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Urteil

12 A 6360/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0211.12A6360.95.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als Feuerwehrbeamter im Dienste der Beklagten. Aus Anlaß seiner Bewerbung um die nach Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage bewertete Stelle "Führer Bergungszug" erstellte die Beklagte über ihn die dienstliche Beurteilung vom 16. März 1995. Der Kläger wendet sich in dem vorliegenden Verfahren gegen die Beurteilung zu den Einzelmerkmalen "Urteilsfähigkeit", "Selbständigkeit", "Umgang mit Vorgesetzten", "Umgang mit Untergebenen", "Eignung zum Vorgesetzten" sowie gegen die zusammenfassende Bewertung unter II und den Eignungsgrad unter IV "... ist für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als MA im Geschäftszimmer befriedigend, als stellv. WAF weniger geeignet". Er macht geltend, die gerügten Beurteilungsergebnisse seien nicht das Resultat einer umfassenden und vollständigen Berücksichtigung seiner fachlichen und insbesondere persönlichen Qualitäten. Der Beurteiler K. sei aufgrund verschiedener aktenkundiger Zusammenstöße mit ihm, dem Kläger, bei der Abgabe der Beurteilung voreingenommen gewesen. Es seien ohne Beachtung der diametralen Abweichung der früheren Beurteilungen zielgerichtet Einzelvorgänge herausgegriffen, als Fehler bzw. Unzulänglichkeiten definiert und entsprechend eingebracht worden. Eine Relation zu den Beurteilungen anderer Beamter mit vergleichbaren Aufgabenbereich und Leistungsmerkmalen sei nicht erkennbar. Damit habe der Beurteiler den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet und sachfremde Erwägungen in den Vordergrund gestellt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 1995 die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 16. März 1995 bezüglich der Punkte I.5., 6. einschließlich der Zusatzbemerkung, I. 10. c, d einschließlich der Zusatzbemerkung, I.11 sowie II und IV aufzuheben und nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu beurteilen sowie unter Berücksichtigung dieser Neubewertung das Gesamturteil (Eignungsgrad) nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 2. Oktober 1995 zugestellte Urteil am 13. Oktober 1995 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Insbesondere macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe die Tatsache, das Ausmaß und die Folgen der Voreingenommenheit des Beurteilers ihm gegenüber verkannt. Am 30. März 1994 habe ihm der Abteilungsleiter Dr. L. telefonisch erklärt "... entweder Sie sehen davon ab, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen und beenden das Mandat mit ihren Anwälten, oder ihre nächste Beurteilung wird für Sie niederschmetternd sein". Der Kläger beantragt, das angefochtenen Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt u.a. vor: Nachdem sich im März 1994 wegen der fraglichen Stelle eine gerichtliche Auseinandersetzung abzuzeichnen begonnen habe, sei der Kläger nochmals telefonisch von Dr. L. auf seine unverändert bestehenden Schwächen bei der Menschenführung hingewiesen worden. Dr. L. habe dem Kläger geraten, eine gewisse Zeit weiter abzuwarten in der Hoffnung bzw. Erwartung, daß möglicherweise in der Zwischenzeit die Leistung des Klägers eine bessere Beurteilung rechtfertigen könnte. Aus diesem Grunde sei dem Kläger von Dr. L. angeraten worden, auf eine streitige Auseinandersetzung zu diesem Zeitpunkt zu verzichten, um zu vermeiden, daß die Probleme des Klägers bei der Menschenführung im einzelnen in der Personalakte festgehalten würden, wie es jetzt geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Personalakten des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dienstliche Beurteilungen sind ‑ worauf bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen hat ‑ verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetze soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Von diesen Überprüfungsgrundsätzen geht erkennbar auch der Kläger aus. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil weiter zutreffend dargelegt, daß nach den zitierten Grundsätzen die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 16. März 1995 verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beurteilung weise weder in den angegriffenen Einzelmerkmalen in Abschnitt I noch in der Zusammenfassung unter II und auch nicht in dem Gesamturteil unter IV Rechtsfehler auf. Soweit der Kläger eine Voreingenommenheit des Beurteilers K. behaupte, fehle es hierfür an einem tatsächlichen Anhaltspunkt. Diese Ausführungen treffen nach wie vor zu. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch aufgrund der von dem Kläger im einzelnen angeführten Vorfälle mit dem Beurteiler K. vermag der Senat nicht zu erkennen - und zwar weder hinsichtlich einzelner Vorfälle noch der Gesamtheit der Vorfälle -, daß die dienstliche Beurteilung in den mit dem Klageantrag angegriffenen Punkten wegen Voreingenommenheit des Beurteilers rechtsfehlerhaft wäre. Zwar ist es die selbstverständliche Pflicht des Dienstherrn, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wird gegen diese Forderung verstoßen, so ist eine dienstliche Beurteilung verwaltungsgerichtlich aufzuheben. Fehlerhaft ist eine dienstliche Beurteilung aber nicht schon dann, wenn aus der Sicht des Beurteilten gegen den Beurteiler die Besorgnis der Befangenheit besteht, sondern erst dann, wenn der Beurteiler tatsächlich befangen ist. Ein allgemeines (subjektives) Verfahrensrecht, einen mit der Sache befaßten Amtsträger einer Behörde nicht nur bei tatsächlicher Befangenheit, sondern schon wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, besteht nicht. Dem