Urteil
24 A 4632/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0227.24A4632.96.00
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Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger stellte die Beigeladene - seine damalige Schwiegertochter - zum 1. Oktober 1992 als Arzthelferin ein. Im Dezember 1993 unterrichtete die Beigeladene den Kläger darüber, daß sie schwanger sei und die Entbindung im August 1994 erwarte. Am 5. August 1994 kam sie nieder. Bereits mit Schreiben vom 7. Juni 1994 beanspruchte die Beigeladene im Anschluß an die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung Erziehungsurlaub, der nach ihren Angaben bis zum 5. August 1997 andauerte. Nachdem es zwischen dem Kläger und seiner Familie einerseits sowie der Beigeladenen andererseits schon gegen Ende des Jahres 1993 schwerwiegende Auseinandersetzungen gegeben hatte, die sich zu Jahresbeginn 1994 verschärften, ferner eine Kündigung ausgesprochen wurde, die nach Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zurückgenommen wurde, beantragte der Kläger bei der Beklagten unter dem 24. Mai 1994 die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG). Zur Begründung machte der Kläger neben diversen verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzungen im Treppenhaus des von der Familie und weiteren Mietern bewohnten Hauses, in dem sich auch die Praxisräume der Arztpraxis befinden, im wesentlichen geltend, die Beigeladene habe mehrfach versucht, ihn bei verschiedenen Patienten, Freunden und Bekannten schlecht zu machen, ihn herabzuwürdigen, seine Qualitäten als Arzt und Familienvater anzuzweifeln und in den Dreck zu ziehen. Der Kläger legte u.a. Kopien von an ihn gerichteten Schreiben der Beigeladenen vor, in denen sie ihn u.a. als Betrüger und Wichtigtuer" bezeichnet hatte. So lautete eine Passage auf einer Postkarte vom 13. April 1994: Betrüger, Wichtigtuer, wo bleibt mein Feb.Gehalt 94 + Märzgehalt 94 fehlen 86,18 DM. Deine Alte ist noch nicht mal im Stande eine ordentl. Buchführung zu machen, eben genauso unfähig wie alle bei Euch in d. Familie. Zahle, sonst sehen wir uns vor Gericht u. ich bringe Zeugen R. B. ." In einem ebenfalls an den Kläger gerichteten Brief vom 14. April 1994 stand - auszugsweise -: E. , der normale Menschenverstand sollte Deiner Superfrau" sagen, daß der Februargehalt 94 mir nicht zu Gute kam, da Du dies auf Deinem Kontoauszug ersehen kannst und somit keine Abbuchung auf Deinem Konto erfolgt ist." Wie schon gesagt, abbescheißen lasse ich mich von Euch nicht." Ihr wollt doch immer so korrekt sein, zumindest betont Ihr es immer. Ihr seid nie schuld, dann ist es eben der Steuerberater N. , lt. Aussage Deiner Superfrau",; diese ist doch nicht im Stande, eine ordentl. Abrechnung zu vollziehen und diese weiterzuleiten. Ich sehe bei Euch keinerlei Korrektheit, denn dies sind Fremdworte für Euch. Für Euren schlechten Ruf sorgt ihr schon selbst, bes. Dein Sohn K. . Schon Erkundigungen ergaben dies. Euren Sohn X. habt ihr doch auch am Erbe abbeschißen und enterbt. Ihr seit doch keine Eltern, da herrschen betrügerische Absichten schon im engsten Familienkreise - pfui Teufel. schämt Euch in Eurem Alter noch so zu betrügen und zu bescheißen." Die Beklagte hörte die Beigeladene durch eine Mitarbeiterin des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt U. zu den Angaben des Klägers an und erklärte mit Bescheid vom 16. September 1994 die Kündigung für zulässig. Das Verhalten der Beigeladenen stelle einen besonderen Fall dar, der ausnahmsweise die Kündigung während der Mutterschutzzeit rechtfertige. Nach den angestellten Ermittlungen habe es die Auseinandersetzungen - unabhängig davon, wie sie im einzelnen abgelaufen seien - objektiv gegeben. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis grundsätzlich zerstört worden. Mit Schreiben vom 23. September 1994 sprach der Kläger die ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 1994 gegenüber der Beigeladenen aus. Die Beigeladene erhob Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. September 1994, den sie im wesentlichen damit begründete, sie habe ihre Arbeitspflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht grob pflichtwidrig verletzt. Sie habe weder ihren Arbeitgeber beleidigt, noch habe sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten vernachlässigt. Zwar habe sie den Kläger angeschrieben und ihn gebeten, Arbeitsunterlagen herauszugeben, sowie das ausstehende Gehalt zu überweisen, doch seien diese Forderungen berechtigt gewesen. Dafür daß sie dabei nicht die richtigen Worte gefunden habe, habe sie sich entschuldigt. Die Entschuldigung sei angenommen worden. Im übrigen habe es zu keinem Zeitpunkt Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Kläger gegeben. Ebenso seien Auseinandersetzungen unter den Eheleuten ohne Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis geblieben. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens machte der Kläger über die bei Antragstellung vorgebrachten Gründe hinaus u.a. geltend, mit Schreiben vom 4. Juli 1994 habe die Beigeladene versucht, ihn bei der Ärztekammer O. zu denunzieren. Sie habe Beschwerde über die hygienischen Zustände und die Abzüge für Chemikalien in der Praxis geführt. Außerdem habe sie im weiteren Verlauf das Finanzamt X. veranlaßt, in seiner Praxis eine Betriebsprüfung durchzuführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 1995 erklärte die Beklagte die noch auszusprechende" Kündigung für unzulässig, weil sie es nicht mit dem Zweck des Mutterschutzes für vereinbar erachtete, die familiäre Zerrüttung im Ergebnis der Beigeladenen anzulasten. Eine schwangere Arbeitnehmerin verdiene den Schutz des Mutterschutzgesetzes in besonderem Maße, wenn ihr gesamtes persönliches Beziehungsumfeld - insbesondere zu dem werdenden Vater - abgebrochen und zerrüttet sei. Im Falle der Beigeladenen müsse das Mutterschutzgesetz deren Interessen eindeutig den Vorrang einräumen. Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. Februar 1996 zum Az. 17 K 11182/95 insoweit statt, als es feststellte, daß der Widerspruchsbescheid vom 14. November 1995 rechtswidrig war. Im Berufungsverfahren (24 A 1846/96) haben die Hauptbeteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 und 14. Februar 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Bezugnahme auf die im Verfahren nach dem Mutterschutzgesetz genannten Gründe, eine noch auszusprechende Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Beigeladenen gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG für zulässig zu erklären. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. März 1996 im wesentlichen mit der Begründung ab, bei den vom Kläger zur Begründung seines Antrages vorgetragenen Vorfällen handele es sich um solche aus der Privatsphäre, die arbeitsvertragliche Pflichtverstöße nicht begründen könnten. Zudem bleibe der Tatsachenvortrag in wesentlichen Teilen bestritten. Auch die Tatsache, daß die familiären Verhältnisse personell mit den arbeitsvertraglichen weitgehend identisch seien, könne nicht zu einer für den Kläger positiven Entscheidung führen. Denn solle nach den Wertungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes die grundsätzlich in geordneten familiären Verhältnissen lebende Arbeitnehmerin schon nicht mit einer zwangsweisen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses belastet werden, so verdiene diesen Schutz eine Arbeitnehmerin erst recht, deren gesamtes persönliches Beziehungsfeld - insbesondere zu dem werdenden Vater - abgebrochen und zerrüttet sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1996 zurück. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger auf die im Verfahren zum Az.: 17 K 11182/95 vorgebrachten Argumente sowie auf die dortigen Urteilsgründe Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 1996 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1996 zu verpflichten, die Kündigung der Beigeladenen für zulässig zu erklären. Die Beklagte und die Beigeladene haben im wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren in dem Verfahren betreffend die Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG vorgetragenen Gründe wiederholt und vertieft und beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf ihre Berufung in dem Verfahren nach dem Mutterschutzgesetz, in dem sie ausführt: Das Verwaltungsgericht habe die nach dem Mutterschutzgesetz vorgegebene Gewichtung der unterschiedlichen Belange nur unzureichend berücksichtigt und die tatsächliche Sachlage unzutreffend gewürdigt. Aufgrund einer Summierung verbaler Entgleisungen der Beigeladenen sei das Verwaltungsgericht zur Annahme eines besonderen Falles gekommen. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe aus unkontrolliertem Haß gegenüber ihrem Arbeitgeber gehandelt und sie sei weder von wirtschaftlichen noch von schwangerschaftsbedingten Sorgen geplagt gewesen, seien nicht bewiesene Mutmaßungen. Bei Verfehlungen wie denen der Beigeladenen müsse zweifelsfrei feststehen, daß diese nicht durch die besondere seelische Verfassung während der Schwangerschaft bedingt seien. Der Hinweis des Gerichts, es handele sich hier um eine Arztpraxis mit familiärem Charakter, in der ein gedeihliches Miteinander besonders wichtig sei, verkenne, daß sich die Zielsetzung des Mutterschutzgesetz, die werdende Mutter vor den wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu verschonen, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes hervorgerufen würden, auch auf Familienbetriebe mit einer geringen Anzahl von Beschäftigen erstrecke. Daß das gesamte persönliche Beziehungsumfeld