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Beschluss

25 A 5198/96.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0331.25A5198.96A.00
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Tenor

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 1996 teilweise geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 1996 teilweise geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: Über die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten entscheidet der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß nach § 130 a VwGO. Denn er hält den Antrag, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet ist, einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Klage ist, soweit die Klägerin sie nicht zurückgenommen hat, unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. Oktober 1993, mit dem dieses die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens auch in bezug auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt hat, verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat unbeschadet der Frage, ob es sogar schon an den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in bezug auf diesen Streitgegenstand fehlt, jedenfalls keinen Anspruch auf die Feststellung, daß bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892. Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = NVwZ 1994, 497. In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 344 f; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -. A. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn die Klägerin ist im Frühjahr 1988 nicht als politisch Verfolgte aus der Türkei ausgereist. Sie war vor ihrer Ausreise aus der Türkei von politischer Verfolgung weder betroffen noch bedroht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. I. Von individueller Vorverfolgung war die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise weder betroffen noch bedroht. Eigene politische Betätigung oder eigene Unterstützung der kurdischen Separatismusbewegung hat sie weder in ihrem Asylerstverfahren noch im Folgeverfahren behauptet. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt geltend zu machen, wegen ihres damaligen Lebensgefährten und heutigen Ehemannes, der ab Ende 1984 in den Bergen gelebt und sich auch etwa ein Jahr lang in S. aufgehalten habe, und wegen Teilnahme an politischen Aktionen der PKK gesucht sowie wegen ihres Bruders "unter Druck gesetzt" worden zu sein. II. Auch wegen ihres Ehemannes und ihres Bruders drohte der Klägerin im Ausreisezeitpunkt indes keine politische Verfolgung. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem das Erstverfahren der Klägerin betreffenden rechtskräftigen Urteil vom 18. Dezember 1991 - 9 K 10271/89 - mit der Begründung festgestellt, beide hätten in den jeweils eigenen Asylverfahren nicht glaubhaft zu machen vermocht, selbst politisch verfolgt zu sein. Das Folgeantragsvorbringen der Klägerin enthält nichts, was die Richtigkeit dieser Würdigung in Frage stellen könnte. B. Auch nach der Ausreise der Klägerin aus der Türkei sind keine Umstände zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, die nunmehr die Annahme rechtfertigen, ihr drohe im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. I. Die Klägerin kann die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht aufgrund ihrer nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten beanspruchen. Diese lösen ein abschiebungsschutzrelevantes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates nicht aus, weil sie lediglich als niedrig profiliert zu bewerten sind. Nach der in das Verfahren eingeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben. Zu diesem Personenkreis gehören z.B. die Leiter von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie die Redner auf solchen Veranstaltungen. Einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter Umständen die Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende Vereinsregister Aufschluß gibt. Bei exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils ist hingegen nicht anzunehmen, daß diese den zuständigen türkischen Stellen überhaupt bekannt werden oder daß sie im Falle ihres Bekanntwerdens bei der Rückkehr des Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Solche nicht verfolgungsrelevante exilpolitische Aktivitäten sind z.B. einfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -, S. 54 ff.; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 92 ff.; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, NWVBl. 