Urteil
20 A 3010/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0402.20A3010.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in , Gemarkung , Flur , Flurstück ( Straße ). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus sowie landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut und über eine ca. 60 m lange Zufahrt mit der Straße verbunden. 1989 erstellte die Rechtsvorgängerin des Klägers zur Reinigung des häuslichen Abwassers eine Mehrkammerausfaulgrube mit nachgeschalteten Filtergräben. Der Beklagte übertrug ihr und ihren Rechtsnachfolgern mit Bescheid vom 18. September 1989 auf Antrag der beigeladenen Stadt gemäß § 53 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) widerruflich die Pflicht zur Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers; ein Kanalanschluß sei nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht vorgesehen und werde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern. Die Beigeladene stellte der Beklagte von der Abwasserbeseitigungspflicht frei. Außerdem genehmigte der Beklagte unter dem 27. Februar 1990 die Abwasserbehandlungsanlage und erteilte der Rechtsvorgängerin des Klägers gleichzeitig die Erlaubnis, das in der Anlage gereinigte Abwasser sowie das Niederschlagswasser bis zu einem möglichen Anschluß an eine zentrale Kanalisation, längstens bis zum 31. Dezember 2010 und vorbehaltlich eines früheren Widerrufs, in ein namenloses Gewässer einzuleiten. 1994 ließ die Beigeladene in bzw. entlang der Straße eine Druckentwässerungsleitung für die Zuführung von Schmutzwasser zur städtischen Kläranlage verlegen. Der Aufforderung der Beigeladenen, das Grundstück an diese Leitung anzuschließen, kam die Rechtsvorgängerin des Klägers nicht nach. Daraufhin widerrief der Beklagte unter dem 17. November 1994 den Bescheid vom 18. September 1989. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG seien nicht mehr gegeben. Das Grundstück sei in das Abwasserbeseitigungskonzept aufgenommen worden. Die Möglichkeit eines Anschlusses an die Druckrohrleitung bestehe. Das Abwasser sei bis zu seiner Übernahme durch die Beigeladene nach Maßgabe des § 53 a LWG zu beseitigen. Des weiteren widerrief der Beklagte die Freistellung der Beigeladenen. Mit ihrem am 1. Dezember 1994 eingelegten Widerspruch machte die Rechtsvorgängerin des Klägers geltend, sie habe ihre Anlage auf Drängen des Beklagten mit Kosten von ca. 25.000,-- DM erstellt. Dabei sei sie aufgrund entsprechender Hinweise davon ausgegangen, eine dauerhafte Vorrichtung für die Reinigung des Abwassers zu schaffen. Die Beigeladene habe sich 1993/94 im Interesse benachbarter Bauvorhaben entschlossen, die Entwässerungsleitung zu verlegen. Die Forderung zum Anschluß an diese Leitung sei unvertretbar und auch wegen der Entfernung zwischen dem Grundstück und der Leitung aus Satzungsgründen nicht gerechtfertigt. Zudem könne die Beigeladene das Abwasser bis zum Anschluß des Grundstücks an die Entwässerungsleitung nicht beseitigen. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. April 1995, als Einschreiben zur Post gegeben am 4. Mai 1995, zurück. Die Beigeladene habe die Möglichkeit, das anfallende Abwasser zu übernehmen. In wasserwirtschaftlicher Hinsicht sei eine Kleinkläranlage gegenüber einer kommunalen, zentralen Kläranlage als Provisorium anzusehen. Die Abwasserbeseitigung durch die Beigeladene sei deshalb trotz der sehr kurzen Nutzungszeit der Kleinkläranlage zweckmäßig. Dennoch werde für die Dauer der Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlage die Freistellung vom Anschluß- und Benutzungszwang angestrebt. Am 31. Mai 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, es sei inkonsequent, die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Beigeladene zu übertragen, von einem Kanalanschluß aber abzusehen. Das Grundstück unterliege aufgrund der Lage der Entwässerungsleitung, die ca. 130 m vom Wohngebäude entfernt verlaufe, nicht dem Anschluß- und Benutzungszwang. Die städtische Kläranlage bewirke ausweislich der Gewässergüte der Vorfluter keinen besseren Gewässerschutz als die einwandfrei arbeitende Kleinkläranlage. Der Beklagte habe bei dem Widerruf die konkreten Verhältnisse nicht zureichend berücksichtigt. Der Kläger hat beantragt, den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 17. November 1994 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 26. April 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Beigeladene habe ihr Abwasserbeseitigungskonzept, das die Grundlage für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht bilde, nach 1989 im Hinblick auf die Druckentwässerungstechnik überarbeitet. Beim Bau der Kleinkläranlage sei der Zeitpunkt der Entstehung der Kanalanschlußmöglichkeit nicht absehbar gewesen. Kleinkläranlagen stellten nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG eine auf Dauer zulässige Form der Abwasserbeseitigung dar. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die ihm am 23. Mai 1996 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 13. Juni 1996 Berufung eingelegt. Ergänzend und vertiefend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, der Widerruf sei angesichts des langfristigen Hinausschiebens der Anschluß- und Benutzungszwangs mit den wirklichen Abwasserverhältnissen nicht vereinbar. Tatsächlich erfülle er - der Kläger - weiterhin die Abwasserbeseitigungspflicht. Der angefochtene Widerruf verfehle deshalb das Ziel, die Verantwortlichkeit für das Abwasser im Einklang mit der Realität zu regeln. Im Verhältnis zum Anschluß der Nachbargrundstücke wiesen die örtlichen Gegebenheiten deutliche Unterschiede auf. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG seien mit der Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Beigeladenen entfallen. Jedenfalls langfristig werde die Beigeladene das Abwasser auch tatsächlich übernehmen. Während der Übergangszeit habe der Kläger das Abwasser nach § 53 a LWG zu beseitigen. Die Beseitigung des Niederschlagswassers obliege dem Kläger gemäß § 51 a LWG. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, sie werde den Anschluß- und Benutzungszwang bis Ende 2010 nicht durchsetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt werde sie den Kanalanschlußbeitrag zinslos stunden. Sie sei zur Verlegung der Grundstücksanschlußleitung bereit. Für das Grundstück bestehe das satzungsmäßige Anschlußrecht an die öffentliche Abwasseranlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger wendet sich zwar gegen den Widerruf eines ihn - wie nachfolgend ausgeführt - belastenden Verwaltungsaktes. Gleichwohl ist im Hinblick auf das vom Kläger geltend gemachte Interesse an der Fortgeltung des widerrufenen Bescheides eine Verletzung seiner subjektiven Rechte nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er kann deshalb nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides ist § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müßte oder ein Widerruf aus anderen Gründen unzulässig ist. Der widerrufene Bescheid vom 18. September 1989 ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt. Charakteristisches Merkmal eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist, daß er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW). Die widerrufene Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG hat hingegen für die Rechtsvorgängerin des Klägers, die seinerzeitige Nutzungsberechtigte des Grundstücks, und ihre Rechtsnachfolger (nur) eine Pflicht begründet. § 53 Abs. 1 LWG bestimmt, daß die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben haben, soweit nicht - läßt man die Ausweisungen eines Abwasserbeseitigungsplanes außer Acht - in den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Diese Vorschrift füllt den Rahmen des § 18 a Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) aus, wonach die Länder regeln, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Die grundsätzliche Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht zu den Gemeinden dient dem durch das Wasserhaushaltsgesetz vorgegebenen Ziel, Abwasser so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG). Ebenfalls hieran ausgerichtet ist die Möglichkeit, in Ausnahme von der Regel des § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG die Gemeinde auf ihren Antrag von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für ein Außenbereichsgrundstück freizustellen und diese Pflicht auf den Nutzungsberechtigten dieses Grundstücks zu übertragen (§ 53 Abs. 4 LWG). Da die Freistellung und Übertragung nur einheitlich verfügt werden dürfen, ist die Entscheidung nach § 53 Abs. 4 LWG notwendigerweise auf eine Verlagerung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf einen privaten Dritten gerichtet. Sowohl die für diesen Wechsel des Abwasserbeseitigungspflichtigen normierten tatbestandlichen Voraussetzungen, die an die gemeindlichen Belange und die allein gemeindliche Antragsbefugnis einerseits sowie an sonstige öffentliche Belange andererseits anknüpfen, als auch die herbeizuführende Rechtsfolge verdeutlichen, daß dem Nutzungsberechtigten ausschließlich