insbesondere zu dem werdenden Vater gebrochen und zerrüttet sei, spreche besonders für den Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin. Die vom Gericht angenommene Ermessensreduzierung auf Null sei nicht begründet worden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls; das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bestreitet, daß die Beigeladene sich bei ihm entschuldigt habe. Ihr Verhalten habe mit den Ausreißern", die es hin und wieder bei werdenden Müttern gebe, nichts mehr zu tun. Der Kläger hat der Beigeladenen nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils unter dem 21. August 1996 gekündigt. Das Arbeitsgericht X. hat mit Beschluß vom 21. Oktober 1996 den entsprechenden Kündigungsschutzrechtsstreit - 2 Ca 4451/96 - ausgesetzt bis zur Entscheidung des erkennenden Gerichts. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte dieses Verfahrens, aus der Verfahrensakte 24 A 1846/96, den zu beiden Verfahren gehörenden jeweiligen Verwaltungsvorgängen sowie der Verfahrensakte Arbeitsgericht X. - 2 Ca 4311/94 -; hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist nicht dadurch entfallen, daß sich die Beigeladene inzwischen nicht mehr im Erziehungsurlaub befindet, denn der Kläger hat ihr nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils gekündigt. Dies war zulässig. Das Gesetz bestimmt nicht, daß die Kündigung erst nach bestandskräftiger Zustimmungserklärung ausgesprochen werden darf. Dies würde bei der Dauer der Verwaltungsverfahren und der verwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu führen, daß in den meisten Fällen eine Kündigung überhaupt nicht ausgesprochen werden könnte, sobald die Zustimmungserklärung von dem Arbeitnehmer angegriffen wird. Das ist vom Gesetz, das die Kündigungsmöglichkeit - wenn auch nur ausnahmsweise - vorsieht, nicht beabsichtigt. Der Arbeitgeber kann kündigen, sobald er einmal die beantragte Zustimmung erhalten hat. Er läuft nur Gefahr, daß die Zustimmungserklärung rechtskräftig aufgehoben wird und damit die ausgesprochene Kündigung rückwirkend nichtig ist (vgl. zur Zustimmungserklärung nach dem Schwerbehindertengesetz Neumann-Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 8. Aufl., § 15 Rndn. 83, 85). Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin ab dem Zeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubs und während des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle - vorliegend die Beklagte - kann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG). Ob ein besonderer Fall" und zusätzlich ein Ausnahmefall" vorliegt, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff im vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1977 - V C 8.77 -, BVerwGE 54, 276 zu § 9 MuSchG). Die Annahme eines besonderen Falles im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG setzt voraus, daß zu dem arbeitsrechtlichen Kündigungsgrund weitere außergewöhnliche Umstände hinzutreten müssen, die ein Zurückdrängen der vom Gesetzgeber als vorrangig angesehenen Interessen des Erziehenden hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen. Sonst besteht die Gefahr, daß die Kündigungsschutzbestimmungen leer laufen. Ziel des Gesetzes und damit auch Maßstab für die Entscheidung, ob ein besonderer Fall vorliegt, der ausnahmsweise die Zustimmung zur Kündigung zuläßt, ist, die ständige Betreuung eines Kindes in der ersten Lebensphase durch einen Elternteil zu fördern und mehr Wahlfreiheit für die Entscheidung zwischen Tätigkeit in der Familie und außerhäuslicher Erwerbstätigkeit zu schaffen. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, daß der den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmende Elternteil während der Zeit des Erziehungsurlaubs keine Kündigung zu befürchten braucht (vgl. BT.-Drucks. 10/3792 S. 20). Trotz des übereinstimmenden Wortlauts unterscheidet sich damit die hier anzuwendende Vorschrift des § 18 Abs. 1 BErzGG von der des § 9 Abs. 3 MuSchG. Ziel des § 9 Abs. 3 MuSchG ist es, die werdende Mutter auch im Interesse der Allgemeinheit so zu schützen, daß sie ein gesundes Kind zur Welt bringen kann. Von der werdenden Mutter sollen nicht nur wirtschaftliche Sorgen durch Erhaltung des Arbeitsplatzes ferngehalten werden, sondern nach Möglichkeit auch alle psychischen Belastungen, die mit der Kündigung eines Arbeitsplatzes, insbesondere in dem seelisch- labilen Zustande einer Frau während der Schwangerschaft, verbunden sind (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - V C 34.69 -, BVerwGE 36, 160). Hiervon ausgehend, liegt hier ein Fall vor, der die Merkmale des besonderen Falles und des Ausnahmefalles zugleich trägt und der die Beklagte verpflichtet, das ihr zustehende Ermessen dahin auszuüben, daß sie die begehrte Zustimmung erteilt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz nach § 18 BErzGG vom 2. Januar 1986 (Bundesanzeiger 1986 Nr. 1 S. 4) liegt ein besonderer Fall insbesondere dann vor, wenn besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Dem folgt der Senat. Das Gesetz geht davon aus, daß der durch den Kündigungsschutz geschützte Arbeitnehmer, so er dies will, nach Ablauf des Erziehungsurlaubs wieder bei seinem Arbeitgeber tätig werden wird. Sein Arbeitsplatz bleibt ihm grundsätzlich erhalten, der durch den Erziehungsurlaub bedingte Ausfall der Arbeitskraft kann durch ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Ersatzkraft aufgefangenen werden. Ist das Arbeitsverhältnis aber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers derart zerrüttet, daß eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Erziehungsurlaubs ausgeschlossen ist, weil für den Arbeitgeber das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, besteht für den Arbeitnehmer die vom Gesetz vorausgesetzte Wahlfreiheit für die Entscheidung zwischen Tätigkeit in der Familie und außerhäuslicher Erwerbstätigkeit jedenfalls beim bisherigen Arbeitgeber nicht mehr. Ein derartiger besonderer Fall liegt hier vor, der ausnahmsweise zugleich zu der Verpflichtung des Beklagten führt, die Zustimmung zur Kündigung zu erklären. Das Fehlverhalten der Beigeladenen ist von einem derartigen Gewicht, daß es dem Arbeitgeber nicht zumutbar war, den Ablauf des Erziehungsurlaubs abzuwarten und erst dann zu kündigen. Insoweit ist zusammenfassend und ergänzend zum erstinstanzlichen Urteil, in dem auf die Gründe des Urteils zur Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG Bezug genommen worden ist, lediglich auszuführen: Die Klägerin hat ihren Arbeitgeber und dessen Ehefrau in massiver und ordinärer Weise beleidigt. Es hat Auseinandersetzungen im Treppenhaus des von der Familie des Klägers und anderen Mietern bewohnten Hauses gegeben, in dem sich auch die Praxisräume befanden. In einem Fall mußte sogar die Polizei eingreifen, die die Beigeladene mit einem Messer in der Hand vorfand, das sie erst nach Aufforderung durch den Polizeibeamten und nur zögernd weglegte. Darüber hinaus hat die Klägerin Patienten der Praxis, teilweise in offenen Postkarten über die Streitigkeiten mit dem Kläger und ihrem damaligen Ehemann informiert sowie Patienten und Bekannte Ihres ebenfalls in der Praxis tätigen Ehemann telefonisch mit den familiären Streitigkeiten unter Verunglimpfung des Klägers und seines Sohnes behelligt. Die den Schreiben der Patienten, mit denen diese dem Kläger das Verhalten der Beigeladenen schilderten, zugrundeliegenden Sachverhalte hat die Beigeladene nicht substantiiert bestritten. Das Verhalten der Beigeladenen betraf angesichts der vorliegenden besonderen Umstände nicht nur den rein familiären Bereich, sondern untrennbar auch das Arbeitsverhältnis. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es in der Praxis mit familiären Charakter nicht möglich war, sich aus dem Wege zu gehen. Die persönlichen Beziehungen wirkten sich unmittelbar auch auf das Arbeitsverhältnis aus. Angesichts des familiären Charakters der Arztpraxis, in der nicht nur der Kläger, sondern auch dessen Ehefrau und der Sohn tätig sind und der Notwendigkeit, in einer derartigen Praxis unbedingt vertrauensvoll miteinander arbeiten zu müssen, ist es undenkbar, daß die Beigeladene dort noch wieder tätig wird. Auch dann, wenn den Sohn des Klägers ein Mitverschulden an der Zerrüttung trifft, ist es angesichts des Verhaltens der Beigeladenen für den Kläger unzumutbar, sie wieder zu beschäftigen. Mit der Schwangerschaft der Beigeladenen kann die Beklagte deren Verhalten nicht entschuldigen. Auch eine Schwangerschaft gibt einer Arbeitnehmerin keinen Freibrief, in einer derartigen Weise ihren Arbeitgeber zu beleidigen und vor anderen zu verunglimpfen, auch nicht, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um den Schwiegervater handelt. Auch eine verspätete Lohnzahlung berechtigte die Beigeladene nicht, derart auszurasten". Ob unter den oben aufgezeigten Gesichtspunkten der Zielsetzung des § 9 Abs. 3 MuSchG die Zustimmung zur Kündigung nach dem Mutterschutzgesetz verweigert werden durfte, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Fehlverhalten der Beigeladenen läßt es jedenfalls - wie dargelegt - für den Kläger als unzumutbar erscheinen, daß sie nach Ablauf des Erziehungsurlaubs in dessen Praxis als Arbeitnehmerin zurückkam. Irgendwelche wirtschaftlichen Belange, die zugunsten der Beigeladenen gegen eine Kündigung sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch andere zu beachtende Interessen der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Erziehungsurlaubes trotz der beschriebenen Vorfälle sind für den Senat nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht gegeben sind.