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Urteil

18 A 4002/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0317.18A4002.96.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der 1967 im Libanon geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 1985 als Asylbewerber in das Bundesgebiet ein. Nach erfolglosem Abschluß seines Asylverfahrens wurde er zunächst geduldet. Am 5. September 1990 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Danach erhielt er mehrmals eine befristete und am 12. August 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit Ende Oktober 1995 ist sein Aufenthaltsort unbekannt. Der Kläger wurde wie folgt rechtskräftig bestraft: 1. Urteil des Amtsgerichts L vom 8. Juni 1988 - - wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Jugendstrafe von neun Monaten auf Bewährung; 2. Urteil des Amtsgerichts L vom 11. August 1988 - - wegen Sachbeschädigung, fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls und fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls unter Einbeziehung des Urteils zu 1. zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung; 3. Urteil des Amtsgerichts D vom 12. Juni 1989 - - wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung; 4. Strafbefehl des Amtsgerichts L vom 31. März 1993 - - wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 DM; 5. Urteil des Amtsgerichts D vom 21. April 1994 - - wegen fortgesetzten verbotenen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung. Dabei ging das Gericht davon aus, daß der Kläger nicht vorbestraft sei. Der Kläger war von Anfang Januar 1993 bis zur Verhaftung eines Mittäters Anfang Februar 1993 beteiligt am Verkauf von etwa 200 g Heroin bzw. Kokain. In dieser Sache befand sich der Kläger rund sieben Monate in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht D erließ durch Beschluß vom 12. September 1997 nach Ablauf der Bewährungsfrist die Freiheitsstrafe. Im Oktober 1989 hörte der Beklagte den Kläger erstmals zu einer beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung an. Dem trat der Kläger u. a. entgegen mit dem Hinweis auf die positive Einschätzung seines Bewährungshelfers sowie die Absicht, seine deutsche Verlobte heiraten zu wollen. Nach erneuter Anhörung, bei der der Kläger geltend machte, zu Unrecht wegen eines Drogendeliktes verurteilt worden zu sein, wies ihn der Beklagte mit Bescheid vom 7. April 1995 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unbefristet aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Der Kläger erfülle den Regelausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Da er mit einer deutschen Ehefrau in familiärer Lebensgemeinschaft lebe, genieße er besonderen Ausweisungsschutz; über seine Ausweisung sei nach Ermessen zu entscheiden. Das Verhalten des Klägers stelle eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Aufgrund der zahlreichen Straftaten sei nicht erkennbar, daß sich der Kläger im Bundesgebiet integriert habe. Die in ihm steckende kriminelle Energie habe sich stetig gesteigert, so daß die nächste Straftat nur eine Frage der Zeit sei. Nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung überwiege auch unter Berücksichtigung des 10jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen das öffentliche Interesse an der Ausweisung. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung durch Widerspruchsbescheid vom 5. März 1996 zurück. Der Kläger hat am 1. April 1996 Klage erhoben und trägt im wesentlichen vor: Der Beklagte habe weder seine Straftaten noch seine sonstigen Lebensumstände hinreichend gewürdigt. Bei seiner Einreise ins Bundesgebiet sei er besonders gefährdet gewesen. Sehe man von der Verurteilung vom 21. April 1994 ab, sei er seit spätestens Anfang 1989 strafrechtlich in einer irgendwie ins Gewicht fallenden Weise nicht mehr aufgefallen. Zuletzt sei er aufgrund einer äußerst dürftigen Beweislage verurteilt worden. Er habe keinen Zugang zu Drogenhändlerkreisen gefunden, sondern lediglich über einen Zeitraum von wenigen Wochen mit einem ihm seit längerem bekannten Mann Drogen gehandelt. Die Strafaussetzung zur Bewährung stelle einen Vertrauenserweis dar, der im krassen Gegensatz zur Prognose des Beklagten stehe. Inzwischen habe er einen soliden wirtschaftlichen Boden durch Erwerbstätigkeit gefunden; von Ende 1993 bis Mai 1995 sei er im Baugewerbe erwerbstätig gewesen. Sein einwandfreies Verhalten habe er gegenüber Arbeitgebern, Arbeitskollegen, Sportkameraden und seiner deutschen Ehefrau unter Beweis gestellt. Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt habe und die Klage damit nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspreche. Der Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, daß in der Klageschrift allein sein Name genannt werden müsse. Darüber hinaus verweist er darauf, daß sich aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Straferlasses die Prognose des Beklagten als falsch erwiesen habe. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. April 1995 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 5. März 1996 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, daß die Klage unzulässig sei. Sie sei aber auch unbegründet. Entgegen der ergänzenden Hinweise des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid sei es im vorliegenden Fall möglich gewesen, auch ohne Beiziehung der Strafakten eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten mitsamt der Akten OVG NW 18 B 2722/97 und 18 B 3006/95 (VG Düsseldorf 24 L 1766/95), der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung sowie der beigezogenen Strafakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen (1.). Darüber hinaus ist sie auch unbegründet (2.). 1. Die Klage genügt nicht den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Danach muß die Klage den Kläger bezeichnen. Dazu gehört auch die Angabe seines Wohnortes und die Mitteilung eines während des Gerichtsverfahrens vorgenommenen Wohnungswechsels (§ 173 VwGO iVm §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO). Daran fehlt es hier. Die Anschrift des Klägers ist seit Ende Oktober 1995 unbekannt. Die ihm zur Bekanntgabe seines Wohnortes gemäß § 82 Abs. 2 VwGO gesetzte Frist hat er ungenutzt verstreichen lassen. Er hat lediglich durch seinen Prozeßbevollmächtigten vortragen lassen, daß dieser mit ihm in Verbindung stehe. Das reicht nicht. Der Senat schließt sich in der Frage, ob ein Kläger seine Anschrift im Klageverfahren nennen muß, der bereits von mehreren Senaten des Gerichts, vgl. Urteil vom 18. Juni 1993 - 8 A 1447/90 -, NVwZ-RR 1994, 124, Beschluß vom 6. März 1996 - 19 E 944/95 -, NVwZ- RR 1997, 390 = NWVBl. 1996, 39, Urteil vom 22. August 1996 - 25 A 7536/95 -, m.w.N., vertretenen Rechtsauffassung an, die diese Frage bejaht. Im wesentlichen wird dies damit begründet, daß die Anschrift des Klägers notwendig sei, um ihm gegenüber ggf. Kostenforderungen durchsetzen zu können und um im Falle der Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 95 Abs. 1 VwGO) dem Kläger die auch bei bestehender Prozeßvertretung gesetzlich geforderte Mitteilung hierüber zukommen lassen zu können (§ 173 VwGO iVm § 141 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO). Darüber hinausgehend bewertet der Senat die Inanspruchnahme des Gerichts bei gleichzeitiger Geheimhaltung des Aufenthaltsortes und der Anschrift durch einen Kläger als rechtsmißbräuchlich. Ein solches Verhalten verstößt gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Wer für sich gerichtlichen Rechtsschutz beansprucht, darf sich seiner Rolle als Verfahrensbeteiligter mitsamt der daraus fließenden Pflichten und Risiken nicht faktisch entziehen, sondern muß sich für die Durchführung des Klageverfahrens uneingeschränkt zur Verfügung stellen. Anderenfalls verhält er sich widersprüchlich. Dementsprechend muß verlangt werden, daß ein Kläger seinen Wohnort dem Gericht bekannt gibt. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellt für den Inhalt der Klageschrift Mindestanforderungen auf, die für die gesamte Verfahrensdauer erfüllt sein müssen und von einem redlichen Kläger auch ohne weiteres erfüllt werden können. Es sind keine Umstände erkennbar oder vorgetragen, die abweichend von diesem Grundsatz den Kläger ausnahmsweise berechtigen könnten, seine Anschrift nicht mitzuteilen. Soweit er in diesem Zusammenhang auf "den widerrechtlich zur Abschiebung entschlossenen .. Beklagten" verweist und damit ausdrücken will, er wolle sich mit seinem Verhalten allein einer von ihm als rechtswidrig beurteilten Abschiebung durch den Beklagten entziehen, geht dieser