfügt. So ist etwa die Stelle des Abteilungsleiters des Amtes 51/1 nach A 12 BBesO bewertet, wohingegen die Sachbearbeiterstellen sämtlich mit A 10 BBesO bewertet sind. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung der Betreuerstellen nach Besoldungsgruppe A 10 - unter dem Gesichtspunkt eines objektiven Widerspruchs zwischen dieser Bewertung und dem tatsächlichen Gewicht und der Bedeutung dieses Aufgabenbereiches - ergeben sich schließlich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, daß die Angestellten, denen die Betreuungsaufgaben übertragen worden sind, von der Vergütungsgruppe BAT IV b in die Vergütungsgruppe IV a und - ab 1. Dezember 1995 - in die Vergütungsgruppe BAT III höhergruppiert worden sind. Es unterliegt bereits Zweifeln, ob die Höhergruppierung der Angestellten L. , S. , K. und H. tatsächlich durch die vom Kläger beanstandete ausschließliche Zuweisung der Betreuungsaufgaben an die Angestellten bedingt war. Die Eingruppierung des Angestellten L. in die Vergütungsgruppe BAT IV a beruht auf dem vor dem Arbeitsgericht S. - 3 Ca 602/92 - geschlossenen Vergleich vom 4. Dezember 1992. In diesem Vergleich erzielten die Beteiligten jenes Verfahrens offenbar vor dem Hintergrund einschlägiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung Einigung dahingehend, daß die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe bereits zum 1. Dezember 1991 erfolgen sollte. Die rückwirkend vorgenommene Eingruppierung bezog sich somit auch bereits auf einen Zeitraum, in dem die Trennung der Zuständigkeiten für die Erwachsenenbetreuung einerseits und die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige andererseits noch gar nicht durchgeführt worden war und die Angestellten ebenso wie die Beamten beide Aufgabenbereiche wahrgenommen haben. Die organisatorische Neuaufteilung ist erst zum 15. Juni 1994 endgültig umgesetzt worden (vgl. die Verfügung des Amtsleiters des Amtes 51 vom 30. Juni 1994, Beiakte Heft 3 Bl. 45 f.). Ungeachtet dessen läßt die höhere Eingruppierung der Angestellten keine Rückschlüsse darauf zu, daß es sich entgegen der Bewertung der Beklagten tatsächlich um einen höherwertigen Dienstposten und demzufolge um eine objektiv fehlerhafte Bewertung handeln sollte. Soweit der Kläger davon ausgeht, die Eingruppierung der Angestellten nach der Vergütungsgruppe BAT IV a lasse zwingend darauf schließen, daß es sich um einen nach der Besoldungsgruppe A 11 zu bewertenden Dienstposten handele, geht diese Annahme fehl. Eine grundsätzliche Vergleichbarkeit der Vergütungsgruppen BAT IV a/III mit den Besoldungsgruppen A 11/ A 12 BBesO ist nicht gegeben. Soweit in einzelnen tarifvertraglichen Bestimmungen - etwa in § 11 BAT oder in den "Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" - von einer Vergleichbarkeit bestimmter Vergütungsgruppen mit entsprechenden Besoldungsgruppen die Rede ist, beschränkt sich die hierin angenommene Vergleichbarkeit (aus tarifvertragsrechtlicher Sicht) auf bestimmte Regelungsbereiche und ist nicht etwa verallgemeinerungsfähig. So stellt etwa Nr. 6 der erwähnten "Vorbemerkungen" klar, daß zu der Zahl der für eine Eingruppierung maßgeblichen unterstellten Angestellten auch Beamte der insoweit "vergleichbaren" Besoldungsgruppen zählen. § 11 BAT stellt die Vergleichbarkeit allein für die sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechtes her. Diese tarifvertraglichen Regelungen sind indes, wie bereits ausgeführt, nicht für davon nicht erfaßte Regelungsbereiche verallgemeinerungsfähig. Die Festlegung von Besoldungsordnungen vollzieht sich ebenso wie die Bewertung eines Dienstpostens für Beamte nach grundlegend anderen Gesichtspunkten als die Eingruppierung im Angestelltenbereich. Während die Dienstpostenbewertung sich an dem mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungsprofil auszurichten hat und der Wertigkeit des jeweiligen Dienstpostens im Gesamtgefüge der Besoldungsordnung Rechnung zu tragen hat, vgl. OVG NW, Urteil vom 3. August 1979 - XV A 359/78 -, ZBR 1980, S. 286, kommt es für die tarifliche Eingruppierung eines Angestellten alleine darauf an, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit die für eine bestimmte