Urteil
7A D 172/95.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0302.7A.D172.95NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/5, die Antragsteller zu 1. und 5. den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/5, die Antragsteller zu 1. und 5. den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 51 - Südumgehung - der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan soll im wesentlichen der Verkehrsführung dienen, nämlich den Bau einer neuen Straße in Verlängerung der H. Straße (L 666n) über den sog. T. - eine Straßenkreuzung am Südwestrande des Stadtkerns von Gevelsberg - ermöglichen; ferner bestimmt er Maß und Art der Nutzungen im weiteren Umfeld der "Südumgehung". G. liegt in einem Tal der E. . Parallel zur E. verläuft östlich des Ortskerns von G. die B 7, an die am sog. N. - ein Platz unweit des Rathauses - die von hier in südwestlicher Richtung bis zum T. führende M. straße anknüpft. Am T. treffen drei Landesstraßen aufeinander, und zwar die über die Bundesautobahn A 1 östlich des Autobahnkreuzes W. -Nord Richtung H. in nordwestlicher Richtung verlaufende L 666, die R. Straße (L 891), die die M. straße über die Bundesautobahn A 43 südlich des Autobahnkreuzes W. -Nord in Richtung W. -N. fortsetzt, sowie die E. straße (L 527), die in südwestlicher Richtung nach S. führt. Westlich des Ortszentrums von G. verläuft eine weitere Bahnlinie, die sog. Ost-West-Bahn, sowie die H. straße, die zwischen H. Straße und T. straße eine Parallele zur M. straße bildet. Der über die Landesstraßen L 527, L 891 und L 666 nach G. gelangene Kraftfahrzeugverkehr wird zu einem erheblichen Teil am T. gebündelt und über die M. straße durch die Innenstadt geführt, bevor er an deren Ende wieder verzweigt wird. Der Bebauungsplan Nr. 51 sieht vor, die E. straße vor dem T. in einem Wendehammer enden zu lassen und lediglich in "verkehrsberuhigter" Gestaltung bis dorthin fortzusetzen. Ebenso ist die M. straße in ihrem auf den T. führenden Abschnitt, der auf einer Länge von etwa 90 m im Bebauungsplanbereich liegt, als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt. Die R. Straße, die über eine außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gelegene neue Verknüpfung den Verkehr der E. straße aufnehmen soll, und die H. Straße sollen in die L 666n, die "Südumgehung", übergehen, die in einem weiten Bogen südlich um den Stadtkern von G. herumführen und an die M. straße anknüpfen soll, die ihrerseits den Ortskern von G. östlich - parallel zur B 7 - tangiert und zudem über die M. straße an die B 7 angeschlossen ist. Die "Südumgehung" soll als Tunnel gebaut werden, im westlichen und im östlichen Bereich in bergmännischer Bauweise. Der Tunnel unterfährt die M. Straße, die ihrerseits angehoben werden soll, die B. straße und die S. straße sowie einige Baukörper im Bereich zwischen M. Straße und B. straße, so die Gebäude der Antragsteller zu 3. und (im Eckbereich) zu 4. sowie der Antragsteller des Verfahrens 7a D 179/95.NE. Auf der Tunnelstrecke soll der östliche Bereich der K. straße verlaufen. Von der K. straße werden beidseits Wohnhäuser erschlossen, so das Wohnhaus der Antragsteller zu 5.. Für den Bereich des bergmännischen Vortriebs weist der Bebauungsplan auf eine Fläche der Bergsicherung hin, die einen Streifen beidseits der Tunneltrasse erfaßt. Der Tunnelbaubereich ist ferner auf einer über den bergmännischen Vortrieb hinausgehenden Strecke als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einflüsse erforderlich sind (Tunnelvortriebsfläche). Die K. straße soll westlich des Ostportals der Tunneltrasse von der M. straße abgebunden werden und endet dort in einem Wendehammer, über den die K. straße zur Erschließung der südlich angrenzenden Wohnhäuser noch um knapp 50 m hinausführt; von dort besteht eine fußläufige Rampenverbindung zur M. straße. Im Westen soll die Trasse der Südumgehung zwischen den Wohnhäusern der Antragsteller zu 1. (E. straße 1) und 2. (M. straße 105) unter Inanspruchnahme zum Teil mit Nebengebäuden bebauter Grundstücksteile hindurchgeführt und an den T. angebunden werden. Das Westportal des Tunnels soll an die Rückseiten der Wohnhäuser der Antragsteller zu 1. und 2. angrenzen. Der Tunnellüftung dient ein östlich der M. Straße geplantes Betriebsgebäude. Die Höhe des Abluftkamins ist festgesetzt. Der Bebauungsplan greift zur Bestimmung der nördlich und südlich der "Südumgehung" sowie der ebenfalls überplanten Einmündungsbereiche der L 666, L 891 und L 527 an den T. zulässige Nutzungen ganz überwiegend im vorhandenen Bestand auf und setzt in Anlehnung hieran neben Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, Kindergarten, Altenheim und Krankenhaus reine und allgemeine Wohngebiete, Misch- und Kerngebiete fest. Das Nutzungsmaß ist in Anlehnung und Erweiterung des Baubestandes bestimmt. Zusätzliche Baufenster sind vereinzelt vorgesehen. Die im mittleren Bereich des Bebauungsplangebietes gelegenen, mit Fabrikgebäuden bebauten Grundstücke der Antragsteller des Verfahrens 7a D 179/95.NE sind wie auch das zur B. straße vorgelagerte Wohnhaus als besonderes Wohngebiet überplant. Der Bebauungsplan sieht Grünflächen sowie Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern vor. Ein Teil der E. ist als Wasserfläche festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes beziehen sich im wesentlichen auf den (teilweisen) Ausschluß einzelner Nutzungsarten sowie die Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben, Stellplätzen und Garagen. Ferner sind als Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (neben den festgesetzten Lärmschutzwällen) Schallschutzfenster im einzelnen differenzierter Schallschutzklassen in bestimmten Bereichen des Bebauungsplangebietes vorgeschrieben. Der Bebauungsplan regelt gestützt auf § 81 BauO NW Gestaltungsanforderungen. Nachrichtlich weist er auf ein an der E. gelegenes Überschwemmungsgebiet, auf unter Denkmalschutz stehende Einzelanlagen, zu denen namentlich die östlich an den T. angrenzenden Häuser M. straße 103 und 105 (Haus des Antragstellers zu 2.) sowie das Haus E. straße 1 (Haus der Antragsteller zu 1.) gehören, sowie auf einen Denkmalbereich hin. Der Denkmalbereich "Altes Dorf" erfaßt beide Seiten der E. straße und geht in südlicher Richtung über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Am 10. Dezember 1980 beschloß der Rat der Antragsgegnerin zur Verwirklichung einer "Südumgehung" erstmals, einen Bebauungsplan aufzustellen. Während des Aufstellungsverfahrens wurden verschiedene Trassenvarianten erörtert, die die Führung der Südumgehung über den T. oder südlich daran vorbei, mit Abbindung der R. Straße und/oder E. straße umfaßten. Mit Beschluß vom 17. Juli 1986 faßte der Rat der Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses vom 10. Dezember 1980 einen neuerlichen Aufstellungsbeschluß. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange, Einholung von Bodengrunduntersuchungen durch das Erdbaulaboratorium E. , Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplans (April 1988) beschloß der Rat der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesstraßenbauamt H. , nach den Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau erarbeiteten Straßenentwurfs (im folgenden: RE-Entwurf) am 25. April 1989 erneut, einen Bebauungsplan aufzustellen, und ferner, ihn öffentlich auszulegen. Der Entwurf sah eine Tunneltrasse vor, die unter Inanspruchnahme des Hauses M. straße 103 zwischen den Häusern M. straße 105 und 101 an den T. anbinden sowie nördlich des Hauses K. straße 3 in nördliche Richtung verschwenkend zur M. straße angeschlossen werden sollte. Der Tunnelbau war in offener Bauweise vorgesehen. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange und unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Bürgereinwendungen beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 30. November 1989, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die auf der Grundlage des Neuordnungskonzeptes für die innerstädtische Verkehrsführung (NOK) untersuchen sollte, welche Möglichkeiten zur Lösung der Verkehrsprobleme der Innenstadt bestehen. Nach Erörterung von Verkehrsuntersuchungen der Ingenieurgesellschaft mbH D. C. sowie Anhörung deren Vertreters sowie Vertretern der Ingenieurgemeinschaft S. , des Landesstraßenbauamtes und des Straßenneubauamtes beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 27. September 1990, das Untersuchungsergebnis des Planungsbüros R. und T. in Bürgerseminaren zu erörtern und anschließend eine Bürgerversammlung durchzuführen. Mit der Durchführung einer Bürgerbeteiligung wurde das Institut für gesellschaftliche Entwicklungsforschung, Bürgerbeteiligung und Politikberatung, Dr. W. und Partner GmbH, beauftragt. Das Institut legte nach einem selbst gestalteten Beteiligungsverfahren ein "Bürgervotum zur Neuordnung des Sanierungsgebietes Innenstadt G. " vor und faßte dessen Ergebnis dahin zusammen, daß mehrheitlich die Verkehrslenkung mit Hilfe eines zweispurigen Ausbaus der H. straße und dem Bau der Südumgehung mit den Maßgaben akzeptiert oder befürwortet werde, daß die erwartete Belastung des Seniorenzentrums durch Verlagerung des (östlichen) Tunnelausgangs vermindert und einem bergbaumäßigen Tunnelvortrieb Vorrang gegeben werde; das Stadtbild am T. dürfe durch die Tunnelausgangssituation nicht beeinträchtigt werden. Der Rat der Antragsgegnerin beauftragte die Verwaltung daraufhin, die notwendigen Vorbereitungen zur planungsrechtlichen Absicherung der vom Bürgervotum favorisierten Tunneltrasse zu treffen. Die S. H. AG erstellte ein Tunnellüftungs- und Immissionsgutachten (Gutachten vom 13. Juli 1993), die Straßenbauverwaltung einen Schalltechnischen Entwurf, das Umweltamt der Antragsgegnerin aktualisierte den Landschaftspflegerischen Begleitplan des Landschaftsarchitekten F. aus Juni 1989, schließlich wurde ein Nachtrag zum Erläuterungsbericht des RE-Entwurfs aus dem Jahre 1989 im Oktober 1993 unter Mitwirkung der beratenden Ingenieure für Tunnelbau M. und M. sowie der B. GmbH, beratende Ingenieure für Hoch- und Tiefbau, erstellt. Sodann wurde der straßen- und tunnelbautechnisch überarbeitete Bebauungsplanentwurf den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet. Unter Aufhebung seines Beschlusses vom 25. April 1989 beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 3. Februar 1994 sodann, den Bebauungsplanentwurf in seiner überarbeiteten Fassung aufzustellen und öffentlich auszulegen. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 21. Februar bis 25. März 1994 wurde am 10. Februar 1994 bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut angehört. Bürger, darunter auch die Antragsteller, erhoben eine Vielzahl von Einwendungen, die sich auf die Verfahrensweise, auf das mit der Bebauungsplanung verfolgte Verkehrskonzept, auf seine Auswirkungen auf das Stadtbild und die Struktur des Einzelhandels in der M. straße, auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens, auf seine Kosten sowie auf die bauliche Nutzbarkeit der einzelnen Grundstücke bezog. Bürger meldeten Bedenken hinsichtlich der als Folge der Untertunnelung erwarteten Geländesenkungen, Entschädigungsfragen, Immissionen, Denkmalbeeinträchtigungen sowie speziell während der Bauphase befürchteter Nachteile an. Im Verlaufe des Offenlegungsverfahrens wurde der Bebauungsplanentwurf auf Anregung des Versorgungsunternehmens hinsichtlich der Versorgungsfläche für den Ersatzstandort der Netzstation T. von 5 m auf 6 m verlängert sowie die Festsetzung zum Erhalt eines Baumes auf dem Grundstück E. straße 8 auf Anregung der dortigen Bauherrengemeinschaft gestrichen. Am 28. März 1995 erklärte der Eigentümer von Flächen am K. Bach seine Bereitschaft, der Antragsgegnerin eine Fläche von ca. 3.613 m2 für die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme für die Südumgehung nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu übertragen. Mit Schreiben vom 17. Januar 1995 wurden die Kreisverwaltung des E. -R. -Kreises sowie der Arbeitskreis Natur- und Umweltschutz zu der das Grundstück E. straße 8 betreffenden Änderung angehört. Am 30. März 1995 beschloß der Rat der Antragsgegnerin die Stellungnahme zu den vorgebrachten Bedenken und Anregungen, die Änderung nach Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sowie den Bebauungsplan nebst seiner Begründung sodann als Satzung. Auf Anzeige teilte die Bezirksregierung A. am 17. August 1995 mit, daß die Verletzung von Rechtsvor- schriften nicht geltend gemacht werde. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 28. September 1995 bekanntgemacht. Die Antragsteller zu 1. sind (Wohnungs-)Eigentümer des Hausgrundstücks E. straße 1. Das Wohnhaus ist ein Baudenkmal. Das Grundstück grenzt unmittelbar südlich an die Ein- bzw. Ausfahrt des Tunnels an; ein Teil des Gartenbereichs soll für den Tunnelbau in Anspruch genommen werden. Zugang und Zufahrt zum Grundstück werden dadurch erschwert, daß die E. straße im Bereich dieses Grundstücks abgesenkt werden soll. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks M. straße 105. Das Wohn- und Geschäftshaus auf diesem Grundstück steht unter Denkmalschutz. Das Haus grenzt unmittelbar nördlich an die westliche Ein- bzw. Ausfahrt des geplanten Tunnels. Ein auf dem Grundstück stehender Schmiedenanbau muß zur Planverwirklichung abgerissen werden. Der Antragsteller zu 3. ist Eigentümer des Grundstücks B. straße 18. Im aufstehenden Wohnhaus sind drei Wohnungen und ein Architekturbüro eingerichtet. Die Tunneltrasse soll das Gebäude unmittelbar unterqueren. Der Antragsteller zu 4. ist Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks B. straße 27, das von der geplanten Tunneltrasse im Eckbereich unmittelbar unterfahren werden soll. Die Antragsteller zu 5. sind Eigentümer bzw. Nießbraucher des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks K. straße 5, dessen Vorgartenbereich von der Tunneltrasse unterfahren werden soll. Mit dem am 28. November 1995 bei Gericht eingegangenen Antrag wenden sich die Antragsteller gegen den Bebauungsplan Nr. 51 der Antragsgegnerin. Zur Begründung ihres Antrags tragen sie vor: Sie seien antragsbefugt, da ihre Grundstücke unmittelbar zur Verwirklichung der Bebauungsplanung benötigt würden, im Hinblick auf die geänderten Straßenhöhen Zugänge und Zufahrten angepaßt werden müßten, durch den Tunnelbau Gebäudeschäden, insbesondere Setzungsrisse zu befürchten seien und die Nutzung ihrer Grundstücke durch die zu erwartenden Immissionen mit der Folge der Wertminderung beeinträchtigt werde. Ihre Eigentumsrechte seien auch insoweit betroffen, als die Grundstücke für das Tunnelbauwerk unter der Grundstücksoberfläche in Anspruch genommen würden. Wegen der Eigentumseingriffe komme es auf die von der Antragsgegnerin behauptete, aber in Abrede zu stellenden Verbesserungen der Wohnsituation nicht an. Der Bebauungsplan sei nichtig, denn er sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen, da wesentliche abwägungsrelevante Unterlagen (Verkehrskonzept, Bodengutachten) nicht mit dem Bebauungsplanentwurf ausgelegt worden seien. Verfahrens- und Entscheidungsteilhaberechte seien fehlerhaft negiert worden. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Da die Entwurfsunterlagen nicht im erforderlichen Umfang ausgelegt worden wären, hätten nicht alle möglicherweise bei vollständiger Information der Bürger geäußerten Bedenken in den Entscheidungsvorgang einfließen können. Planungsgrundlage sei vielmehr das schon mangels Beteiligung der im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Tunnels lebenden Bevölkerung ohnehin nicht repräsentative Bürgervotum geworden. Die für die Planung erforderlichen Daten seien nicht zeitnah und konkret ermittelt worden. Das Abwägungsmaterial sei unvollständig zusammengestellt worden. Die Planung verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, denn Konflikte seien auf die Straßenausbauplanung verlagert worden. An sich mögliche Festsetzungen seien unterblieben. Die Fachplanung sei mit einer Ausführungsplanung verwechselt worden. Die sozialen Folgen der Planung seien vernachlässigt worden. Die gebildeten Abschnitte seien fehlerhaft. Gebäudeschäden infolge einer überholten Bergbautechnik würden in Kauf genommen. Die technische Realisierbarkeit des Vorhabens sei nicht dokumentiert, obwohl die Ungeeignetheit des Untergrundes für einen bergmännischen Vortrieb gutachterlich festgestellt worden sei. Lärm- und Abgasbelastungen seien nicht den aktuellen Erkenntnisfortschritten gemäß gewichtet und nicht auf das nach dem Stand der Technik mögliche Maß reduziert. Das Vorhaben sei überdimensioniert. In das Stadtbild werde in nicht mehr vertretbarem Umfang verunstaltend eingegriffen. Eine Abwägung habe im eigentlichen Sinne auch gar nicht stattgefunden, da die Planung zahlreichen Zwangspunkten unterworfen gewesen sei. Die Eingriffsqualität des Bauvorhabens im Hinblick auf die Wasser- und Grundwasserproblematik sowie den Problemkreis Erschütterungen habe die Antragsgegnerin verkannt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. Der durch das Vorhaben bedingte Eingriff in Natur und Landschaft werde nicht in den gesetzlichen Anforderungen genügender Weise ausgeglichen. Das Verkehrsaufkommen sei nicht plausibel zur Planungsgrundlage gemacht worden. Die gewählte Trasse werde Verkehrssicherheitsanforderungen nicht gerecht, was zu einem Verlust der "Freizügigkeit des Verkehrs auf der Südumgehung" führen werde. Die Planung sei nicht mit denkmalpflegerischen Belangen in Einklang zu bringen. Die Antragsgegnerin habe auf einen Wirtschaftlichkeitsvergleich nicht verzichten dürfen, da die Kosten Einfluß auf Planungsalternativen gehabt haben könnten. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 51 - Südumgehung - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, hilfsweise, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3. und 4. sei zweifelhaft. Aufgrund des Abstandes zwischen Tunnellaibung und Hausfundament von ca. 14 m im Bereich des Grundstücks des Antragstellers zu 3. bzw. 13,5 m im Bereich des Grundstücks des Antragstellers zu 4. sei mit maximalen Senkungen von 2 bis 3 cm zu rechnen und damit keine nennenswerte Beeinträchtigung zu erwarten. Erschütterungen durch den Betrieb des Straßentunnels würden durch den gewählten Fahrbahnaufbau ausgeschlossen. Der Verkehrswert der Grundstücke werde durch die beabsichtigten Maßnahmen gesteigert, da der über die K. straße derzeit verlaufende Kraftfahrzeugverkehr von ca. 6.000 Kraftfahrzeugen täglich entfallen werde, da die K. straße zu einer Sackgasse umgestaltet werde. Auch während der Bauzeit sei mit nennenswerten Störungen nicht zu rechnen. Die Antragsteller zu 5. seien nicht antragsbefugt, da ihr Grundstück durch den Tunnel nur im Vorgartenbereich unterquert und mit Ausnahme der Bauphase daher nicht dauerhaft in Anspruch genommen werde. Lediglich (durch Leitungsrechte zugunsten der Antragsgegnerin und der Versorgungsunternehmen gesicherte) Ver- und Entsorgungsanlagen müßten dort in einem Grundstücksbereich verlegt werden, der dann - wie bisher - nicht überbaubar, jedoch in vorgartenüblichem Umfang bepflanzbar sei. Gebäudeschäden seien schon deshalb nicht zu erwarten, weil der Tunnel in diesem Bereich in offener Bauweise errichtet werde. Die Antragsteller zu 5. hätten durch die Bebauungsplanung den Vorteil der Verkehrsberuhigung der K. straße zu erwarten. Fraglich sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung auch der Antragsteller zu 1. und 2. Gegenüber der bisherigen, durch starken Kreuzungsverkehr gekennzeichneten Situation werde das Vorhaben jedenfalls keine Verminderung der Wohnqualität auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. bewirken; die Baudenkmaleigenschaft gehe nicht verloren. Der rückwärtige Gartenbereich des Grundstücks der Antragsteller zu 1. werde (nach Inanspruchnahme einer 300 qm großen Fläche) zwar geändert, jedoch mit Anpflanzungen wiederhergestellt. Die Denkmaleigenschaft der Schmiede auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. werde nicht in Frage gestellt, da der zum Abriß vorgesehene Anbau selbst nicht unter Schutz gestellt sei. Der Gewerbebetrieb des Antragstellers zu 2. könne weiterhin problemlos über die rückwärtige Ersatzzufahrt angedient werden. Die Anträge seien im übrigen jedenfalls unbegründet. Das gewählte Verfahren sei nicht zu beanstanden. Der durch das Vorhaben ausgelöste Koordinierungsbedarf überfordere die Gemeinde nicht, vielmehr sei das Bebauungsplanverfahren gegenüber dem Planfeststellungsverfahren vorteilhaft, da städtebauliche Festsetzungen für die "Umwelt" der Südumgehung hätten getroffen werden können. Die Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmimmissionen hätten nicht im einzelnen festgesetzt werden müssen. Eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts könne ausgeschlossen werden. Gebäudeschäden infolge des Tunnelbaus seien nicht zu erwarten, die möglichen Baugrundrisiken vielmehr technisch beherrschbar. Die Kosten des Vorhabens seien nicht in der Bebauungsplanbegründung niedriger angenommen worden als im RE-Entwurf, denn die Bebauungsplanbegründung nenne erkennbar den für eine frühere Planungsalternative geschätzten Betrag. Im Rahmen der Abwägung habe sich der Rat entschlossen, für den Eingriff in Natur und Landschaft erforderliche Ausgleichsflächen zum Teil außerhalb des Plangebietes im Bereich des K. Baches festzulegen; die dortige Fläche habe sie, die Antragsgegnerin, für diesen Zweck erworben. Das Bürgervotum genüge dem Zweck der Bürgerbeteiligung, sei jedoch nicht mit der gemeindlichen Abwägung gleichzusetzen, auch wenn es in die Ratsentscheidung eingeflossen sei. Die Abwägung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil keine förmliche, ohnehin nicht durch Gesetz erforderte Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Den Zielen der Umweltverträglichkeitsprüfung genügten die im Rahmen der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeholte Umweltverträglichkeitsstudie sowie die landschaftspflegerischen Begleitpläne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner vorgelegten Planaufstellungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Antragsteller sind antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis richtet sich nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I 1626. Es erfaßt auch Normenkontrollverfahren, die - wie dasjenige der Antragsteller - vor dem 1. Januar 1997 anhängig geworden sind. Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -, NVwZ 1997, 694 = BauR 1997, 430; Urteil vom 13. März 1997 - 11a D 142/94.NE -; Urteil vom 3. November 1997 - 10a D 181/96.NE -. Die Antragsteller können geltend machen, durch den Bebauungsplan Nr. 51 der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier die Antragsteller - der Eigentümer (bzw. der zum Nießbrauch eines Grundstücks dinglich Berechtigte) eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. Eine planerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB bestimmt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums. Die Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs in sein Grundeigentum darf der Eigentümer grundsätzlich abwehren. Das Normenkontrollverfahren dient der gerichtlichen Prüfung, ob die bauplanungsrechtliche Festsetzung und damit die getroffene Inhaltsbestimmung rechtmäßig ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 = ZfBR 1997, 314. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das zum Erlaß des Bebauungsplanes Nr. 51 der Antragsgegnerin führende Verfahren ist nicht mit zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führenden Fehlern behaftet. Die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs genügte den sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl I 2253 (BauGB), ergebenden Anforderungen. Nach dieser Bestimmung ist der Bebauungsplanentwurf mit seiner Begründung auszulegen. Darüber hinausgehende Unterlagen - hier das nach Angabe der Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller (Schriftsatz vom 24. März 1994) ihr nicht vorgelegte Neuordnungskonzept für die innerstädtische Verkehrsführung, das geologische Gutachten, eine "Verifizierung" der prognostizierten Verkehrsmengen sowie die in der Begründung zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans angesprochene Umweltverträglichkeitsstudie - müssen nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht mit ausgelegt werden. Eine Verpflichtung zur Auslegung weitergehender als der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB benannten Unterlagen ergibt sich über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch nicht aus seinem Zweck. Es ist nicht erforderlich, alle diejenigen Unterlagen auszulegen, die eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung der im bis zur Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fortgeschrittenen Verfahren erwogenen Planabsichten ermöglichen würde. Die Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessenbetroffenheiten deutlich zu machen, vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 -, BVerwGE 59, 87 = BRS 35 Nr. 24, sowie den Gemeindeeinwohnern Teilhabe am Bebauungsplanverfahren zu gewähren. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1987 - 2 BvL 16/84 -, BVerfGE 77, 288 (300). Diesen Zwecken genügt regelmäßig die Auslegung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB bezeichneten Unterlagen, da sie die Einschätzung der Auswirkungen der Bebauungsplanung in dem Umfange ermöglicht, wie dies erforderlich sein mag, um die Gemeinde auf etwaige Problembereiche hinzuweisen und den Bürgern Betroffenheiten zu verdeutlichen. Ob es im Einzelfall erforderlich sein mag, im Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB über den Bebauungsplanentwurf nebst Begründung hinaus weitere Unterlagen wie beispielsweise eingeholte Gutachten auszulegen, um auf diesem Wege die Bebauungsplanbegründung zu ergänzen und damit den mit der Auslegung verbundenen Zwecken zu genügen, vgl. zum Verfahren nach § 73 Abs. 3 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 (224), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat über den Bebauungsplanentwurf nebst Begründung hinaus weitere Unterlagen ausgelegt und jedenfalls damit dem Informationszweck des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt. Der Vorlage der "Umweltverträglichkeitsstudie zur L 527 G. " bedurfte es schon deshalb nicht, weil sie sich nicht auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 51 bezieht. Die in Betracht zu ziehenden Umweltauswirkungen des Vorhabens sind im übrigen im landschaftspflegerischen Begleitplan und im Erläuterungsbericht zum RE-Entwurf, beide Unterlagen haben ausgelegen, angesprochen. Die "Machbarkeit des Vorhabens" ist unter Ziffer 4.6.1.2 des Erläuterungsberichtes zum RE-Entwurf im einzelnen erörtert worden. Dem Bodengutachten des Erdbaulaboratoriums E. lassen sich keine Erkenntnisse hinsichtlich etwaiger Betroffenheit von Bürgern entnehmen, die nicht im Erläuterungsbericht aufgegriffen worden wären und sich aus dem Umfang befürchteter Gebäudeabsenkungen ableiten. Schließlich ist der Inhalt des Neuordnungskonzeptes für die innerstädtische Verkehrsführung in seiner Bedeutung für den Bebauungsplan in der dem Bebauungsplanentwurf beigefügten Begründung (Seite 1-4) insoweit dargestellt, als dies zur Information erforderlich war, welchen Anteil die "Südumgehung" am Verkehrskonzept haben soll. Weitergehende als die ausgelegten Unterlagen waren auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UVPG auszulegen. Allerdings war vor Erlaß des planfeststellungsersetzenden Bebauungsplanes gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NW eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die genannte Regelung ist durch Art. 5 Nr. 2b des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992, GV NW 175 mit Wirkung vom 4. Juni 1992 in das Straßen- und Wegegesetz des Landes eingefügt worden (Art. 8 des Gesetzes vom 29. April 1992). Gemäß Art. 9 Satz 1 des Gesetzes vom 29. April 1992 sind auch bereits begonnene Verfahren, für die aufgrund des Landesrechts eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist. Eine solche Bekanntmachung des Bebauungsplanvorhabens war bis zum 4. Juni 1992 nicht erfolgt. Abzustellen ist dabei nicht auf den Aufstellungsbeschluß vom 25. April 1989 und das ihm zugrundeliegende Verfahren, sondern auf den Aufstellungsbeschluß des Rates der Antragsgegnerin vom 3. Februar 1994. Mit ihm ist formell durch Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 25. April 1989 sowie im Hinblick auf den Umfang der Entwurfsänderungen auch inhaltlich ein neues Verfahren eingeleitet worden. Zur Verfahrensweise verweist § 38 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StrWG NW auf § 17 UVPG, der das Bebauungsplanverfahren näher ausgestaltet, nämlich die Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und des § 8 UVPG und damit auch vorschreibt, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UVPG). § 9 UVPG regelt unter der Überschrift "Einbeziehung der Öffentlichkeit" Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung und insbesondere bezüglich der im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Frage, daß die Anhörung der Öffentlichkeit auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen nach § 6 UVPG zu erfolgen hat. § 6 UVPG seinerseits ist zu entnehmen, welche Angaben die Unterlagen zumindest enthalten müssen, nämlich solche namentlich beschreibender Art, nicht jedoch auch den Beschreibungen zugrundeliegende Ermittlungen oder Gutachten. In welcher Form der Vorhabenträger der Informationspflicht nachkommt, normiert § 6 UVPG dagegen nicht. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 4 VR 17.96 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127. Den Anforderungen des § 6 Abs. 3, Abs. 4 UVPG genügten die ausgelegten Unterlagen. Ob nach Maßgabe des Einzelfalles über den Mindestumfang beschreibender Unterlagen hinaus auch die Offenlage von Gutachten geboten sein kann, vgl. zu dem in § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG in Bezug genommenen § 73 Abs. 3 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, a.a.O., bedarf keiner Entscheidung, da die im vorliegenden Verfahren ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Information der "Öffentlichkeit" ermöglichten, wie der Senat oben der Sache nach zu § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB bereits ausgeführt hat. Sonstige Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich sein könnten, sind weder ersichtlich noch von den Antragstellern vorgetragen. Der Bebauungsplan begegnet keinen materiellen Bedenken. Die Antragsgegnerin war befugt, den Bebauungsplan aufzustellen, und zwar auch hinsichtlich der Ausweisung von Verkehrsflächen für die "Südumgehung", mit der die Landesstraße L 666 über den T. hinaus bis zur M. straße weitergeführt werden soll. Nach § 38 Abs. 1 StrWG NW dürfen zwar Landesstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist, wobei nach § 38 Abs. 1a StrWG NW unter näher bestimmten Voraussetzungen anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses auch eine Plangenehmigung erteilt werden kann. Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NW ersetzen jedoch Bebauungspläne nach § 9 BauGB die Planfeststellung. Um einen solchen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt es sich im vorliegenden Fall. Ob die Planfeststellung das "zweckmäßigere" Planinstrumentarium für einen Fall ist, in dem es in erster Linie um die Planung einer Straße geht, vgl. Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 2. Auflage, 1995, § 9 RdNr. 31, ist ungeachtet der rechtlichen Konsequenzen dieser von den Antragstellern aufgeworfenen Frage im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Die Antragsgegnerin hat sich nicht lediglich auf eine Straßenplanung beschränkt, sondern über die Verkehrsflächenfestsetzungen hinaus auf Art und Maß der Nutzung weiterer Grundstücke bezogene städtebauliche Ziele mit der Bebauungsplanung verfolgt. Ob es in dieser Situation zweckmäßig gewesen wäre, die Südumgehung im Planfeststellungsverfahren festzusetzen, ist nicht von vornherein zu bejahen, kann aber letztlich auf sich beruhen. Die Zweckmäßigkeit des Planfeststellungsverfahrens mag insbesondere aus den von den Antragstellern zu Recht hervorgehobenen Möglichkeiten der rechtsverbindlichen Festlegung von Detailregelungen folgen, die der Bewältigung der mit einem Straßenbau verbundenen Konflikte dienen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, NuR 1996, 140 = BRS 57 Nr. 2. Ob dem Gebot der Konfliktbewältigung letztlich genügt ist, beurteilt sich jedoch nach Maßgabe der aus § 1 Abs. 6 BauGB herzuleitenden Anforderungen an die Problembewältigung durch den jeweiligen Bebauungsplan im Einzelfall, ändert an der Befugnis der Gemeinde jedoch nichts, einen möglicherweise an sich weniger zweckmäßigen planersetzenden Bebauungsplan zu erlassen, wenn er denn den gesetzlichen Anforderungen genügt, also auch die im Bebauungsplanbereich zu bewältigenden Konflikte im erforderlichen Maße löst. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Mißgriffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. Von einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine Rede sein. Der Bebauungsplan zielt zum einen auf eine Neuordnung der innerstädtischen Verkehrsströme. Die Wohn- und Geschäftsbereiche in der Innenstadt im Einzugsbereich der M. straße sollen vom Verkehr entlastet und auf diesem Wege zu ihrer qualitativen Entwicklung beigetragen werden. Darüber hinaus dient der Bebauungsplan der Verkehrsberuhigung der E. straße in dem Denkmalbereich "Altes Dorf" und damit auch denkmalpflegerischen Belangen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auf die Verwirklichung dieser städtebaulichen Konzeption angelegt. Die von den Antragstellern und anderen Einwendern vorgebrachten Bedenken an dem Verkehrs- und Städtebaukonzept der Antragsgegnerin zu den Fragen, ob die verfolgte Verkehrskonzeption noch zeitgemäß sei, im rechten Verhältnis zu den Kosten oder zur Belastung der von der Bebauungsplanung betroffenen Anlieger stünde, stellt die planerische Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage. Die Auswahl konzeptioneller Mittel, etwa zur Bewältigung des vorhandenen oder des zu erwartenden Verkehrsaufkommens, ist gesetzlich ausschließlich dem hierfür legitimierten Rat der Antragsgegnerin als Träger der örtlichen Planungshoheit zugewiesen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Januar 1996 - 4 NB 1.96 -, ZfBR 1996, 223 = BRS 58 Nr. 1. Weder den Antragstellern noch dem Gericht kommt es demgemäß zu, den von der Antragsgegnerin gewählten konzeptionellen Grundentscheidungen eigene Konzeptionen oder Vorstellungen entgegenzustellen. Auf den im Fachplanungsrecht im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung von Planfeststellungen entwickelten Maßstab, daß eine Planung "objektiv vernünftigerweise geboten sein" müsse, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282 = BRS 44 Nr. 3 und vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123, kommt es nicht an, weil bauplanungsrechtliche Festsetzungen, auch wenn sie privates Eigentum fremdnützig - etwa als öffentliche Verkehrsfläche - überplanen, gerade keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. August 1997 - 4 NB 4.97 -, a.a.O.; OVG NW, Beschluß vom 30. Dezember 1997 - 10a D 41/95.NE -. Die Aspekte der Herausnahme des hohen Durchgangsverkehrs aus der M. straße und die erst dadurch ermöglichte Umgestaltung des zentralen Geschäftsbereichs von G. sowie der Entwicklung der angrenzenden Wohnbereiche in einem attraktiven, weil nicht überbelasteten Innenstadtumfeld sowie die hinzukommende Funktion der "Südumgehung" als Verknüpfung des über die M. straße weiterführenden Tangentensystems mit den aus West und Südwest G. erreichenden Landesstraßen haben insgesamt betrachtet ein solches Gewicht, daß sie generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden. Vgl. zu diesem Erfordernis in der Fachplanung: BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, a.a.O. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 51 sind hinreichend bestimmt und von den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung getragen; dies wird auch von den Antragstellern nicht angezweifelt, so daß sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Ergänzend ist lediglich anzumerken, daß die auf § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB gestützte Darstellung eines Teils der E. nicht auf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer gerichtet ist, was wegen der für diesen Fall gegebenen Möglichkeit, die Festsetzung nach anderen Vorschriften zu treffen, allerdings - anders als nunmehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997, BGBl I 2141 - nicht in Betracht gekommen wäre. Vgl. unter Bezug auf § 31 WHG: OVG NW, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 10a NE 98/88 -, NVwZ-RR 1992, 232. Der Bebauungsplan greift vielmehr lediglich einen Teil des Flußabschnitts im Zusammenhang mit verschiedenen "Grünfestsetzungen" im Uferbereich auf, ohne das Flußbett oder diesen selbst ändernd gestalten zu wollen. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden schließlich den Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 6 BauGB gerecht. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, a.a.O.; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, a.a.O.; Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6. Den so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis genügen die den Bebauungsplan tragenden Erwägungen der Antragsgegnerin. Der Rat der Antragsgegnerin ist in eine Abwägung der von der Planung betroffenen Belange eingetreten. Für eine Bindung der Abwägungsentscheidung des Rates an das "Bürgervotum" besteht kein Anhalt. Nach jahrelanger Diskussion verschiedener Planungsalternativen entschloß sich der Rat 1990, ein "Bürgervotum" einzuholen, um die vorliegenden Entscheidungsgrundlagen zu erörtern. Wenn er das Ergebnis aufgriff, um nach den "Vorgaben" des "Bürgervotums" den Straßenentwurf neu zu bearbeiten, kommt hierin nicht zum Ausdruck, daß sich der Rat etwaigen Alternativen verschlossen oder gar verkannt habe, daß er weiterhin eine eigene Abwägung der von der Planung betroffenen Belange vorzunehmen hatte. Die von den Antragstellern behauptete Bindung der Ratsentscheidung war im übrigen schon inhaltlich ausgeschlossen, da das "Bürgervotum" selbst verschiedene Trassenführungen offenließ, so zwar die Verlagerung des östlichen Tunnelausgangs anregte, jedoch seinen Standort nicht bestimmte, und einem bergmännischen Tunnelvortrieb Vorrang einräumte, jedoch weder andere Bauweisen ausschloß noch die Länge oder genaue Lage der Tunnelstrecke vorgegeben hätte. Hinzu kommt ein Weiteres: Erst nach Vorlage des "Bürgervotums" und nach Überarbeitung der Entwurfsplanung hat der Rat zum neuen Bebauungsplanentwurf das in § 3 BauGB geregelte Beteiligungsverfahren durchgeführt und sich sodann ausweislich des aktenkundigen Sachverhalts mit allen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken im Detail befaßt. Ein Abwägungsausfall ergibt sich ferner nicht daraus, daß im Erläuterungsbericht zum RE-Entwurf wiederholt von "Zwangspunkten" die Rede ist (vgl. insbesondere Seite 18 ff. unter Ziffer 4.1.2). Nicht die dort angesprochenen "Zwangspunkte" haben die Entscheidung zum Bau einer "Südumgehung" oder auch nur den wesentlichen Verlauf der Trasse bestimmt, sondern die Zwangspunkte betreffen technische Details der Ausbauplanung, die sich bei innerstädtischen Gegebenheiten unvermeidlicherweise immer in der einen oder anderen Weise ergeben, wenn eine (abgewogene) Straßenplanung in den Baueinzelheiten umzusetzen ist. "Andere Formen der Verkehrsberuhigung" hat der Rat der Antragsgegnerin im übrigen ausführlich geprüft. Der Rat der Antragsgegnerin hat den abwägungserheblichen Sachverhalt zusammengetragen. Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt voraus, daß alle maßgebenden Gesichtspunkte in den Abwägungsprozeß eingestellt werden und der Rat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgeht. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.-4.79 -, a.a.O. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehört in hervorragender Weise das Eigentum, vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57, so daß der Rat der Antragsgegnerin in seine Erwägungen insbesondere auch einzustellen hatte, ob und in welcher Größenordnung durch den Bau der "Südumgehung" Schäden auf den an die Tunneltrasse angrenzenden oder vom Tunnel unterfahrenen Grundstücken, namentlich den aufstehenden Gebäuden zu erwarten sind. Das erforderliche Abwägungsmaterial hat der Rat ermittelt. Das Erdbaulaboratorium E. hat zunächst für den noch 1986 in Planung befindlichen 350 m langen Straßentunnel, der zwischen B. straße und M. straße südlich der K. straße verlaufen sollte, eine Baugrunduntersuchung vorgelegt. Der Untersuchung lagen Bohrproben zugrunde, die in westlicher Richtung bis in die Nähe des Fabrikgebäudes B. straße 10a (Parzelle 558) sowie des Wohnhauses B. straße 18 reichten. Ergänzend hat das Erdbaulaboratorium unter dem 18. November 1986 sodann unter Auswertung weiterer Bohrproben zum Bau eines im Verlauf der K. straße liegenden Straßentunnels Stellung genommen, der als abgedeckelter Trog vorgesehen war. Diese Unterlagen gaben in Verbindung mit den Ausführungen im Erläuterungsbericht aus Oktober 1993, der zur Tunnelplanung unter Mitwirkung der Firma IM Professor Dr. M. , Dipl.