eine Pflicht auferlegt wird. Allein im öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung wird festgelegt, daß anstelle der Gemeinde, die die im Grundsatz ihr obliegende Pflicht von sich abwälzen will, ein anderer verpflichtet ist. Vgl. Czychowsky, WHG, 7. Aufl., § 18 a Rdnr. 12, 21; Hohnert/Rüttgers/ Sanden, LWG, 4. Aufl., § 53 Anm. 9. Die Gemeinde kann ausnahmsweise die Beseitigung des Abwassers ablehnen; sie erlangt durch die Freistellung und Übertragung einen rechtlich erheblichen Vorteil, dem auf seiten des Nutzungsberechtigten des Grundstücks die entsprechende Belastung korrespondiert. Der in Pflicht genommene Nutzungsberechtigte erlangt demzufolge durch die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auch keine für ihn vorteilhafte Rechtsposition im Sinne der §§ 48 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 2 VwVfG NW. Unterstrichen wird dies dadurch, daß § 53 Abs. 4 LWG die Widerruflichkeit der Verlagerung der Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich der Freistellung der Gemeinde ausdrücklich anordnet, hinsichtlich der Übertragung auf den Nutzungsberechtigten dagegen nicht. Ein gesetzlicher Widerrufsvorbehalt bezweckt im allgemeinen, bei einem begünstigenden Verwaltungsakt das etwa hervorgerufene Vertrauen in den dauerhaften Bestand der Regelung von vornherein einzuschränken (§ 49 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 VwVfG NW). Die auf die Rechtswirkungen der Entscheidung nach § 53 Abs. 4 LWG für die Gemeinde bezogene Widerruflichkeit bringt deshalb zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der Fortdauer der getroffenen Regelung in Betracht zieht; für den Nutzungsberechtigten sieht das Gesetz jedoch ersichtlich keinen Ansatz für ein derartiges Interesse und geht von einer nicht begünstigenden Regelung aus. Tenor sowie Sinn und Zweck des widerrufenen Übertragungsbescheides vom 18. September 1989 beschränken sich im Einklang hiermit darauf, zu Lasten der Rechtsvorgängerin des Klägers die Abwasserbeseitigungspflicht zu begründen. Einen rechtlich erheblichen Vorteil bewirkt die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auch nicht deshalb, weil sie zur Folge hat, daß das betreffende Grundstück nicht dem gemeindlichen Anschluß- und Benutzungszwang unterliegt. Der Anschluß- und Benutzungszwang wird durch gemeindliche Satzung vorgeschrieben (§ 9 der Gemeindeordnung), damit das Abwasser der Gemeinde zur ordnungsgemäßen Beseitigung überlassen wird und sodann von der Gemeinde beseitigt werden kann. Die Abwasserbeseitigungspflicht beinhaltet, wenn sie gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG der Gemeinde obliegt, ein solches Überlassungsgebot nicht, sondern verpflichtet die Gemeinde, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, um den Besitz an dem Abwasser zu erlangen. Ist dem Nutzungsberechtigten eines Außenbereichsgrundstücks die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden, hat dagegen er eigenverantwortlich für die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers zu sorgen. Die Auferlegung der Abwasserbeseitigungspflicht ist aber nicht deshalb (auch) "begünstigend", weil anstelle dieser Pflicht die nach den jeweiligen Verhältnissen als noch belastender empfundene Pflicht zum Anschluß an eine gemeindliche Abwasseranlage und zur Benutzung derselben in Erwägung gezogen werden könnte. Das Interesse des Nutzungsberechtigten des Grundstücks an einer Vermeidung des Kanalanschlusses ändert nichts daran, daß die Abwasserbeseitigungspflicht umfassend als seine "Pflicht" ausgestaltet ist und nicht als "Recht", das Abwasser in Umsetzung eigener Interessen zu entsorgen. Das Nichtentstehen des Anschluß- und Benutzungszwanges unterfällt schon nicht dem Regelungsgehalt der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht. Der private Abwasserbeseitigungspflichtige wird nicht vom Anschluß- und Benutzungszwang "befreit", sondern mit einer Pflicht belastet, die die Gemeinde in die Lage versetzt, die Voraussetzungen für einen Anschluß- und Benutzungszwang überhaupt nicht schaffen zu müssen. Die Abwasserbeseitigungspflicht kann gerade dann übertragen werden, wenn eine Übernahme des Abwassers aus technischen oder finanziellen Gründen nicht angezeigt ist; eine solche Situation ist typischerweise dann nicht gegeben, wenn für das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation besteht und die Gemeinde rechtmäßigerweise den Anschluß- und Benutzungszwang anordnet. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird deshalb in aller Regel zu einem Zeitpunkt auf den Nutzungsberechtigten übertragen, in dem ein Anschluß- und Benutzungszwang mangels einer Anschlußmöglichkeit an eine gemeindliche Abwasseranlage von vornherein nicht in Frage steht. So ist es auch hier: Anlaß für die Übertragung der Pflicht war, daß die Beigeladene sich wegen fehlender Kanalisierung der das Grundstück erschließenden Straße nicht imstande sah, das Abwasser in eine gemeindliche Anlage zu übernehmen. In bezug auf den mit einer zukünftig erst noch entstehenden Anschlußmöglichkeit an eine Kanalisation gegebenenfalls verbundenen Anschluß- und Benutzungszwang bestand keinerlei Regelungsbedarf. Dem widerrufenen Übertragungsbescheid kann keine - zudem die Überlassung des Abwassers und damit dem Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen unterfallende - Aussage des Inhalts entnommen werden, ein Anschluß an die seinerzeit nicht absehbare gemeindliche Abwasseranlage werde nicht geschuldet. Die nachträgliche Veränderung der örtlichen Situation durch das Verlegen der Druckentwässerungsleitung seitens der Beigeladenen kann nicht den Ausgangspunkt für ein auf den Zeitpunkt der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht rückbezogenes Verständnis des widerrufenen Bescheides bilden; ob ein begünstigender Verwaltungsakt gegeben ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei seinem Erlaß. Das läßt keinen Raum dafür, aus den wirtschaftlichen Folgen der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf eine "Begünstigung" zu schließen. Diese Pflicht kann für den Betroffenen wirtschaftlich vorteilhafter sein als ein alternativ denkbarer Anschluß an eine gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage mit den hieraus folgenden beitragsrechtlichen und gebührenrechtlichen Konsequenzen. Ob dies so ist, hängt ab von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, etwa dem Zustand einer auf dem Grundstück betriebenen Abwasserbehandlungsanlage und der Gelegenheit, das vorgereinigte Abwasser in das Grundwasser bzw. in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung und Erörterung mit Bezug zu den Verhältnissen auf dem hier streitigen Grundstück. Denn eventuelle finanzielle Vorteile, die dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks bei eigener Abwasserbeseitigung entstehen, gehen nur mittelbar auf die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zurück und sind darüber hinaus lediglich tatsächlicher Natur; sie berühren die rechtliche Sphäre des Nutzungsberechtigten nicht. Die Eigenverantwortung für die Beseitigung des Abwassers hindert den belastenden Charakter der Abwasserbeseitigungspflicht nicht, sondern ist ihr Bestandteil. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, daß die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gegebenenfalls die Voraussetzung dafür schafft, die Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers in ein Gewässer zu erlangen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 c LWG). Abgesehen davon, daß § 53 a LWG die Handhabe dafür bietet, die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer ohne gesonderte Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht durch Verwaltungsakt zu erlauben, "bis die Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde erfolgt", sind die Methoden, mit denen der Nutzungsberechtigte die Abwasserbeseitigungspflicht erfüllt, und die zur rechtmäßigen Erfüllung der Pflicht erforderlichen behördlichen Gestattungsakte vom Regelungsbereich der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht mit umfaßt. Auch insoweit handelt es sich allein um mittelbare Auswirkungen der Abwasserbeseitigungspflicht, die durch deren Übertragung nicht begründet werden. Außerdem besteht der Zweck der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auch mit Blick auf § 52 Abs. 1 Satz 1 c LWG nicht darin, dem Abwasserbeseitigungspflichtigen eine möglichst kostengünstige Möglichkeit der Abwasserentsorgung zu sichern. Im Gegenteil wird die Erlaubnisfähigkeit von Abwassereinleitungen im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang im öffentlichen Interesse an einer geordneten Abwasserbeseitigung von vornherein auf Fälle beschränkt, in denen der Nutzungsberechtigte wegen der in § 53 Abs. 4 LWG normierten öffentlichen Belange der Abwasserbeseitigungspflicht unterliegt. Der Widerruf der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist ferner nicht ausgeschlossen. Ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts müßte nicht erneut erlassen werden. Die Voraussetzungen für eine abermalige Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht liegen nicht vor, und zwar schon deshalb nicht, weil die Beigeladene keinen auf die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gerichteten Antrag gestellt hat, die Entscheidung nach § 53 Abs. 4 LWG jedoch einen solchen Antrag zwingend erfordert. Der Antrag der Beigeladenen, aufgrund dessen der widerrufene Übertragungsbescheid ergangen ist, ist mit der antragsgemäßen Bescheidung unter dem 18. September 1989 gegenstandslos geworden; er war auf das Fehlen einer gemeindlichen Abwasseranlage gestützt und ist seit der Herstellung der Druckentwässerungsleitung in Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzeptes inhaltlich überholt. Die Beigeladene ist bereit, der Abwasserbeseitigungspflicht nachzukommen; sie hat bereits die Rechtsvorgängerin des Klägers zum Anschluß an die Druckentwässerungsleitung aufgefordert. Die von der Beigeladenen eingeräumte Frist für die Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwanges ist nicht mehr als das zeitliche Hinausschieben von Maßnahmen zur tatsächlichen Wahrnehmung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht und setzt diese voraus. Außerdem ist die Übernahme des Abwassers durch die Beigeladene nicht wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt. Derartige Erschwernisse müssen, sollen sie entscheidungserheblich sein, ein besonderes, gesteigertes Ausmaß erreichen. Die üblichen, vielfach auftretenden technischen und finanziellen Erfordernisse können, weil § 53 Abs. 4 LWG als Ausnahmebestimmung konzipiert ist und die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht sich im Grundsatz auf das gesamte Gemeindegebiet einschließlich des Außenbereichs und der nur unter Schwierigkeiten zu erschließenden Bereiche erstreckt, nicht zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht führen. Besondere Umstände in diesem Sinne sind nicht gegeben. Außergewöhnliche technische Schwierigkeiten, das Abwasser zu übernehmen, bestehen nicht. Die Druckentwässerungstechnik, die als solche gerade in hängigem Gelände und in Außenbereichslagen gebräuchlich und praktisch bewährt ist, verlangt, nachdem die öffentliche Entwässerungsleitung im Straßenbereich verlegt ist, lediglich noch die Erstellung einer Pumpanlage und einer Anschlußleitung. Die Geländetopografie stellt, weil es in technischer Hinsicht auf das natürliche Gefälle nicht ankommt, für die Herstellung des Anschlusses an die Kanalisation kein wesentliches Hindernis dar. Der Anschluß ist auch finanziell nicht besonders aufwendig. Berücksichtigt man allein den der Beigeladenen noch entstehenden Aufwand, vgl. Dedy, Kommunale Abwasserbeseitigungspflicht und Grundstücksentwässerungsanlagen, StuGRat 1993, 151 (153), ist noch die Verlegung des Grundstücksanschlusses mit Kosten von - nach Angaben der Beigeladenen - deutlich weniger als 5.000,00 DM notwendig. Stellt man den gesamten Aufwand einschließlich desjenigen für den Hausanschluß und die Pumpanlage ein, besteht ebenfalls kein Anhalt dafür, daß die Grenze der Unverhältnismäßigkeit überschritten sein könnte. Anschlußkosten je Grundstück in der Größenordnung von ca. 25.000,-- DM, die nach den unwidersprochenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid von der Beigeladenen als Orientierungsrahmen bei der Verlegung der Druckentwässerungsleitung zugrundegelegt worden sind, übersteigen bei weitem nicht den wegen der hohen Bedeutung des gebotenen Gewässerschutzes angemessenen und verhältnismäßigen Aufwand. Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 7228/95 - m.w.N. Schließlich kommt dem Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht Ermessen zu. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte dieses Ermessen rechtmäßig allein durch die Übertragung der Pflicht auf den Kläger ausüben könnte, liegen nicht vor. Eine private Kleinkläranlage der vorhandenen Art ist gegenüber einem öffentlichen Kanalisationsnetz mit Kläranlage eine Einrichtung von wasserwirtschaftlich geringerer Qualität. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 18. Dezember 1996 - 20 A 6862/95 - m.w.N. Die vornehmlich an wirtschaftlichen Erwägungen orientierte Ermöglichung des Einsatzes von Kleinkläranlagen als Dauerlösung für die Abwasserbeseitigung, vgl. Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirt-schaft vom 6. Dezember 1994 - IV B 6-0130014261 -, MBl. NW 1995, 92; Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, 20. Juni 1995 - IV B 6- 0130014261 -, Mitteilungen NWStGB 1995, 234, betrifft gemeindliche Planungen zur Erweiterung der öffentlichen Kanalisation und stellt von vornherein nicht in Frage, daß der Anschluß an eine vorhandene öffentliche Abwasseranlage, wo er - wie hier - möglich ist, sinnvoll und wasserwirtschaftlich angezeigt ist. Zwingende Gründe, gleichwohl der privaten Kleinkläranlage des Klägers den Vorzug einzuräumen und deshalb die Abwasserbeseitigungspflicht auf ihn zu übertragen, sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Andere Umstände, aufgrund deren der Widerruf unzulässig sein könnte, liegen nicht vor. Von dem ihm hiernach zustehenden Ermessen, die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zu widerrufen, hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid nicht in einer Rechte des Klägers verletzenden Weise Gebrauch gemacht. Zum einen vermittelt § 49 Abs. 1 VwVfG NW dem Nutzungsberechtigten, dem die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden ist, kein subjektives Recht auf rechtsfehlerfreie Ausübung des Widerrufsermessens. Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, also der Beibehaltung der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht, entspricht auf seiten des Nutzungsberechtigten kein rechtlich geschütztes Interesse. Der Widerruf hat für den Nutzungsberechtigten, da die Übertragung der Pflicht für ihn ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt ist, lediglich begünstigenden Charakter; der Nutzungsberechtigte wird von der Abwasserbeseitigungspflicht wieder frei. Ebenso wie die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist deren Rückgängigmachung nicht dazu bestimmt, (auch) den Belangen des Nutzungsberechtigten zu dienen; ausschlaggebend hierfür sind die gemeindlichen Interessen an der Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht und sonstige öffentliche Belange. Ein belastender Verwaltungsakt kann zwar Grundlage und Gegenstand rechtlich geschützten Vertrauens sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 m.w.N. Das mögliche Vertrauen des Nutzungsberechtigten richtet sich indessen nicht auf den Bestand der Verlagerung der Abwasserbeseitigungspflicht auf ihn, sondern allenfalls darauf, daß die Gemeinde nicht in Abkehr von ihrem die Übertragung der Pflicht auslösenden Antrag die Voraussetzungen für den Anschluß- und Benutzungszwang schafft und hieraus ihrerseits Pflichten hinsichtlich der Überlassung des Abwassers ableitet. Die Wasserbehörde, die dem gemeindlichem Antrag gemäß § 53 Abs. 4 LWG stattgegeben hat, kann, wenn die Kanalanschlußmöglichkeit später entsteht, einem solchen Vertrauen mangels wasserrechtlichen Bezuges nicht Rechnung tragen. Vielmehr hat die Gemeinde die Entscheidung über den Ausbau der öffentlichen Kanalisation und den Anschluß des Grundstücks an das Kanalnetz in eigener Verantwortung zu treffen; das Ziel des Nutzungsberechtigten, nicht wegen des Anschluß- und Benutzungszwangs um den Nutzen der für eine Kleinkläranlage getätigten Investitionen gebracht zu werden, kann daher lediglich im Verhältnis zur Gemeinde Geltung erlangen. Zum anderen läßt der angefochtene Bescheid in der für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) keinen Ermessensfehler erkennen. Hinsichtlich des häuslichen Schmutzwassers verdeutlicht jedenfalls der Widerspruchsbescheid, daß der Widerruf in Ausübung von Ermessen ergangen ist und hierbei die nach Lage der Dinge entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mit dem ihnen zukommenden Gewicht sachgerechte Beachtung gefunden haben. Im Kern ist der Widerruf darauf gestützt, die Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die Beigeladene sei wasserwirtschaftlich zweckmäßig, weil die Voraussetzungen für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht mehr gegeben seien. Dieser Rückgriff auf die Ermächtigungsgrundlage für den zu widerrufenden Verwaltungsakt entspricht dem Zweck des § 49 Abs. 1 VwVfG NW und weist auch sonst keinen Rechtsfehler auf. Vor allem bedarf der Widerruf keiner über die Kriterien des § 53 Abs. 4 LWG hinausgehenden sachlichen Rechtfertigung durch zusätzliche wasserwirtschaftliche Aspekte. Weil die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht die Regel darstellt, entspricht es dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 4 LWG, sich hieran auch dann zu orientieren, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten übertragen worden ist, die hierfür maßgeblichen Tatsachen aber später weggefallen sind. Nicht zu beanstanden ist, daß der Beklagte und die Widerspruchsbehörde beim Widerruf von der Tatsache ausgegangen sind, daß das Abwasserbeseitigungskonzept der Beigeladenen die Anschlußmöglichkeit für das Grundstück des Klägers vorsieht und daß die geplante Entwässerungsleitung inzwischen vorhanden ist. Die Einwände des Klägers gegen diese Maßnahmen der Beigeladenen verkennen, daß es Sache der Beigeladenen war - und ist - zu bestimmen, wie sie - unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG) - ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachkommt. Das schließt die Wahl der Druckentwässerungstechnik als Mittel zur Erfüllung der Pflicht und die Bestimmung des Zeitpunktes ein, in dem die Anschlußmöglichkeit eröffnet wird. Die im Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 6. Dezember 1994 - IV B 6-0130014261 -, MBl. NW 1995, 92, und hieran anschließend in weiteren ministeriellen Verlautbarungen und Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände gegebenen Hinweise auf Kleinkläranlagen als mögliche Lösungen für die Abwasserbeseitigung im Außenbereich sind, abgesehen davon, daß die Druckentwässerungsleitung im Bereich des klägerischen Grundstücks schon zuvor erstellt war und derartige Aussagen die gesetzliche Rechtslage nicht ändern, allein dazu bestimmt und geeignet, den Handlungsrahmen der Gemeinden zu vergrößern, nicht aber dazu, die Gemeinden entgegen ihrem Willen davon abzuhalten, das gemeindliche Kanalisationsnetz im Außenbereich zu erweitern und so ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachzukommen. Desgleichen nicht entscheidungserheblich ist, daß die Beigeladene das Abwasser noch nicht übernimmt. Dies scheitert - wie erwähnt - nicht an Umständen, aufgrund deren die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen werden könnte. Der angefochtene Widerruf bürdet der Beigeladenen (erneut) die Pflicht auf, sich den Besitz an dem auf dem klägerischen Grundstück anfallenden Abwasser zu verschaffen und dieses Abwasser sodann ordnungsgemäß zu beseitigen. Nicht das tatsächliche Absehen von der Übernahme des Abwassers oder der Wahrnehmung der rechtlichen Möglichkeiten, aufgrund deren die Gemeinde die Überlassung des Abwassers erzwingen kann, läßt es zu, die Abwasserbeseitigungspflicht zu übertragen, sondern ausschließlich das Vorliegen von Tatsachen im Sinne des § 53 Abs. 4 LWG. Die geltend gemachten Mängel in der Reinigungsleistung der von der Beigeladenen betriebenen Kläranlage können dem Widerruf der Abwasserbeseitigungspflicht ebenfalls nicht entgegengehalten werden. § 53 Abs. 1 LWG setzt voraus, daß die Gemeinde das Abwasser in einer den Anforderungen genügenden Weise beseitigt; etwaige Defizite mindern nicht die gemeindlichen Pflichten, sondern sind durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben. Auch unter diesem Blickwinkel besteht für den jeweiligen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks kein Wahlrecht, sich an die Stelle der Gemeinde zu setzen. Der Grundsatz, das Abwasser durch die jeweilige Gemeinde und nicht durch eine Vielzahl privater Anlagenbetreiber beseitigen zu lassen, beruht auf der gesetzgeberischen Erwägung, daß die mit Anschluß- und Benutzungszwang belegte gemeindliche Anlage die größtmögliche und deshalb zu gewährleistende Sicherheit für den Gewässerschutz bietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 -, NVwZ 1992, 565. Vertrauensschutzaspekte stehen dem Widerruf - wie oben gesagt - nicht entgegen. Zudem kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger bzw. seine Rechtsvorgängerin im Vertrauen auf die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht etwas ins Werk gesetzt haben und daß eine eventuelle Vertrauensbetätigung schutzbedürftig und schutzwürdig ist. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge ist die Kleinkläranlage zur Abwasserreinigung gebaut worden, bevor die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden war. Weil vor dem Einbau der Kleinkläranlage im Jahre 1989 keine rechtmäßigen Abwasserverhältnisse gegeben waren, was der Kläger nicht in Zweifel zieht, bestand die Pflicht, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, insbesondere das Abwasser nicht ohne Erlaubnis in das Grundwasser bzw. ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Selbst bei der seinerzeit nicht vorhandenen Kenntnis davon, daß 1994 die Anschlußmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage vorhanden sein würde, wären für den Übergangszeitraum rechtmäßige Zustände, zumindest jedoch wasserwirtschaftlich vertretbare Zwischenlösungen, herbeizuführen gewesen. Darüber hinaus konnte sich die geltend gemachte Erwartung hinsichtlich der Nutzungsdauer der Kleinkläranlage, selbst wenn man eine Vermögensdisposition in der Folge des widerrufenen Bescheides annimmt, nicht auf einen vom Beklagten gesetzten Vertrauenstatbestand stützen. Der Beklagte hat die Beigeladene von der Abwasserbeseitigungspflicht ausdrücklich nur widerruflich freigestellt und die Übertragung unmißverständlich unter den Vorbehalt eines gleichbleibenden Standes der gemeindlichen Kanalisation gestellt. Die für den sinnvollen Einsatz der Kleinkläranlage unerläßliche Erlaubnis hat der Beklagte widerruflich, und zwar längstens bis zu einem möglichen Anschluß an eine zentrale Kanalisation erteilt. Im übrigen hat die Beigeladene mit Blick auf mögliches Vertrauen auf die Beständigkeit der ihrem seinerzeitigen Antrag gemäß § 53 Abs. 4 LWG zugrundeliegenden Umstände dem Kläger gegenüber erklärt, bis Ende 2010, dem spätesten Zeitpunkt für den Ablauf der Geltungsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis, den Anschluß- und Benutzungszwang nicht durchzusetzen und den Kanalanschlußbeitrag zinslos zu stunden. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger noch mehr an Rücksicht auf die getätigten Investitionen beanspruchen könnte. Hinsichtlich des Niederschlagswassers beruhen der Widerrufsbescheid in seiner ursprünglichen Fassung und der Widerspruchsbescheid übereinstimmend auf einer falschen Sachverhaltsannahme in einem zentralen Punkt, nämlich der Möglichkeit, das Abwasser mittels der Druckentwässerungsleitung zu beseitigen. Die Druckentwässerungsleitung ist jedoch lediglich für die Ableitung des häuslichen Schmutzwassers bestimmt und geeignet. Dieser Irrtum führt nach dem oben Gesagten indessen nicht zu einer Verletzung von Rechten des Klägers. Hinzu kommt, daß der angefochtene Widerruf infolge § 51 a LWG, der durch das Änderungsgesetz vom 7. März 1995, GV NW S. 248, unter gleichzeitiger Aufhebung von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LWG a.F. mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in das Landeswassergesetz eingefügt worden ist, gegenstandslos geworden ist. Die mit dem Widerruf bewirkte Rückgängigmachung der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist, was das Niederschlagswasser angeht, durch die nachträgliche Gesetzesänderung inhaltlich überholt. Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist - vorbehaltlich einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit - vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten (§ 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG). Kann das Niederschlagswasser auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden, ist es vom Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu beseitigen (§ 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG). § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG weist die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser damit unter den genannten Voraussetzungen generell in Abweichung von § 53 Abs. 1 LWG dem Nutzungsberechtigten zu; die Verpflichtung der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung ist insoweit kraft Gesetzes nachrangig (§ 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG), ohne daß es einer Entscheidung im Einzelfall gemäß § 53 Abs. 4 LWG bedürfte. Die durch § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LWG a.F. vorgesehene Befugnis der Gemeinde, für das Niederschlagswasser den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage im Wege der Satzung zu verlangen, ist, soweit § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG reicht, entfallen. Eine trotzdem in bezug auf das Grundstück des Klägers fortgeltende Anschlußforderung im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG a.F. ist dem Satzungsrecht der Beigeladenen nicht zu entnehmen; der Anschluß- und Benutzungszwang knüpft u.a. an das Anschlußrecht an, das wiederum davon abhängt, daß - was hier für das Niederschlagswasser gerade nicht zutrifft - eine Anschlußmöglichkeit besteht (§§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 der Entwässerungssatzung). Das Grundstück des Klägers unterfällt § 51 a Abs. 1, 2 Satz 1 LWG. Es wird nach dem festgelegten Stichtag erstmals an die öffentliche Abwasseranlage für Schmutzwasser angeschlossen. Das Niederschlagswasser kann, wie das bislang beanstandungsfrei praktizierte Verfahren und die Erteilung der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis belegen, schadlos vor Ort beseitigt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.