Einwand sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich in jeder Weise fehl. Der Beklagte war aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs seiner Ausweisungsverfügung berechtigt, den Kläger bereits während des Klageverfahrens abzuschieben. Dagegen ist unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes, wie er in Art. 19 Abs. 4 GG zum Ausdruck kommt, nichts einzuwenden. Denn in dem erfolglos betriebenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war der angefochtene Bescheid einer ersten gerichtlichen Prüfung unterzogen worden. Nach deren Ergebnis war es dem anwaltlich vertretenen Kläger zuzumuten, das Klageverfahren vom Ausland aus weiter zu betreiben. Davon abgesehen ist gegen die Ausweisung - wie im einzelnen später noch auszuführen ist - und in der Folge auch gegen deren Vollzug aus Gründen des materiellen Rechts nichts einzuwenden. 2. Die Klage ist auch unbegründet. Der Beklagte hat die Ausweisung des Klägers, für deren Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgebend ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152, rechtsfehlerfrei verfügt. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Danach wird in der Regel u. a. ausgewiesen, wer den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis mit Betäubungsmitteln handelt. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts D vom 21. April 1994 wegen fortgesetzten verbotenen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf, weil er mit seiner deutschen Ehefrau in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Infolge des erhöhten Ausweisungsschutzes ist über die Ausweisung abweichend von § 47 Abs. 2 Nr. 2 gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG nach Ermessen zu entscheiden. Beide Vergünstigungen kommen dem Kläger zugute. Die Ausweisung ist aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Derartige Gründe liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Die Beurteilung, die voller verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ist dabei an den Ausweisungszwecken auszurichten. Wird - wie hier - die Ausweisung spezialpräventiv begründet, sind die genannten Anforderungen unter zwei Voraussetzungen gegeben: Zum einen muß dem Ausweisungsanlaß ein besonderes Gewicht zukommen, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Dazu genügt es nicht, daß lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, 10. Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin und Kokain stellt einen besonders gewichtigen Ausweisungsanlaß dar. Das ergibt sich aus der Art und Schwere der Straftat. Die Beteiligung am illegalen Heroin- und Kokainhandel gehört zu den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296, 297. Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr war bei Erlaß des Widerspruchsbescheids gegeben. Die Beurteilung der Frage, ob neue Verfehlungen durch einen Ausländer ernsthaft drohen, erfordert im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung. Die erforderliche Gefährdung kann im Einzelfall schon nach einer einzigen strafgerichtlichen Verurteilung aus dem abgeurteilten Verhalten und der darin zum Ausdruck kommenden Gesamtpersönlichkeit des Ausländers geschlossen werden. Das gilt vor allem bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen, zu denen namentlich Fälle des illegalen Rauschgifthandels gehören. Dabei kann in derartigen Fällen die Schwere der in einem Wiederholungsfalle zu erwartenden Schäden auch für das erforderliche Maß der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen bedeutsam sein. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96, Beschluß vom 17. Oktober 1984 - 1 B 61.84 -, InfAuslR 1995, 33. Selbst eine dem Ausländer gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung steht einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung nicht von vornherein entgegen. Dies erfordert indessen eine eingehende Würdigung der Schwere der Straftat und eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die den Strafrichter zur Aussetzung der Freiheitsstrafe veranlaßt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, 11. Zwar sind Ausländerbehörde und Gericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen im Strafurteil gebunden. Sie müssen aber der sachkundigen strafrichterlichen Prognose