-Ing. M. , beratende Ingenieure VBI für Tunnel- und Ingenieurbau, erstellt worden ist, eine hinreichende Grundlage für die Annahme, daß der Tunnelbau in einer größere Schäden aus-schließenden Art und Weise durchführbar ist. Für nahezu den gesamten Bereich der in bergmännischer Auffahrung geplanten Tunnelstrecke liegen Bohrproben vor, deren westlichste bis auf etwa 50 m an den weiter westlich gelegenen bergmännischen Anschlagpunkt heranreicht. Der noch weiter westlich liegende Trogbereich ist zwar mit Bohrungen nicht erkundet worden. Dies war jedoch für die Ratsentscheidung auch nicht erforderlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß der Rat der Antragsgegnerin die gutachterlichen Äußerungen des Erdbaulaboratoriums E. zur Möglichkeit der Trogbauweise nicht auf den westlichen Bereich der "Südumgehung" übertragen durfte. Der Gutachter hat über die von ihm untersuchte Geländestrecke am West- und am Ostende unter einer unterschiedlich mächtigen Lockergesteinsschicht Massenkalk festgestellt, im dazwischenliegenden Bereich verwitterten Tonstein, der als Gehängelehm beurteilt werden mußte (Seite 3 der Stellungnahme vom 18. Novem-ber 1986). Unter Berücksichtigung dieser Bodengegebenheiten sowie der festgestellten Grundwasserstände schied der Gutachter einen bergmännischen Tunnelvortrieb aus und empfahl gerade wegen bautechnischer Probleme die Deckelbauweise. Für den Bereich westlich der untersuchten Bodengegebenheiten ergeben sich aus den Akten und auch den Stellungnahmen der Antragsteller nicht nur keine Anhaltspunkte, daß dort mit wesentlich anderen Bodenbeschaffenheiten gerechnet werden müßte, sondern vor allem auch keine Anhaltspunkte, daß bei Deckelbauweise in Verbindung mit entsprechenden Stützmaßnahmen - wie sie beispielsweise im Bereich des Westportals auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. gemäß Anlage 5.1 vom 1. Oktober 1993 zum Erläuterungsbericht ("Portalansichten") vorgesehen sind - Gefahren hinsichtlich schädenverursachender Setzungen an Bauwerken nicht auf das vom Rat angenommene Maß reduziert werden könnten. Das Erdbaulaboratorium E. hat vielmehr in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. April 1987 auf mannigfaltige Erfahrungen verwiesen, wonach bei Anwendung entsprechender Sicherungsmaßnahmen die Verformungen hinter den vertikalen "Ortbetonverbauwänden" sehr gering seien und Setzungen auf der Verbaurückseite bis (nur) zu ca. einem Zentimeter auftreten könnten. Aber auch hinsichtlich des in bergmännischer Bauweise konzipierten Tunnelstücks besteht kein konkreter Anhalt, daß der Rat der Antragsgegnerin nicht von den Feststellungen der Ingenieure für Tunnelplanung M. und M. ausgehen durfte, wonach das Setzungsmaß maximal 2 bis 3 cm betragen werde. 4 bis 6 cm waren zwar noch vom Erdbaulaboratorium E. angenommen worden, jedoch unter Berücksichtigung einer wesentlich höher liegenden Tunnelsohle (maximale Tunnelüberdeckung 6,70 m), als sie nunmehr verwirklicht werden soll. Für eine tiefer liegende Gradiente hat auch das Erdbaulaboratorium E. darauf hingewiesen, daß dann zwar der Setzungseinfluß an der Tagesoberfläche weiter zur Breite hin ausstrahlen würde, die Setzungsmulde jedoch auch flacher werden würde. Allerdings beträgt die Tunnelüberdeckung im Bereich des unterfahrenen Fabrikgebäudes auf dem Grundstück B. straße 10a etwa (lediglich) zwischen 3,50 m und 5 m und ist damit insoweit der vom Erdbaulaboratorium E. gewürdigten Ausgangslage vergleichbar; dort sieht der Ausbauplan dann jedoch Schutzmaßnahmen vor (Injektionsrohrschirm), wie sie im Bodengutachten des Erdbaulaboratoriums E. in vergleichbarer Weise für die (auch bei Trogbauweise vorgesehene) Unterfahrung des Hauses B. straße 18 vorgeschlagen worden ist. Auf das Erfordernis "sorgfältigster Bauausführung" bei der Unterfahrung des Gebäudes B. straße 10a weist der Erläuterungsbericht in der Fassung von Oktober 1993 zudem ausdrücklich hin. Der Hinweis der Antragsteller darauf, daß nach dem Erläuterungsbericht zum RE-Entwurf vor Ausschreibung der Bauarbeiten weitere Probebohrungen erforderlich seien, führt nicht über die Erkenntnis hinaus, daß die auf dem jeweiligen Tunnelabschnitt konkret erforderlichen bautechnischen Maßnahmen detaillierter Festlegung bedürfen, nicht jedoch auf Umstände, die der Rat über die grundsätzliche Berücksichtigung des ungefähren Maßes etwaig zu besorgender Setzungsschäden in seine Abwägungsentscheidung hinaus hätte einstellen müssen. Der Hinweis der Antragsteller auf einen Erfahrungssatz, wonach es "allgemeinen Erkenntnissen (entspreche), daß mit zunehmender Tiefe die Wahrscheinlichkeit, auf Grundwasser zu stoßen, steigt", führt ebenfalls nicht weiter, da nach den Ermittlungen des von den Antragstellern in anderem Zusammenhang zitierten Gutachtens des Erdbaulaboratoriums E. im hier maßgebenden Bereich mit einem Grundwasserhorizont, der durch die E. beeinflußt wird, in Höhe des Gebäudepunktes von 158 bis 160 mü NN zu rechnen sei. Die nunmehr geplante Tunneltrasse liegt mit ihrem tiefsten Punkt, dem östlichen Portalfuß, knapp über 165,17 mü NN und damit noch deutlich über diesem Maß und steigt sodann kontinuierlich bis zum westlichen Portal auf 184,88 mü NN an. Bei diesem Geländeverlauf und dem nach gutachterlicher Prüfung zu erwartenden Grundwasserhorizont erübrigte sich auch auf Grundlage des von den Antragstellern zitierten Erfahrungssatzes eine weitere Sachverhaltsermittlung durch die Antragsgegnerin. Der Rat der Antragsgegnerin hat in seine Abwägung ferner die durch die Baumaßnahme auch während der Bauphase zu erwartenden Nutzungsbeschränkungen eingestellt und auf die erforderlichen Maßnahmen während der Bauphase hingewiesen. Abgesehen von Beeinträchtigungen, die bei einer Baumaßnahme der hier vorliegenden Größenordnung schlechterdings nicht vermeidbar sind, ist nicht erkennbar, daß nicht durch geeignete Maßnahmen insbesondere die Nutzbarkeit der jeweiligen Grundstücke sichergestellt bleibt. Dies gilt insbesondere - und nur insoweit ergeben sich aus den Ausführungen der Antragsteller substantiierte Bedenken - für das Grundstück M. Straße 11a. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, daß über das Grundstück M. Straße 11 eine provisorische Ersatzzufahrt angelegt werden könne, da das dort früher aufstehende Gebäude abgebrochen worden sei. Nach Abschluß der Baumaßnahmen in diesem Bereich könne wiederum eine Zufahrt direkt vom Grundstück M. Straße 11a zur Straße angelegt werden. Dem Senat sind Zweifel an der Realisierbarkeit dieser Maßnahmen nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegten Umständen. Installationen wie Heizungs- und Lüftungsrohre in den zur M. Straße gelegenen gewerblich genutzten Baulichkeiten können mit einem je nach Sachlage mehr oder weniger großen (Kosten-)Aufwand, z.B. auch unter Einbezug einer Leitungsführung außerhalb des Gebäudes verlegt werden. Ob das Verwaltungsgebäude nur von der M. Straße und nur außerhalb der dortigen gewerblichen Anlagen (rechtlich) zugänglich ist, war für die Bebauungsplanung ohne Belang, da auch auf anderem Wege der Zugang sichergestellt werden kann, wie die Vertreter der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Möglichkeit, gegebenenfalls sogar eine Behelfsbrücke über den Tunnelbaubereich zu schlagen, verdeutlichten. Schließlich ist die Andienung der Gewerbebauten mit Lastkraftwagen über eine Zufahrt möglich, wie die Antragsgegnerin durch Vorlage entsprechender Zeichnungen beispielhaft belegt hat. Die Ausgestaltung konkreter Einzelheiten ist im übrigen nicht Gegenstand der bauplanerischen Entscheidung. Für eine sachgerechte Abwägung war es nicht erforderlich, die Auswirkungen von Sprengungen beim Tunnelbau zu untersuchen. Es steht zunächst überhaupt nicht fest, ob überhaupt gesprengt werden kann oder muß. Der Erläuterungsbericht zum RE-Entwurf (Gliederungsziffer 4.6.1.4) geht in Bereichen, in denen Kalkstein angetroffen wird, nach "Erfordernis" von Lockerungssprengungen aus. Die Annahme, daß Sprengungen, soweit sie nach den jeweiligen konkreten geologischen Verhältnissen in Betracht zu ziehen sein sollten, ohne Berücksichtigung der einschlägigen technischen Regelungen durchgeführt werden könnten, ist schon abwegig und bedurfte keiner besonderen Sachverhaltsüberprüfung durch die Antragsgegnerin. Ob auf die Umgebung einwirkende Erschütterungen durch den Tunnelbetrieb zu besorgen sind, hat der Rat der Antragsgegnerin demgegenüber geprüft und nicht nur auf einen vergleichbaren Straßentunnel in Bochum, sondern vor allem darauf abgestellt, daß aufgrund des bei der Planumsetzung vorgesehenen Fahrbahnaufbaus (bituminöse Straßendecke sowie elastische Tragschicht), der konstruktiv vom Tunnelkörper getrennt ausgeführt werden solle, das Tunnelbauwerk nicht zu Schwingungen angeregt werde. Weshalb diese Annahme auf einen Abwägungsausfall schließen lassen sollte, ist nicht erkennbar. Entgegen der Annahme der Antragsteller befinden sich bei den Akten die Verkehrsdaten aus den 1982 und 1990 durchgeführten Verkehrszählungen (Seite 62 des Erläuterungsberichtes zum RE-Entwurf sowie Seite 12 nebst Anlagen 2, 3, 4.1 und 4.2 des Schalltechnischen Entwurfs vom 2. November 1993) und hat der Rat der Antragsgegnerin die verkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes in dem für die Abwägung erforderlichen Umfang ermittelt. Dem Gutachten der D. C. aus August 1991 (Aktualisierter Generalverkehrsplan) lagen hinreichend aktuelle Verkehrszählungen aus dem Jahre 1990 zugrunde, deren Ergebnisse im übrigen Bestandteil der Akten sind. Auf dieser für eine Prognose ausreichenden Basis (und nicht lediglich unter Bezug auf den Generalverkehrsplan 1982) hat die D. C. nicht nur den "Prognose-Nullfall", sondern auch die Auswirkungen berechnet, die dem Bau der "Südumgehung" (unter Abbindung der E. straße vom T. sowie der Errichtung einer neuen Querspange von der E. straße zur R. Straße) unter der Annahme des moderaten Ausbaus der H. straße und der Sperrung der Innenstadt für den Durchgangsverkehr (Planungsfall 2) zuzurechnen ist. Diese Vorgaben stehen mit den Vorstellungen des Rates der Antragsgegnerin durchaus in Übereinstimmung. Die H. straße soll in angemessener Form ausgebaut werden (vgl. Seite 4 der Bebauungsplanbegründung). Das vom Rat in der Bebauungsplanbegründung in Bezug genommene Neuordnungskonzept für die innerstädtische Verkehrsführung plant durch Gestaltung von Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen und Verkehrsregelungen darüber hinaus den Durchgangsverkehr aus der M. straße herauszunehmen. Daß die Verkehrsbelastung sowie die Verkehrsprognose nicht in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Vorgehensweisen ermittelt worden wäre (vgl. das allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 29/1992 des Bundesministers für Verkehr vom 15. Juli 1992, VkBl 1992, 423; Empfehlungen für Verkehrserhebungen EVE 1991, Straßenbau A-Z Band 8), ist nach alledem nicht ansatzweise erkennbar. Der Rat der Antragsgegnerin ist nicht von einem falschen Sachverhalt hinsichtlich der Kosten der Maßnahme ausgegangen. Er hat die Kosten vielmehr in den Blick genommen. Zwar ist in der Bebauungsplanbegründung davon die Rede, daß "die Maßnahme L 666-OU G. (Südumgehung) im Landesstraßenausbauplan 93 bis 97 mit 45,0 Mill. DM enthalten" sei, während nach dem in der Bebauungsplanbegründung in Bezug genommenen RE-Entwurf, Erläuterungsbericht aus Oktober 1993, Seite 4 mit Gesamtkosten von 53,592 Mill. DM zu rechnen ist. Dieser Widerspruch ist jedoch anhand der vollständigen Abwägungsunterlagen eindeutig auflösbar, denn die Kosten der ursprünglich geplanten Straßentrasse sollten sich auf knapp 45 Mill. DM belaufen (vgl. S. 91 des Erläuterungsberichtes zum RE-Entwurf in der Fassung vom 30. September 1989). Anzunehmen, daß der Rat der Antragsgegnerin die durch den aufwendigeren