Urteil
11 A 2553/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0417.11A2553.95.00
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Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern auf ihren Antrag vom 9. Mai 1989 vor Inkrafttreten der Veränderungssperre der Beigeladenen vom 28. Februar 1994 für den Bereich des Bebauungsplan Nr. 44 "Baugebiet westlich der Straße am S. " die Bebauungsgenehmigung für einen Lebensmittelmarkt hätte erteilt werden müssen. Dieser Lebensmittelmarkt sollte auf dem 2.149 m²großen Grundstück Gemarkung O. , Flur 31, Flurstück 42, mit einer Verkaufsfläche von rund 550 m², einer Gesamtnutzfläche von rund 740 m², einer Grundflächenzahl von 0,36, einer Geschoßflächenzahl von 0,5 und 45 Stellplätzen errichtet werden. Auf dem im Eckbereich der Bundesstraße mit der Straße Im S. gelegenen Grundstück, auf dem eine baurechtlich genehmigte offen Lagerhalle steht, existierte seit Jahren ein ohne Baugenehmigung betriebener Baustoffhandel. Bezüglich des Sach- und Streitstandes im einzelnen, wie er sich im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung dargestellt hat, und wegen der Verfahrens- und bisherigen Prozeßgeschichte wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Urteil vom 2. März 1995 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, daß die die Erteilung des Vorbescheides ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind, sie die Kläger in ihren Rechten verletzt haben und ein Anspruch auf die Bebauungsgenehmigung bestanden hat. Das Verwaltungsgericht hebt maßgeblich darauf ab, daß sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung, als die der insgesamt diffus geprägte, im Norden von landwirtschaftlicher Fläche sowie im Süden vom G. Weg begrenzte Bereich beiderseits der G. Straße von der Einmündung der P. -G. -Straße im Osten bis zur Einmündung der S. straße im Westen einschließlich der in voller Tiefe gewerblich genutzten Parzelle 25 betrachtet werden müsse, einfüge. Das Vorhaben halte sich hinsichtlich aller in § 34 Abs. 1 BauGB genannter Kriterien innerhalb des aus dieser Umgebung hervorgehenden Rahmens und lasse es auch nicht an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen. Gegen das ihnen am 10. bzw. 9. März 1995 zugestellte Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene am 30. März 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor: Das Verwaltungsgericht habe die für die Beurteilung nach § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens fehlerhaft abgegrenzt und dadurch einen unzutreffenden Rahmen angenommen. Richtigerweise müsse der Bereich südlich der G. Straße außer Betracht bleiben, weil die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße aufgrund des - ausweislich von Verkehrszählungen vor der Anbindung O. an die A im Jahre 1995 noch recht starken - Verkehrsaufkommens und wegen der ungleichartigen Nutzungsstrukturen auf der jeweiligen Straßenseite trennende Wirkung entfalte. Im Osten ende der zu berücksichtigende Bereich an der ebenfalls trennenden Straße Am S. , jenseits der an die Stelle von klassischer Straßenrandbebauung längs der B eine tiefer in das Hintergelände reichende und aufgrund großer Gartenanlagen kaum von der O. Straße aus einsehbare bauliche Nutzung trete. Im Westen ende der räumliche und optische Bezug zum Antragsgrundstück und damit der Bereich gegenseitiger Prägung mangels weitergehender Sichtverbindung noch vor den gewerblich genutzten Parzellen - wie dem Flurstück 25 - an dem unbebauten - zu Wegezwecken vorgesehenen - Flurstück 30, das auch die Grenze zwischen einer geordneten Straßenrandbebauung zu Wohnzwecken und einer diffusen Mischung aus zurückversetzten Wohn- und Gewerbebauten bilde. Die so zu bestimmende nähere Umgebung sei nicht von diffuser Nutzung geprägt, sondern entspreche mit den so gut wie durchweg vorhandenen eineinhalbgeschossigen Wohnhäusern einem reinen oder jedenfalls einem allgemeinen Wohngebiet. Das Antragsgrundstück sei mit seinem bisherigen Baustoffhandel insoweit nicht zu berücksichtigen, weil sich diese gewerbliche Nutzung aufgrund ihrer Andersartigkeit und ihres deutlichen Kontrastes auch in der Bauweise und der Flächenausnutzung zur ansonsten homogenen Umgebung aus straßenständigen Wohnhäusern als Fremdkörper darstelle. Vor diesem Hintergrund sei der von den Klägern ehemals geplante Einzelhandelbetrieb schon der Art nach planungsrechtlich unzulässig gewesen, denn er falle nicht unter die gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen. Namentlich handele es sich angesichts der Größe der Verkaufsfläche und der 45 Stellplätze nicht um einen der Versorgung des Gebietes dienenden Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, sondern sei von einer Ausrichtung auf einen Kundenstamm aus ganz O. auszugehen. Jedenfalls hätte sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in eine