Bewertung tarifvertraglich festgesetzten Kriterien erfüllt. Allein die Tätigkeitsmerkmale bilden den Bewertungsmaßstab, wobei ein Vergleich der zu bewertenden Arbeitsplätze mit den Tätigkeitsmerkmalen anhand der Betrachtung der konkreten einzelnen Arbeitsvorgänge erfolgt. Vgl. Clemens/Millack/Engelking/ Lantermann/Hunkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt, Stand: Dezember 1997, BBesG § 18, Anmerkung 4.4 (= S. 19). Wegen des grundlegenden Unterschiedes des Status von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sowie der vorbezeichneten Unterschiede zwischen der Besoldung von Beamten und der Eingruppierung von Angestellten kommt es für die tarifliche Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes auf die Besoldung vergleichbarer Beamter nicht an. Vgl. BAG, Urteil vom 26. August 1987 - 4 AZR 137/87 -, Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese, BAT, Kommentar, Loseblatt, Stand: Januar 1998, Eingruppierung Vorbemerkung 4 vor § 22 (= S. 6 b) m.w.N. Ebensowenig wie sich der Angestellte darauf berufen kann, daß ein Beamter mit gleicher Tätigkeit in eine vergleichsweise höhere Besoldungsgruppe eingewiesen ist, kann umgekehrt der Beamte aus einer bestimmten Eingruppierung eines Angestellten Rückschlüsse für die Bewertung eines Dienstpostens ziehen. Vgl. hierzu auch: Clemens/Millack/ Engelking/Lantermann/Hunkel, a.a.O.; Sonntag, Die Eingruppierung nach dem BAT, S. 46. Nach allem bleibt festzustellen, daß mit der Schaffung der "Betreuerstellen" jedenfalls nicht die Schaffung höher bewerteter oder zu Unrecht nicht (ausdrücklich) höher bewerteter Dienstposten verbunden war. Ein Recht des Klägers, sich um die Stelle zu bewerben und an einem am Leistungsgrundsatz orientierten Auswahlverfahren teilzunehmen, ist deshalb nicht verletzt. Ungeachtet dessen, daß der Kläger die Durchführung des Auswahlverfahrens und seine Teilnahme daran nur für den Fall gesichert wissen will, daß es sich tatsächlich um einen höherwertigen bzw. höher zu bewertenden Dienstposten handelt- woran es, wie vorstehend im einzelnen dargelegt, fehlt -, weist der Senat ergänzend auf folgendes hin: Die Besetzung der Stelle Betreuer für Erwachsene stand, da es sich somit allenfalls um die Vergabe eines gleichwertigen Dienstpostens handelte, im Ermessen der Beklagten, das zwar pflichtgemäß, jedoch nicht notwendig am Leistungsgrundsatz orientiert auszuüben war. Ermessensfehler sind gemessen hieran nicht feststellbar. Dies gilt zum einen für die Trennung der Aufgabenbereiche als solche, die sich als Ausfluß der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzieht. Es gilt aber auch für die vom Kläger in den Blick genommene personelle Besetzung. Daß insoweit die Auswahl gerade der vier Angestellten ermessensmißbräuchlich erfolgt wäre, ist nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang läßt sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen, daß der Amtsleiter des Amtes 51 vor der Umstrukturierung der Aufgabengebiete die in Betracht kommenden "Bewerber" in persönlichen Gesprächen angehört und sodann unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation als Sozialarbeiter oder Verwaltungsfachkraft sowie unter Berücksichtigung der Interessenlagen und von Effizienzgesichtspunkten den Besetzungsvorschlag unterbreitet hat (vgl. Schreiben des Amtsleiters 51 an das Amt 11 vom 8. Oktober 1993, Beiakte Heft 3, Bl. 41). Daß die getroffene Auswahl ermessensmißbräuchlich gewesen wäre, ist - da sie, wie ausgeführt, nicht am Leistungsgrundsatz zu messen ist - nicht festzustellen. Auch der Kläger bringt bezogen hierauf keine konkreten Einwände vor. Daß die Betreuerstellen sämtlich mit Angestellten besetzt worden sind, erscheint ebenfalls nicht fehlerhaft . Nach den Verwaltungsvorgängen ist nicht ersichtlich, daß etwa gerade die Angestellteneigenschaft das ausschlaggebende Kriterium bei der Auswahl gewesen wäre. Da nach allem Ermessensfehler bei der Besetzung der Betreuerstellen nicht festzustellen sind, kann bereits aus diesem Grunde auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag - wobei offen bleiben kann, ob er überhaupt zulässig wäre - keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).