Tunnelbau entstehenden Mehrkosten der veränderten Bebauungsplanung nicht gesehen und die im Erläuterungsbericht zum RE-Entwurf bezifferten Kosten nicht in die Abwägung eingestellt haben könnte, ist bereits abwegig. Der Bebauungsplan ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er über die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützten Festsetzungen hinaus keine weiteren Details der Immissionsminderung dienender technischer Maßnahmen festgesetzt hat, wie die Antragsteller dies beispielsweise für die nach dem RE-Entwurf vorausgesetzte hochabsorbierende Auskleidung der Tunnelwände in den Portalbereichen oder der schallgedämpften Entlüftung für erforderlich halten. Ein Bebauungsplan soll zwar Festsetzungen treffen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Er muß die Festsetzungen treffen, die möglich und geeignet sind, Nutzungskonflikte zu vermeiden oder zu vermindern; dies ist eine Frage des Gebots gerechter Abwägung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange. Vgl. Berliner Kommentar, a.a.O., § 1 RdNr. 17. Er braucht jedoch nicht alle Probleme, die sich aus seinen Festsetzungen ergeben, selbst abschließend zu bewältigen, sondern kann von Festsetzungen Abstand nehmen, wenn ein anderweitiges geeignetes Instrumentarium zur Verfügung steht, etwaigen Nutzungskonflikten zu begegnen. So bedeutet es keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, wenn ein Bebauungsplan zwar Festsetzungen enthält, die straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen, deren Durchführung aber künftigem Verwaltungshandeln überläßt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, BRS 47 Nr. 3; Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, NVwZ 1996, 381; Beschluß vom 25. August 1997 - 4 BN 4.97 -, ZfBR 1997, 328. Es besteht schon keinerlei Anhalt für die Annahme, daß der Straßenbaulastträger die "Südumgehung" einschließlich des Betriebsgebäudes nicht in der nach Maßgabe des Schalltechnischen Entwurfs vom 2. November 1993 sowie des Tunnellüftungs- und Immissionsgutachtens vom 13. Juli 1993 zum Schutze der Straßenanlieger für erforderlich gehaltenen Weise bauen bzw. betreiben wird. Selbst wenn ein gegenteiliges Verhalten in Betracht gezogen würde, bedurfte es keiner weitergehenden Festsetzung im Bebauungsplan, da die Straßenanlieger nach § 41 BImSchG einen notfalls gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Straßenbaulastträger darauf haben, daß durch Verkehrsgeräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - 4 NB 1.86 -, a.a.O., S. 9. Darüber hinaus erfaßt § 38 Abs. 4 Satz 3 StrWG NW auch verfahrensmäßig den Fall, daß eine Ergänzung der Festsetzungen eines planersetzenden Bebauungsplanes notwendig werden sollte - was hier derzeit konkret ohnehin nicht in Betracht zu ziehen ist -; in einem solchen Fall ist eine (ergänzende) Planfeststellung durchzuführen. Der Rat der Antragsgegnerin mußte in den Bebauungsplan keine Festsetzungen aufnehmen, die das von ihm angestrebte Verkehrskonzept auch insoweit in allen Einzelheiten regelte, als er die M. straße vom Durchgangsverkehr entlasten will und diese Absicht Grundlage des von der D. C. gewürdigten Planungsfalls 2 geworden ist. Zunächst bestimmt der Bebauungsplan den in seinem Geltungsbereich gelegenen Teil der M. straße als verkehrsberuhigten Bereich und ermöglicht bereits auf dieser Grundlage den Fluß des Durchgangsverkehrs hemmende und damit verkehrsmindernde Maßnahmen. Hierauf kommt es jedoch letztlich gar nicht an. Die in Betracht gezogenen verkehrsregelnden Maßnahmen sind ohne weiteres möglich und durften vom Rat der Antragsgegnerin künftigem Verwaltungshandeln zugeordnet werden. Mit einem Umsetzungsdefizit ist ungeachtet der Frage, ob es die Verkehrsplanung denn überhaupt in Frage stellen würde, ernsthaft nicht zu rechnen. Der Rat der Antragsgegnerin hat die von der Bebauungsplanung betroffenen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Rat der Antragsgegnerin hat beanstandungsfrei die von verschiedenen Bürgern bzw. Gruppen im Planaufstellungsverfahren angesprochene "Nullvariante" abgelehnt. Der vollständige Verzicht auf die geplante Straßenführung hätte das Planungsziel der Antragsgegnerin verfehlt. Die Beibehaltung des bisherigen Zustandes hätte aus Sicht der Antragsgegnerin, die sich bei der Beschaffung der hierfür relevanten Erkenntnisquellen auch der fachkundigen Hilfe Dritter bedient hat, die seit langem angestrebte Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich der M. straße nicht annähernd im gewünschten Ausmaße bewirkt. Die Erwägungen der Antragsteller zu Fragen einer "zeitgerechten, vernünftigen und sinnvollen Straßenplanung", die geprägt sei "durch die Optimierungsgebote Verkehrsvermeidung bzw. Minimierung der Auswirkungen des Verkehrs" setzen eine eigene für sinngebend erachtete Bewertung der widerstreitenden Belange an die Stelle der Bewertung des hierzu gesetzlich berufenen Planungsträgers. Ein Ansatz für die Annahme, eine der in Betracht zu ziehenden Alternativen zu der streitigen Straßentrasse sei unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs, der Umwelt und des Wohnens eindeutig - sich geradezu aufdrängend - besser geeignet, läßt sich hieraus nicht entnehmen. Allein hierin hätte möglicherweise ein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung liegen können. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. September 1997 - 4 VR 21.96 -, UPR 1998, 72 = NZV 1998, 44; OVG NW, Urteil vom 28. August 1996 - 11a D 125/92.NE -; Beschluß vom 30. Dezember 1997 - 10a D 41/95.NE -. Der Rat der Antragsgegnerin hat die maßgebenden Belange auch insoweit nicht fehlgewichtet, als der Straßenplanung Emissionen zuzuordnen sind. Hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigungen ist zu berücksichtigen, daß durch den Bau von Straßen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden dürfen, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die Gemeinde hat sich bei der Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszurichten. Das gilt auch im Bereich der Bauleitplanung, die die sonst wegerechtlich zulässige Planfeststellung oder Plangenehmigung ersetzen kann. Die Gemeinde muß sich insbesondere unter dem Blickwinkel des § 41 BImSchG vor Augen führen, welche Dimensionen der Konflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine Straße plant. Hat die Planung zur Folge, daß eine Vielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt werden, für die kein physisch- realer Ausgleich vorgesehen ist, wobei der Gesetzgeber dem aktiven Lärmschutz Vorrang gegeben hat, hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige Verkehrsbelange eine solche Lösung rechtfertigen. Bejaht sie dies, so muß sichergestellt sein, daß die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, DVBl. 1996, 921 = NVwZ 1996, 901. Die Entscheidung, von aktiven Schallschutz abzusehen und auf passiven Lärmschutz zu verweisen, hat sich an den Kriterien der Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben bzw. Unverhältnismäßigkeit auszurichten. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. August 1989 - 4 B 97.89 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 7. November 1997 - 7a D 9/95.NE -. Diese Kriterien haben sich daran zu orientieren, mit welchem Gewicht die widerstreitenden Belange einander gegenüberstehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit das Gewicht der privaten Belange der Anwohner durch Vorbelastungen von dem zu ändernden Verkehrsweg gemindert ist, ob öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege oder private Belange Dritter der Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes entgegenstehen, und mit welchen Mehrkosten der Schutz der Außenwohnbereiche im Verhältnis zu wirksamem passiven Schallschutz verbunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 -, DVBl. 1997, 831 (836) m.w.N. Letztlich wird die Ausgewogenheit einer Planung trotz Betroffenheit der Nachbarn durch Lärm oberhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV dann nicht berüht, wenn bei der Planung eine Alternative nicht ernsthaft in Betracht kam und die genannte Betroffenheit der Nachbarn abwägungsfehlerfrei durch Anordnung von aktivem oder passivem Schallschutz ausgeglichen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. November 1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7; Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 -, a.a.O. Der vom Rat der Antragsgegnerin aufgegriffene Ausgangspunkt des Schalltechnischen Entwurfs vom 2. November 1993, wonach wegen der Höhenlage der Straßen zu den Häusern und der Vielzahl der Zufahrten und Zugänge aktive Lärmschutzmaßnahmen nur im eigentlichen Neubaubereich der "Südumgehung" in Betracht komme, genügt den für den Verzicht auf aktive Schallschutzmaßnahmen geltenden Abwägungsanforderungen. Im Bereich des westlichen Tunnelportals waren aufgrund der räumlichen Gegebenheiten über die vorgesehene Tunnelauskleidung (vgl. Seite 20 des Schalltechnischen Entwurfs) hinaus aktive Lärmschutzmaßnahmen ebensowenig in Betracht zu ziehen wie entlang der Milsper Straße. Nicht anders stellt sich die Situation in dem an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Bereich nördlich der R. Straße dar. Aus diesem Grunde bestand auch von der Annahme ausgehend, daß die Abbindung der L 527 vom T. das Verkehrsaufkommen auf der R. Straße erhöhen wird, keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan um die betreffenden Grundstücke zu erweitern, denn dort waren (nur) auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Festsetzungen von Maßnahmen passiven Schallschutzes in Betracht zu ziehen. Die Möglichkeit entsprechender Festsetzungen verdichtet sich jedoch nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung. Es muß zu Tage liegen, daß es etwa zum Schutz einer Vielzahl von Mietern oder Pächtern oder zum Schutz besonders lärmempfindlicher Nutzungen (z.B. von Krankenhäusern oder Kurheimen) von vornherein verfehlt wäre, allein auf die Eigeninitiative der betroffenen Eigentümer zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigungen nach § 42 BImSchG zu bauen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, a.a.O. Eine solche Situation ist hier nicht erkennbar, so daß es auf die weiteren Fragen nicht ankommt, ob das Verkehrsaufkommen auf der R. Straße in einem auf einen Entschädigungsanspruch führenden Ausmaß in Folge der Abbindung der L 527 vom T. anwachsen wird und ob bei einer derartigen Ausgangslage auch eine Verpflichtung zur Überplanung der dortigen Grundstücke bestanden hätte. Für den Bereich südlich der R. Straße bestand von vornherein keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erweiterung