korrekt abgegrenzte nähere Umgebung eingefügt. Bezüglich dieser Kriterien sei der Bereich gegenseitiger Prägung tendenziell enger zu fassen und unter dem Gesichtspunkt einer bodenrechtlichen Lebens- und Schicksalsgemeinschaft zu betrachten. Eine solche werde gerade von der homogenen und fast durchgehenden Straßenrandbebauung mit eineinhalbgeschossigen Wohnhäusern auf den nördlich der B gelegene Flurstücken 31 bis 42 in Abgrenzung zu der beiderseits dieses Abschnittes in Grünflächen eingebetteten Bebauung gebildet. Mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,36 überschreite der Verbrauchermarkt die sich auf 0,19 belaufende GRZ der Parzelle 38 als des am intensivsten genutzten Grundstücks der näheren Umgebung um fast das doppelte. Dies liege außerhalb der Toleranzgrenze. Während sich das streitige Bauvorhaben im Kern als ein eingeschossiges langgezogenes Flachdachgebäude im Hintergelände darstelle, zeichne sich die vorhandene Umgebungsbebauung durch straßennahe Häuser mit Satteldach und in eineinhalbgeschossiger Bauweise aus. Wenn man den nördlichen Abschluß des Baubestandes auf dem Flurstück 234 als Anhaltspunkt für die hintere Baugrenze parallel zu B betrachte, würde die nach einer solchen gedachten Linie zulässige Bautiefe durch das bis fast an die nördliche Grundstücksgrenze heran geplante Gebäude deutlich überschritten. Diese Abweichung sei nicht deshalb als unerheblich zu bewerten, weil es sich um ein Eckgrundstück handele. Zwar möge insofern mit einer tieferen Bebauung zu rechnen sein, dies rechtfertige es aber nicht , ausschließlich den hinteren Bereich des Grundstückes zu bebauen. Die Bebauung sei nicht auf die besondere Ecklage des Grundstücks abgestimmt. Die überbaubare Grundstücksfläche liege mit 94 %, die sich insbesondere aus der fast vollständigen Versiegelung zur Anlegung von Stellplätzen ergäben, erheblich über den höchstens 25 %, die sich angesichts der überwiegend gärtnerischen Nutzung der Freiflächen für die anderen Grundstücke des Beurteilungsbereiches veranschlagen ließen. Im übrigen verstoße das gesamte Vorhaben wegen seiner Immissionen in bodenrechtliche Spannungen auslösender Weise gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf nachbarliche Interessen. Die Nachbargrundstücke wären werktags von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr, samstags von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr, an langen Donnerstagen bis 20.30 Uhr und an langen Samstagen bis 18.00 Uhr dem Lärm der an- und abfahrenden Pkw ausgesetzt. Hinzu kämen Be- und Entladungsvorgänge von Anlieferfahrzeugen, die größtenteils schon in den frühen Morgenstunden vor den eigentlichen Öffnungszeiten vorgenommen worden wären. Dies alles würde sich im unmittelbaren Grenzbereich abspielen, da die Parkplätze fast ausschließlich zur westlichen Seite hin angelegt werden sollten. Das Entstehen bodenrechtlicher Spannungen wäre nicht dadurch behoben gewesen, daß der westlich angrenzende Grundstücksnachbar sich mit der beabsichtigten Nutzung einverstanden erklärt habe. Von dem Vorhaben wäre auch eine negative Vorbildwirkung ausgegangen. Selbst bei einer planungsrechtlichen Zulässigkeit des streitigen Vorhabens wäre der Beklagte aber nicht verpflichtet gewesen, die Bebauungsgenehmigung zu erteilen. Die Beigeladene hätte nämlich bei den geringsten Zweifeln an der Richtigkeit der vom Rat getragenen Einschätzung, das Vorhaben sei schon nach § 34 BBauG nicht genehmigungsfähig und ein Bebauungsplan zu seiner Verhinderung nicht erforderlich, auf die ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtliche Mittel - Beschluß zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, Zurückstellungsantrag und Veränderungssperre - zurückgegriffen. Beklagter und Beigeladene beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und tragen zur Begründung wie folgt ergänzend vor: Die Bestimmung der näheren Umgebung dürfe nicht unter Mißachtung der städtebaulichen Gesamtsituation auf die unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke beschränkt werden, sondern müsse in Würdigung der großflächigen und vielschichtigen Strukturierung des in Rede stehenden Gebietes erfolgen. Vor diesem Hintergrund komme der G. Straße unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine trennende Funktion zu. Dafür sei sie mit einer nur zweispurigen Fahrbahn nicht breit genug und weise eine zu geringe Verkehrsbelastung auf. Auf den beiden Straßenseiten sei gleichermaßen neben einer Wohnnutzung gewerbliche Nutzung anzutreffen. Ebensowenig ließe sich die Umgebung bezügl. einer Straßenrand- oder Hinterlandbebauung, wie sie etwa auch durch das Möbellager auf der Parzelle 38 verkörpert werde, in einheitlich strukturierte Bereiche einteilen. Der Bebauungszusammenhang auf der Nordseite der G. Straße werde nicht durch das unbebauten Flurstück 30 unterbrochen. Es handele sich