1996, 344 (348); Beschluß vom 9. Juli 1996 - 25 A 2967/96.A -; Beschluß vom 10. Oktober 1996 - 25 A 2809/96.A -; Beschluß vom 5. November 1996 - 25 A 5446/96.A -; Beschluß vom 11. Dezember 1996 - 25 A 6087/96.A -; Beschluß vom 7. April 1997 - 25 A 1460/97.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 132 ff. Nach diesen Grundsätzen haben die von der Klägerin vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten lediglich ein niedriges Profil. Bei ihrer Teilnahme an verschiedenen öffentlichen Protestaktionen handelt es sich um Massenerscheinungen, auch wenn diese Veranstaltungen teilweise an zentralen, ein besonderes Medieninteresse indizierenden Orten wie unter anderem vor dem türkischen Generalkonsulat H. stattgefunden haben mögen. Entsprechendes gilt für ihre nicht erkennbar mit herausgehobenen Funktionen versehene Zugehörigkeit zum Kurdischen Frauenzentrum L. und zum kurdischen Arbeiterverein K. . II. Der Klägerin droht politische Verfolgung weiterhin nicht unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft, also der Einbeziehung in eine einem anderen Familienmitglied drohende politische Verfolgung. Nach der ins Verfahren eingeführten Senatsrechtsprechung erstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Für die Annahme einer Sippenhaftgefahr genügt es nicht, daß der nahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine eigene Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird und in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Eine Sippenhaftgefahr kann von einem Verwandten vielmehr regelmäßig nur dann abgeleitet werden, wenn es sich um einen "Aktivisten" der PKK oder einer ähnlich militanten staatsfeindlichen Organisation handelt, gegen den aktuell Strafverfolgung betrieben und nach dem in diesem Zusammenhang landesweit gefahndet wird. Hingegen kommt Sippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in bezug auf Personen, die lediglich als Sympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden; insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß der türkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen habhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten. Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, S. 137 ff. Nach diesen Maßstäben sind weder der Ehemann der Klägerin noch der Cousin D. Ö. als Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation anzusehen, von denen sie Sippenhaft ableiten könnte. 1. Ihr Ehemann, dem das Bundesamt aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 1996 - 18 K 798/93.A - durch Bescheid vom 12. November 1996 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt hat, ist nicht aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation einzustufen. a) Das gilt schon deshalb, weil sich aus dem dem Senat vorliegenden Akteninhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ihm aufgrund seines Eintretens für die kurdische Sache in der Bundesrepublik Deutschland selbst politische Verfolgung droht. Insbesondere die tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil getroffen hat, vermögen eine dahingehende Annahme nicht zu rechtfertigen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Ehemannes der Klägerin besitzen nach den oben dargelegten Maßstäben insgesamt nur niedriges Profil. Bei den von ihm angeführten Demonstrationen, Hungerstreiks und Besetzungsaktionen war er jeweils nur schlichter Teilnehmer. Soweit er bei diesen Veranstaltungen Funktionen übernommen hat, waren diese untergeordneter Natur (Flugblattverteilung, Essensverkauf usw.). Allein der Umstand, daß er am 21. März 1992 als verantwortlicher Leiter der Newroz-Feier 1992 in L. fungiert hat, profiliert ihn ebenfalls nicht zu einem observierungsinteressanten staatsfeindlichen Exilpolitiker. Denn seinen mündlichen und schriftlichen Angaben