Beamten wird grundsätzlich ausreichender Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) dadurch gewährt, daß er mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der dienstlichen Beurteilung geltend machen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 ‑ 2 C 36.86 ‑, DVBl. 1987, 1159 sowie Beschluß vom 24. Juni 1996 ‑ 2 B 97.95 ‑. Ist eine dienstliche Beurteilung im wesentlichen von sachlichen Aussagen geprägt, kann auf eine Befangenheit des Beurteilers auch nicht dann geschlossen werden, wenn in einzelnen Formulierungen Empfindlichkeiten des Beurteilers mitschwingen sollten. Eine Voreingenommenheit läßt sich ferner noch nicht daraus herleiten, daß zwischen dem beurteilten Beamten und dem Beurteiler Spannungen bestanden haben, selbst wenn diese ein Ausmaß erreicht haben, daß nach Auffassung der Personalführung die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes unmöglich gewesen sein sollte. Auch derartige gravierende Spannungen zwischen dem vorgesetzten Beurteilenden und dem Beurteilten rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Ausnahmefall die Annahme, der Beurteilende sei bei der Erstellung der Beurteilung befangen gewesen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1991 ‑ 1 WB 70.88 ‑, Dokumentarische Berichte, Ausgabe B, 1991, 172. Gemessen an diesen Grundsätzen sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 16. März 1995 wegen Voreingenommenheit des Beurteilers K. fehlerhaft wäre. Zu den von dem Kläger in der Klageschrift angeführten Vorfällen zwischen ihm und K. hat der zuständige Abteilungsleiter Dr. L. unter dem 28. Juni 1995 im einzelnen eingehend Stellung genommen. Aus den Ausführungen des Klägers und der Stellungnahme Dr. L. läßt sich entnehmen, daß die Zusammenarbeit des Klägers mit dem Beurteiler K. wegen unterschiedlicher Auffassungen zu dienstlichen Vorgängen nicht immer reibungslos verlaufen ist und Spannungen bestanden haben, ohne daß diese Spannungen bei objektiver Bewertung besonders gravierend waren. Sie gaben dem Dienstherrn z.B. keine Veranlassung, etwa zur Sicherung eines geordneten Dienstbetriebes besondere organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Es handelte sich um ein Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, das zwar nicht unbedingt der Regelfall ist, aber immer wieder vorkommt, ohne daß bereits hieraus ohne Hinzutreten zusätzlicher besonderer Umstände auf die Voreingenommenheit des Vorgesetzten bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung geschlossen werden kann. Derartige zusätzliche objektive Umstände für die Voreingenommenheit des Beurteilers K. sind nicht konkret geltend gemacht noch im übrigen ersichtlich. Die Annahme der Befangenheit des Beurteilers ist hier um so weniger gerechtfertigt, als sich auch im übrigen keine Anhaltspunkte dafür ergeben oder vom Kläger auch nur substantiiert behauptet oder gar nachvollziehbar vorgetragen werden, daß die jeweiligen Bewertungen in den streitigen Punkten der Beurteilung vom 16. März 1995 sachlich fehlerhaft waren. Die gemachten Einschränkungen, namentlich die für die damalige Bewerbung des Klägers in erster Linie relevanten Kernaussagen, die persönliche Eigenart des Klägers könne gelegentlich zu Schwierigkeiten im Umgang mit Vorgesetzten führen, sein Umgang mit Untergebenen sei im allgemeinen sachliches Durchschnittsverhalten, zum Vorgesetzten sei der Kläger weniger geeignet, werden durch den weiteren Akteninhalt bestätigt. Hiernach traf noch im Zeitpunkt der strittigen dienstlichen Beurteilung vom 16. März 1995 die schon zur Ablehnung des Klägers für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes führende Persönlichkeitsschilderung zu, der Kläger sei fleißig, fast übertrieben strebsam, er besitze ein übersteigertes Selbstbewußtsein, so daß es im zwischenmenschlichen Bereich insbesondere zu Kollegen und unmittelbaren Vorgesetzten zuweilen zu Schwierigkeiten komme; sofern es seine Person betreffe, sei er des öfteren uneinsichtig gegenüber sachlichen Argumenten bzw. Belehrungen. Aus den Gesprächsnotizen des Sachgebietsleiters in der Personalverwaltung Q. vom 12. Juni 1991 sowie des zweiten Sachbearbeiters H. vom 17. März 1994 werden die Defizite des Klägers im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzen nochmals überdeutlich, so z.B. wenn der Kläger bei einem Gespräch vom 10. Juni 1991 zu Q. - vom Kläger bisher unwidersprochen - gesagt hat, Q. könne von Glück sagen, daß er sich keine Backpfeife eingefangen habe; es hätte wirklich nicht viel gefehlt und er - Q. - hätte eine Ohrfeige bekommen, daß es nur so geklingelt hätte. Ihm, dem Kläger, wäre dabei gar nichts passiert: Handlung im Affekt. Aufgrund dieses und anderer aktenkundiger Vorfälle ist auch die Aussage des Abteilungsleiters Dr. L. in seiner Dienstlichen Erklärung vom 7. Dezember 1995 nachvollziehbar und glaubhaft, bereits im Frühjahr 1993 habe ein Personalgespräch stattgefunden, in dem allgemein festgestellt worden sei, daß der Kläger ein guter Fachmann sei, von ihm jedoch Veränderungen im Bereich des Umgangs mit Vorgesetzten und Kollegen erwartet würden. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat in dem Rat Dr. L. an den Kläger, noch nicht die rechtliche Auseinandersetzung zu suchen, sondern zunächst noch die weitere (positiv erwartete) Entwicklung abzuwarten, ebenfalls keinen Anhaltspunkt für die Voreingenommenheit der Vorgesetzten dem Kläger gegenüber zu sehen. Die zusammenfassenden Wertungen in den Abschnitten II und IV der Beurteilung vom 16. März 1995 ergeben sich schlüssig aus den zutreffenden Einschränkungen zu den Einzelmerkmalen und sind ebenfalls verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen.