OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 623/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0310.2A623.96.00
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 10. August 1962 in B. geborene Klägerin zu 1) beantragte am 3. Dezember 1992 zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern ihre Aufnahme als Aussiedlerin. Sie gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache. Die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch-Russisch. Sie verstehe und schreibe die deutsche Sprache. In der Familie werde von den Großeltern bzw. einem Großelternteil und den Eltern bzw. einem Elternteil deutsch gesprochen. Sie habe in der Schule Deutsch als Fremdsprache gelernt. Ihre Eltern seien deutsche Volkszugehörige. Von ihrem Ehemann, einem russischen Volkszugehörigen, ist die Klägerin zu 1) seit dem 19. Januar 1993 geschieden. Die 1982, 1987 und 1988 geborenen Kläger zu 2) bis 4) sind die Kinder der Klägerin zu 1). Die Eltern der Klägerin zu 1) erhielten unter dem 30. Juli 1991 einen Aufnahmebescheid, reisten am 19. Dezember 1991 nach Deutschland ein und erhielten Vertriebenenausweise. Im Laufe des Verfahrens gab die Mutter der Klägerin zu 1) weiter an, die Klägerin zu 1) habe als Kind im Elternhaus seit ihrem dritten Lebensjahr deutsch sowie russisch gesprochen. In der Schule habe sie Deutsch zweistündig als Fremdsprache gelernt. Jetzt spreche sie selten deutsch. Sie verstehe Deutsch wenig und spreche nur einzelne Wörter. In der Familie seien deutsche Sitten und Gebräuche gepflegt worden. Man habe Ostern und am 25. Dezember Weihnachten gefeiert. Mit Bescheid vom 13. August 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil die Kläger die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht erfüllten. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 30. August 1993 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrugen: Die Klägerin zu 1) spreche und schreibe die deutsche Sprache. Ihre Großeltern und ihre Eltern hätten mit ihr von klein auf deutsch gesprochen, sie deutsch erzogen und ihr die deutsche Kultur vermittelt. Nach der Scheidung von ihrem Ehemann spreche sie auch mit den Klägern zu 2) bis 4) etwas Deutsch. Sie möchte, daß die Kinder die deutsche Sprache erlernen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1993, zugestellt am 28. Oktober 1993, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Am 25. November 1993 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben vorgetragen: Die Klägerin zu 1) habe jedenfalls bis zu ihrer Heirat im Alter von 19 Jahren im Familienkreis hauptsächlich deutsch gesprochen. Bis 1989 habe sie mit anderen Familien im Dorf deutsch gesprochen. Deutsche Sitten und Gebräuche seien selbstverständlich gewesen. Verstärkt durch die Heirat 1981 habe die Klägerin zu 1) hauptsächlich russisch sprechen müssen. Die Erziehung der Kläger zu 2) bis 4) sei zum Zankapfel geworden, weil der Ehemann der Klägerin zu 1) eine russische Erziehung gewollt habe. Nach dem Umzug 1989 nach Moskau habe sie Kontakt mit Deutschen gesucht, jedoch nicht gefunden. So sei ein größter Teil ihrer deutschen Muttersprache verloren gegangen. Für die Generation der Spätaussiedler seien passive deutsche Sprachkenntnisse ausreichend. Die Heirat mit einem nichtdeutschen Volkszugehörigen könne der Klägerin zu 1) nicht entgegengehalten werden. Ihre drei Geschwister seien als Aussiedler aufgenommen worden. In der Familie seien ausschließlich deutsche Bräuche gepflegt worden. Am 28. Juli 1994 hat die Klägerin zu 1) bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau vorgesprochen. Dabei wurde festgestellt, daß sie ihr gestellte Fragen zwar lesen, jedoch nicht verstehen konnte. Sie sei deshalb aufgefordert worden, eine schriftliche Erklärung zu den in das Russische übersetzten Fragen abzugeben. Diese in russischer Sprache handschriftlich abgegebene Erklärung hat - in deutscher Übersetzung - folgenden Wortlaut: "Ich, F. C. , konnte in der Kindheit, bis ich sieben Jahre alt wurde, die deutsche Sprache. Als ich in die Schule ging, fing ich an, sie zu vergessen, da ich eine russische Schule besuchte. Jetzt kann ich ein wenig, ich verstehe, aber es fällt mir schwer zu sprechen, und ich verstehe mit Mühe. Einzelne Wörter kann ich verstehen, ich kann Deutsch lesen, ich kenne die Buchstaben. Mit dem Ehemann und den Kindern unterhalte ich mich auf russisch." Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. August 1993 und seines Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1993 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß eine Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen im Sinne des § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorliege. Das ergebe sich auch aus der Vorsprache am 28. Juli 1994 bei der Deutschen Botschaft. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat über die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) Beweis erhoben durch Vernehmung der Eltern der Klägerin zu 1), Herrn B. und Frau M. N. , sowie Frau S. N. , einer Cousine der Klägerin zu 1). Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. November 1995 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 29. November 1995 verpflichtet, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin zu 1) sei das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache in dem erforderlichen Mindestumfang vermittelt worden. Die Entwicklung der Sprachkenntnisse nach Abschluß der volkstumsprägenden Sprachentwicklung sei nicht mehr maßgeblich. Gegen das ihr am 28. Dezember 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. Januar 1996 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Klägerin zu 1) erfülle das Bestätigungsmerkmal Sprache nicht. Aus den Angaben im Aufnahmeantrag und der Vorsprache bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau ergebe sich, daß sie nur "rudimentärste Passivkenntnisse" der deutschen Sprache besitze. Gleiches gelte für ihre 1957 und 1958 geborenen Geschwister. Die Zeugenaussagen der Eltern seien hiermit nicht in Einklang zu bringen. Es sei ausgeschlossen, daß jemand noch mit 19 bzw. 24 Jahren gut deutsch gesprochen, diese Kenntnisse anschließend aber fast vollständig vergessen haben solle. Nicht einmal die Klägerin zu 1) selbst behaupte, über die frühe Kindheit hinaus in der deutschen Sprache geprägt worden zu sein. Das könne nur bedeuten, daß die gegenteiligen Aussagen der Zeugen massiv unrichtig seien. Auch Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Bestätigungsmerkmale gebe es im konkreten Fall nicht. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor: Zeugenaussagen in der Gerichtsverhandlung hätten einen höheren Stellenwert als Angaben im Aufnahmeantrag oder bei einer Vorsprache bei der Botschaft. Die umfangreichen Antragsformulare überforderten viele Antragsteller; dies führe häufig aus Unwissenheit zu falschen Angaben. Die Botschaftsmitarbeiter seien auf dem Gebiet der Sprachermittlung nicht geschult. Ihre Angaben hätten daher nur einen geringen Beweiswert. Die Beklagte habe nicht angegeben, warum ein Sprachverlust in 11 Jahren (1985 bis 1996) nicht möglich sein solle. Die Klägerin zu 1) habe ihre im Elternhaus erworbenen deutschen Sprachkenntnisse nicht bis heute erhalten müssen. Da ihr geschiedener Ehemann die deutsche Sprache nicht gewollt habe, sei der Verlust der deutschen Sprache unschwer nachvollziehbar. Es sei nicht verständlich, daß die Eltern und die drei Geschwister der Klägerin zu 1) nach Prüfung durch die Beklagte Aufnahmebescheide erhalten hätten, die Klägerin zu 1) jedoch nicht. Die angeblich bei der Einreise der Geschwister festgestellten Sprachkenntnisse könnten keinen Aufschluß über die Sprachkenntnisse am Ende des Prägungszeitraumes geben. Der Auffassung der Beklagten, weitere Bestätigungsmerkmale seien nicht ersichtlich, sei entgegenzuhalten, daß das Sitzungsprotokoll vom 29. November 1995 eine Vielzahl von Angaben insbesondere zur Pflege deutscher Kultur enthalte. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1998 verweisen die Kläger auf das Schicksal der Familie und die Sprachentwicklung in der ehemaligen Sowjetunion im allgemeinen im Zusammenhang mit der Erhaltung deutschen Kulturguts. Hierzu legen sie verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen vor. Insoweit wird auf Blatt 158 bis 208 der Gerichtsakte Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund tragen sie zur Situation der Klägerin zu 1) vor: Die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fortbestand der deutschen Sprache bis zur Ausreise stehe gegen alle Minderheitenforschungen, gerade auch für die Volksdeutschen in der ehemaligen Sowjetunion. Das Bundesverwaltungsgericht übersehe, daß der Verlust oder ein wesentlicher Verlust der Sprache nicht gleichzeitig den Verlust der durch sie einmal vermittelten Kultur bedeute. Die Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht habe ergeben, daß die Klägerin zu 1) noch eine deutsche kulturelle Prägung in die Gegenwart gerettet habe. Sie sei in einem deutschen Elternhaus groß geworden. Gegen diesen vorgegebenen Rahmen habe sie nicht gelebt. Sie habe vielmehr, soweit es in ihrer Kraft gestanden habe, deutsches Volkstum übernommen und dieses in zumutbarem Umfang beibehalten. Mit Schriftsatz vom 5. März 1998 tragen die Kläger noch vor: Eine vorrangig deutsche Sprache könne nur erworben werden, wenn ihr eine deutsche Kultur oder ein deutsches Weltbild zugrundeliege. Dazu müsse ein deutscher Elternteil im Lebensraum des Abkömmlings ein deutsches Weltbild als vorrangig verfügbar antreffen. Anderenfalls sei die Weitergabe des deutschen Volkstums tatsächlich unmöglich. Sofern diese Unmöglichkeit auf den Lebensbedingungen der deutschen Volksgruppe in der ehemaligen Sowjetunion beruhe, gelte § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes. Die Eltern der Klägerin zu 1) hätten bereits ein vorrangig deutsches Weltbild nicht übernehmen können, weil sie als sprachunmündige Kinder in nichtdeutsche Siedlungsgebiete deportiert worden seien. Dies gelte erst recht für die Klägerin zu 1), so daß ein "Fiktionsdurchgriff" vorliege. Die Tatsache, daß die Klägerin zu 1) und ihre Eltern deutsch sprachen bzw. sprechen, sei kein Gegenargument. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für dieses Begehren kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht. Auf die Klägerin zu 1) findet das Bundesvertriebenengesetz nicht in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1992, sondern in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung Anwendung, weil sie das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. Vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = BVerwGE 99, 133. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Da die Klägerin zu 1) aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland einreisen würde, kann sie nach § 4 Abs. 1 BVFG nur dann Spätaussiedlerin sein, wenn sie deutsche Volkszugehörige ist. Die nach dem 31. Dezember 1923 geborene Klägerin zu 1) ist jedoch keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur nicht vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG). Der Klägerin zu 1) ist das bestätigende Merkmal der Sprache nicht vermittelt worden. Unter Sprache ist grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 = NVwZ-RR 1997, 381. Dabei muß Deutsch sowohl in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit als auch zum Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes bevorzugte Umgangssprache gewesen sein. Sind zu einem dieser Zeitpunkte Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, DVBl. 1997, 1398 (nur Leitsatz). Nach dem Akteninhalt ist die Klägerin zu 1) nicht mit Deutsch als Muttersprache aufgewachsen. Sie hat Deutsch als zumindest im persönlich-familiären Bereich bevorzugte Sprache auch weder bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit gesprochen noch verwendet sie Deutsch gegenwärtig als bevorzugte Umgangssprache. Die diesbezüglichen Angaben im Verwaltungsverfahren sind widersprüchlich. Im Aufnahmeantrag, den die Mutter der Klägerin zu 1) unterschrieben hat, ist angegeben, die Muttersprache der Klägerin zu 1) sei Deutsch, die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch-Russisch und sie verstehe und schreibe die deutsche Sprache. Das Kästchen für das "Sprechen" der deutschen Sprache ist nicht angekreuzt. Im Laufe des Verfahrens präzisierte die Mutter der Klägerin zu 1) diese Angaben dahingehend, daß die Klägerin zu 1) als Kind im Elternhaus seit ihrem dritten Lebensjahr deutsch und russisch gesprochen habe. Jetzt spreche sie selten deutsch, verstehe wenig und spreche nur einzelne Wörter. In der Klagebegründung wird behauptet, die Klägerin zu 1) habe jedenfalls bis zu ihrer Heirat im Alter von 19 Jahren im Familienkreis hauptsächlich deutsch gesprochen. Später sei "ein größter Teil" ihrer deutschen Muttersprache verlorengegangen. Daraus folgt zum einen, daß Deutsch nicht die Muttersprache der Klägerin zu 1) gewesen sein kann, denn sie ist zweisprachig aufgewachsen. Soweit im Aufnahmeantrag als Muttersprache Deutsch angegeben wurde, beruht dies ersichtlich auf einem abweichenden Verständnis des Begriffs der Muttersprache. Weiter steht fest - dies räumt die Klägerin zu 1) in ihrer Erklärung vom 28. Juli 1994 und im Berufungsverfahren ausdrücklich ein -, daß sie die deutsche Sprache gegenwärtig kaum noch und jedenfalls nicht als bevorzugte Umgangssprache im familiären Bereich benutzt, insbesondere auch nicht in Gesprächen mit den Klägern zu 2) bis 4). Der Senat ist davon überzeugt, daß Deutsch auch nicht die im persönlich-familiären Bereich bevorzugte Umgangssprache der Klägerin zu 1) bis zu ihrer Eheschließung im Alter von 19 Jahren war, so daß ihr über die deutsche Sprache auch nicht deutsche Kultur so vermittelt worden sein kann, daß die Klägerin zu 1) eine den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG entsprechende kulturelle Prägung erhalten haben könnte, die bis in die Gegenwart fortwirkte. Das ergibt sich vor allem aus der in russischer Sprache abgefaßten handschriftlichen Erklärung, die die Klägerin zu 1) bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 28. Juli 1994 abgegeben hat. Sie hat dort eindeutig erklärt, daß sie die deutsche Sprache "gekonnt" habe, "bis ich sieben Jahre alt wurde". Bereits mit Beginn des Schulbesuchs habe sie angefangen, die deutsche Sprache zu vergessen. Das bedeutet, daß Deutsch seit etwa dem siebten Lebensjahr nicht mehr ihre bevorzugte Umgangssprache in der Familie gewesen sein kann. Der Einwand, Botschaftsmitarbeiter seien auf dem Gebiet der Sprachermittlung nicht geschult, so daß ihre Angaben nur einen geringen Beweiswert hätten, liegt neben der Sache. Die Klägerin zu 1) hat ihre Erklärung nicht auf Befragen eines Botschaftsmitarbeiters etwa zur Sprachentwicklung abgegeben. Sie ist vielmehr gebeten worden, eine schriftliche Erklärung zu den für den Sprachtest vorgesehenen und ins Russische übersetzten Fragen abzugeben, nachdem sie diese Fragen in deutscher Sprache zwar - wohl wegen ihrer in der Schule erworbenen Kenntnisse - hatte lesen, aber nicht verstehen können. Daraufhin hat die Klägerin zu 1) die Erklärung eigenhändig handschriftlich verfaßt und abgezeichnet. Es spricht nichts dafür, daß diese Erklärung, die anders als sämtliche Angaben im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin zu 1) persönlich stammt, nicht der Wahrheit entsprechen könnte. Ein Interesse der Klägerin zu 1), zu ihren Ungunsten falsche Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Eine andere Einschätzung ergibt sich insbesondere nicht aus den Aussagen der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen. Dabei ist der Senat nicht gehindert, das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders zu würdigen als das Verwaltungsgericht. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11/92 -, NVwZ 1993, 572, 577. Bei den Zeugenaussagen der Eltern der Klägerin zu 1) fällt zunächst auf, daß sie sich in bezug auf den Sprachgebrauch der Klägerin zu 1) nicht unerheblich unterscheiden. Die Mutter hat ausgesagt, die Klägerin zu 1) habe sich zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung "bei uns noch auf deutsch verständigen können" und danach die deutsche Sprache verlernt, weil sie in ihrer eigenen Familie habe russisch sprechen müssen. Wörter wie "kalt, warm und ähnliches" habe sie weiter gewußt. Auf Nachfrage hat die Zeugin angegeben, daß die Klägerin zu 1) "etwa im Alter von 14 Jahren unsere heutige Unterhaltung hätte verstehen können". Diesen Aussagen sind deutliche Einschränkungen insbesondere hinsichtlich des aktiven Gebrauchs der deutschen Sprache zu entnehmen. Bereits für das Alter von 14 Jahren wird eine bevorzugte Benutzung der deutschen Sprache im häuslichen Bereich nicht mehr behauptet. Das ihr vorgehaltene Ergebnis der Anhörung am 28. Juli 1994 hat die Zeugin damit erklärt, daß der Botschaftsbedienstete vielleicht etwas schnell gesprochen habe, so daß die Klägerin zu 1) so wenig verstanden habe. Diese Aussage verkennt - wie oben dargelegt -, daß ein Sprachtest nicht stattgefunden hat und die Angabe, die Klägerin zu 1) habe ab dem Alter von sieben Jahren angefangen, die deutsche Sprache zu vergessen, auf einer eigenen schriftlichen Erklärung der Klägerin zu 1) in russischer Sprache beruht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zeugin ein erhebliches Interesse daran hatte, den Klägern durch günstige Angaben zu den deutschen Sprachkenntnissen der Klägerin zu 1) zu einem Aufnahmebescheid zu verhelfen. Entgegen der auf Nachfrage bestätigten Aussage der Mutter, die Klägerin habe die deutsche Sprache nach ihrer Eheschließung verlernt, hat der Vater der Klägerin zu 1) behauptet, er habe sich noch 1993 (d.h. zwölf Jahre nach der Eheschließung) mit seiner Tochter auf deutsch unterhalten; heute (d.h. am 29. November 1995) spreche sie wieder etwas besser deutsch als 1993. Daraus ergibt sich weder der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1), noch daß sie Deutsch bis zu ihrer Selbständigkeit als bevorzugte Umgangssprache verwendete. Aus der Aussage, "ich habe sie 'gezwungen' deutsch zu sprechen, aber sie wollte es auch selber" läßt sich eher auf eingeschränkte Sprachkenntnisse schließen. Auch die weitere Aussage, daß die Klägerin zu 1) noch zum Zeitpunkt des Todes der Großmutter väterlicherseits im Jahre 1986 "gut deutsch" gesprochen haben soll, läßt keine Rückschlüsse auf eine Verwendung der deutschen Sprache als bevorzugte Umgangssprache zu. Auch hier ist das erhebliche Interesse des Zeugen zu bedenken, den Klägern zu einem Aufnahmebescheid zu verhelfen. Die übrigen Angaben beziehen sich auf die Zeit des Schulbeginns und das Alter von 14 Jahren und vermögen daher die Verwendung der deutschen Sprache als bevorzugte Umgangssprache bis zum Eintritt der Selbständigkeit nicht zu begründen. Abgesehen davon behauptet der Zeuge jedenfalls für die Zeit nach der Einschulung der Klägerin zu 1) nicht mehr, daß sie Deutsch im persönlich-familiären Bereich bevorzugt hat. Denn mit 14 Jahren soll sie "besser deutsch gesprochen (haben) als heute" und bis zum Tod der Großmutter soll sie "gut deutsch gesprochen" haben. Das schließt unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klägerin zu 1) Deutsch in der Schule gelernt hat, die Möglichkeit ein, daß Russisch die bevorzugte Umgangssprache in der Familie gewesen ist. Die Aussage der Zeugin N. schließlich bezieht sich vor allem auf das Jahr 1973, als die Klägerin zu 1) elf Jahre alt war. Wenn sich die Zeugin N. zu diesem Zeitpunkt mit der Klägerin zu 1) überwiegend auf deutsch unterhalten haben will, bedeutet das nicht, daß Deutsch zu diesem Zeitpunkt die bevorzugte Umgangssprache der Klägerin zu 1) in der Familie war. Zum Sprachgebrauch beim Eintritt der Selbständigkeit gibt die Aussage keine konkreten Anhaltspunkte. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen und der Tatsache, daß die Klägerin zu 1) selbst erklärt hat, sie habe bereits im Alter von sieben Jahren angefangen, die deutsche Sprache zu vergessen, sieht der Senat keinen Anlaß, in diesem Punkt weitere Ermittlungen anzustellen. Vgl. für den Fall einer vorliegenden eigenen Erklärung des Klägers BVerwG, Beschluß vom 30. Januar 1997 - 9 B 610.96 -. Der Klägerin zu 1) sind auch nicht andere in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genannte bestätigende Merkmale vermittelt worden. Da zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits ein sehr enger innerer Zusammenhang besteht, weil Basis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist, können deutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Weise ohne eine gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache nur unter besonderen Umständen vermittelt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, aaO. Dabei kommt es nicht darauf an, daß man - wie es die von den Klägern im Berufungsverfahren vorgelegten wissenschaftlichen Untersuchungen zum Teil vertreten - mit einer bestimmten Kultur auch ohne Kenntnis der Sprache vertraut werden kann. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG wird durch das Merkmal Kultur nur dann bestätigt, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden am nächsten stehende Kultur geworden ist. Das kann bei jemandem, dessen Muttersprache und bevorzugte Umgangssprache Russisch ist, wegen des engen inneren Zusammenhangs zwischen Sprache und Kultur regelmäßig nicht angenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks. Derartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, daß die Klägerin zu 1) in einer Familie mit deutschen Sitten und Gebräuchen aufgewachsen sein soll. Selbst wenn dies zutrifft, ist nicht erkennbar, daß die Klägerin zu 1) aufgrund besonderer Umstände ohne ausreichende Vermittlung der deutschen Sprache allein durch kulturelle Prägung das Bewußtsein erworben hat, Angehörige des deutschen Volks zu sein und keinem anderen Volk zuzugehören, zumal sie in russischer Umgebung mit russischer Schulbildung aufgewachsen ist. Das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren - insbesondere im Schriftsatz vom 20. Februar 1998 - führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Dieser Vortrag geht davon aus, daß der Klägerin zu 1) die deutsche Kultur bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit prägend über die deutsche Sprache vermittelt wurde. Das trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Daß deutsche Kultur in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG entsprechenden Weise auch ohne eine Vermittlung der deutschen Sprache als zumindest im häuslichen Bereich bevorzugte Umgangssprache bis zum Eintritt der Selbständigkeit vermittelt werden kann, behaupten die Kläger selbst nicht. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG gelten auch nicht deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG als erfüllt, weil die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Behauptung der Kläger, die Vermittlung bestätigender Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setze ein "deutsches Weltbild" voraus, das schon die Eltern der Klägerin zu 1) nicht mehr vorgefunden hätten, trifft jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu. Aus dem gesamten Vorbringen der Kläger ergibt sich, daß die deutsche Sprache in der Familie benutzt werden konnte und benutzt wurde, auch wenn die Klägerin zu 1) sie nicht als bevorzugte Umgangssprache übernahm. Ihre Eltern sprechen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein "muttersprachliches - stark dialektgefärbtes - Deutsch". Da ihnen das Bestätigungsmerkmal Sprache vermittelt wurde, kann die Vermittlung nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG unmöglich oder unzumutbar gewesen sein. Den Akten ist auch nichts dafür zu entnehmen, daß der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache nicht vermittelt werden konnte. Im Gegenteil ist noch im Berufungsverfahren eine ausreichende Vermittlung der deutschen Sprache ausdrücklich behauptet worden. Der Hinweis auf das Aufwachsen in einem nichtdeutschen Siedlungsgebiet verkennt, daß dies einer Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus nicht entgegensteht. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1997 - 9 B 758.97 -, S. 5 des Beschlußabdrucks. Da die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, können die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.