ist nicht zu entnehmen, daß die - soweit ersichtlich, vereinzelt gebliebene - Übernahme dieser Funktion Ausdruck eines in irgendeiner Weise herausgehobenen politischen Engagements gewesen ist. Vielmehr hat der Ehemann der Klägerin sich bei der Beschreibung seiner Stellung innerhalb des "Kurdistan-Vereins" in K. selbst als eine Person bezeichnet, die keinen besonderen Rang einnimmt, sondern wie alle anderen verpflichtet ist, für Beiträge zu sorgen und sich "um die Publikationen zu kümmern". Nichts anderes gilt schließlich im Hinblick auf die Sitzblockade auf der A. A. in B. am 20. September 1993 aus Anlaß des Besuchs der damaligen türkischen Ministerpräsidentin Tansu Ciller, an der der Kläger ebenfalls lediglich als eine von insgesamt etwa 400 Personen teilgenommen hat. Eine andere Einschätzung der exilpolitischen Aktivitäten des Ehemannes der Klägerin ist insbesondere nicht deswegen geboten, weil das Amtsgericht B. ihn wegen Teilnahme an der vorerwähnten Sitzblockade der in B. durch Urteil vom 19. Januar 1995 - 83 Cs 50 Js 674/93-329/94 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt hat. Diese verfahrensrechtliche Folge verleiht seiner exilpolitischen Tätigkeit kein größeres, die Annahme hinreichender Exponiertheit rechtfertigendes Gewicht. Exilpolitische Aktivitäten eines türkischen Asylbewerbers, die für sich genommen lediglich niedriges Profil aufweisen, rechtfertigen nicht allein deshalb die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung im Rückkehrfall, weil der Betreffende mit ihnen nach bundesdeutschem Recht einen Straftatbestand verwirklicht und infolgedessen gegen ihn durch ein deutsches Gericht eine Strafe verhängt wird. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, daß die Bundesrepublik Deutschland den türkischen Behörden im Rahmen des zwischen ihr und der Türkei auf der Grundlage des Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) vereinbarten gegenseitigen Strafnachrichtenaustauschs quartalsweise die entscheidenden im Bundeszentralregister eingetragenen Daten (persönliche Daten des Betroffenen, Urteils- und Tatzeit, Gerichtsbezeichnung, Aktenzeichen, Tatbezeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der Strafe) über Strafverurteilungen türkischer Staatsangehöriger durch deutsche Strafgerichte bekanntgibt. Vgl. dazu Bundesministerium der Justiz, Auskünfte vom 8. August 1997 und vom 11. Dezember 1997 an VG Gießen. Denn nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es nicht auf das Ob und die Art, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten an, sondern lediglich auf das politische Gewicht dieser Tätigkeiten. Ihrem sachlichen Gehalt nach niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten erhalten nicht dadurch einen exponierten, für die Gewährung von Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bedeutsamen Charakter, daß sie öffentlich bekanntwerden und eine Identifikation des politisch aktiven Asylbewerbers ermöglichen. Vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 1998 - 25 A 5015/97.A -, S. 7 f. des Beschlußabdrucks, und vom 2. März 1998 - 25 A 445/98.A -. Auf die Frage, ob der erwähnte Strafnachrichtenaustausch mit bundesdeutschem innerstaatlichen Recht zu vereinbaren ist, verneinend VG Gießen, Urteil vom 20. August 1997 - 10 E 11561/92 -, NVwZ-Beilage 2/1998, 15, kommt es für die asyl- und abschiebungsschutzrechtliche Beurteilung nicht an. Hierfür ist vielmehr allein maßgeblich, ob die türkischen Behörden die Übermittlung einer Strafnachricht zum Anlaß nehmen, gegen den Verurteilten im Rückkehrfall asylerhebliche Maßnahmen zu ergreifen. Von letzterem ist indes allein aufgrund des Bekanntwerdens einer in Deutschland ausgesprochenen Strafverurteilung nicht auszugehen. Die gegenteilige Auffassung des VG Gießen in dem vorstehend zitierten Urteil, wonach ein gesteigertes Interesse des türkischen Staates an einem rückkehrenden Asylbewerber allein deshalb bestehe, weil im Wege des Strafnachrichtenaustausches eine Verurteilung des Betreffenden in Deutschland bekanntgeworden sei, ist nicht plausibel. Denn bei dem Strafnachrichtenaustausch handelt es sich lediglich um eine besondere Form, in