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Urteil

5 A 7193/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0324.5A7193.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Mit Schreiben vom 27. Juni 1993 wandte sich der Kläger an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages. Unter dem Betreff "Beendigung von UN-Einsätzen" führte er u.a. aus: "Hiermit möchte ich Sie bitten, dafür zu sorgen, daß die Bundesregierung die Bundeswehr nur noch zur Landesverteidigung einsetzt. Es darf nicht sein, daß wir unter dem Deckmantel der Humanität in souveräne Staaten einfallen. Der Eid und das Gelöbnis, das ich abgeleistet habe, gilt nur zur Landesverteidigung und nicht für die scheinheilige Weltpolizei UN, die von den USA und den Juden gesteuert werden, um u.a. die Golfregion zu beherrschen. ... Übrigens das Land mit dem Jagdschein greift den souveränen Staat Libanon immer wieder an. Wann wird die UN das auserwählte heilige Volk angreifen? Holt unsere Jungs aus Somalia zurück und jagt alle Juden und Judenfreunde aus der Bundesregierung!" Der Petitionsausschuß teilte dem Kläger daraufhin am 22. Juli 1993 mit, daß Zuschriften mit beleidigendem Inhalt grundsätzlich nicht behandelt würden. Soweit er an einer parlamentarischen Prüfung interessiert sei, stehe es ihm frei, sein Anliegen erneut mit einem sachlichen Schreiben vorzutragen. Der Kläger entgegnete hierauf mit Schreiben vom 8. August 1993, seine Petition habe keinen beleidigenden Inhalt und müsse bearbeitet werden. Zur Begründung heißt es u.a.: "Es ist ja allgemein bekannt, daß so manche Politiker, Richter, Staatsanwälte und andere Beamte den Juden in den Arsch kriechen. Anscheinend gehört der Petitionsausschuß auch dazu." Mit Bescheid vom 27. August 1993 teilte der Petitionsausschuß dem Kläger abschließend mit, eine parlamentarische Prüfung seiner Zuschrift werde wegen des beleidigenden Inhalts nicht vorgenommen. Mit seiner am 13. September 1993 erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, seine Petition vom 27. Juni 1993 zu bearbeiten und zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Auffassung vertieft, daß der Kläger keinen Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung seiner Eingabe wegen ihres beleidigenden Inhalts habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid vom 16. Oktober 1995 abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er geltend, das Petitionsrecht sei ein Grundrecht und jeder Bürger habe das Recht auf Bearbeitung seiner Petition. Der Bundestag müsse auch kritische Petitionen bearbeiten. Seine Äußerungen bewegten sich innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit. Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Petition vom 27. Juni 1993 zu bearbeiten und zu bescheiden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß seine Petition sachlich geprüft und beschieden wird, weil sie beleidigende Äußerungen enthält und damit unzulässig ist. Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht verpflichtet, derartige Petitionen sachlich zu prüfen und zu bescheiden, sondern kann sich in solchen Fällen darauf beschränken, dem Petenten mitzuteilen, aus welchem Grund seine Eingabe nicht behandelt wird. Die Adressierung von Eingaben in der Absicht, sich in Kenntnis des umfassenden Behandlungsgebots ein Forum für Beleidigungen, Beschimpfungen oder verbale Exzesse zu verschaffen, wird vom Schutzbereich des Grundrechtes aus Art. 17 GG nicht erfaßt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluß vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - , BVerfGE 2, 225 (230), klargestellt, daß eine zulässige Petition dann nicht vorliegt, wenn etwas gesetzlich Verbotenes gefordert wird oder die Form der Petition den Anforderungen nicht entspricht, die an jede bei einer Behörde einzureichende Eingabe zu stellen sind, also etwa beleidigenden, herausfordernden oder erpresserischen Inhalt hat. Dem trägt auch Ziffer 7.3 der "Neuen Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages" vom 8. März 1989 Rechnung. Abdruck in: NVwZ 1989, 843, 844. Danach bereitet der Ausschußdienst grundsätzlich Petitionen zur Erledigung durch den Ausschuß nicht vor, die beleidigenden, erpresserischen oder nötigenden Inhalt haben. Soweit sich gerichtliche Verfahren anschließen und diese vom Kläger in Kenntnis der richterlichen Prüfungspflicht zum Forum für verbale Exzesse und für Beschimpfungen übelster Art gemacht werden, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, daß ein derartiges Ausschöpfen prozessualer Möglichkeit nicht von der Justizgewährleistungspflicht nach Art. 19 Abs. 4 GG erfaßt wird. Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Februar 1995 - 5 A 2500/93 - m.w.N. Ob danach die Klage bereits unzulässig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls hat sie in der Sache keinen Erfolg, weil die Petition wegen beleidigenden Inhalts erkennbar unzulässig ist. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob jede einzelne der im Tatbestand wörtlich wiedergegebenen Passagen in der Eingabe des Klägers vom 27. Juni 1993 sowie seinem Schreiben vom 8. August 1993 bereits den Straftatbestand des § 185 StGB erfüllt. In jedem Fall stellen sie in ihrer Gesamtheit in formaler wie inhaltlicher Hinsicht eine bewußte gröbliche Mißachtung und damit eine Beleidigung aller jüdischen Mitbürger dar. Vgl. auch BGH, Beschluß vom 28. Februar 1958 - 1 StR 387/57 -, BGHSt 11, 207, 208 f.; BGH, Urteil vom 21. April 1961 - 3 StR 55/60 -, BGHSt 16, 49, 57. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).