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Urteil

2 A 5206/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0428.2A5206.96.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin zu 1) wurde am 17. Juli 1927 in M. geboren. Ihre Eltern sind die am 20. September 1893 in A. T. geborene und am 9. August 1942 verstorbene B. -G. F. -E. und der am 21. April 1903 in S. geborene und am 4. Juni 1983 in M. verstorbene deutsche Volkszugehörige B. E. . Die am 18. März 1960 in M. geborene Klägerin zu 2) ist die Tochter der Klägerin zu 1) und des russischen Volkszugehörigen F. C. . Die am 28. Juli 1985 in M. geborene Klägerin zu 3) ist die Tochter der Klägerin zu 2) und des russischen Volkszugehörigen L. B. . Am 25. Januar 1990 stellten die Klägerinnen im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in M. einen Antrag auf Übernahme in das Bundesgebiet. In den Antragsformularen gaben die Klägerinnen zu 1) und 2) als Volkszugehörigkeit, Muttersprache und als ihre jetzige Umgangssprache in der Familie jeweils "russisch" mit dem Zusatz bei der Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) "laut Urkunden" an. Als weitere Bemerkung schrieb die Klägerin zu 1): "Um im Jahre 1943 Repressalien zu vermeiden, als nämlich die Pässe ausgegeben wurden, mußte man als Nationalität russisch angeben, obwohl mein Vater Deutscher und meine Mutter Schwedin waren. Der Grund für meinen Ausreisewunsch sind die äußerst unbefriedigenden moralisch-sittlichen Verhältnisse in der UdSSR, die noch durch die Krise zwischen den einzelnen Republiken verschlimmert werden und die Würde des Menschen mit Füßen tritt." Als weitere Bemerkung schrieb die Klägerin zu 2): "Grund für die Ausreise: der Wunsch, mich mit der deutschen Nation wiederzuvereinen, zu der ich mich aus moralischer, kultureller und religiöser Überzeugung, sowie durch besondere Charaktereigenschaften zugehörig fühle, der Wunsch, meine Tochter nach den religiösen und sittlichen Prinzipien zu erziehen und um mich beruflich zu vervollkommnen und durch meine Arbeit den Menschen Nutzen bringen zu können." In dem dem Übernahmeantrag in Ablichtung beigefügten Inlandspaß der Klägerin zu 1) aus dem Jahre 1977 ist als ihre Nationalität "Russin" eingetragen. In dem dem Übernahmeantrag ebenfalls in Ablichtung beigefügten Inlandspaß der Klägerin zu 2) aus dem Jahre 1985 ist als ihre Nationalität ebenfalls "Russin" eingetragen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den als Aufnahmeantrag gewerteten Übernahmeantrag der Klägerinnen ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Aus der Nationalitätseintragung im Inlandspaß der Klägerin zu 1) sei klar ersichtlich, daß sie sich auf eigenen Wunsch die russische Nationalität habe eintragen lassen und selbst darüber entschieden habe, eine russische Volkszugehörige zu sein. Gegen diesen Bescheid legten die Klägerinnen am 21. Februar 1992 Widerspruch ein und machten im wesentlichen geltend: Die Klägerin zu 1) entstamme zwar einer gemischt-nationalen Ehe. Sie sei jedoch Deutsche geblieben mit deutschem Namen. Als sie 1943 einen Paß bekommen sollte, habe ihr Vater deshalb geraten, die russische Nationalität zu wählen. Er habe an ihr zukünftiges Leben in Rußland gedacht und gesagt, vielleicht gelinge es der Klägerin zu 1), irgendwie aus der Verbannung zu entkommen. So sei die Klägerin zu 1) Russin geworden. Die deutsche Sprache zu sprechen sei für sie wegen der ablehnenden Haltung gegenüber den Deutschen in der Stadt immer etwas Feindliches und eine Herausforderung gewesen. Das einzige, was den russischen Deutschen geblieben sei, seien genetische Eigenheiten wie Ehrlichkeit, Ordnungsliebe und Arbeitsamkeit. Diesen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 1992 als unbegründet zurück. Am 22. Januar 1993 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei zulässig, da der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes den Klägerinnen nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Klage sei auch begründet, da die Klägerin zu 1) deutsche Volkszugehörige sei. Ihr Vater und Großvater sowie die Großmutter mütterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige gewesen. In der Kindheit sei sie durch ihren Vater ausschließlich in deutschem Sinne erzogen worden. Bis 1941 sei in der Familie bevorzugt deutsch gesprochen worden. Nach dem Tode ihrer Mutter sei sie von ihrer Großmutter erzogen worden, die ausschließlich deutsch mit ihr gesprochen habe. Sie sei mit der gesamten Familie umgesiedelt worden. Hier sei es ihr gelungen, einen Paß mit der Eintragung "Russin" zu erhalten und die Zwangsumsiedlung zu beenden. Sie habe sich auch dadurch, daß sie ihre Kinder im evangelischen Glauben habe taufen lassen, sie deutsch gelehrt und sich selbst weiterhin als Deutsche im engeren Wirkungskreis zu erkennen gegeben habe, zum deutschen Volkstum bekannt. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach außen sei für die Klägerin zu 1) im Jahre 1943 mit Lebensgefahr verbunden gewesen. Die Klägerinnen haben beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Dezember 1991 und den Widerspruchsbescheid vom 4. März 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen ihnen am 19. September 1996 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Klägerinnen am 7. Oktober 1996 Berufung eingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Klägerin zu 1) ausschließlich über passive Sprachkenntnisse verfüge. Sie habe überwiegend Deutsch als ihre Muttersprache gesprochen und beherrsche die deutsche Sprache immer noch. Sie könne sie jedoch nicht mehr so fließend sprechen, wie sie sie schreiben könne. Sie habe sich im maßgebenden Zeitpunkt nach außen hin eindeutig zum deutschen Volkstum bekannt. Denn sie sei trotz der nicht auf ihrer freien Willenserklärung beruhenden Eintragung im Inlandspaß als Deutsche deportiert worden. Die Änderung der Nationalitätseintragung werde vom Gesetz auch nicht gefordert. Da die Klägerin zu 1) sich nach außen hin immer als Deutsche zu erkennen gegeben habe, sei das Bekenntnis zum deutschen Volkstum dargelegt. Auf jeden Fall werde es fingiert, weil es bei einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum Zeitpunkt zur Freiheitsberaubung, Ausrottung in Lagern oder zur sofortigen Tötung haben kommen können. Die Klägerinnen beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und teilt unter Beifügung des Zustellnachweises im Original mit, daß der Widerspruchsbescheid den Klägerinnen am 7. Mai 1992 zugestellt worden sei. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet. Erkenntnisliste: 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 10. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist (jedenfalls) unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. A. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133.. Die Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in Rußland. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Die Klägerin zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin zu 1) ein Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin in ihren ersten Inlandspaß war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahre 1943 war nach den den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen und den übrigen Beteiligten bekannten Erkenntnissen des Senates die durch Verordnung des Rates der Volkskommissare der UdSSR vom 10. September 1940 bestätigte "Ordnung über die Pässe". Vgl. Eisfeld, S. 14, Brunner, S. 2 ff. Nach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) dieser Paßverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings nicht ausdrücklich geregelt. In diesem Fall galt jedoch ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten ihrer Eltern, da der Antragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular ausfüllen mußte, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. Vgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; Brunner, S 3 ff. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. Hiervon ausgehend spricht viel dafür, daß die Klägerin zu 1) ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben hat, weil in ihren Inlandspaß schon nach ihrem eigenen Vortrag ursprünglich die russische Nationalität eingetragen wurde und derzeit auch noch eingetragen ist. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt jedoch grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß erfolgt ist. Vgl. für die Volkszählung BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1968 - III C 121.67 -, BVerwGE 30, 305 (312). Hier spricht viel für ein solches Gegenbekenntnis, weil die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspaß der Klägerin zu 1) entsprechend ihrem Antrag und damit nicht gegen ihren ausdrücklichen Willen geschah. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin zu 1) in ihrer Widerspruchsbegründung. Danach ist sie bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses dem Rat ihres Vaters gefolgt und hat, um "vielleicht irgendwie aus der Verbannung zu entkommen", die Eintragung der russischen Nationalität beantragt. Ob dieses ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG unerheblich ist, kann hier offenbleiben. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerin zu 1) bis heute ein ausdrückliches Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 3901.94 -, a.a.O. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin zu 1) wird nach ihrem Vorbringen nach wie vor in ihrem Inlandspaß mit russischer Nationalität geführt. Daß die Klägerin zu 1) sich bemüht hat, durch entsprechende Anträge und Erklärungen gegenüber den zuständigen russischen Behörden oder Gerichten die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem Inlandspaß ändern und die deutsche Nationalität eintragen zu lassen, ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1) sich durch sonstige Erklärungen, die nach Inhalt und Bedeutung dem Antrag auf Eintragung der Nationalität im Inlandspaß vertriebenenrechtlich vergleichbar wären, ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt hat, sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Berufungsbegründung beschränkt sich in diesem Zusammenhang vielmehr auf den Vortrag, das Bekenntnis sei schon dadurch dargelegt, daß die Klägerin zu 1) "sich nach außen hin" als Deutsche zu erkennen gegeben habe, "weshalb sie deportiert" worden sei, ohne im einzelnen zu erläutern, worin dieses Sich-Erkennnen-Geben im Einzelfall konkret bestanden habe. Der "darüber hinaus" genannte "Beitritt in die Kirchengemeinde" reicht als rechtsverbindliche Erklärung eines Bekenntnisses gegenüber einer Behörde oder sonstigen staatlichen Stelle ersichtlich nicht aus. Denn dieses Verhalten ist der Form und dem Inhalt nach einer ausdrücklichen und förmlichen Erklärung gegenüber einer amtlichen Stelle, einer bestimmten Nationalität und nur dieser anzugehören, in seiner rechtlichen Wirkung und Verbindlichkeit nicht vergleichbar, weil es jederzeit änderbar und damit unverbindlicher und ohne konkrete rechtliche Bindungswirkung ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 A 3764/93 -. Die Behauptung der Klägerin zu 1) in der Berufungsbegründung, ihrer Kirchengemeinde seien "lediglich Deutsche" beigetreten, was möglicherweise zu einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum geführt haben könnte, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Januar 1997 - 9 B 592.96 -, ist durch nichts belegt. Die Klägerin zu 1) hätte auch ohne weiteres die deutsche Nationalität in ihren Inlandspaß eintragen lassen können. Ob sie in der Vergangenheit die Voraussetzungen der Fiktion ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative BVFG erfüllte, kann hier offenbleiben, weil sie das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat und es ihr jedenfalls heute zumutbar ist, dort bis zur Ausreise ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspaß abzugeben. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen ist eine Änderung der Eintragung der Nationalität im Inlandspaß in der Russischen Föderation für Abkömmlinge aus gemischt-nationalen Ehen nämlich auch schon heute möglich, ohne daß dies mit irgendwelchen Gefahren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative BVFG verbunden wäre. Bis zur Verabschiedung einer entsprechenden normativen Regelung haben einzelne Bürger danach schon heute ohne weitere Schwierigkeiten die Möglichkeit, sich wegen Änderungen von Nationalitätseintragungen in ihren Inlandspässen an die Gerichte zu wenden, die den Klagen gemäß der Verfassung der Russischen Föderation stattgeben. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. September 1995; OVG NW, Urteil vom 22. Mai 1996 - 2 A 3517/93 -. Anhaltspunkte dafür, daß dies in der Person der Klägerin zu 1) ausnahmsweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht der Fall sein soll, sind von ihr nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. B. Die Klage der Klägerinnen zu 2) und 3) ist ebenfalls (zumindest) unbegründet, da sie aus den oben dargelegten Gründen schon nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und, da der Klägerin zu 1) ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, auch die Möglichkeit einer Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) ausscheidet (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwG nicht vorliegen.