der türkische Stellen Kenntnis von exilpolitischen Aktivitäten eines Asylbewerbers in Deutschland erlangen können. Auch in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Asylrelevanz derartiger Aktivitäten hat der Senat stets in Rechnung gestellt, daß die türkischen Sicherheitskräfte auf verschiedenen Wegen von der politischen Betätigung türkischer Asylbewerber auf deutschem Boden Kenntnis erlangen können, sei es durch Geheimdienstmitarbeiter, die den türkischen Konsulaten Informationen zutragen, sei es durch Presse- oder Fernsehveröffentlichungen. Entsprechendes gilt, wenn diese Aktivitäten auf andere Weise - sei es durch den Asylbewerber selbst, sei es durch deutsche Stellen - türkischen Behörden unmittelbar zur Kenntnis gebracht werden. In allen diesen Sachverhaltskonstellationen ist die Annahme eines beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisikos nur gerechtfertigt, wenn sich der Betreffende mit seiner politischen Erklärung hinreichend deutlich von der Masse der sich in dieser Weise Artikulierenden abhebt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1998 - 25 A 5352/97.A - und vom 2. März 1998 - 25 A 445/98.A -. Maßgeblicher Grund für die Feststellung, daß es nicht auf die Art und Weise des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten, sondern auf deren politisches Gewicht ankommt, ist, daß ein Verfolgungsinteresse seitens der Türkei trotz des Bekanntwerdens niedrig profilierter Aktivitäten nach dem dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterial in aller Regel nicht besteht. Diese Einschätzung hat der Senat maßgeblich auf drei Erwägungen gestützt, und zwar erstens darauf, daß die türkische Strafverfolgungspraxis entweder schon die einschlägigen Tatbestände des türkischen Staatsschutzstrafrechts durch derartige Tätigkeiten nicht als erfüllt ansieht oder aber jedenfalls deren Anwendung aufgrund des türkischen internationalen Strafrechts verneint (aa), zweitens darauf, daß es trotz der hohen Zahl von Abschiebungen abgelehnter türkischer Asylbewerber und trotz der weitgehenden Überwachung insbesondere des kurdischen Separatismus in Deutschland durch den türkischen Geheimdienst keine stichhaltigen Belege für eine allein durch niedrigprofilierte exilpolitische Aktivitäten ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in einer nennenswerten Anzahl von einschlägigen Referenzfällen gibt (bb), und schließlich drittens darauf, daß bei dem erwähnten Personenkreis die Annahme naheliegt, daß den exilpolitischen Aktivitäten kein ernsthaftes politisches Engagement zugrundeliegt, sondern sie lediglich durch das Bestreben veranlaßt sind, dem Asylbewerber einen Rechtsvorteil im laufenden Asylverfahren zu verschaffen. Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 128 ff., 137 ff. Diese Erwägungen erweisen sich auch nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nach wie vor als zutreffend. aa) Was zunächst die Praxis der türkischen Strafverfolgungsbehörden angeht, so ist insbesondere an der auf Seite 139 des vorbezeichneten Senatsurteils getroffenen Feststellung festzuhalten, wonach die Handhabung der einschlägigen Vorschriften des internationalen Strafrechts in Art. 4 und 5 TStGB die Bestrafung exilpolitischer Aktivitäten niedrigen Profils nicht erwarten läßt. Nach Art. 4 Abs. 1 TStGB findet nationales türkisches Strafrecht unter anderem dann Anwendung, wenn ein Türke oder ein Ausländer im Ausland eine "Straftat gegen die Persönlichkeit des Staates" begeht. Mit dieser Formulierung, durch die im Juni 1991 die vormalige Fassung der Vorschrift ("Straftat gegen die Sicherheit des Staates") ersetzt wurde, sollte klargestellt werden, daß unter die Bestimmung nur die Staatsschutzdelikte des Ersten Teils des Zweiten Buches des TStGB fallen (Art. 125 bis 172 TStGB). Kaya, Gutachten vom 30. Juli 1996 an VG Darmstadt, S. 4. Damit sind namentlich die Straftatbestände der Art. 7 und 8 des im April 1991 erlassenen Antiterrorgesetzes (ATG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Oktober 1995 vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 TStGB ausgeschlossen. Die gegenteilige Annahme von