bei ihrer Beurteilung der Wiederholungsgefahr wesentliche Bedeutung beimessen und dürfen von ihr nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abweichen. Solche können z. B. dann gegeben sein, wenn umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1978 - 1 C 91.76 -, DVBl. 1979, 288, und vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296, 297. So ist es hier. Das Amtsgericht D ist irrig davon ausgegangen, daß der Kläger nicht vorbestraft ist. Tatsächlich existierten vier Vorstrafen aus dem Zeitraum vom 8. Juni 1988 bis 31. März 1993, die ausnahmslos nicht zur Tilgung aus dem Bundeszentralregister gelangten, weil zu keinem Zeitpunkt für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorlagen (§ 47 Abs. 3 BZRG). Die Urteile des Amtsgerichts L vom 8. Juni 1988 und 11. August 1988 unterliegen jeweils einer fünfjährigen Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 c) und d) BZRG) die bei Erlaß des Urteils des Amtsgerichts D vom 12. Juni 1989 noch nicht abgelaufen war. Für Letzteres beträgt die Tilgungsfrist aufgrund der Vorstrafen sogar fünfzehn Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 b) und Nr. 3 BZRG). Soweit im Urteil des Amtsgerichts D vom 21. April 1994 davon ausgegangen wird, daß der Kläger ausweislich des Strafregisterauszuges nicht vorbestraft ist, hat dies bezüglich der drei ältesten Verurteilungen seinen Grund allein darin, daß diesen abweichende Angaben zum Namen und Geburtsdatum des Klägers zugrunde liegen. In ihnen wird das Geburtsdatum des Klägers jeweils mit 10. November 1967 angegeben, während es die anderen beiden strafgerichtlichen Entscheidungen mit dem 10. Oktober 1967 ausweisen. Der Name des Klägers lautet im Urteil des Amtsgerichts L vom 8. Juni 1988 , im Urteil desselben Gerichts vom 11. August 1988 , im Urteil des Amtsgerichts D vom 12. Juni 1989 und im Strafbefehl des Amtsgerichts L vom 31. März 1993 sowie im Urteil des Amtsgerichts D vom 21. April 1994 jeweils . Unter Einbeziehung aller Vorstrafen läßt sich die vom Amtsgericht D aufgestellte günstige Sozialprognose nicht aufrecht halten. Mit dem Beklagten, der allerdings bei seiner Einschätzung nur die letzte Verurteilung des Klägers zugrunde gelegt hat, muß vielmehr von der erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Der Kläger ist seit November 1987 in einer Vielzahl von Fällen straffällig geworden. Dabei hat er sich die Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen und zum Teil bereits während des Laufes von Bewährungsfristen weitere einschlägige Straftaten begangen (vgl. Urteil des Amtsgerichts D vom 12. Juni 1989). Selbst die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen hat ihn nicht von weiteren Straftaten abhalten können, wie die Bestrafungen vom 31. März 1993 und 21. April 1994 zeigen. Die letzte Verurteilung verdeutlicht zudem, daß die Schwere seiner Straftaten erheblich zugenommen hat. Im Interesse eigener Gewinnerzielung betrieb er einen gewerbsmäßigen Handel mit zwei der gefährlichsten Drogen. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Sein planmäßiges Vorgehen zur Erschließung eigener Einnahmequellen ohne Rücksicht auf die gesundheitlichen und gesellschaftlichen Schäden, die ein Rauschgifthandel verursacht, zeigt ein hohes Maß an Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit. Die Verstrickung des Klägers in die Dealerszene verdeutlicht, daß es ihm in dem abgeurteilten Zeitraum von Anfang Januar 1993 bis Anfang Februar 1993 immerhin möglich war, 200 g Heroin oder Kokain zu beschaffen und an Konsumenten zu verkaufen. So etwas setzt einen Zugang zur Drogenszene, insbesondere zu Drogenhändlerkreisen und eine dort erworbene Vertrauensbasis voraus. Der Kläger hat auch nicht etwa aus freien Stücken den Betäubungsmittelhandel abgebrochen, sondern nur, weil sein Komplize verhaftet worden war. Da der Kläger weder aus eigener Abhängigkeit noch aus finanzieller Not gehandelt hat, ist davon auszugehen, daß er der in den hohen Gewinnspannen liegenden Versuchung erlag, was ebenfalls die Annahme rechtfertigt, er könne den Weg zurück in die Betäubungsmittelkriminalität suchen. Zudem war die Uneinsichtigkeit des Klägers, der bei seiner Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung jede Tatbeteiligung leugnete und noch im Gerichtsverfahren versuchte, eine