Urteil
9 A 4601/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0317.9A4601.96.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes S. straße 31 in L. . Das mit sechs Personen bewohnte Grundstück ist an die gemeindliche Abfallentsorgung angeschlossen. Nachdem der Beklagte die Kläger ursprünglich durch Bescheid vom 4. Februar 1994 zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 938,17 DM herangezogen hatte (darunter eine personenbezogene Grundgebühr à 45,50 DM für sechs Personen = 273,00 DM sowie eine Gebühr für einen Bioabfallbehälter in Höhe von 50,00 DM), erließ er unter dem 29. April 1994 im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten (1. Januar 1994) des 3. Nachtrags vom 15. März 1994 zur Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der Gemeinde L. vom 19. Dezember 1991 (GS 1994) einen Änderungsbescheid. Unter Absetzung der Gebühr für einen 240 l-Reststoffbehälter und einer Grundgebühr für das Grundstück (insgesamt 615,17 DM) erhöhte er die personenbezogene Gebühr um 107,50 DM pro Person auf den in § 4 Abs. 1 Buchstabe b GS 1994 festgesetzten Satz von 153,00 DM pro Person und setzte als Personengebühr (zusätzlich zu den bisher festgesetzten 273,00 DM) weitere 645,00 DM fest. Gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger Widerspruch ein und machten geltend, der Personenmaßstab führe zu Ungerechtigkeiten, da die Benutzung der gleichen Tonne je nach Anzahl der Personen zu unterschiedlichen Gebühren führe. Ferner sei der Maßstab familienfeindlich und gebe keinen Anreiz zur Abfallvermeidung. Mit Widerspruchbescheid vom 9. Dezember 1994 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er begründete dies damit, die Höhe des Gebührensatzes je Person ergebe sich daraus, daß darin nicht nur die Kosten der Abfuhr des Reststoffbehälters, sondern die Kosten weiterer Leistungen wie Sperrmüllabfuhr, Abfuhr von Schadstoffen, Abfuhr der Wertstofftonne, Abfuhr des Biomülls sowie Leistungen des Bergischen Abfallverbandes (BAV) enthalten seien. Der Gebührensatz sei also nicht allein auf die Abfuhr der Reststofftonne bezogen. Der Gebührenmaßstab der auf dem angeschlossen Grundstück lebenden Personen sei ein anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Zudem dürften mit der Gebühr keine sozialpolitischen Aspekte verfolgt werden. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Landesabfallgesetz (LAbfG), wonach mit dem Gebührenmaßstab Anreize zur Müllvermeidung gegeben werden sollten, trete erst ab 1. Januar 1996 in Kraft. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die Gebühr dürfe nicht nach der Personenzahl bemessen werden, da dies kein geeigneter Maßstab sei. Inzwischen werde ein großer Teil des Restmülls durch das Duale System entsorgt. Richtig sei vielmehr, die Abfallentsorgungsgebühr auf der Grundlage eines Behältermaßstabes oder wie etwa in der Gemeinde N. auf der Grundlage des Gewichts zu bemessen. Nicht nachvollziehbar sei, daß in zahlreichen Nachbargemeinden und Nachbarstädten die Abfallentsorgungsgebühren deutlich niedriger als in L. seien. Die Gebühren des BAV, die in der Kalkulation des Beklagten angesetzt seien, seien überhöht und dürften deshalb nicht in vollem Umfang in die Kalkulation eingestellt werden. Schließlich dürften die Kosten der Bio-Abfuhr nicht auf die Restmüllgebühr umgelegt werden. Vielmehr seien sie separat und genau auf die Biotonne umzulegen, damit jeder Haushalt prüfen könne, ob für ihn die Biotonne oder Selbstkompostierung in Frage komme. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. April 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Wahl des Maßstabes sei nicht zu beanstanden, da nach der Rechtsprechung nicht der gerechteste, zweckmäßigste, vernünftigste oder wahrscheinlichste Maßstab gewählt werden müsse. Gegenüber dem Personenmaßstab habe ein Behältermaßstab den großen Nachteil, daß dann ein erheblicher Teil des Restmülls nicht mehr über die Restmülltonne, sondern über den Wertstoffbehälter, die Straßenpapierkörbe oder wild entsorgt werde. Dies ergebe auch eine im September 1994 bezüglich der Gemeinden N. und O. erstellte Analyse. Die Kosten des BAV seien als Fremdkosten grundsätzlich ansatzfähig. Die Kosten der Bio-Abfuhr müßten zum Teil auf die Restmüllgebühr umgelegt werden, weil die Biogebühr ansonsten so hoch werde, daß die Bio-Abfuhr nicht mehr in Anspruch genommen würde. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der hier einschlägige personenbezogene Gebührensatz von 153,00 DM sei rechtswidrig, weil er gegen das Äquivalenzprinzip verstoße. Dies ergebe sich daraus, daß der Beklagte mit diesem Satz auch Kosten abdecke, die an sich der Bioabfallentsorgung zugerechnet werden müßten. Aus der Gebührenkalkulation ergebe sich, daß der Pauschsatz von 50,00 DM pro Bioabfallbehälter nur einen Bruchteil der Kosten abdecke, die laut Gebührenkalkulation tatsächlich für die Bioabfallentsorgung anfielen. Die fehlerhafte Zuordnung dieser Kosten führe dazu, daß die personenbezogene Gesamtgebühr für die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung um ca. 23 % überhöht sei. Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt der Beklagte sein bisheriges Vorbringen. Im übrigen verweist er auf die Ausführungen des Beteiligten in einem Verfahren gegen den Stadtdirektor W. . Er gibt an, zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation für den 2. und 3. Nachtrag seien insgesamt 4.982 Grundstücke mit 19.553 Einwohnern an die gemeindliche Abfallentsorgung angeschlossen gewesen. Die in der Kalkulation zugrundegelegte Einwohnerzahl von 20.000 sei auf eine geschätzte Einwohnersteigerung von ca. 2,3 % für das Jahr 1994 zurückzuführen. Der Steigerungssatz basiere auf dem durchschnittlichen Zuwachs der drei vorangegangenen Jahre. Insgesamt seien zum damaligen Zeitpunkt von der Bioabfallentsorgung 2.016 Grundstücke mit 7.375 Einwohnern befreit gewesen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen des weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 29. April 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1994 ist hinsichtlich der allein angefochtenen, zusätzlich festgesetzten Personengebühr von 645,00 DM rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt für den hier interessierenden Zeitraum an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Gebühren für die Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde L. . Hierbei kann offenbleiben, ob die insoweit allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der Gemeinde L. in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 15. März 1994 (GS 1994) nicht bereits wegen des rückwirkenden Inkraftretens der 3. Nachtragssatzung zum 1. Januar 1994 unwirksam ist, weil möglicherweise ein rechtfertigender Grund für die Veränderung der Gebührenmaßstäbe und der Gebührensätze während der laufenden Leistungsperiode nicht gegeben war. Denn jedenfalls ist die in § 3 Abs. 1 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 Buchstabe b GS 1994 festgesetzte Gebühr je Person für das mit mehreren Personen bewohnte Grundstück von 153,00 DM materiell- rechtlich unwirksam. Der dieser Regelung zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab des Anknüpfens an die Personenzahl auf dem Grundstück ist wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG und Art. 3 GG unwirksam. Bei dem vom Beklagten gewählten Personenmaßstab handelt es sich nicht um einen Wirklichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG, sondern um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Nach dieser Bestimmung kann der Satzungsgeber, wenn die Bemessung der Gebühren nach dem Wirklichkeitsmaßstab besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab wählen. Dabei ist er bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe weitgehend frei. Allerdings darf der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen. Der Satzungsgeber hat zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Der vom Beklagten gewählte Maßstab der Personengebühr basiert auf der Annahme, daß alle Einwohner auf angeschlossenen Grundstücken (mit mehr als einer Person) die Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde L. in etwa im gleichen Umfang in Anspruch nehmen, abgesehen von der in § 4 Abs. 1 Buchstabe c GS 1994 ausgeworfenen Pauschalgebühr von 50,00 DM je benutztem Bioabfallbehälter. Mag diese Einschätzung auch hinsichtlich der Mehrzahl der seitens der Gemeinde als ein Paket dargebotenen Leistungen und Dienste im Sinne von §§ 1 bis 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde L. vom 19. Dezember 1991 in der Fassung des 3. Nachtrags vom 15. März 1994 zutreffen, d. h. bezüglich Entsorgung des Restmülls, der Wertstoffe, des Sperrmülls und der schadstoffhaltigen Abfälle, so steht jedenfalls bezüglich der Bioabfallentsorgung fest, daß diejenigen, die sich vom Anschluß- und Benutzungszwang an die Bioabfallentsorgung haben befreien lassen (§ 10 Abs. 5 Abfallsatzung), die Bioabfallentsorgung nicht benutzen, also offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der Zahl der auf solchen Grundstücken wohnenden Personen und einer damit einhergehenden gleichzeitigen Benutzung der Bioabfallentsorgung besteht. Diese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage verstößt gegen Art. 3 GG und ist auch nicht durch § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG in der 1994 geltenden Fassung vom 14. Januar 1992, GV NW S. 32, gedeckt. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Gesetz- und Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen aus Gründen der Praktikabilität oder Typengerechtigkeit hinnehmen darf. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, KStZ 1994, 231; Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 - , DÖV 1995, 826. Der sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs, wenn die Zahl der dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 27. Februar 1997 - 22 A 1135/94 -, NWVBl. 1998, 72. Hier fehlt es an allen drei Voraussetzungen. Als Grenze für die Geringfügigkeit der von der Ungleichbehandlung betroffenen Fälle wird in der Rechtsprechung ein Satz von 10 % genannt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 a.a.O. Diese Grenze wird hier weit überschritten. Vom Anschluß- und Benutzungszwang an die Bioabfallentsorgung waren 2.016 von 4982 Grundstückseigentümern befreit, das sind 40,46 %. Die Zahl der auf diesen Grundstücken wohnenden Personen (7.375) ist im Verhältnis zu der der Gebührenkalkulation zugrundegelegten Gesamteinwohnerzahl von 20.000 ebenfalls erheblich (36,88 %). Die Auswirkungen auf die Betroffenen sind auch nicht unbedeutend. Wie sich aus der Gebührenkalkulation ergibt, hat der Beklagte die auf die verschiedenen Sparten der Einrichtung Abfallentsorgung anfallenden Kosten im einzelnen erfaßt. Für die Restmüll- und Sperrmüllentsorgung fallen danach Kosten von 1.889.651,00 DM an, für die Werstoffentsorgung 214.700,00 DM und für die Bioabfallentsorgung 1.114.800,00 DM, insgesamt 3.219.151,00 DM. Von den auf die Bioabfallentsorgung entfallenden Kosten werden lediglich 153.600,00 DM durch die Pauschalgebühr von 50,00 DM pro aufgestellte Biotonne (3.072) gedeckt. Zieht man diesen Betrag von den ermittelten Gesamtkosten ab, ergibt sich eine noch zu deckende Gesamtkostenbelastung von 3.065.551,00 DM, die über die Personengebühr auf die 20.000 Einwohner mit je 153,00 DM umgelegt worden ist. In diesem umgelegten Betrag sind jedoch 961.200,00 DM Kosten für die Bioabfallentsorgung enthalten, die ausschließlich von denjenigen veranlaßt worden sind, die an der Bioabfallentsorgung teilnehmen. Zieht man diesen Betrag von der