Rumpf, zuletzt Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 55, mit der sich der Senat auch im zitierten Senatsurteil vom 3. Juni 1997 schon auseinandergesetzt hatte, ist auch deshalb nicht überzeugend, weil sie die Änderung des Art. 4 Abs. 1 TStGB von Juni 1991 nicht berücksichtigt, sondern nach wie vor die Formulierung "Straftat gegen die Sicherheit des Staates" als maßgeblich zugrundelegt. Eine seine Annahme bestätigende Rechtsprechung der türkischen Strafgerichte, insbesondere des Kassationsgerichtshofs, liegt Rumpf auch bis heute nicht vor. Die von ihm angeführten Belegfälle aus der Rechtsprechung ergeben nicht, daß seit 1991 schon einmal ein türkischer Staatsangehöriger wegen eines im Ausland verwirklichten Straftatbestandes nach dem ATG verurteilt worden wäre. In denjenigen Fällen, in denen - wie hier der Ehemann der Klägerin - der Betreffende wegen einer dort begangenen Straftat bereits im Ausland verurteilt wurde, steht der Einleitung eines Strafverfahrens nach türkischem Recht zusätzlich Art. 4 Abs. 2 TStGB entgegen, der dies von einem dahingehenden Verlangen des Justizministers abhängig macht. Aus dem ihm vorliegenden Erkenntnismaterial ist dem Senat kein Fall bekannt, in dem ein derartiges Verlangen durch den Justizminister ausgesprochen worden ist. Auch Art. 5 TStGB scheidet als Grundlage für eine Anwendung türkischen nationalen Strafrechts auf Auslandsstraftaten der hier in Rede stehenden Art praktisch aus. Nach dieser Vorschrift findet eine Strafverfolgung hinsichtlich eines im Ausland begangenen Delikts nach türkischem Strafrecht statt, wenn der verwirklichte Straftatbestand eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorsieht. Diese Voraussetzung ist insbesondere bei dem Straftatbestand der separatistischen Propaganda nach Art. 8 ATG nicht erfüllt, der zunächst einen Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren androhte und seit der Änderung von Oktober 1995 lediglich noch einen Strafrahmen von ein bis drei Jahren Gefängnis sowie schwere Geldstrafe vorsieht. Abgesehen davon greift Art. 5 TStGB jedenfalls dann nicht ein, wenn in gleicher Sache schon ein rechtskräftiges Urteil eines ausländischen Gerichts vorliegt. Tellenbach, Gutachten vom 15. Oktober 1993 an VG Hamburg; Yenisey, InfAuslR 1994, 9, 11; Rumpf, InfAuslR 1994, 398, 400 f. bb) Aufgrund neuesten Erkenntnismaterials festzuhalten ist auch an der Feststellung, daß es trotz der hohen Zahl von Abschiebungen abgelehnter türkischer Asylbewerber und trotz der weitgehenden Überwachung insbesondere des kurdischen Separatismus in Deutschland durch den türkischen Geheimdienst keine stichhaltigen Belege für eine allein durch niedrigprofilierte exilpolitische Aktivitäten ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in einer nennenswerten Anzahl von einschlägigen Referenzfällen gibt. Soweit derartige Fälle in der Presse oder in dem sonstigen Erkenntnismaterial zum Beleg dafür angeführt werden, daß auch solchen abgelehnten türkischen Asylbewerbern bei der Rückkehr in die Türkei menschenrechtswidrige Behandlung droht, die sich ausschließlich im Bundesgebiet auf niedrigem Niveau politisch betätigt haben, handelt es sich zum Teil um Personen, gegen die ein bereits vor der Ausreise aus der Türkei entstandener Verdacht bestand. Für diesen Personenkreis hat auch der Senat ein erhöhtes Rückkehrrisiko angenommen. Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 141 f.; vgl. auch den Senatsbeschluß vom 9. Juni 1997 - 25 A 2551/97.A - zum Fall H. K. . In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ferner nicht vergleichbar sind Fälle prominenter kurdischer Parteifunktionäre, Parlamentsabgeordneter, Schriftsteller oder sonstiger Intellektueller, wenn diese beispielsweise im europäischen Ausland an Gesprächsrunden des kurdischen Fernsehsenders MED-TV teilgenommen haben. Vgl. dazu Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 3 f. Dabei handelt es sich regelmäßig um exilpolitische Tätigkeit, die auch nach der Senatsrechtsprechung als exponiert einzustufen ist. Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 142 f. Eine weitere Anzahl von Fällen ist durch andere Besonderheiten gekennzeichnet, die das Schicksal des Betreffenden ebenfalls als nicht vergleichbar mit der typischen Situation zurückkehrender kurdischer Asylbewerber erscheinen lassen. Das gilt insbesondere für rückkehrende Asylbewerber, in deren Gepäck belastendes Propagandamaterial gefunden worden ist. So im Fall R. A. , vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 127 f.. Darüber hinaus ist eine Reihe von Fällen ungeklärt. Insbesondere Berichte in der Presse lassen vielfach nicht erkennen, daß der Grund für eine dem Betreffenden angeblich widerfahrene menschenrechtswidrige Behandlung im türkischen Polizeigewahrsam ausschließlich dessen exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet gewesen ist und daß diese ausschließlich niedriges Profil hatte. Ferner ist ihnen oftmals nicht zu entnehmen, auf welche Strafvorschriften sich der gegen sie erhobene Vorwurf gründet. Soweit Kaya in seinem Gutachten vom 20. Februar 1998 (an VG Gelsenkirchen) eine Gefährdung für lediglich niedrig profiliert exilpolitisch aktive Kurden - insbesondere auch soweit sie in MED-TV zu sehen waren - annimmt, kann dies generell nicht überzeugen, da er sich mit dem türkischen internationalen Strafrecht und seinem eigenen Gutachten vom 30. Juli 1996 (an das VG Darmstadt) nicht hinreichend auseinandersetzt; im letztgenannten Gutachten hatte er darauf hingewiesen, daß tausende Kurden, die niedrig profiliert exilpolitisch aktiv waren, ihre Angelegenheiten in den türkischen Auslandsvertretungen problemlos haben regeln können. Abgesehen davon wäre die Anzahl der bekanntgeworden Referenzfälle auch zu gering, um die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für abgeschobene türkische Asylbewerber zu rechtfertigen, die sich lediglich auf niedrigem Niveau exilpolitisch betätigt haben. Angesichts der hohen Zahl von Abschiebungen, die der Senat im Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 129 f. im einzelnen aufgeschlüsselt hat, ist nicht anzunehmen, daß jedem rückkehrenden kurdischen Asylbewerber schon allein aus diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung droht. b) Aber selbst dann, wenn man - entgegen den vorstehenden Feststellungen - die exilpolitische Betätigung des Ehemanns als exponiert einstuft und dementsprechend annimmt, er habe sich der Gefahr eigener politischer Verfolgung ausgesetzt, rechtfertigt das nicht zugleich auch die Annahme, er werde als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Gruppierung durch Haftbefehl gesucht. Vielmehr ist auch in einer derartigen Konstellation nur im Ausnahmefall davon auszugehen, daß gegen den Betreffenden im Heimatland aktuell Strafverfolgung betrieben wird. Voraussetzung dafür ist, daß die verfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet von vergleichbarem politischen Gewicht ist wie eine militante Betätigung in der Türkei selbst. Vgl. Senatsbeschluß vom 20. September 1996 - 25 A 4713/96.A -; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1997 - 25 A 4173/97.A und 25 A 4909/97.A -. Von derartigem Gewicht ist die exilpolitische Betätigung des Ehemannes der Klägerin jedenfalls nicht. Seine Aktivitäten rechtfertigen nicht die Annahme einer politischen Leitungsfunktion an zentraler Stelle des kurdischen Widerstandes in Deutschland. 2. Ebensowenig kann die Klägerin eine Sippenhaftgefahr von ihrem Cousin D. Ö. ableiten. Abgesehen davon, daß dieser ohnehin nicht zum Kreis der nahen Angehörigen zählte, von denen nach der Senatsrechtsprechung Sippenhaft abgeleitet werden kann, scheidet er als mit Haftbefehl gesuchter Aktivist jedenfalls deshalb aus, weil er nach den Angaben der Klägerin schon vor einigen Jahren ums Leben gekommen ist. III. Der Klägerin droht auch derzeit - wie schon zur Zeit ihrer Ausreise aus der Türkei - keine politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit. Für die Zeit bis zum Abschluß des ersten Asylverfahrens hat das Verwaltungsgericht dies bereits im Urteil vom 18. Dezember 1991 (9 K 10271/89) festgestellt. Daran hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts Wesentliches zugunsten des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs geändert. Vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.