des Bebauungsplangebietes, denn dort folgen zunächst unbebaute und nicht lärmempfindliche Grundstücke (Parkplatz). Erst in einiger Entfernung steht auf dem Grundstück S. straße 24 ein Wohnhaus, in dessen Umgebung jedoch weder im Hinblick auf das Ausmaß absolut zu erwartender Lärmbelastung von rund 64 dB(A) tags/56 dB(A) nachts (Schalltechnischer Entwurf, Anlage 8.46) noch im Hinblick auf die dort erwartete Erhöhung des Beurteilungspegels um etwa 1 dB(A) (vgl. die mit Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 25. Februar 1998 überreichten ergänzenden Berechnungen) zur Bebauungsplanung nötigende Umstände gegeben sind. Im Bereich des östlichen Tunnelausgangs sind Maßnahmen des aktiven Schallschutzes in Betracht gekommen und vom Rat der Antragsgegnerin auch festgesetzt worden. Abwägungsfehlerfrei hat er sich dafür entschieden, keinen "aktiven Vollschutz" zu verwirklichen, sondern aktive und passive Schallschutzmaßnahmen zu kombinieren (Schalltechnischer Entwurf, S. 20). Zwar lassen sich den Abwägungsmaterialien keine Angaben entnehmen, um welches genaue Maß die vorgesehenen Lärmschutzwände erhöht werden müßten, um einen Vollschutz zu erreichen und welche Kosten entsprechende Erhöhungen auslösen würden. Hierauf kommt es jedoch auch nicht entscheidend an, da ein solcher aktiver Vollschutz für wesentliche Bereiche der Südumgehung östlich des Tunnelportals offensichtlich ohnehin nicht zu erreichen war. Dies bestätigen die von den Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 1998 überreichten Berechnungen, nach denen für das Krankenhaus (sowie den geplanten Erweiterungsbau) Lärmschutzwallhöhen erforderlich wären, die weit über das Maß praktisch erprobter Konstruktionen hinausgehen. Es ist in dieser Situation weder vom Abwägungsvorgang noch vom Abwägungsergebnis zu beanstanden, wenn der Rat der Antragsgegnerin nicht nur auf Kostenfragen sowie Fragen bautechnischer Machbarkeit, sondern auch darauf abgestellt hat, welche Wandhöhen städtebaulich vertretbar sind und letztlich aus diesem Gesichtspunkt heraus die im Eingangsbereich des östlichen Tunnelportals gegebenen Höhenunterschiede des Geländes durch Lärmschutzwände nur über das Maß hinaus vergrößern wollte, das erforderlich war, um das Altersheim von Maßnahmen passiven Schallschutzes völlig ausnehmen zu können und zugleich für die anderen Grundstücke deutliche Pegelminderungen zu bewirken. Es ist nicht zu erkennen, daß der Rat der Antragsgegnerin das zu erwartende Maß der durch den Kraftfahrzeugverkehr verursachten luftverunreinigenden Immissionen verkannt hätte oder Belastungen zu erwarten wären, die zu den Vorgaben des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG im Widerspruch stünden. Der Rat der Antragsgegnerin hat vielmehr durch Einholung des Tunnellüftungs- und Immissionsgutachtens vom 13. Juli 1993 den Sachverhalt im erforderlichen Umfang ermittelt und hinreichend abgewogen. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, daß die Gutachter gestützt auf langjährige Windverteilungsmessungen des Deutschen Wetterdienstes Solingen sowie den in der Zeit vom 22. bis 25. Juni 1987 und 1. bis 29. März 1988 durchgeführten vergleichenden Messungen in G. (Seiten 35, 38 und 47 des Gutachtens) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sowie der Besonderheiten des Verhaltens der aus einem Tunnel abströmenden Portalluft die Luftbewegungen beurteilten. Die Einwände der Antragsteller richten sich auch nicht hiergegen, sondern gegen die ihrer Meinung nach unzureichende Häufigkeit der Messungen der Schadstoffbelastung im Bereich der Tunneltrasse. Tatsächlich haben die Gutachter Grundpegel der NO2-Belastung anhand während der Kirmes 1987 durchgeführter Messungen des Meßtechnischen Instituts E. aus B. -B. an der K. straße im Bereich des Altersheimes und im Bereich des vorgesehenen Ostportals sowie anhand von auf dem Parkplatz vor dem Rathaus durchgeführter Messungen der Landesanstalt für Immissionsschutz aus März 1988 ermittelt (Seite 36 f. des Gutachtens). Die erstgenannten Messungen fanden zu einer Zeit statt, als wegen der Kirmes der gesamte Verkehr der M. straße über die B. straße und sodann K. straße geleitet wurde und ließen daher der nach Bau der "Südumgehung" vergleichbare Luftbelastungen erwarten. Die im Innenstadtbereich durchgeführten Messungen der Landesanstalt für Immissionsschutz sind ebenso für die Bestimmung des Grundpegels der NO2-Belastung in G. geeignet. Im Hinblick auf den von den Gutachtern gewürdigten Entwicklungszeitraum von 1985 bis zum Jahre 2000 (Seite 37 des Gutachtens), über den eine anhaltende Verminderung der NOx- Belastung zu erwarten sei, ist auch nicht erkennbar, daß die zur Grundlage der Beurteilung gemachten Messungen mit der Folge mangelnder Verwertbarkeit veraltet sein könnten. Einen Grundsatz, daß im Einzelfall verläßliche Aussagen über eine zu erwartende Luftbelastung mit Stickoxyden nicht auch anhand von Einzelmessungen erfolgen könnte, gibt es im übrigen nicht (vgl. Ziffer 1.6 des Anhangs I zur - für das vorliegende Verfahren noch nicht maßgebenden - 23. BImSchV vom 16. Dezember 1996, BGBl. I 1962). Konkrete Anhaltspunkte, daß die Gutachter im vorliegenden Fall weitere Messungen hätten durchführen müssen, um zu hinreichend fundierten Aussagen zu gelangen, nennen die Antragsteller nicht. Hinzu kommt ein Weiteres: Unter Berücksichtigung der von den Gutachtern ermittelten Vorbelastung kommt eine nicht hinnehmbare Belastung der Luft mit luftverunreinigenden Stoffen nur dann in Betracht, wenn am Ost- oder am Westportal ständig Luft ausströmen würde (Seite 46 des Gutachtens). Gerade dieser Situation wird durch das Tunnellüftungssystem jedoch begegnet, das zudem während der Tagesstunden in Betrieb sein soll, die mit Abstand die höchsten NOx-Emissionen erwarten lassen (Seiten 70 und 77 des Gutachtens). Daß die Wohnbebauung im unmittelbaren Bereich des Abluftkamins mit nicht hinnehmbaren Schadstoffkonzentrationen rechnen müßte, kann auf Grundlage des Gutachtens, das sich im einzelnen zur Verteilung der Abluft auf Grundlage der Kaminwirkung sowie der Kaminhöhe verhält, ausgeschlossen werden; substantiierte Einwendungen tragen die Antragsteller auch insoweit nicht vor. Ihr Hinweis auf die städtebauliche Unverträglichkeit des Kaminbauwerks geht der Sache nach zutreffend davon aus, daß der Rat die Kaminhöhe zwingend festgesetzt und damit dem Gutachten auch insoweit Rechnung getragen hat. Die Annahme, daß er die (für die Immissionsbetrachtung im übrigen unerheblichen) städtebaulichen Aspekte der Anlage verkannt haben könnte, ist nach dem Planinhalt nicht nachvollziehbar. Die Bebauungsplanung ist nicht wegen einer fehlerhaften "Abschnittbildung" zu beanstanden. Die Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung stellt eine richterliche Ausprägung des allgemeinen rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes dar. Danach muß sich neben den eher verfahrensrechtlichen und prozessualen Gesichtspunkten die jeweilige Bildung eines Abschnittes im Verlaufe einer Straßenplanung auch inhaltlich rechtfertigen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Juni 1992 - 4 NB 21.92 -, NVwZ 1992, 1093. Für nachfolgende Abschnitte ist allerdings ausreichend, daß der Verwirklichung des (gesamten) Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011; Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 -, Buchholz 407.4 § 17 FSrG Nr. 130. Die "Südumgehung" kann entgegen der Annahme der Antragsteller bereits nicht als "Abschnitt" im Sinne der zitierten Rechtsprechung verstanden werden. Sie verbindet den T. mit der M. straße und übernimmt selbständige Verkehrsfunktionen im Rahmen der Verkehrsplanung der Antragsgegnerin, ohne daß weitere Straßenausbaumaßnahmen an die "Südumgehung" zu ihrer bestimmungsgemäßen Verlängerung anknüpfen müßten. Daß die "Südumgehung" Teil eines Gesamtkonzeptes zur Verkehrsführung in G. ist, ändert hieran nichts, da die jeweiligen Bau- und Verkehrsregelungsvorhaben ihre durchaus selbständige Bedeutung haben. Selbst wenn die "Südumgehung" als Abschnitt des nach dem Neuordnungskonzept geplanten Tangentensystems angesehen würde, ist der dann als vom T. bis zur M. straße gebildet anzusehende Abschnitt unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Verwirklichung des geplanten Tangentensystems stehen erkennbar keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Ein gegenteiliger Anhaltspunkt ergibt sich nicht daraus, daß der Bau der B 7 n nicht mehr im Bedarfsplan enthalten ist, denn die Funktion einer westlichen Tangente kann von der in "angemessener und verträglicher Form" ausgebauten H. straße im vom Rat der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltenen Umfang übernommen werden. Der Rat hat sich ausgiebig mit zahlreichen Varianten der Staßenplanung befaßt und dabei auch die sog. Nullvariante (zuzüglich weiterer Maßnahmen wie dem Ausbau der H. straße) mit einbezogen. Nach Maßgabe der städtebaulichen Ziele der Antragsgegnerin ließ nur der Bau der "Südumgehung" eine Verbesserung der unbefriedigenden Situation in der M. straße erwarten. Die möglichen Varianten der "Südumgehung" hat er ebenfalls im einzelnen in seine Erwägungen eingestellt (vgl. Ziffer 3.1 des Erläuterungsberichtes zum RE-Entwurf vom 30. Juni 1989). Die Anbindung der L 666 n an den T. ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, namentlich unter weitestgehender Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange, aber auch der Anwohner- und Eigentümerinteressen in diesem Bereich erfolgt. Die gewählte Trasse ist auf den geringstmöglichen Eingriff in die Bausubstanz angelegt und knüpft daher in dem Bereich an den T. an, in dem zwischen den denkmalgeschützten Häusern E. straße 1 und M. straße 105 eine (teilweise bebaute) Baulücke besteht. Auf diese Weise können die genannten Denkmäler weitestgehend erhalten werden, wenngleich gewisse Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Absenkung der E. straße und des Timpens sowie die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht zu vermeiden, aber vom Rat gesehen und gewürdigt worden sind. Der Rat durfte die Aufwertung des Denkmalbereiches "Altes Dorf" entlang der E. straße durch die Abbindung vom T. in die Abwägung zugunsten der gewählten Trasse einstellen, zumal das Amt für Denkmalpflege gerade im Hinblick hierauf gegen die Planung keine Einwände erhoben hat. Die Abwägungsgerechtigkeit der Entscheidung über den Verlauf der Straßentrasse wird ferner nicht durch infolge der Linienführung erforderlich werdende verkehrsregelnde Maßnahmen, so Höchstgeschwindigkeitsbegrenzungen und der Ausschluß von Gefahrguttransporten, in Frage gestellt. Diese Gesichtspunkte sprechen nicht gegen das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin. Gefahrguttransporte sind für den Verkehr, den die Antragsgegnerin um die Innenstadt herumführen will, schon der absoluten Größenordnung nach ersichtlich ohne Bedeutung und sollen im übrigen auch nicht über die M. straße, sondern über die H. straße geführt werden. Die auf einem kurzen Teilstück der "Südumgehung" vorgesehene Verkehrsbeschränkung auf 30 km/h hindert den zügigen Verkehrsfluß nicht, wird aber auch für die Akzeptanz der Streckenführung mangels ernsthaft in Betracht zu ziehender Alternativen ohne Bedeutung sein. Schließlich hat das Gutachten der D. C. ausreichende Leistungsreserven des Vorhabens (unter Berücksichtigung eines Rückstaus zum Tunnel von maximal 70 m) ermittelt. Im übrigen verkennen die Antragsteller, wenn sie weitere Untersuchungen über zu erwartende Verkehre vermissen, daß die Antragsgegnerin weitere Vorhaben verfolgt, die zu einer Entlastung wiederum der "Südumgehung" beizutragen geeignet sind (vgl. Seiten 4 und 7 des Aktualisierten Generalverkehrsplans). Eine Fehlgewichtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kann nicht festgestellt werden. Insoweit unterliegen nach der hier maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 30. März 1995 Bebauungspläne, soweit sie - wie im vorliegenden Fall bezüglich der Festlegung der Trasse der L 666 n - planfeststellungsersetzende Funktion haben, allerdings anderen rechtlichen Maßstäben als sie im übrigen für bauplanerische Festsetzungen gelten. Während in den Fällen, in denen aufgrund der Aufstellung von Bebauungsplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG grundsätzlich über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden ist, bleibt gemäß § 8a Abs. 8 BNatSchG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung vom 18. August 1997, BGBl. I 2081) die Geltung des § 8 BNatSchG - einschließlich der landesrechtlichen Umsetzung in den hier maßgeblichen §§ 4 ff. LG NW - für Bebauungspläne unberührt, soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Planfeststellung ersetzen. Bezogen auf die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft besteht der maßgebliche Unterschied zwischen "normalen" bauplanerischen Festsetzungen in einem Bebauungsplan und solchen, die planfeststellungsersetzenden Charakter haben, hiernach in den konkreten Anforderungen an die "Abarbeitung" des Folgenbewältigungsprogrammes der Eingriffsregelung. Diese richten sich bei "normalen" Planfestsetzungen nach den Kriterien des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 6 BauGB. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BauR 1997, 794. Demgegenüber ist das Folgenbewältigungsprogramm der Eingriffsregelung - Vermeidungsgebot, Ausgleichspflicht und eventuelle landesrechtliche Ersatzpflichten - in den Fällen ihrer unmittelbaren Anwendung, d.h. sowohl bei der Zulassung von Einzelvorhaben als auch bei Bebauungsplanfestsetzungen mit planfeststellungsersetzendem Charakter, insoweit nach den Grundsätzen strikten Rechts abzuarbeiten, als die Eingriffsregelung an die fachrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmte Folgepflichten knüpft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, NVwZ 1997, 914. Bezogen auf die hier erörterte Festlegung der Verkehrsfläche der L 666 n im strittigen Bebauungsplan bedeutet dies, daß über die Trassenfestlegung als solche zwar nach den generellen Kriterien des § 1 Abs. 6 BauGB abwägend zu entscheiden war. Vgl. hierzu im einzelnen: BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, a.a.O. Darüber hinaus war ferner der Eingriffsregelung gemäß §§ 4 ff. LG NW im Sinne strikten Rechts durch Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ergänzt durch ein eventuelles Ersatzgeld nach § 5 Abs. 3 LG NW Rechnung zu tragen. Auch diesen Anforderungen genügt die angefochtene Bebauungsplanung. Für eine Vermeidung eingriffsbedingter Beeinträchtigungen war über die getroffenen Regelungen hinaus, namentlich also die Minimierung etwaiger Eingriffe in Natur und Landschaft durch den auf einem erheblichen Teilstück in bergmännischer Bauweise vorgesehenen Tunnelbau, ersichtlich kein Raum. Der Straßenverlauf griff darüber hinaus zu einem Teil den Verlauf der K. straße und damit einen Bereich auf, für den ein Eingriff in Natur und Landschaft von vornherein im wesentlichen zu verneinen ist. Schließlich beschränkt sich die Trasse mit Ausnahme aus verkehrlichen Gründen erforderlicher Auswirkungen im Bereich der Tunnelportale in ihrer Breite auf das verkehrstechnisch gebotene Mindestmaß. Die verbleibenden Eingriffe hat die Antragsgegnerin unter Inbezugnahme des zum RE-Entwurfs aufgestellten landschaftspflegerischen Begleitplans im einzelnen ermittelt und hinsichtlich ihrer Gewichtigkeit bewertet. Sie hat ferner zum Ausgleich im Plangebiet eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen vorgesehen, deren grundsätzliche Eignung zum jedenfalls teilweisen Ausgleich der eingriffsbedingten Folgen in Natur und Landschaft auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt werden. Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin eine ergänzende Ersatzmaßnahme durchführen, nämlich außerhalb des Bebauungsplangebietes eine Weidefläche am K. Bach künftig naturnaher Nutzung zuführen will. Allerdings darf nach der Systematik des § 8 BNatSchG anders als im Anwendungsbereich des § 8a BNatSchG auf an sich mögliche und geeignete Ausgleichsmaßnahmen nicht zugunsten von Ersatzmaßnahmen verzichtet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 -, DVBl. 1998, 44 = ZfBR 1998, 44. Insofern ist die Bebauungsplanbegründung auf den ersten Blick in der Tat mißverständlich, denn mit dem Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Ersatzmaßnahmen ist der Verzicht auf "eine entsprechende (Ausgleichs-)Maßnahme" mit der Begründung, es hätte ansonsten "eine ca. 500 bis 600 qm (große) innerstädtische Fläche in Anspruch genommen (werden müssen)", nicht vereinbar. Die weitere Begründung erhellt jedoch die Bedeutung dieser Erwägungen der Antragsgegnerin, wenn in der Bebauungsplanbegründung weiter ausgeführt wird, daß eine innerstädtische Fläche in Anspruch hätte genommen werden müssen, "für das...nach § 34 BauGB Baurecht besteht". Im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 51 sind die überbaubaren Grundstücksflächen jedoch nach Maßgabe des § 30 BauGB und nicht des § 34 BauGB bebaubar. Mit anderen Worten hat sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, im angesichts der örtlichen Gegebenheiten möglichen Rahmen weitere Bebauungsflächen festzusetzen und damit in diesem Rahmen auch insoweit einen Eingriff in Natur und Landschaft zuzulassen, für den - mangels weiterer Ausgleichsflächen - eine Ersatzmaßnahme durchzuführen war. Dieses Verständnis der Erwägungen des Rates der Antragsgegnerin wird durch die Ausführungen im Erläuterungsbericht zum RE-Entwurf bestätigt, denn danach dient die Ersatzfläche am K. Bach der Kompensation im Plangebiet nicht auszugleichender Eingriffe. Die Ersatzmaßnahme durfte außerhalb des Bebauungsplanbereichs durchgeführt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1997 - 4 N 1.96 -, NVwZ 1997, 1216. Zur Übertragung der benötigten Ersatzflächen auf die Antragsgegnerin, die mittlerweile erfolgt ist, hat sich der Eigentümer vor Satzungsbeschluß auch bereit erklärt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nicht deshalb fehlerhaft, weil die Trasse der "Südumgehung" ohne förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung festgesetzt worden ist. Allerdings war, wie bereits dargelegt, gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NW i.V.m. § 17 UVPG die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Ein die Nichtigkeit des Bebauungsplanes begründender Mangel liegt in dem Verfahrensfehler, der in der nicht förmlichen Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu sehen ist, jedoch nicht. Ein Verstoß gegen die Vorschriften über eine förmlich durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BRS 56 Nr. 7. Davon kann keine Rede sein. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, daß die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung, die (lediglich) eine auf die Umwelt beschränkte Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens, mithin die Sammlung und Gewichtung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials zum Gegenstand hat, hinsichtlich der auf die L 666 n bezogenen Festsetzungen des strittigen Bebauungsplanes zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Auch die Antragsteller haben nichts Substantielles dafür vorgetragen, zu welchen Änderungen hinsichtlich der L 666 n die Durchführung der unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung hätte führen können. Die Frage, ob und in welcher Linienführung die Trasse der L 666 n durch den hier strittigen Bebauungsplan verbindlich festgelegt werden sollte, war eines der Hauptelemente der planerischen Erwägungen im Vorfeld der abschließenden Beschlußfassung und Gegenstand einer umfangreichen und vollständigen Sammlung des Abwägungsmaterials. Die vorgefundenen Gegebenheiten des Planungsraumes hat der Rat der Antragsgegnerin einer eingehenden Prüfung und Bewertung unterzogen, die (neben der zur Flächennutzungsplanänderung eingeholten Umweltverträglichkeitsstudie) in der Erarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplanes, der Begutachtung der Immissionsauswirkungen durch das Tunnellüftungs- und Immissionsgutachten und den Schalltechnischen Entwurf, der Baugrunduntersuchung sowie in den verkehrstechnischen Untersuchungen (aktualisierter Generalverkehrsplan) ihren Niederschlag gefunden haben. Die dort gewonnenen und wiedergegebenen Erkenntnisse führten dem Plangeber die nachteiligen Auswirkungen einer Überplanung des von der L 666 n eingenommenen Bereichs eindringlich und in aller Deutlichkeit vor Augen, hinderten den Rat nach den bereits angesprochenen Grundsätzen jedoch nicht, das durch die Planung der L 666 n nachteilig berührte Integritätsinteresse von Natur und Landschaft zurückzusetzen. Sie gaben ihm jedoch vor, die Möglichkeiten einer Erreichbarkeit der planerischen Ziele mit geringerer Eingriffsintensität zu prüfen und die für vorzugswürdig gehaltenen Belange, die nach seiner Einschätzung ein Zurücksetzen des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft rechtfertigten, präzise zu benennen. Das ist mit den insoweit maßgebenden Ausführungen in der Planbegründung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen. Da der angefochtene Bebauungsplan nicht an Mängeln im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO leidet, hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.