Urteil
7 A 5038/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0323.7A5038.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für ein bereits errichtetes Holzgebäude, das als Tierunterstand für zwei bis drei Pferde genutzt werden soll. Der Kläger ist Landwirt. Seine Hofstelle, auf der er die Zucht und Mast von Rindern betreibt, liegt in D. -G. . Der Kläger besitzt derzeit insgesamt fünf Pferde, darunter zwei Fohlen. Drei Pferde des Klägers sind auf einer in seinem Eigentum stehenden Weide in L. -S. , die beiden übrigen Pferde sind zur Zeit als Pensionspferde untergebracht. Der Kläger schloß im Oktober 1993 einen zunächst auf fünf Jahre befristeten Pachtvertrag für das ca. 8 km von seiner Hofstelle entfernt liegende Grundstück Gemarkung U. bach, Flur 1, Flurstück 13 mit dessen Eigentümern, den Eheleuten R. , ab. Das Wiesen- bzw. Weidegrundstück mit einer Fläche von knapp unter 3.600 qm liegt im Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung über Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile im Kreise D. vom 13. Juli 1987 und wird darin als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Auf dem Grundstück war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages mit der Errichtung des streitigen Gebäudes, begonnen worden. Das im November 1993 fertiggestellte Gebäude besteht aus einer auf Betonfundamenten ruhenden Kantholzkonstruktion in den Abmessungen 10,5 x 3,5 m und weist ein flachgeneigtes Pultdach aus Bitumenwellplatten auf. Das Gebäude ist dreiseitig vollständig umschlossen. Die südwestliche Gebäudeschmalseite wird von einem doppelflügeligen Eisentor gebildet, während die gegenüberliegende schmale Außenwand und die rückwärtige breite Außenwand aus einer Holzverbretterung bestehen. Vorderseitig, zur Wiese bzw. Weide hin gelegen, ist auf die Kanthölzer ebenfalls eine Verbretterung aufgebracht, die ausgehend von der südwestlichen Seite des Gebäudes allerdings nur über eine Breite von ca. 7,40 m reicht. Die übrigen 3,10 m der Vorderseite des Gebäudes sind offengehalten. Auf der Höhe des Abschlusses der vorderseitigen Verbretterung war im Gebäudeinneren ursprünglich eine, Ende 1996 wieder entfernte, parallel zu den Schmalseiten verlaufende Trennwand aus Holz angebracht, die das Gebäudeinnere in einen ca. 7,4 m breiten, allseitig umschlossenen, nur durch das Tor zugänglichen Bereich und einen ca. 3,10 m breiten, zur Wiese bzw. Weide hin offenen Bereich aufteilte. Nachdem der Beklagte die Eheleute R. im November 1993 und im Januar 1994 zur Beseitigung des vorgenannten Gebäudes aufgefordert und andernfalls den Erlaß einer Ordnungsverfügung angedroht hatte, beantragte der Kläger unter dem 4. Februar 1994 die Erteilung einer Baugenehmigung für das streitige Gebäude. Nach den eingereichten Bauunterlagen sollte der ca. 7,40 m breite, allseitig umschlossene Bereich des Gebäudes als Holzschuppen für Futterlagerung und diverses Zubehör wie Reitsättel usw. und der nach vorne hin offene ca. 3,10 m breite Bereich des Gebäudes als "Tierunterstand" im Rahmen einer vom Kläger vorgetragenen Pferdezucht genutzt werden. Mit Bescheid vom 20. April 1994 lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab und führte zur Begründung aus: Das streitige Vorhaben liege im Außenbereich. Es falle nicht unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da es nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Der für das Merkmal des "Dienens" erforderliche Zusammenhang zu dem landwirtschaftlichen Betrieb sei aufgrund der räumlichen Entfernung zur Hofstelle nicht gegeben und auch die notwendige Zuordnung auf Dauer liege angesichts des nur fünfjährigen Pachtvertrages nicht vor. Als nicht-privilegiertes Vorhaben beeinträchtige das Gebäude öffentliche Belange, da es zu einer Zersiedelung des Außenbereichs führe. Im übrigen habe die Beigeladene zu 1. zu Recht das erforderliche gemeindliche Einvernehmen versagt. Der Kläger legte hiergegen unter dem 19. Mai 1994 Widerspruch ein, den er im wesentlichen wie folgt begründete: Der Tierunterstand mit Schuppen falle unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Funktionszusammenhang zwischen dem Vorhaben und dem landwirtschaftlichen Betrieb sei gegeben. An der Hofstelle selbst sei eine artgerechte Pferdehaltung nicht möglich. Die betroffene angepachtete Weidefläche erfülle die Anforderungen an eine Pferdehaltung optimal und sei in ungefähr sieben Minuten Fahrzeit von der Hofstelle aus zu erreichen. Sei damit der erforderliche räumliche und funktionale Zusammenhang gegeben, so sei die Zuordnung des Vorhabens zum Betrieb auch auf Dauer gewollt und gesichert. Der Verpächter sei ohne weiteres bereit, das Grundstück auch längerfristig zu verpachten. Im übrigen handele es sich bei dem Tierunterstand um ein Vorhaben, das jedenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sei, da es wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden könne und solle. Die betriebene Pferdehaltung gehe über eine bloße Freizeitbeschäftigung oder Liebhaberei hinaus und könne wegen des benötigten Auslaufs und der nötigen Futtergrundlage nur im Außenbereich verwirklicht werden. Die Ausbildung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, da das Vorhaben nicht zum Wohnen bzw. zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Im übrigen befänden sich in unmittelbarer Nähe bereits fünf Tierunterstände, so daß ihm schon aus Gründen der Gleichbehandlung ein Genehmigungsanspruch zustehe. Die Beigeladene zu 2. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 1994, zugestellt am 8. September 1994, zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte noch ergänzend aus: Das Vorhaben genieße auch nicht die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Es handele sich nicht um eine Bebauung, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn die Errichtung eines Vorhabens im Innenbereich der jeweiligen Gemeinde nahezu unmöglich sei. Dies sei bei dem hier betroffenen Vorhaben aber nicht der Fall. Der Kläger hat daraufhin am 7. Oktober 1994 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft hat. Während des Klageverfahrens hat der Kläger mit den Eigentümern des betroffenen Grundstücks ab dem 1. Juni 1996 einen neuen, nunmehr auf 20 Jahre lautenden Pachtvertrag abgeschlossen. Ergänzend hat der Kläger zur Klagebegründung vorgetragen: Er nutze die gepachtete Weide zur Stuten- und Fohlenhaltung und wolle durch den Verkauf der Tiere Gewinne erzielen. Dementsprechend habe er auch den verlängerten Pachtvertrag abgeschlossen. Es sei beabsichtigt, über den bereits vorhandenen Grundstock von fünf Pferden hinaus die Pferdezucht weiter auszubauen. Er plane die Anschaffung weiterer Pferde und die Anpachtung zusätzlicher Weideflächen, sobald seine im Bau befindliche Reithalle fertiggestellt sei. Auf der betroffenen Weide solle während der Weideperiode ein Pferd und ein Fohlen gehalten werden. Die Größe der betroffenen Fläche stelle eine ausreichende Futtergrundlage für diese beiden Pferde sicher. Im übrigen sei das streitige Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW auch genehmigungsfrei, da es nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sei, einem landwirtschaftlichen Betrieb diene und auch die für genehmigungsfreie Vorhaben geltenden Abmessungen nicht überschreite. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 20. April 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 5. September 1994 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung eines Tierunterstandes mit angrenzendem Holzschuppen für Futterlagerung auf dem Grundstück Gemarkung U. bach, Flur 1, Parzelle Nr. 13, zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, daß der Kläger zur Errichtung dieses Bauvorhabens keine bauaufsichtliche Genehmigung bedarf. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und noch vorgetragen: Bei einer Entfernung von mehreren Kilometern zwischen der Hofstelle und der betroffenen Weide sei nach der Rechtsprechung das Merkmal des "Dienens" im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht mehr erfüllt. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB komme nicht in Betracht. Hierzu sei erforderlich, daß die Pferdehaltung über eine bloße Liebhaberei hinausgehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend angesichts des Umstandes, daß der Kläger nur zwei Pferde auf der Weide halten wolle, nicht erfüllt. Bei der vom Kläger betriebenen Tierhaltung handele es sich lediglich um eine bloße Freizeitbeschäftigung, die im wesentlichen eine individuelle, die Allgemeinheit ausschließende Nutzung beinhalte und die deshalb nicht als im Außenbereich privilegiert anzusehen sei. Die Beigeladene zu 2. hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 9. Juli 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit der Berufung trägt der Kläger noch vor: Er habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Bei dem Vorhaben handele es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB. Die Begründung des angegriffenen Urteils, das Merkmal des "Dienens" sei nicht erfüllt, weil jedenfalls der Schuppen für Lagerzwecke unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs auch problemlos auf der Hofstelle errichtet werden könne, könne dem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden. Denn er habe das in Streit stehende Gebäude durch Herausnahme der trennenden Holzinnenwand konstruktiv so verändert, daß es nunmehr nur noch dem Unterstand von Tieren diene. Da es sich bei dem Vorhaben in der abgeänderten Form um einen reinen Tierunterstand handele, diene es nunmehr zweifellos einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Aus dem gleichen Grund sei jetzt auch der Hilfsantrag begründet, da das Vorhaben in seiner neuen Ausgestaltung als reine Tierunterkunft ein genehmigungsfreies Vorhaben gemäß § 65 BauO NW darstelle. Die Weide solle vorliegend dazu genutzt werden, dort jeweils eine Stute mit ein bis zwei Fohlen ganzjährig zu halten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, daß der Kläger zur Errichtung des auf dem Grundstück Gemarkung U. bach, Flur 1, Parzelle 13 befindlichen, nunmehr ausschließlich als Tierunterstand genutzten Gebäude ohne innere Trennwand einer Baugenehmigung nicht bedarf, hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. April 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen zu 2. vom 5. September 1994 zu verpflichten, dem Kläger eine Baugenehmigung für das auf dem Grundstück Gemarkung U. bach, Flur 1, Parzelle 13 befindliche Gebäude zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil und trägt vor, das Vorhaben sei auch in der geänderten Form als reiner Tierunterstand baurechtswidrig und nicht genehmigungsfähig. Die Beigeladene zu 2. beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 26. Februar 1998 in Augenschein genommen; auf die Terminsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geänderte Hauptantrag, der darauf gerichtet ist, festzustellen, daß das in Streit stehende Gebäude ohne die - mittlerweile entfernte - innere Trennwand als bloßer so genutzter Tierunterstand im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW einer Baugenehmigung nicht bedarf, ist zulässig, aber unbegründet. Bedenken gegen die Zulässigkeit des geänderten Hauptantrages bestehen nicht. Allerdings liegt insofern eine Klageänderung vor, als der Kläger mit dem nunmehrigen Hauptantrag ein gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben geändertes Vorhaben zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat. Mit seinem Bauantrag vom 4. Februar 1994 hat der Kläger die (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes mit den Abmessungen 10,5 x 3,5 m, welches zu 2/3 aus einem allseitig umschlossenen, mit Metalltor versehenen Lagerschuppen und zu 1/3 aus einem dreiseitig geschlossenen, nach vorne hin offenen Tierunterstand bestehen sollte, beantragt und nach dessen Ablehnung die gerichtliche Feststellung der Genehmigungsfreiheit dieses Vorhabens (hilfsweise) beantragt. Der im Berufungsverfahren gestellte, auf die Feststellung der Genehmigungsfreiheit abzielende Hauptantrag bezieht sich auf ein demgegenüber geändertes Vorhaben, nämlich ein Gebäude mit den zwar gleichen Abmessungen, das aber nach Entfernung der trennenden Innenwand in seiner gesamten Ausdehnung als Tierunterstand genutzt werden soll. Die darin liegende Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 2. Alternative VwGO, da hierdurch eine Klärung der zwischen den Beteiligten strittigen und objektiv im Verfahren vorgreiflichen Rechtsfrage bewirkt wird, ob das Vorhaben auch in seiner geänderten Form genehmigungsbedürftig ist und insofern ein sonst zu erwartender weiterer Prozeß vermieden wird. Der (geänderte) Hauptantrag mit dem vorgenannten Inhalt ist jedoch unbegründet. Das in Streit stehende geänderte Vorhaben ohne die zuvor vorhandene trennende Innenwand ist baugenehmigungspflichtig. Es handelt sich bei dem Gebäude um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NW, deren Errichtung gemäß § 63 Abs. 1 BauO NW der Baugenehmigung bedarf. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit nach dem hier allein in Erwägung zu ziehenden § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW liegen nicht vor. Nach der genannten Vorschrift bedarf die Errichtung von Gebäuden bis zu vier Meter Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, keiner Baugenehmigung. Zwar handelt es sich bei dem (geänderten) Vorhaben um ein Gebäude mit einer Firsthöhe unter vier Meter; die weiteren Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit liegen jedoch nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal "nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt" ist nicht bereits dann erfüllt, wenn der Bauherr dem Gebäude - subjektiv - eine solche Funktion zuweist. Das Gebäude muß vielmehr auch in seinen objektiven Gegebenheiten, wie etwa der Größe, Ausstattung und Gestaltung, dieser zugewiesenen Funktion entsprechen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Mai 1993 - 7 A 2421/91 -. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Das in Streit stehende geänderte Gebäude ohne die trennende Innenwand ist schon von seiner Größe her als Tierunterstand für einen vorübergehenden (Wetter-)Schutz von insgesamt drei Pferden (eine Stute und zwei Fohlen), die der Kläger nach eigenen Angaben im Berufungsverfahren auf der Weide halten will, überdimensioniert. Für die zugewiesene Funktion eines zeitweisen (Wetter-)Schutzes für drei Pferde ist ein Gebäude mit einer Grundfläche von über 36 qm (10,5 x 3,5 m) nicht erforderlich. Pferde benötigen je Tier bei einer Länge von drei Metern eine Standbreite von 1,25 bis 1,75 m, Vgl. Neufert, Bauentwurfslehre, 30. Aufl. 1979, S. 352, was zu einer hier erforderlichen Fläche von maximal 16 qm führt. Selbst wenn wegen der vom Kläger beabsichtigten ganzjährigen Haltung der drei Pferde auf der Weide die für eine stallmäßige Unterbringung benötigte Fläche zugrundegelegt wird, folgt hieraus keine andere Bewertung. Für das Unterstellen einer Stute mit zwei Fohlen ist - je nach Alter und Größe der Fohlen - eine Stallfläche von insgesamt 16 bis 18 qm ausreichend. Vgl. Neufert, Bauentwurfslehre, 30. Aufl. 1979, S. 352. Zudem entspricht das in Streit stehende Gebäude nach Konstruktion und Ausgestaltung nicht den Merkmalen und Anforderungen, die für einen Tierunterstand zur zeitweisen Unterbringung von Pferden aus Gründen des Wetterschutzes prägend und kennzeichnend sind. Ein Tierunterstand im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW liegt angesichts seiner besonderen Zweckbestimmung nur dann vor, wenn diese besondere Zweckbestimmung - in Abgrenzung zu Gebäuden, die einer ständigen Unterbringung von Tieren oder Sachen dienen sollen - in der baulichen Gestaltung äußerlich erkennbar wird. Dies erfordert in aller Regel, daß der Unterstand zumindest eine durchgängig offene Gebäudeseite aufweist. Das ist bei dem hier betroffenen Vorhaben in der geänderten Form, welches lediglich eine torähnliche Öffnung in einem Teil der vorderseitigen, zur