Gesamtsumme von 3.065.551,00 DM ab, verbleibt ein Kostenblock von 2.104.351 DM, der auf die Einrichtungen entfällt, die diejenigen Grundstückseigentümer in Anspruch nehmen, die sich von der Bioabfallentsorgung haben befreien lassen. Bezogen hierauf machen die mitzubezahlenden Kosten der Bioabfallentsorgung von 961.200,00 DM einen Anteil von 45,67 % aus. Um diesen Prozentsatz ist die Restmüllgebühr für die Nichtbenutzer der Bioabfallentsorgung überhöht. Das ist keine unbedeutende Belastung mehr. Schließlich sind auch nicht Schwierigkeiten verwaltungspraktischer Art zu erkennen, für die Nichtbenutzung der Bioabfallentsorgung einen gesonderten Maßstab festzusetzen, und sei es in Form eines Bonus. Wie die Gebührenkalkulation zeigt, war der Beklagte ferner durchaus in der Lage, die Kosten der Bioabfallentsorgung getrennt zu erfassen und zu ermitteln. Die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte durch den Satzungsgeber läßt sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dadurch sollten im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG bedarf der Auslegung. Bereits aus dem Kontext des § 9 Abs. 2 LAbfG, der keine neue Abfallabgabe einführt, sondern in Anknüpfung an die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes einzelne Sonderbestimmungen hinsichtlich ansatzfähiger Kosten und der Gebührenmaßstabsregelung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes trifft, ergibt sich, daß § 9 Abs. 2 LAbfG die Grundbestimmungen des Kommunalabgabengesetzes über die Erhebung von Benutzungsgebühren nicht außer Kraft setzt, sondern nur ergänzt. Dies kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG lediglich den Kostenrahmen erweitert, den die entsorgungspflichtige Körperschaft über die Gebühr auf die Kostenpflichtigen umlegen kann (s. LT-Drucks. 11/1121 S. 40). Als Grundbeispiel für die Anreizwirkung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG führt die Gesetzesbegründung an, daß sich der Gebührenmaßstab grundsätzlich nach dem tatsächlichen Anfall des zu entsorgenden Abfalls richten soll. Entsprechend der Zielsetzung in § 1 LAbfG i.V.m. § 1a des Abfallgesetzes des Bundes vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1410, einschließlich der Änderung durch das Gesetz vom 13. August 1993, BGBl. I S. 1489, besteht Abfallvermeidung darin zu verhindern, daß Abfälle überhaupt anfallen oder ihr Anfall verringert wird, besteht Abfallverwertung darin, angefallene Abfälle nach Möglichkeit in den Stoffkreislauf zurückzuführen. Letzteres setzt voraus, daß die in diesem Sinne verwertbaren Abfälle zuvor von den nicht verwertbaren Abfällen getrennt werden. Mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung von Abfällen schaffen bedeutet daher, den Gebührenmaßstab so zu gestalten, daß die Benutzer der öffentlichen Einrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlaßt werden sollen, den in ihrem Haushalt oder auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall möglichst gering zu halten. Dies wird in der Regel durch einen volumenbezogenen oder gewichtsbezogenen Maßstab erreicht. Hier geht der Beklagte allerdings davon aus, daß in seinem Gebiet die Bewohner die Gebote der Abfalltrennung weitgehend befolgen und das Restmüllaufkommen pro Einwohner weitgehend konstant ist, so daß er bezüglich des Restmüllaufkommens von einem personenbezogenen Maßstab ausgegangen ist. Mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Verwertung von Abfällen schaffen bedeutet, daß die Benutzer der öffentlichen Einrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlaßt werden sollen, den bei ihnen anfallenden und der Einrichtung angedienten Abfall entsprechend den seitens der öffentlichen Einrichtung für verwertbare und nicht verwertbare Abfälle angebotenen Erfassungssystemen zu trennen und den getrennten Abfall dem jeweils speziellen Erfassungszweig zuzuführen. Wie der Beklagte selbst ausführt, verfolgt er mit seinem Gebührenmaßstab der personenbezogenen Gesamtgebühr für die Inanspruchnahme der Gesamteinrichtung Abfallentsorgung" eine solche Zielsetzung nur indirekt, nämlich i.V.m. der relativ niedrigen Gebühr für die Bioabfallgefäße. Denn er geht nach seinen Erfahrungen davon aus, daß die Bewohner seines Gemeindegebietes die getrennten Erfassungssysteme von sich aus annehmen und die Gebote der Abfalltrennung nach § 4 Abfallsatzung hinreichend beachten. Durch eine bewußt niedrig gehaltene pauschal erhobene Anerkennungsgebühr für alle Bioabfallbehälter - unabhängig von deren Größe - will er erreichen, daß die Benutzer der Bioabfallgefäße diese nicht zur Entsorgung des Restmülls mißbrauchen. Denn - so seine Überlegung - wenn die wesentlichen Kosten der Bioabfallentsorgung dem Kostenblock der Restmüllentsorgung zugeschlagen werden und die Restmüllgebühr für alle Personen gleich ist, besteht für die Benutzer kein Anreiz, durch Fehlwürfe von Restmüll in die Biotonne ein niedrigeres Restmülltonnenvolumen zu erzielen, um dadurch Gebühren zu sparen, wie dies bei einer volumenbezogenen Restmüllgefäßgebühr sonst der Fall sein könnte. Ein solcher indirekter Anreiz zur Verwertung von Abfällen, nämlich Trennung von Bioabfall und Restmüllabfall, wird durch die vom Beklagte gewählte Gebührenmaßstabskombination nur für die Benutzer der Einrichtung Abfallentsorgung" gesetzt, die sowohl an die Bioabfallentsorgung als auch an die Restmüllbehälterentsorgung angeschlossen sind. Wer im Sinne der Eigeninitiative sich vom Anschluß- und Benutzungszwang bezüglich der Bioabfallentsorgung hat befreien lassen und durch eigene Verwertung - die im übrigen mit Arbeit und Kosten verbunden ist - des bei ihm anfallenden verwertbaren Bioabfalls dafür sorgt, daß bei der seitens der Gemeinde betriebenen Abfallentsorgungseinrichtung weniger (verwert- barer) Bioabfall anfällt, dem werden durch die vom Beklagten vorgesehene Gebührenmaßstabskombination keine Anreize zur Trennung oder zur Verminderung von Fehlwürfen in die Restmülltonne gesetzt. Ihm gegenüber wird die (indirekte) Anreizfunktion der Maßstabsgestaltung verfehlt. Für ihn bleibt nur eine Mehrbelastung in Gestalt des Mittragens von Kosten, die für die von ihm nicht genutzte Bioabfallentsorgung anfallen, durch Zahlung einer (erhöhten) Restmüllgebühr. Eine solche gesonderte Belastung von 40 % der angeschlossenen Grundstückseigentümer ist durch § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG nicht gedeckt. Da der Beklagte eine Maßstabsgestaltung gewählt hat, die zwei Gruppen erfaßt und dabei eine Gruppe ungleich trifft, ist die gesamte Maßstabsbildung ungültig. Soweit der Beklagte meint, die Aufrechterhaltung einer geordneten Bioabfallentsorgung liege im öffentlichen Interesse, mag das richtig sein, führt jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat den Gemeinden bezüglich der Erhebung von Abgaben in § 1 KAG bestimmte Abgabenarten (Steuern, Gebühren, Beiträge) zur Verfügung gestellt und bezüglich der Erhebung von Gebühren zwischen Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren unterschieden (§ 4 KAG). Hierbei knüpft die Benutzungsgebühr an die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung an (§§ 4, 6 Abs. 3 KAG). Dieses Prinzip ist durch die ergänzende Regelung in § 9 Abs. 2 LAbfG nicht aufgehoben. Wenn der Beklagte meint, dieses Instrumentarium einschließlich der Möglichkeit der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG reiche nicht aus, um eine wünschenswerte geordnete kommunale Abfallentsorgung aufrecht erhalten zu können, muß er sich an den Gesetzgeber wenden, damit dieser notfalls eine neue sonstige Abgabe im Sinne von § 1 Abs. 3 KAG einführt, die losgelöst vom Prinzip der Inanspruchnahme der Einrichtung Gültigkeit beansprucht. Nach alledem ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.