insbesondere angesichts der geringen Grundstücksbreite und der bisherigen Nutzung dieser Fläche für den bis vor kurzem auf der westlich angrenzenden Parzelle betriebenen Landmaschinenhandel lediglich um eine bloße Baulücke, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit unberührt lasse. Die leichte Biegung der G. Straße habe zur Folge, daß vom Antragsgrundstück aus zumindest die hinterliegenden gewerblichen Nutzungen am westlichen Ende des insoweit vom Verwaltungsgericht richtig gebildeten Umgebungsbereichen - nämlich die Silobauten der R. - auch eingesehen werden könnten, so daß sich - über die Lärmeinwirkungen infolge des Lkw-Verladeverkehrs hinaus - der prägende Einfluß dieser Nutzung für den bodenrechtlichen Charakter deutlich dokumentiere. Selbst bei einer Beschränkung der näheren Umgebung des Vorhabens auf die Flurstücke 31 bis 38 nähmen die Berufungsführer zu Unrecht den Charakter eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes an. Abgesehen von der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 38 in Form des Möbellagers könne nämlich auch die bisherige Verwendung des Antragsgrundstücks für einen Baustoffhandel nicht außer Betracht gelassen werden. Der Lagerplatz falle gemessen an seinem quantitativen und qualitativen Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung korrespondierender gewerblicher Nutzung auf der anderen Straßenseite nicht als im auffallenden Kontrast stehender Fremdkörper völlig aus dem Rahmen, sondern präge die Umgebung mit. Der sich aus der Umgebungsbebauung ergebende Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung werde eingehalten, wobei nicht nur einzelne Grundstücke in der unmittelbaren Nachbarschaft des Antragsgrundstückes - wie die Parzelle 38 - als maßstabsgebend in den Blick genommen werden dürften, sondern auch auf der gegenüber liegenden Straßenseite gelegene Grundstücke (z. B. die Parzellen 67 u. 78) einzubeziehen seien. Die Flurstücke 31 bis 42 bildeten schon von der Anzahl der Gebäude her keine selbständig zu beurteilende bodenrechtliche Lebens- und Schicksalsgemeinschaft. Strenge Größen für das einzuhaltende Maß der baulichen Nutzung ließen sich im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB aus der Umgebungsbebauung ohnehin nicht herleiten. Auch eine unzulässige Hinterlandbebauung liegen nicht vor. Das Hintergelände werde bei einer ganzen Anzahl von Grundstücken nördlich der G. Straße - etwa durch das Möbellager, den Landhandel und den Brennstoffhandel - gewerblich genutzt. Auf der Südseite gebe es - wie bei dem Baugeschäft und dem Kraftfahrzeugbetrieb - teilweise eine vollflächige Inanspruchnahme von gewerblich genutzten Grundstücken. Eine "faktische" Baugrenze könne mangels einer ausreichenden Anzahl von signifikanten Gebäuden nicht gebildet werden. Zudem befinde sich in dem für das Vorhaben gedachten hinteren Grundstücksbereich schon die genehmigte Lagerhalle und habe sich der Baustoffhandel auf die gesamte Grundfläche bis an die nördliche Flurstücksgrenze erstreckt. Insbesondere auch unter dem Aspekt, daß es sich um ein Eckgrundstück handele, sei die Plazierung des strittigen Bauvorhabens nicht geeignet, bodenrechtlich relevanten Spannungen hervorzurufen. Im Vergleich zu der vorhergehenden Grundstücksnutzung durch den Baustoffhandel ginge mit dem Vorhaben vielmehr eine Reduzierung der Belastungen für die Nachbargrundstücke einher. Das entscheidend durch die geplanten Stellplätze bestimmte Maß der Versiegelung überschreite in Anbetracht der fast vollständigen Befestigung, die das Antragsgrundstück im Rahmen der Nutzung der Lagerhalle bzw. des Baustoffhandels erfahren habe, den vorgegebenen Rahmen ebenfalls nicht. Das Bauvorhaben verletze wegen der immissionsmäßigen Vorbelastung der Nachbargrundstücke durch den regelmäßigen Kraftfahrzeugverkehr auf der G. Straße und durch spezielle Rangier-, Entlade und Beladevorgänge in erheblichem Umfang beim Betrieb des Baustoffhandels nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei angesichts der Plazierung des Baukörpers und unter Berücksichtigung des üblichen Geschäftsverhaltens für den Lebensmittelmarkt auch nicht mit Verladevorgängen in unmittelbarer Grenznähe zu rechnen. Zudem habe der an der westlichen Grenze gelegenen Nachbar sich ausdrücklich mit der beabsichtigten Nutzung einverstanden erklärt, so daß sich keine Anhaltspunkte für unverträgliche bodenrechtliche Spannungen erkennen ließen. Eine unerwünschte Vorbildwirkung komme dem strittigen Vorhaben angesichts des Fehlens einer homogenen Struktur des Baugebietes nicht zu. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens habe keine Bedeutung, weil es für das vorliegende Gerichtsverfahren nicht auf eine fiktive, sondern die bestehende Sach- und Rechtslage ankomme. Selbst im landgerichtlichen Schadensersatzprozeß könne sich der Beklagte nicht auf dieses mögliche Alternativverhalten der Beigeladenen berufen. Zudem werde bestritten, daß die Voraussetzungen für den Einsatz der im Baugesetzbuch vorgesehenen Mittel zur Verhinderung des strittigen Bauvorhabens gegeben gewesen seien. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten am 19. Juli 1996 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift zum Ortstermin wird verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von den Beteiligten überreichten Verwaltungsvorgänge, Karten und Pläne Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufungen haben keinen Erfolg, denn sie sind zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Feststellung getroffen, daß der Bescheid des Beklagten vom 27. März 1991 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 6. September 1991 rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt gewesen sind und daß die Kläger bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre der Beigeladenen vom 28. Februar 1994 einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung gehabt haben. Die Klage ist insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 VwGO zulässig und der Sache nach begründet. Gemäß § 130 b Satz 2 VwGO wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen worden, was Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. Auch die Ortsbesichtigungen hat keine Feststellungen erbracht, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnte. Den Klägern kann nicht unter dem Gesichtspunkt des "recht- mäßigen Alternativverhaltens" das Feststellungsinteresse für ihre Fortsetzungsfeststellungsklage abgesprochen werden. Es ist legitimer Zweck einer solchen Klage, bei Eintritt eines erledigenden Ereignisses die "Früchte des bisherigen Prozesses" nicht verloren gehen zu lassen, sondern unter den vereinfachten Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für einen Schadensersatzprozeß nutzbar zu machen. - Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1981 - 8 C 30.87 -, Buchholz 310, § 73 VwGO Nr. 30. Ein auf diese Weise begründetes Feststellungsinteresse ließe sich nur verneinen, wenn der in Aussicht genommene und hier bereits eingeleitete Amtshaftungs- und Entschädigungsprozeß offensichtlich aussichtslos wäre. - Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 -, Buchholz 310, § 113 VwGO Nr. 73. Das ist vorliegend nicht der Fall. Schon die Einordnung, ob es beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens um die - der Bejahung des natürliche Ursachenzusammenhanges nachfolgende - Frage geht, inwieweit einem Schadensverursacher die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise auch zugerechnet werden können, - so etwa BGH, Urteil vom 24. Okto- ber 1985 - IX ZR 91/84 -, BGHZ 96, 157 (172 f), stellt sich als schwieriges zivilrechtliches Problem dar. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung soll es jedenfalls einer auf Schadensersatz in Anspruch genommen Verwaltung verwehrt sein, geltend zu machen, das Baugesuch hätte nach § 15 BauGB zurückgestellt werden können (entsprechendes dürfte für die Veränderungssperre geltend), wenn die Behörde die andere Rechtsgrundlage nicht hätte schaffen müssen. - Vgl. OLG Köln, Urteil vom 20. Okto-ber 1994 - 7 U 68/94 -, NVwBl. 1995, 276 m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat für die Begründetheit der Klage zurecht als entscheidend angenommen, daß das streitige Vorhaben sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Gegen die dabei vorzunehmende Abgrenzung der maßgeblichen "näheren Umgebung", wie sie vom Verwaltungsgericht vorgenommen worden ist, ergeben sich auch unter Berücksichtigung der vom Berichterstatter im Ortstermin gewonnen Eindrücke, die er dem Senat vermittelt hat, im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung keine Bedenken. Es ist höchstrichterlich geklärt, daß bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" darauf abzustellen ist, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. - Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluß vom 29. April 1997 - 4 B 67.97 -, ZfBR 1997, 268 m.w.N. Dem entspricht der vom Verwaltungsgericht ermittelte Bereich beiderseits der G. Straße von der Einmündung P. -G. -Straße im Osten bis zur Einmündung der S. straße im Westen, im Süden begrenzt durch den G. Weg und im Norden begrenzt durch die U. stiege und die landwirtschaftliche Fläche nördlich der Flurstücke vom Baugrundstück bis zu dem Grundstück der Molkereigenossenschaft O. (Flurstück 24). Wesentlich für den baulichen Charakter der Umgebung ist entgegen der Auffassung von Beklagtem und Beigeladenen auch die bauliche Nutzung auf der Südseite der G. Straße. Die G. Straße besitzt keine trennende Wirkung, die die wechselseitige Beeinflussung der jeweiligen Straßenrandbebauung ausschließt. - Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 V 28/83 - BRS 42 Nr. 26. Von ihrer optischen