Weide hin gelegenen Außenwand aufweist und ansonsten vollständig umschlossene Wände aufweist, nicht der Fall. Zudem kann von einem Tierunterstand auch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn das Gebäude, wie hier, mit einem über 3 m breiten doppelflügeligen Metalltor, das nunmehr eine Gebäudeaußenwand bildet, versehen ist. Ein derartiges Tor ist für einen Tierunterstand in keiner Weise erforderlich, steht damit in keiner sachgerechten Beziehung zu dessen besonderer Funktion und hindert von daher ebenfalls die Einordnung des Gebäudes unter den Begriff des "Tierunterstandes" im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW. Schließlich dient das in Streit stehende geänderte Gebäude auch nicht im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW - wie im nachfolgenden noch darzulegen ist - einem landwirtschaftlichen Betrieb. Der im Berufungsverfahren gestellte Hauptantrag erweist sich nach alledem als unbegründet. Der im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für das geänderte Vorhaben begehrt, ist bereits unzulässig. Die durch die Änderung des zur Überprüfung gestellten Vorhabens bewirkte Klageänderung nach § 91 VwGO ist abgesehen davon, daß der Beklagte und die Beigeladenen nicht in sie eingewilligt haben, auch nicht als sachdienlich zuzulassen, weil damit ein Vorhaben, das gegenüber dem bisher in Streit befindlichen wesensverschieden ist, zur gerichtlichen Prüfung gestellt worden ist, für das das erforderliche Verwaltungsverfahren fehlt und damit eine Entscheidung des Senats zur Sache nicht ergehen kann. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, hat der Kläger zunächst die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung des in Streit stehenden Gebäudes für eine Nutzung als Lagerschuppen (2/3 der Fläche) sowie als Tierunterstand (1/3 der Fläche) beantragt und nach Ablehnung des Antrages diesen Anspruch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren verfolgt. Nunmehr beansprucht er nach Entfernung der inneren Trennwand, die den Lagerschuppen vom Tierunterstand trennte, die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzung des gesamten Gebäudes als Tierunterstand. Hierbei handelt es sich um ein anderes Vorhaben ("aliud"), das entsprechend den obigen Ausführungen zum Hauptantrag genehmigungsbedürftig ist und ein neues Verwaltungsverfahren erfordert. Ein anderes Vorhaben, dessen Überprüfung ein neues eigenständiges Vorverfahren erfordert, liegt vor, wenn die Entscheidung über seine Zulässigkeit von anderen materiell-rechtlichen Voraussetzungen abhängen kann. Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. November 1996 - 7 A 4820/95 -. So liegt der Fall hier. Die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines der Pferdehaltung dienenden genehmigungsbedürftigen Vorhabens im Außenbereich, wie es der Kläger sowohl in der ursprünglichen als auch in der geänderten nunmehrigen Form beabsichtigt, hängt mit Blick auf die hier allein in Betracht kommenden Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 (Nr. 5 in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung des Baugesetzbuches) BauGB entscheidend davon ab, welche Nutzung mit dem Vorhaben im einzelnen bezweckt wird und mit welchem räumlichen Umfang und welcher Ausgestaltung die jeweilige Nutzung vorgenommen werden soll. Dies ergibt sich im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB daraus, daß für das Merkmal des "Dienens" darauf abzustellen ist, ob ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - IV C 9.70 - in: BRS 25 Nr. 60 sowie Urteil vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 - in: BRS 52 Nr. 78. Entsprechendes gilt auch für den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, weil nach dieser Vorschrift ein Vorhaben wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur dann im Außenbereich ausgeführt werden "soll", wenn es für die Verfolgung des Zwecks auch in seiner konkreten Ausgestaltung angepaßt und erforderlich ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. August 1996 - 7 A 6317/95 -. Angesichts der entscheidungserheblichen Bedeutsamkeit des jeweiligen Verwendungszwecks und der hierauf bezogenen jeweiligen Größe und Ausstattung eines Gebäudes für die Beurteilung der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BauGB liegt es auf der Hand, daß sich ein Vorhaben, welches mit den Abmessungen 10,5 x 3,5 m nunmehr als reiner Tierunterstand dienen soll, wenn auch nach den gleichen planungsrechtlichen Vorschriften, so doch in Anwendung dieser Vorschriften nach unterschiedlichen, sich aus der jeweils divergierenden Funktion und den unterschiedlichen technischen und vom Erscheinungsbild her bestimmten Gegebenheiten beurteilt. Da diese Details, wie ausgeführt, den eigentlichen Maßstab für die Anwendung der in Frage kommenden planungsrechtlichen Vorschriften bilden, führt die Unterschiedlichkeit des bisher zu bewertenden Vorhabens gegenüber dem nunmehr beantragten Vorhaben dazu, daß das für das erstere durchgeführte Vorverfahren das erforderliche Vorverfahren für das nunmehr zur Entscheidung gestellte Objekt nicht mit abdeckt. Damit ist hierfür die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens erforderlich, an dem es bislang fehlt. Im übrigen wäre der (geänderte) Hilfsantrag im Falle seiner unterstellten Zulässigkeit auch unbegründet. Das in Streit stehende Gebäude unterfällt auch bei einer alleinigen Nutzung als Tierunterstand nicht den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB. Dabei braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die vom Kläger betriebene Pferdehaltung nicht lediglich eine bloße Liebhaberei darstellt, die weder (weiterer) Bestandteil seines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist noch - als lediglich individuelle Freizeitgestaltung - den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genügt. Vgl. zu den Erfordernissen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie zum Ausschluß des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Falle einer Tierhaltung zur individuellen Freizeitgestaltung BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1989 - 4 B 61.89 - in: BRS 49, 97 sowie vom 9. Dezember 1993 - 4 B 196.93 - in: BRS 55 Nr. 79 und vom 19. September 1995 - 4 B 208.95 - in: Baurecht 1996, 83. Das geänderte Vorhaben unterfällt jedenfalls aus weiteren, hiervon unabhängigen Gründen nicht den Privilegierungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BauGB. Wie bereits aufgezeigt, dient ein Vorhaben nur dann im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung errichten würde. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil ein vernünftiger Landwirt unter Beachtung des vorgenannten Grundsatzes als Tierunterstand für zwei bis drei Pferde kein Gebäude errichten würde, welches die für das zeitweise Unterstellen von 1 Stute und 2 Fohlen erforderliche Größe um mehr als das Doppelte überschreitet und zudem eine bauliche Ausgestaltung und Ausstattung aufweist, die den Anforderungen eines Tierunterstandes mit Blick auf dessen besondere Funktion nicht entspricht. Damit einhergehend scheidet auch eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus, da sich das in Streit stehende Vorhaben in seiner geänderten Form als für die Verfolgung des konkret beabsichtigten Zwecks nicht angepaßt und erforderlich darstellt und somit jedenfalls in seiner konkreten Ausgestaltung nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden "soll". Nach alledem genießt das in Streit stehende Vorhaben nicht die Privilegierungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BauGB und kann von daher als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich u.a. nur zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB wird jedoch durch das geänderte Vorhaben bewirkt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung das Erforderliche dargelegt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung des § 130b VwGO auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.