Beschluss
18 B 286/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0212.18B286.98.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 1998 wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 1998 wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Es ist schon zweifelhaft, ob er dem Darlegungserfordernis in § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt. Dargelegt im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er von dem Antragsteller zweifelsfrei benannt und konkret erläutert wird, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Werden mehrere Zulassungsgründe geltend gemacht, so müssen die Ausführungen zur Antragsbegründung verdeutlichen, auf welchen dieser Zulassungsgründe sie sich jeweils beziehen. Eine unspezifizierte Begründung des Zulassungsantrages insgesamt, z. B. in der Art einer Beschwerdebegründung, genügt dem nicht, weil sie die mit der Einführung des Zulassungsverfahrens angestrebte Entlastung des Beschwerdegerichts und den damit verbundenen Beschleunigungseffekt vereiteln würde. Vgl. Beschluß des Senats vom 2. Juni 1997 - 18 B 576/97 -. Die Antragstellerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend und beruft sich darüberhinaus auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. In der Antragsbegründung wird zwischen diesen Zulassungsgründen nicht ausdrücklich unterschieden. Die dadurch aufgeworfenen Zweifel an der Zulässigkeit des Zulassungsantrages läßt der Senat dahinstehen. Er geht zugunsten der Antragstellerin davon aus, daß sie mit ihrem Vortrag, gemäß § 28 VwVfG NW einen Anspruch auf persönliche Anhörung vor Erlaß der an ihren Ehemann adressierten Ausweisungsverfügung gehabt zu haben, sowohl die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) als auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darlegen will. Den weiteren Vortrag zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Ausweisungsverfügung bezieht der Senat im Interesse der Antragstellerin allein auf den zuletzt genannten Zulassungsgrund. Für eine Zulassung der Beschwerde ist auch unter diesen Prämissen kein Raum: Die Antragstellerin hält es für grundsätzlich bedeutsam, "ob bei einer Ausweisung eines Mitglieds einer Ehe und Familie die übrigen Familienmitglieder in das Anhörungsverfahren mit einzubeziehen sind und förmlich angehört werden müssen, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, ferner ob sie Beteiligte des Verfahrens sind". Ein hinreichender Grund für die Zulassung der Beschwerde läßt sich daraus nicht herleiten. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die angestrebte Entscheidung erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Fragen, die in dem mit dem Zulassungsantrag angestrebten Verfahren nicht geklärt werden können oder nicht geklärt werden müssen, sind dementsprechend außer Betracht zu lassen. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren mit seiner regelmäßig nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bedeutet dies, daß nur spezifisch auf das Eilverfahren bezogene Fragestellungen eine Zulassung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen können. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21. Februar 1997 - 8 S 483/97 -, VBlBW 1997, 262, und vom 12. Mai 1997 - A 12 S 580/97 - VBlBW 1997, 379; ferner OVG NW, Beschluß vom 17. April 1997 - 22 E 327/97 - zu der gleichgelagerten Frage bei der Zulassung von Prozeßkostenhilfebeschwerden. Auf die von der Antragstellerin angeschnittenen Fragen trifft dies nicht zu. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Familienangehörigen, namentlich die Ehefrau, eines Ausländers, dessen Ausweisung beabsichtigt wird, von der Ausländerbehörde im Sinne von § 13 Abs. 2 VwVfG NW beteiligt und dementsprechend gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NW vor Erlaß einer Ausweisungsverfügung angehört werden müssen, betrifft Fragen ausschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts, die überdies angesichts ihrer fallübergreifenden Bedeutung abschließend nur in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden können. Diese Fragen führen auch auf keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Ob der Antragsgegner seine Pflichten aus § 28 Abs. 1 VwVfG NW zu Lasten der Antragstellerin verletzt hat, wäre in dem angestrebten Beschwerdeverfahren jedenfalls in rechtlicher Hinsicht aus den dargelegten Gründen nicht abschließend zu beantworten. Darüberhinaus liegt es nahe, daß auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anhörungspflicht gegenüber der Antragstellerin, u. a. im Blick auf die grundsätzliche Abhängigkeit des Anhörungsrechts von der nur durch eine Hinzuziehung zu erwerbenden Beteiligteneigenschaft, vgl. dazu Horn, DÖV 1987, 20 ff.; Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 28 Rdnr. 8; Bonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl. 1993, § 13 Rdnrn. 20 und 22 sowie § 28 Rdnr. 18, nicht ohne weiteres zu bejahen sein werden. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aber offen, kann über den vorläufigen Rechtsschutzantrag nur nach Maßgabe einer allgemeinen Interessenabwägung entschieden werden. In dem auf den Antrag des Ehemannes der Antragstellerin durchgeführten Rechtsschutzverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 1. Dezember 1997 - 24 L 4713/97 - diese Interessenabwägung zu Lasten des damaligen Antragstellers ausfallen lassen. Maßgeblich dafür waren die "erheblichen spezialpräventiven Gründe", die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der nachhaltigen Betroffenheit der Familienangehörigen (einschließlich der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) für eine Ausweisung des Ausländers sprachen. Der Senat ist dem in seinem Beschluß vom 7. Januar 1998 - 18 B 3143/97 - mit der Begründung beigetreten, daß in Würdigung aller Fallumstände die naheliegende Gefahr bestehe, daß der Ehemann der Antragstellerin schon vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens erneut in einschlägiger Weise auffällig werde und daß diese Gefahr im Interesse der Allgemeinheit wegen herausragenden Schutzbedürftigkeit der durch den Rauschgifthandel bedrohten Rechtsgüter nicht hingenommen werden könne. Unter Hinweis darauf hat das Verwaltungsgericht auch den im vorliegenden Verfahren streitigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin selbst abschlägig beschieden. Dem setzt die Antragstellerin mit dem Zulassungsantrag nichts Entscheidungserhebliches entgegen. Die schließlich aufgestellte Rechtsbehauptung, daß die Ausweisungsverfügung offensichtlich verfassungswidrig sei, weil sie die Antragstellerin und ihre Kinder der Sozialhilfe anheimgebe, geht bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl und führt schon deshalb auf keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wie dem Beschluß des Verwaltungsgerichts im Verfahren des Ehemannes der Antragstellerin zu entnehmen ist (S. 7 unten), ist die Sozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin und ihrer Kinder nicht das Ergebnis der an ihren Ehemann gerichteten Ausweisungsverfügung, sondern Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung und anschließenden Inhaftierung, die mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes einherging. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).