Wirkung her stellt die Straße nämlich aufgrund ihrer relativ geringfügigen Breite mit einer lediglich zweispurigen Fahrbahn ohne irgendeine Fahrstreifenabtrennung, wegen der ganz überwiegend straßenständigen und damit aufeinander zurückenden Bebauung und unter Berücksichtigung ihrer Verkehrsbedeutung keine gestalterische Zäsur dar. Letzteres gilt auch insoweit, als die Frequentierung der Straße zum Stichtag aufgrund der seinerzeit fehlenden Anbindung O. an die A noch stärker gewesen sein sollte, als die vom Berichterstatter im Ortstermin festgestellte geringe Verkehrsbelastung annehmen läßt. Aus dem dem Senat überreichten Material zu Verkehrszählungen in den Jahren 1988 und 1995 ergibt sich keine Verkehrsbelastung, die auch nur die Erwägung rechtfertigen könnte, die G. Straße könnte im maßgeblichen Abschnitt aufgrund der Fahrzeugbewegungen in dieser baurechtlichen Hinsicht trennend wirken. An dem äußeren Erscheinungsbild der Ortsdurchfahrt einer regionalen Verbindungsstraße mit verbindendem Charakter für beide Straßenseiten ändert sich nichts. Soweit bei der Frage der eine Straße überwindenden gegenseitigen Prägung auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße ein Rolle spielen kann, - vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29. April 1997 - 4 B 67/97 -, a.a.O. m.w.N. fehlt es an einer ausreichenden Unterschiedlichkeit der jeweiligen Nutzungsstruktur. Der Charakter beider Straßenseiten wird nämlich einerseits von - westlich der Achse A. -W. -Straße/Im S. meist straßennahen, östlich weiter zurückversetzten - Wohnbebauung, andererseits aber auch von gewerblicher oder ähnlicher Nutzung bestimmt. Zu letzterer zählt auf der Südseite der Kraftfahrzeugbetrieb auf der Parzelle 191, die Praxis für physikalische Therapie auf der Parzelle 80, das Kosmetikinstitut auf der Parzelle 78 und die Baustoffirma auf der Parzelle 77. Auf der Nordseite sind diesbezüglich zu berücksichtigen der Baustoffmarkt auf dem Antragsgrundstück selbst, das - angesichts der offiziellen Abmeldung des Großhandels und der Vertretung in Sitzmöbeln und Polstermaterialien als auf dem Grundstück G. Straße 34 ausgeübter Gewerbetätigkeit erst am 18. Dezember 1992 nach der Verkehrsauffassung zumindest Nachwirkungen entfaltende - Möbellager auf der Parzelle 38, - vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46, Nr. 62, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre noch existente Landmaschinenbetrieb auf den Parzellen 28 und 29, der Brennstoffhandel auf der Parzelle 26 sowie der Getränkemarkt und der genossenschaftliche Landhandel auf dem Flurstück 24. Angesichts der gewerblichen Entsprechungen, die sich danach sowohl auf der gleichen Straßenseite als auch auf der anderen Straßenseite finden, ist der Baustoffmarkt auf der Parzelle 42 bei dieser Betrachtung nicht als "Fremdkörper" aus der Bestimmung der Eigenart - und damit hier auch der Ausdehnung - der näheren Umgebung auszusondern. - Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75. Es handelt sich bei ihm nicht um einen im auffälligen Kontrast zu den ihn umgebenden Nutzungen stehenden Betrieb, sondern um die Ausgestaltung einer - die vorhandene Bebauung als wesentlich mitprägenden - Nutzungsart. Die in der offenen Lagerhalle zum Ausdruck kommende Bauweise und die Art der Flächennutzung hebt sich gleichermaßen nicht hinreichend extrem von den baulichen Erscheinungsformen etwa auf dem Flurstück 24 oder dem Betriebsgelände der -Vertretung ab. Daß auf der Parzelle 42 lediglich die offene Lagerhalle, nicht aber der Baustoffhandel baurechtlich genehmigt worden sind, spielt für seine rahmenbestimmende Funktion keine Rolle. Ausreichend ist, daß die Nutzung - wie hier - bisher in einer Weise geduldet worden ist, die keinen Zweifel daran ließ, daß die zuständigen Behörden sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben. - Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 19. April 1994 - 4 B 62.94 -. Bei alledem läßt sich die maßgebliche Umgebung - abgesehen von den ohnehin zu berücksichtigenden Grundstücken auf der Südseite der G. Straße - nicht auf die Flurstücke 31 bis 42 als einen homogenem mit straßennahen eineinhalbgeschossigen Wohnhäusern bebauten Bereich begrenzen. Nicht nur, daß die angebliche Einheitlichkeit bereits durch das Möbellager auf der Parzelle 38 gestört wird. Das unbebaute Flurstück 30 vermag auch keine - die gegenseitige Einflußnahme unterbrechende - Grenze zu den weiter westlich an der G. Straße gelegenen Grundstücken zu bilden. Diese besitzen einerseits aufgrund ihrer intensiven gewerblichen Nutzung und der auch von weitem noch wahrnehmbaren Gebäude im Hintergelände der Parzelle 24 eine besonders stark prägende Eigendynamik, andererseits aber auch eine große Offenheit für die Beeinflussung durch andere Gewerbeflächen. Wie sich in der Ortsbesichtigung bestätigt hat, handelt es sich