Beschluss
18 B 437/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0423.18B437.98.00
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Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 32.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 32.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht allerdings nicht entgegen, daß die Antragsteller gegen den am 10. Februar 1998 ordnungsgemäß zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts erst nach Ablauf der regulären Antragsfrist am 2. März 1998 die Zulassung der Beschwerde beantragt haben. Die Zustellung des Beschlusses hat nämlich nicht die zweiwöchige Antragsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern eine einjährige Antragsfrist in Lauf gesetzt, weil die dem angefochtenen Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt worden ist (§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar enthält die Rechtsmittelbelehrung die nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Angaben. Zur Fehlerhaftigkeit führen aber auch unrichtige oder irreführende Zusätze, die generell geeignet sind, den Betroffenen in einen Irrtum über die formellen und/oder die materiellen Voraussetzungen des Rechtsmittels zu versetzen und ihn davon abzuhalten, das Rechtsmittel - überhaupt, rechtzeitig oder in rechter Weise - einzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188, 190, und Beschluß vom 30. November 1995 - 10 B 2.95 -. Der zur Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung führende Fehler besteht hier darin, daß neben der zutreffenden Belehrung im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 146 Abs. 5 VwGO zusätzlich darauf hingewiesen wird, der Zulassungsantrag könne auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 6. März 1978 - 8 B 60.77 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 35. Eine solche Möglichkeit sieht die für das Zulassungsverfahren speziell getroffene Regelung in § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO abweichend von § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor. Für eine entsprechende Anwendung des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist kein Raum. Infolge der Einführung des Anwaltszwangs bereits für den Zulassungsantrag (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gibt es keinen sachlichen Grund dafür, diesen auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellen zu können; dementsprechend ist eine solche Möglichkeit bewußt nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 146 Rn. 13 i; Happ, in: Eyermann, VwGO, 10. Auflage, § 146 Rn. 16; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Auflage, § 124 a Rn. 2. Der unrichtige Zusatz war auch geeignet, bei den Antragstellern und ihren Bevollmächtigten einen Irrtum über die Voraussetzungen für eine wirksame Stellung des Zulassungsantrags hervorzurufen und sie dadurch von der rechtzeitigen Antragstellung abzuhalten. Dabei kommt es nicht auf den Grad der Wahrscheinlichkeit an, mit dem zu erwarten ist, daß eine zur Vertretung berechtigte Person aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft einen Zulassungsantrag stellt. Ebenso ist es unerheblich, ob die verspätete Antragstellung im konkreten Fall tatsächlich auf der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 7 C 32.79 -, DÖV 1980, 918. Der Zulassungsantrag bleibt jedoch erfolglos, weil er dem Darlegungserfordernis in § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht genügt. Dargelegt im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er von dem Antragsteller zweifelsfrei benannt und konkret erläutert wird, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Insoweit ist die kommentarlose Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag unzureichend. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.