Urteil
16 A 1854/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0427.16A1854.97.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 21. August 1989 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld der Klägerin fest (39.416 DM) und forderte sie zur Rückzahlung ab 30. April 1990 auf. Da die Klägerin als Diplompsychologin einen Arbeitsplatz nicht fand und Sozialhilfe erhielt, wurde sie auf ihren Antrag für die Zeit ab April 1990 mehrfach freigestellt, und zwar u.a. durch Bescheid vom 21. Mai 1991 bis zum 31. März 1993. Durch diesen Bescheid wurde ihr außerdem für die Zeit bis zum 31. März 1991 ein sog. Kinderteilerlaß (1.249 DM) gewährt, weil sie ihre vier Kinder (geboren 1978, 1984, 1987 und 1988) als Alleinerziehende gepflegt und erzogen hatte. Mit Schreiben vom 24. Mai 1993 beantragte die Klägerin, ihr auch für die Zeit von April 1991 bis März 1993 den Kinder- teilerlaß zu gewähren. Aus den eingereichten Unterlagen ergab sich, daß die Klägerin vom 9. April 1992 bis zum 19. März 1993 an einem Lehrgang des Instituts für technische Weiterbildung e.V. in der Fachrichtung "Wirtschaftsassistentin" teil- genommen hatte, wobei der Unterricht 40 Lehreinheiten á 45 Minuten pro Woche umfaßte. Die Lehrgangskosten für diese Umschulungsmaßnahme waren vom Arbeitsamt übernommen worden. Die Klägerin hatte weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Ab 22. März 1993 hatte die Klägerin eine Anstellung bei der Freien Universität Berlin gefunden. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1993 gewährte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin einen weiteren Kinderteilerlaß von 2.197 DM für die Zeit bis April 1992, lehnte dagegen für die Zeit ab Mai 1992 den Kinderteilerlaß ab, weil die Klägerin durch die Weiterbildungsmaßnahme in gleichem Maße zeitlich beansprucht gewesen sei wie durch eine Vollzeit-Erwerbstätig- keit. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1994 zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt: Sie sei nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe sich einer Weiterbildungsmaßnahme unterzogen. Ihre Kinder hätten auch nicht in einem solchen Maße fremdbetreut werden müssen, wie das bei einer vollschichtigen Tätigkeit der Fall gewesen wäre. Ihr Unterricht habe von 8.15 Uhr bis 15.30 Uhr mit einer Mittagspause von 11.30 Uhr - 12.15 Uhr stattgefunden, wobei sie an einem Nachmittag frei gehabt habe. Ihre beiden jüngsten Töchter A. und A. seien in einer Großpflegestelle in der H. Straße von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr betreut worden. Sie seien ein- bis zweimal wöchentlich von der ältesten Tochter und an ihrem freien Nachmittag von ihr selbst abgeholt worden. Für die restlichen zwei Tage habe sie vom Bezirksamt einen Zuschuß für die Finanzierung einer Zusatzbetreuung erhalten. Ihre damals achtjährige Tochter A. sei nicht von Dritten betreut worden. Vor der Schule habe sie diese zu einer Freundin gebracht, mit der sie in die gleiche Klasse gegangen sei. Nach der Schule sei A. allein nach Hause gekommen und habe auf ihre älteste Schwester A. gewartet, die etwa eine Stunde später nach Hause gekommen sei. Das Abschlußpraktikum habe in der Zeit vom 21. Dezember 1992 bis zum 15. März 1993 stattgefunden. Zwar entsprächen die Praktikantenstellen im allgemeinen einer Vollzeitbeschäftigung. Sie habe ihr Praktikum aber im Institut für Sozialforschung abgeleistet und dort nur sechs Stunden täglich gearbeitet. Sie habe daher ihre Kinder ab 15.00 Uhr selbst betreuen und auch die beiden jüngsten Kinder von der Großpflegestelle selbst abholen können. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Dezember 1993, soweit er sich auf die Zeit ab Mai 1992 bezieht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1994 zu verpflichten, ihr für die Zeit von Mai 1992 bis März 1993 einen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Meinung vertreten, daß die Klägerin wegen ihrer zeitaufwendigen Weiterbildungsmaßnahme ihre Kinder nicht in dem Maße habe betreuen können, der die Gewährung des Teilerlasses rechtfertige. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Auch für die von § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG geforderte Pflege eines Kindes bis zu 10 Jahren müsse eine zeitliche Komponente eine Rolle spielen. Da die Klägerin während der Unterrichtszeit wie eine Vollbeschäftigte und während der Praktikumszeit fast wie eine Vollbeschäftigte abwesend gewesen sei, würde der Teilerlaß dem Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, diejenigen Darlehensnehmer zu privilegieren, die im Interesse ihrer Kinder auf ein berufliches Fortkommen verzichteten, zumal schon bei einer Erwerbstätigkeit von elf Stunden ein Teilerlaß zu versagen sei. Außerdem müsse § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföG im Wege richterlicher Anpassung inzwischen dahin verstanden werden, daß Weiterbildungsmaßnahmen einer Erwerbstätigkeit gleichgesetzt würden. Hätte der Gesetzgeber hier einen Regelungsbedarf erkannt, hätte er eine solche Regelung getroffen, weil kein sachlicher Gesichtspunkt dafür ersichtlich sei, Berufstätige und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen unterschiedlich zu behandeln. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung. Sie weist darauf hin, daß sie durchaus ihre Kinder selbst betreut habe, da sie im wesentlichen identische Abwesenheitszeiten mit den Kindern gehabt habe. Der Gesetzgeber habe auch keineswegs bei der Regelung des § 18 b Abs. 5 BAföG Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen schlichtweg übersehen. Auch schon 1979 hätten Frauen Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt, allerdings sicherlich nicht so häufig, wie dies heute geschehe. Aber bereits 1989 bei der letzten Änderung des § 18 b BAföG seien Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen verbreitet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Gewährung des Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG für die Zeit von Mai 1992 bis März 1993 verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hat sich entscheidend auf das Senatsurteil vom 26. November 1993 - 16 A 837/92 - gestützt; insoweit kann der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug nehmen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine für sie günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Klägerin erfüllt die drei verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderteilerlasses gemäß § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BAföG, wobei die Voraussetzung der Nr. 1 der genannten Gesetzesstelle unstreitig vorliegt. Die Gewährung des Teilerlasses scheitert nicht an der Nr. 3 des § 18 b Abs. 5 Satz 1 BAföG; denn die Klägerin war in dem fraglichen Zeitraum nicht erwerbstätig. Die Klägerin hat vielmehr nach ihrer Ausbildung zur Diplompsychologin und nach Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 9. April 1992 bis zum 19. März 1993 an einer Umschulungsmaßnahme zur Wirtschaftsassistentin teilgenommen. Diese Umschulung erfolgte in der Zeit vom 9. April bis zum 11. Dezember 1992 durch Teilnahme am Unterricht im Institut für technische Weiterbildung Berlin e.V. und ab 14. Dezember 1992 als Praktikum beim Institut für Sozialforschung Berlin. Auch nach Ansicht der Beklagten ist diese Weiterbildungsmaßnahme keine Erwerbstätigkeit, sondern bereitet sie nur auf eine solche vor. Diese Meinung hat der Senat auch in der genannten Entscheidung vertreten. Vgl. Senatsurteil vom 26. November 1993 - 16 A 837/92 -, FamRZ 1994, 471. Die Beklagte meint aber, nach der Intention des Gesetzgebers müsse eine Weiterbildungsmaßnahme, die den Betreffenden in zeitlich gleichem Umfang wie eine Erwerbstätigkeit in Anspruch nehme, ebenfalls so behandelt werden. Wenn die Beklagte der Ansicht ist, dies sei deshalb geboten, weil der Gesetzgeber 1979 lediglich Erwerbstätige im Blick gehabt habe, da Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen seinerzeit eher selten stattgefunden hätten, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber vor gar nicht so langer Zeit die insofern interessierenden Bestimmungen des § 18 b Abs. 5 BAföG geändert hat, ohne nunmehr auch eine Regelung für Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zu treffen. Durch das 15. BAföG-Änderungsgesetz vom 19. Juni 1992, BGBl. I S. 1062, ist in § 18 b Abs. 5 BAföG ein Satz eingefügt worden, der den Begriff der unwesentlichen Erwerbstätigkeit präzisiert. Eine Berücksichtigung der seinerzeit sicherlich in erheblichem Umfange stattfindenden Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen - auch die Klägerin hat gerade zu dieser Zeit sich der Umschulung unterzogen - hat der Gesetzgeber aber nicht vorgenommen. Schlichte Ausbildungszeiten außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses sind beim Kinderteilerlaß niemals unter den Begriff der Erwerbstätigkeit gefaßt worden. So hindert etwa die Durchführung eines Vollstudiums, auch wenn es zu einer zeitlichen Beanspruchung wie bei einer vollen Erwerbstätigkeit führt, unter dem Gesichtspunkt der Nr. 3 des § 18 b Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht die Gewährung des Kinderteilerlasses. Der Senat hat allerdings die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst als Referendarin und die Ausbildung als Studienreferendarin als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 18 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG angesehen. Vgl. die Senatsurteile vom 19. September 1995 - 16 A 2479/93 -, FamRZ 1996, 1578 = NWVBl 1996, 230, und vom 31. Oktober 1995 - 16 A 1691/93 - . Der Senat hat dies mit der entsprechenden Regelung im Bundeserziehungsgeldgesetz begründet, dem die Bestimmung des § 18 b Abs. 5 BAföG (damals Abs. 2) nachgebildet werden sollte. Vgl. BT-Drucks. 