bei der auf Straßenhöhe nur 16 m breiten Parzelle 30 demgegenüber lediglich um eine Baulücke. - Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BRS 25 Nr. 36. Sie nimmt wegen ihrer geringen Ausdehnung und nicht zuletzt auch aufgrund ihrer bisherigen Verwendung im Rahmen des benachbarten Landmaschinenservices am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Straßenrandbebauung teil, wird selbst von der beiderseits vorhandenen baulichen Nutzung geprägt und trägt diese Prägung dementsprechend weiter. Ebensowenig vermag der Senat in der unmittelbar neben dem Antragsgrundstück verlaufende Straße Am S. die östliche Grenze der "näheren Umgebung" zu sehen. Zwar hebt sich die villenartige - von großzügigen Grünflächen umgebene und teilweise abgeschirmte - Bebauung jenseits der Straßeneinmündung deutlich von den baulichen Strukturen entlang der G. Straße weiter westlich ab. Die Straße Am S. hat jedoch nicht die trennende Wirkung, die eine gegenseitige Beeinflussung der unterschiedlichen Siedlungsformen verhindern kann. Im Ortstermin hat sich die zwischen Antragsgrundstück und dem Flurstück 144 gelegene Anlage lediglich als maximal vier Meter breiter, weder über Nebenanlagen noch befestigte Seitenstreifen verfügender Weg mit nur provisorischer Befestigung herausgestellt. Daß die danach vom Verwaltungsgericht zutreffend gebildete "nähere Umgebung" nach § 34 Abs. 2 BauGB aufgrund der zu berücksichtigenden gewerblichen Nutzung weder einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO entspricht noch aufgrund des Störungsgrades einiger der gewerblichen Betriebe einem Mischgebiet, - vgl. zu dessen Charakteristik: BVerwG, Beschluß vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82 wird auch von den Berufungsführern so nicht bestritten. Was das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung anbelangt, ist die "nähere Umgebung", auf die Rücksicht zu nehmen ist, zwar entsprechend der geringeren Wahrnehmbarkeit und prägenden Kraft der entsprechenden rahmenbildenden Momente tendenziell enger zu fassen. - grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - IV C 18.67 -, BRS 22 Nr. 184, zuletzt auch BVerwG, Beschluß vom 10. Januar 1994 - 4 B 158.93 -, BRS 56 Nr. 66 mit Hinweis auf Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.76 -, BRS 33 Nr. 36. Aber auch vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, daß sich das streitige Vorhaben innerhalb des maßgeblichen Rahmens für das Maß der baulichen Nutzung hält. Insoweit maßstabsgebend sind nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen dazu, inwieweit von der G. Straße eine trennende Wirkung auszugehen vermag, nämlich jedenfalls die Anliegergrundstücke beiderseits der G. Straße zwischen A. -Wibbelt- Straße/Im S. im Osten und der Einmündung der G. straße im Westen. Daß die Flurstücke 34 bis 42 auf der Nordseite der G. Straße unter dem Blickwinkel der wechselseitigen Prägung und Beeinflussung nach dem Maß der baulichen Nutzung in einer Art "bodenrechtlicher Lebens- und Schicksalsgemeinschaft" verbunden sind - vgl. zu diesem Ansatz: BVerwG, Beschluß vom 10. Januar 1994 a.a.O. und deshalb dieser Bereich allein in den Blick zu nehmen ist, scheidet wegen der Unterschiedlichkeit der Flurstücke 38 (Möbellager) und 42 (Baustoffmarkt) zu den übrigen - wohngenutzten - Parzellen nach Nutzungsart und nach Anordnung der Gebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich aus. Der geplant gewesene Lebensmittelmarkt überschreitet das, was aus der vorhandenen Bebauung - soweit sie danach zu berücksichtigen ist - als notwendig grober und ungenauer Maßstab für das Maß der baulichen Nutzung hervorgeht, nicht. Das geht aus den zutreffend und überzeugend unter Berücksichtigung der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. März 1994 - 4 C 18. 93, DVBl. 1994, 702 = BauR 1994, 481 = BRS 56 Nr. 63 getroffenen Darlegungen des Verwaltungsgerichts auch dann noch hervor, wenn man die Parzellen 26 (Brennstoffhandel) und 28 (Landmaschinenbetrieb) richtigerweise außer Betracht läßt. Was die vorrangige Beurteilung nach den absoluten Größen von Grundfläche, Geschoßzahl und Höhe anbetrifft, haben sich bei der vom Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung unter dem Eindruck der intensiven Bebauung auf den dem Vorhaben gegenüberliegenden Grundstücken auf der Südseite der G. Straße keine abweichenden Erkenntnisse ergeben. Anhaltspunkte dafür, daß durch den Baukörper des Lebensmittelmarktes im Verhältnis zu den Gebäuden auf der anderen Seite der G. Straße bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet werden, sind nicht in Erscheinung getreten. Nichts anderes gilt, wenn man die Grundfläche der baulichen Anlagen insgesamt, also einschließlich von Stellplätzen und Zufahrt (vgl. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO) in die Betrachtung einbezieht. Stellt man nämlich maßgeblich nicht auf den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls bedingt geeigneten relativen - von dem Berufungsführern in einer Prozentzahl ausgedrückten - Grad der Versiegelung ab, sondern auf den absoluten Inhalt der versiegelten Flächen, finden sich auf den Flurstücke 77 und 171 sowie nicht zuletzt auch auf dem Antragsgrundstück selbst - vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit des Altbestandes auf dem Antragsgrundstück: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.71 -, BRS 55 Nr. 72 auch insoweit als entsprechend empfundene Zustände. Soweit das Verwaltungsgericht auch die Verhältnisse auf der Parzelle 24 in die Betrachtung einbezogen hat, wirkt sich das auf die Richtigkeit des Ergebnisses nicht aus. Was das Einfügen nach der Bauweise angeht, ist auf die Begriffsbestimmung des § 22 BauNVO zurückzugreifen und lediglich zwischen offener und geschlossener Bauweise zu unterscheiden. Diesbezüglich hält sich das streitige Vorhaben im Rahmen des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens. Soweit die Berufungsführer auf andere Gestaltungsmerkmale - wie die Dachform - abheben, wird vom Gesetz keine Harmonisierung erstrebt. Der geplante Lebensmittelmarkt hätte sich auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche eingefügt. Bei diesem Merkmal geht es um die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und um ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO. - Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluß vom 6. November 1997 - 4 B 192/97 -, Jurisdokument 535570; siehe auch Schlichter/Hofer, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. nach § 34 Rn. 38 m.w.N. Naturgemäß ergeben sich prägende Vorbilder für die dafür maßgeblichen Momente nur aus der vorhandenen Bebauung auf der gleichen Straßenseite, d. h. beschränkt sich die "nähere Umgebung" insofern auf die zwischen der Einmündung der P. -G. -Straße und der Einmündung der S. straße gelegenen Grundstücke nördlich der G. Straße. Mit der konkreten Größe der von der baulichen Anlage erfaßten Grundfläche im Sinne einer absoluten Zahl als einem Teilaspekt - vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1987 - 4 B 60.87 - BRS 47 Nr. 68 geht das streitige Gebäude mit seinen 784 m²- soweit ersichtlich - nicht über die Dimensionen hinaus, die schon durch die Baulichkeiten auf dem früheren Molkereigrundstück (Flurstück 24) erreicht werden. Die Gesamtversiegelung dieses Grundstückes ist auch umfangreicher als die schon im Rahmen des Baustoffmarktes vorgenommmenen Oberflächenbefestigung des Antragsgrundstückes selbst. Mit seiner Nord-Süd-Erstreckung als weiterem Gesichtspunkt - vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Juli 1987 - 4 B 60.87 - a.a.O. findet der Lebensmittelmarkt sowohl in dem Möbellager auf der Parzelle 38, in der Gebäudeanordnung des Brennstoffhandels auf der Parzelle 26 als auch in den vorderen Gebäuden auf dem Flurstück 24 in ausreichendem Maße Entsprechungen. Bei der Frage, ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstückes nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist, kommt es in gleicher Weise darauf an, inwieweit die den Maßstab bildenden Grundstücke ebenfalls eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Eine dem streitigen Vorhaben entsprechend tief in den hinteren Grundstücksbereich hineinragende Bebauung findet sich diesbezüglich jedenfalls auf der rückwärtig mit den Silogebäuden des Landhandels bestandenen Parzelle 24. Diese Hinterlandbebauung schließt es zusammen mit dem Möbellager auf dem Flurstück 38, der offenen Lagerhalle als Altbestand auf dem Antragsgrundstück und den villenartigen Häusern auf den Parzellen 143, 53 und 93 angesichts fehlender Eindeutigkeit auch aus, eine an den straßennahen Wohnhäusern auf den Flurstücken 31 bis 38 bzw. 40 orientierte faktische hintere Baugrenze parallel zur G. Straße anzunehmen. Da das Merkmal der "rückwärtigen" Bebauung auf einen bestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist, kommt es zudem auch darauf an, daß das Antragsgrundstück hier von mehreren Straßen - nämlich sowohl von der G. Straße als auch von der Straße Am S. - erschlossen wird. - Vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Novem-ber 1997 - 4 B 172/97 -, Jurisdokument 535570. Aus dieser Sicht handelt es sich hier um den Sonderfall eines schwerpunktmäßig an der untergeordneten Erschließungsanlage bebauten Eckgrundstückes. Nach der Planung sollte Zu- und Abfahrt von der Straße Am S. aus erfolgen. Läßt man die Vorbildwirkung der Hinterlandbebauung auf der Parzelle 24 beiseite, schließt es das Erfordernis des Einfügens nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es bisher in der Umgebung noch nicht gibt; es hindert nur daran, den durch die Umgebung gesetzten Rahmen in einer Weise zu überschreiten, wie bewältigungsbedürftige