Beschluss
15 A 2947/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0401.15A2947.97.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 19.472,41 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 19.472,41 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet. 1. Ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es eine Ortsbesichtigung unterlassen und die Fragen einer Verbesserung bzw. nachmaligen Herstellung der Straße und eines daraus folgenden wirtschaftlichen Vorteils allein aufgrund des Inhalts der vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (positiv) beantwortet habe, genügt aus mehreren Gründen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Sie ist deshalb unzulässig. Bei den genannten Fragen handelt es sich um Rechtsfragen, die nicht im Wege einer Beweiserhebung zu klären sind. Lediglich über das Vorliegen von für die Beantwortung dieser Fragen bedeutsamen tatsächlichen Umständen kann Beweis erhoben werden. Soweit die Klägerin vorträgt, es seien keine Stellplätze angelegt worden - in ihrem Schriftsatz vom 17. Juli 1995 behauptet sie das Gegenteil -, es gebe nur eine dunkel gefärbte Pflasterbahn, die in dem angefochtenen Urteil erwähnten Verkehrsschilder befänden sich nicht im näheren und weiteren Bereich ihres Grundstücks, außerdem sei vom ursprünglichen Ausbauplan abgewichen worden, sind zwar möglicherweise solche tatsächlichen Umstände angesprochen; die Klägerin versäumt es aber, im einzelnen darzutun, inwiefern sich die von ihr genannten Tatsachen, wenn sie denn bei einer Ortsbesichtigung festgestellt worden wären, auf den Erfolg ihrer Klage ausgewirkt hätten. Im übrigen genügt die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil nicht dargetan ist, warum sich dem Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung seiner materiellrechtlichen Auffassung die vermißte Beweisaufnahme auch ohne förmlichen in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Vgl. insoweit zu den vergleichbaren Darlegungsanforderungen bei der Revisionszulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober 1995 - 8 B 144.95 -, BA S. 4. Selbst wenn die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung zulässig wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N., ist die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung wegen unterlassener Ortsbesichtigung nicht begründet in Fällen, in denen das Tatsachengericht seine Überzeugungsbildung - wie hier - auf Kartenmaterial, Beschreibungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter u.ä. gestützt hat. 2. Erfolglos bleibt auch die weitere Verfahrensrüge der Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG) verletzt worden seien; das Gerichtsgebäude sei nicht als "Verwaltungsgericht" gekennzeichnet gewesen, die verschlossene Eingangstür sei nur nach Gebrauch einer Klingel geöffnet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich" schon dann, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Es kommt nicht darauf an, daß der Raum, in dem die Verhandlung stattfindet, sich in einem Gebäude befindet, das äußerlich als Gerichtsgebäude gekennzeichnet ist. Unerheblich ist auch, wenn die Eingangstür des Gerichtsgebäudes zeitweise verschlossen ist, Zuhörer sich aber mit Hilfe einer Klingel Einlaß verschaffen können. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. November 1989 - 6 C 29.88 -, NJW 1990, 1249. II. Unbegründet ist die Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil keineswegs von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 28. November 1994, - 15 B 2505/94 -, BA S. 2 f., abgewichen. Seine Ausführungen "Weicht der tatsächliche Ausbau - wie zunächst hier - von dem maßgeblichen Bauprogramm ab, hat die Gemeinde die Möglichkeit, das Bauprogramm dem tatsächlichen Ausbau anzupassen. Hierzu ist sie ohne weiteres in der Lage, da Änderungen des Bauprogramms bis zu dessen vollständiger Verwirklichung zulässig sind." Sie stimmen vielmehr insoweit nahezu wörtlich mit der genannten Entscheidung des Senats überein. III. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Heranziehung der Klägerin ihre Rechtsgrundlage in § 8 KAG NW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt vom 2. Januar 1984 (SBS 1984) in der Fassung der Nachtragssatzung vom 1. Dezember 1993 findet. Zwar hat der früher für das Straßenbaubeitragsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts die SBS 1984 für nichtig gehalten, weil diese Satzung in ihrem § 6 Abs. 2 SBS keine wirksame Verteilungsregelung enthalte. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. Oktober 1993 - 2 A 1785/90 -. Der nunmehr für das Straßenbaubeitragsrecht zuständige beschließende Senat teilt diese Auffassung nicht. § 6 Abs. 2 SBS 1984 enthält eine wirksame Verteilungsregelung. Daß in § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 SBS 1984 von unbebauten statt von bebauten Grundstücken die Rede ist, ist ein offensichtlicher Redaktionsfehler, der die Wirksamkeit der Satzung nicht in Frage stellt. Mit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 SBS 1984 hat sich der Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten. Der Sinn der Regelung erschließt sich ohne weiteres, wenn sie dahin verstanden wird, daß der gewerbliche Artzuschlag alle diejenigen Teile des Grundstücks erfaßt, die zum gewerblichen Zweck mit einer baulichen Anlage im weitesten Sinne bebaut sind, wobei die übrigen in diesem Sinne nicht bebauten Flächen hinsichtlich des Artzuschlags nach der Umgebungsbebauung zu qualifizieren sind. Der rückwirkenden Korrektur des Redaktionsfehlers durch die erste Nachtragssatzung vom 1. Dezember 1993, die ohnehin nur deklaratorische Bedeutung hat, war unnötig, aber auch unschädlich. 2. Der Hinweis der Klägerin, die rechtliche Unmöglichkeit einer Erhebung von Erschließungsbeiträgen dürfe nicht dadurch umgangen werden, daß Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NW erhoben würden, ist unverständlich. Die nachmalige andersartige Herstellung einer vorhandenen Straße ist ein typischer Anwendungsfall der Erhebung eines Straßenbaubeitrags. 3. Ebensowenig sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur - hier nicht gegebenen - Kompensation von mit dem Ausbau verbundenen Vor- und Nachteilen sowie zur Anpassung eines noch nicht erfüllten Bauprogramms zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.