10/5025, Nr. 3.1, S. 10. Die Umschreibung der "nicht vollen Erwerbstätigkeit" in § 2 BErzGG sollte nicht nur für Erwerbstätige gelten, sondern auch "für Auszubildende, Anlernlinge, Umschüler/-innen, Volontäre/- innen, Praktikanten/-innen sowie für andere, die in einem ihrer Ausbildung dienenden Beschäftigungsverhältnisse stehen, das mit einem Ausbildungsverhältnis vergleichbar ist"; eine Ausbildung in der Schule oder an der Hochschule sollte dagegen für den Bezug von Erziehungsgeld unschädlich sein. Vgl. BT-Drucks. 10/3792, S. 15. Während des Besuchs des Instituts für Technische Weiterbildung Berlin e.V. stand die Klägerin aber nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Sie erhielt auch keine Ausbildungsvergütung, sondern war weiterhin auf die Gewährung von Sozialhilfe angewiesen. Der Institutsbesuch ist daher wie ein Schulbesuch zu behandeln. Auch die Zeit der Ableistung des Abschlußpraktikums im Institut für Sozialforschung in Berlin wertet der Senat nicht als Zeit einer Erwerbstätigkeit, weil ein solches Praktikum förderungsrechtlich wie die Ausbildung behandelt wird, in deren Rahmen sie stattfindet (vgl. § 14 BAföG). Die Klägerin erfüllt in der fraglichen Zeit (von Mai 1992 bis März 1993) auch die Voraussetzungen der Nr. 2 des § 18 b Abs. Satz 1 BAföG; denn sie hat ein Kind bis zu zehn Jahren gepflegt und erzogen. Von ihren vier Kindern waren drei Töchter damals noch keine zehn Jahre alt: A. ist am 18. Juni 1984, A. am 20. Juli 1987 und A. am 5. Juli 1988 geboren. Diese drei Kinder sind von der Klägerin auch während ihrer eigenen Umschulungsmaßnahme gepflegt und erzogen worden. Für die Gewährung des Kinderteilerlasses wird nicht eine ausschließliche Kinderbetreuung durch den Darlehensnehmer gefordert. Dieser muß allerdings in bestimmender Weise auf die Erziehung des Kindes Einfluß nehmen und die Pflege des Kindes hauptverantwortlich wahrnehmen, ohne daß damit ausgeschlossen ist, daß er sich in gewissem Umfang einer Hilfsperson bedient. Vgl. das Senatsurteil vom 26. November 1993 - 16 A 837/92 - aaO. Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin als alleinerziehende Mutter sich alleinverantwortlich um die Betreuung ihrer drei jüngeren Töchter gekümmert. Während ihres eigenen Schulbesuchs von 8.15 Uhr bis 15.30 Uhr und der damit verbundenen An- und Abfahrtszeiten war sie hierzu allerdings nicht in der Lage. Ihre beiden jüngsten Töchter A. und A. wurden in einer in der Nähe ihrer Wohnung befindlichen Großpflegestelle in der H. Straße betreut. Da diese Betreuung bereits um 7.30 Uhr begann und bis 15.00 Uhr andauerte, mußte die Klägerin an den Nachmittagen, an denen sie nicht schulfrei hatte, diese Töchter durch dritte Personen von der Großpflegestelle abholen und für etwa eine Stunde betreuen lassen. Die beiden jüngsten Töchter wurden entweder von der ältesten Tochter, der am 19. Mai 1978 geborenen und seinerzeit 14 Jahre alten Tochter A. , abgeholt und betreut oder an zwei Tagen von einer Person, für die die Klägerin vom Sozialamt zu diesem Zwecke eine Zusatzfinanzierung erhielt. Bis auf die zuletzt genannte geringfügige Fremdbetreuung im eigenen Hause hat folglich die Klägerin die Betreuung und Erziehung ihrer beiden jüngsten Kinder selbst wahrgenommen. Bei ihrer Tochter A. hat sie dies offensichtlich sogar ohne nennenswerte Hinzuziehung dritter Personen getan. Sie hat ihre damals achtjährige Tochter morgens zu einer Schulfreundin gebracht, mit der diese dann zur Schule gegangen ist. Nach dem Schulbesuch ist A. selbst nach Hause gegangen, wo sie sich - meist zusammen mit ihrer älteren Schwester - bis zur Rückkehr ihrer Mutter aufgehalten hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände läßt sich daher nicht bestreiten, daß die Klägerin ihre drei Töcher gepflegt und erzogen hat, und läßt sich keineswegs feststellen, es habe nicht die Klägerin, sondern eine andere Person diese drei Kinder gepflegt und erzogen oder es hätte keine Pflege und Erziehung der drei Kinder stattgefunden. Während ihres Abschlußpraktikums im Institut für Sozialforschung, in dem von der Klägerin täglich nur ein sechsstündiger Einsatz gefordert wurde, konnte die Klägerin sich noch mehr um ihre Kinder kümmern und z.B. ihre beiden jüngsten Töchter jeden Tag bereits selbst von der Großpflegestelle abholen. Für diese Wochen kann daher erst recht nicht das Merkmal der Pflege und Betreuung ihrer Kinder verneint werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.