bodenrechtlich relevante Spannungen - insbesondere im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke - begründet oder erhöht. Es ist aber gerade unter dem Aspekt der Ecklage des Grundstückes nichts dafür greifbar, daß die von den Klägern vormals gewünschte Bebauung im rückwärtigen Teil des Flurstückes 42 für sich allein eine erst noch ausgleichsbedürftige Konfliktlage erzeugt oder einen Präzedenzfall für eine weitere so tief reichende Bebauung der rückwärtigen Grundstücksteile innerhalb der näheren Umgebung abgegeben hätte. Es gibt keinen Grundsatz, wonach eine Hinterlandbebauung von vornherein städtebaulich unerwünscht ist. - Vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluß vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, Jurisdokument 535570. Daß sie die gegebene Situation vorliegende konkret in entscheidender Weise verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht hätte, ist nicht feststellbar, namentlich keine Nutzungseinschränkung für Nachbargrundstücke als Folge der Hinterlandbebauung. Eine Nachahmung der Bauausführung steht schon deshalb nicht zu befürchten, weil kein anderes Grundstück in der näheren Umgebung eine vergleichbare Ecklage an zwei Erschließungsanlagen besitzt. Ein Planungsbedürfnis hätte die Verwirklichung des Vorhabens nicht zur Folge gehabt. Schließlich war das geplante Vorhaben auch nicht deshalb planungsrechtlich unzulässig, weil es - ungeachtet der Einhaltung des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens - gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Gebot der Rücksichtnahme vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung verstoßen hätte. - Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176. Was die insoweit in Erwägung zu ziehende Immissionsbelastung der Nachbarschaft durch den Verkehr von und zu den auf dem Antragsgrundstück geplanten Stellplätzen betrifft, ist dies im wesentlichen der Prüfung im Bauordnungsrecht nach Maßgabe von § 47 Abs. 7 BauO NW 84 als der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre gültigen Norm unterworfen. Unter diesem Vorbehalt, der eine endgültige Festlegung des Bauherren zu den Stellplätzen erst noch im Baugenehmigungsverfahren zuläßt, hat das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der zu berücksichtigenden Vorbelastungen durch die bisherige Grundstücksnutzung und unter dem Aspekt der Vermeidung neuer bodenrechtlicher Spannungen allerdings überzeugend Stellung genommen. Den Berufungsführern ist es nicht gelungen, diese Gedankenführung zu widerlegen. Namentlich kann ihnen nicht in der - ihren Einwand tragenden - Argumentation gefolgt werden, die bisherige Nutzung der Parzelle 42 als Baustoffmarkt sei als "Fremdkörper", von dem keine prägende Wirkung ausgehe, nicht bei der unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vorzunehmenden Abwägung der Belange zu berücksichtigen. Bezogen auf die insoweit im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB involvierten Zulässigkeitsmerkmale der Art und des Maßes der baulichen Nutzung - vgl. zur Bezüglichkeit BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, a.a.O. hat der Senat bereits oben ausgeführt, daß eine gewerbliche Nutzung zu Einzelhandelszwecken und das konkrete Ausmaß der versiegelten Fläche auch bezogen auf die unmittelbare Nachbarschaft des Antragsgrundstücks keine singulären Erscheinungen darstellen und ihnen deshalb eine prägende Wirkung abgeht. Sowohl der Baustoffhandel auf der Parzelle 77 als auch der Kraftfahrzeugbetrieb auf dem Flurstück 191 lassen es nicht zu, den Baustoffmarkt auf dem Flurstück 42 unter den genannten Aspekten als unmaßgeblichen "Fremdkörper" zu betrachten. Was die Einhaltung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre maßgeblichen § 47 Abs. 7 BauO NW 84 anbelangt, ist dies - weil es sich um eine bauordnungsrechtliche Frage des Landesrechtes handelt - nicht Gegenstand der die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Bundesrecht betreffenden Bebauungsgenehmigung. - Vgl. zum Regelungsumfang eines Vorbescheides etwa: BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41/84 -, BRS 47 Nr. 63. Nur wenn der Bauherr offensichtlich nicht in der Lage ist, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben zu erfüllen, fehlt auch schon für die Bauvoranfrage das Sachbescheidungsinteresse. Eine solche Konstellation vermag der Senat vorliegend unter Berücksichtigung der Einverständniserklärung des Eigentümers der westlich des Antragsgrundstücks gelegenen Nachbarparzelle und wegen der Möglichkeit, ggfs. die Anzahl der Stellplätze auf ein - nach § 47 Abs. 1 BauO NW 1984 i.V.m. Ziff. 3. 1 der Richtzahlen zur VVBauO NW zu § 47 notwendiges - Maß zu beschränken und ihre Lage teilweise zu ändern, nicht anzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3 , 162 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.