Beschluss
16 B 455/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0320.16B455.98.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. Februar 1998 wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluß wird geändert, und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren in beiden Instanzen auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. Februar 1998 wird zugelassen. Der angefochtene Beschluß wird geändert, und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren in beiden Instanzen auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. Februar 1998 ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen worden, da die Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung, wie aus den nachstehenden Ausführungen ersichtlich, nicht gegeben sind und der genannte Beschluß daher zu ändern ist. Die Beschwerde ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit dem (sinngemäßen) Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, bis zur abschließenden Entscheidung des amerikanischen Generalkonsulats in seinem Weiterwanderungsverfahren von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, zu Unrecht entsprochen. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Insbesondere kann der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nicht aus der Regelung der Ziffer 3 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 10. April 1997 - I B 5/6.2.3 - herleiten. Nach der erwähnten Erlaßbestimmung ist der weitere Aufenthalt von bosnischen Flüchtlingen, die eine dauerhafte Aufnahme in den USA erstreben, unter bestimmten Voraussetzungen bis zur abschließenden Entscheidung der US-Einwanderungsbehörde über den entsprechenden Weiterwanderungsantrag zu dulden. Der Antragsteller berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, daß es sich bei dieser in Rede stehenden Vorschrift nicht um eine Rechtsnorm, sondern nur um eine innerdienstliche Richtlinie handelt, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den Ausländer begründet. Sie kann im Verhältnis zum Ausländer Wirkungen nur deshalb entfalten, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Richtlinien bzw. der Verwaltungsvorschriften selbst bindet. Vgl. zusammenfassend u.a. BVerwG, Beschluß vom 4. November 1992 - 1 B 182.91 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 133 = InfAuslR 1993, 54. Derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = DVBl. 1996, 814 = NJW 1996, 1766. Danach ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht über die erste Ablehnung seines Weiterwanderungsantrages durch die zuständigen amerikanischen Behörden hinaus etwa bis zur Entscheidung seines "Widerspruchs" darüber - sofern nach amerikanischem Recht eine solche Möglichkeit überhaupt besteht - bzw. seines erneuten Weiterwanderungsantrages zu dulden, rechtlich nicht zu beanstanden. Eine gegenteilige Verwaltungspraxis des Antragsgegners hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch ist sie dem Senat bekannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.