solche zu bagatellisieren, nicht zu dem Schluß geeignet, daß er sich schon endgültig aus der Drogenszene gelöst habe. Nach allem bestand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids kein hinreichender Anlaß zu der Annahme, daß der Kläger durch die letzte Verurteilung und die in diesem Zusammenhang erlittene annähernd sieben Monate dauernde Untersuchungshaft so weitgehend geläutert war, daß mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einem künftigen Legalverhalten hätte ausgegangen werden können. Nach Erlaß des Widerspruchsbescheids sind keine Erkenntnismittel entstanden oder zugänglich geworden, die die Prognoseentscheidung nachträglich in Frage stellen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 30. Dezember 1992 - 1 B 65.91 -, InfAuslR 1993, 261. Insofern ist zwar zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß ihm durch Beschluß des Amtsgerichts D vom 12. September 1997 nach Ablauf der Bewährungsfrist die im Urteil vom 21. April 1994 erkannte Freiheitsstrafe erlassen worden ist. Auch mag er - wie vorgetragen - ein einwandfreies Verhalten gegenüber Arbeitgebern, Arbeitskollegen, Sportkameraden und seiner deutschen Ehefrau aufzuweisen haben und zumindest vorübergehend (von Ende 1993 bis Mai 1995) seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit sichergestellt haben. Allein daraus rechtfertigt sich jedoch keine andere Beurteilung. Welche Auswirkung insbesondere ein Straferlaß auf die von der Ausländerbehörde aufgestellte Gefahrenprognose hat, läßt sich nicht generell, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. Dabei sind alle neu hinzugetretenen Umstände zu berücksichtigen. Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, daß der Straferlaß nicht zur Bestätigung der dem Kläger günstigen strafrichterlichen Sozialprognose geeignet ist und mithin auch nicht zu einer Korrektur der Prognoseentscheidung des Beklagten führt. Denn dem unter dem Eindruck der Bewährungsstrafe gezeigten partiellen Wohlverhalten des Klägers steht gegenüber, daß er im übrigen weiterhin beständig ausländerrechtliche Vorschriften mißachtet und damit zu erkennen gibt, sich - wie in früheren Jahren - nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen. Der Kläger verweigert hartnäckig und grundlos die Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes, womit er fortwährend gegen seine Anzeigepflicht aus § 42 Abs. 5 AuslG verstößt. Nach dieser Vorschrift hat ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Der Kläger unterfällt der genannten Regelung. Er ist aufgrund der hier angefochtenen Ordnungsverfügung ausreisepflichtig, weil er nicht über die für ihn erforderliche Aufenthaltsgenehmigung verfügt (§ 42 Abs. 1 AuslG). Die ihm zuletzt erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist infolge seiner Ausweisung erloschen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Die Klageerhebung hat - ungeachtet des hier angeordneten Sofortvollzugs - zu keiner anderen Rechtsfolge geführt; denn gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG läßt eine Klage die Wirksamkeit einer Ausweisung stets unberührt. Da der Kläger seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist, hält er sich unerlaubt im Bundesgebiet auf. Wegen des Fehlens einer seinen weiteren Aufenthalt ermöglichenden Duldung erfüllt er zugleich die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Strafvorschrift des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Daran vermag das vorliegende Klagebegehren nichts zu ändern. Daß dem Kläger zunächst für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugebilligte Bleiberecht ist mit dem Senatsbeschluß vom 9. Januar 1996 - 18 B 3006/95 - entfallen. Danach mußte der Kläger das Bundesgebiet verlassen. Dabei ist es unerheblich, daß er die angegriffene Ordnungsverfügung für rechtswidrig hält. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers vor, so hatte der Beklagte nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob er die Ausweisung verfügen wollte oder nicht. Die Ermessensentscheidung ist nur auf Rechtsfehler hin gerichtlich überprüfbar (§ 114 VwGO). Das Ermessen ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Ausländers und seinem privaten Interesse an der Fortsetzung des Aufenthalts zu betätigen. Bei dieser Interessenabwägung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen, insbesondere die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Gesichtspunkte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296, 300. Die Ermessensentscheidung des Beklagten wird diesen Anforderungen gerecht. Sie ist entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung nicht etwa fehlerhaft, weil der Beklagte die Strafakten nicht beigezogen hat. Zwar können ohne die Kenntnis von Einzelheiten der Tatbegehung und der familiären und beruflichen Situation in der Regel die Auswirkungen der Ausweisung auf die verfassungsrechtlich geschützten Individualinteressen nicht hinreichend sicher festgestellt und in einer einzelfallbezogenen Abwägung den die Ausweisung verlangenden Interessen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden, so daß vor der Entscheidung über die Ausweisung in der Regel die Einsicht in die Strafakten ebenso unerläßlich ist wie die Feststellung der Familien- und Arbeitsverhältnisse sowie eine Aufklärung möglicher weiterer relevanter Lebensumstände des Betroffenen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 (399) = NJW 1980, 514; Senatsbeschluß vom 8. Mai 1995 - 18 B 533/95 -. Das schließt jedoch nicht aus, daß in einzelnen Fällen die Kenntnis der strafgerichtlichen Entscheidung oder auch die bloße Kenntnis des Straftatbestandes und die Höhe der Strafe für einen fehlerfreien Ermessensgebrauch genügen. BVerwG, Beschluß vom 30. Dezember 1981 - 1 B 173.81 -, InfAuslR 1982, 167. Ausschlaggebend ist, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, nicht aber die Art und Weise, in der sie ihre Kenntnis erworben hat. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. September 1986 - 1 B 144.86 -, InfAuslR 1986, 310. Danach liegt ein Ermessensfehler in Gestalt unzutreffender Tatsachenannahmen erst vor, wenn sich aus den Strafakten berücksichtigungsbedürftige Umstände ergeben, die mangels Beiziehung dieser Akten in die Ermessenserwägungen der Verwaltungsbehörden nicht eingestellt worden sind. Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte - und ihm mit ergänzenden Begründungen folgend die Widerspruchsbehörde - hat ausweislich der Gründe seines angefochtenen Bescheides die erforderliche Abwägung vorgenommen und dabei dem öffentlichen Interesse an einem spezialpräventiven Einschreiten den Vorrang gegeben. Er hat sich im wesentlichen davon leiten lassen, daß das öffentliche Interesse wegen der hohen Gemeinschädlichkeit des illegalen Handels mit Heroin und Kokain regelmäßig und so auch im Falle des Klägers von größerem Gewicht sei als der Wunsch des schon lange Zeit in Deutschland lebenden Ausländers, seinen Aufenthalt hier fortzusetzen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Der Beklagte hat im Rahmen der Abwägung auch eingehend geprüft, ob dem Kläger nach rund 10jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine Rückkehr in den Libanon zuzumuten ist. Dabei hat er zutreffend in Erwägung gezogen, daß der Kläger 18 Jahre seines Lebens im Libanon verbracht hat und deshalb mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Gewürdigt worden ist ferner der Umstand, daß neben der Großmutter keine weiteren Verwandten des Klägers mehr im Libanon leben. Des weiteren hat der Beklagte unter Beachtung der Ausstrahlungswirkung des Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt, daß der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr zusammenlebt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände dem Schutz Dritter vor Gefährdungen durch Rauschgift den Vorrang einräumt. Zugunsten des Klägers greift ferner nicht Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - vgl. Urteile vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, InfAuslR 1991, 149, und vom 13. Juli 1995 - 18/1994/465/564 -, InfAuslR 1996, 1 - ist unter den hier gegebenen Umständen davon auszugehen, daß der Schutz des Art. 8 EMRK nicht weitergeht als der des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Vgl. hierzu BVerwG; Beschluß vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305; Senatsbeschluß vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 49 und 50 AuslG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zu deren vorläufiger Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).