Beschluss
1 A 4363/95.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0205.1A4363.95PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist der bei der verselbständigten Teildienststelle "Dezernat 01/0I" gebildete Personalrat. Zum Dezernat 01/0I gehört u. a. das Bezirksamt F. . Die in den Schulen des Bezirksamtes F. beschäftigten Schulhausmeister haben eine tägliche Arbeitszeit von montags bis donnerstags vom 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Aufgabe der Schulhausmeister ist es auch, die Reinigung der Schulen zu überwachen und nach Beendigung der Reinigungsarbeiten das Schulgebäude abzuschließen und zu sichern. In den einzelnen Schulen dauerten die Reinigungsarbeiten unterschiedlich bis 19.00 Uhr, 20.00 Uhr oder 21.00 Uhr. Die Zeit über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus wurde den Schulhausmeistern bisher als Mehrarbeit vergütet. Die ursprüngliche Absicht der Stadt L. , den Abbau der Überstunden im Wege von Änderungskündigungen zu erreichen, scheiterte an der ablehnenden Haltung des Gesamtpersonalrats. Die daraufhin angerufene Einigungsstelle verweigerte die Ersetzung der Zustimmung zu den beabsichtigten Änderungskündigungen mit folgender Begründung: Es solle eine einzelfallbezogene Überprüfung vorgenommen werden, um so zu einer Reduzierung der Tätigkeiten auf das für die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Schulen Notwendige zu gelangen. Nach Auffassung der Einigungsstellenmehrheit gehöre bezahlter Arbeitsaufwand über das für den Arbeitszweck Notwendige hinaus nicht zum Vertragsinhalt, so daß eine Kürzung des bezahlten Aufwandes ohne Änderungskündigung zulässig sei. Mit Formularschreiben vom 17. August 1994 teilte der Beteiligte den Schulhausmeistern mit: Es sei u. a. aus Gründen der Haushaltskonsolidierung unumgänglich, den bisherigen Aufwand für die Kontrolle der Reinigung und den Schließdienst auf ein vertretbares Maß zu verringern. Es werde daher angeordnet, daß die den Schulhausmeistern obliegende Überwachung der Reinigungsarbeiten nunmehr grundsätzlich innerhalb der Normalarbeitszeit vorgenommen werde. Die Ergebniskontrolle sei stichprobenartig vorzunehmen und könne letztlich auch noch am nächsten Tag vor Arbeitsbeginn erfolgen. Das ordnungsgemäße Abschließen der Haupttüren der Schulgebäude und ggf. der Schulhoftore nach Beendigung der Reinigung sei weiterhin von den Schulhausmeistern durchzuführen. Sollte die Reinigung aus organisatorischen Gründen nicht in der täglichen Normalarbeitszeit beendet werden können, werde für den Schließdienst täglich eine halbe Stunde angeordnet. Diese Überstunden wurden für die Schulhausmeister unterschiedlich, teilweise für jeden Tag, teilweise aber auch nur für einzelne Tage, angeordnet. Mit Schreiben vom 9. September 1994 teilte der Antragsteller dem Beteiligten hinsichtlich der 19 von ihm vertretenen Schulhausmeister mit, daß die vorgesehene Änderung der Überwachung der Gebäudereinigung und des Schließdienstes seiner Mitbestimmung unterliege, und bat um Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Dies lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 20. Oktober 1994 ab, weil eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nicht gegeben sei. Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag des Antragstellers, festzustellen, daß die gegenüber den Schulhausmeistern an den Schulen im Bereich der Bezirksverwaltungsstelle F. erteilte Anordnung, mit der eine halbe Stunde Mehrarbeit jeweils für die Zeit im Anschluß an die Reinigungsarbeiten bzw. im Anschluß an die Nutzung der Schulgebäude durch Dritte angeordnet wird, sein Mitbestimmungsrecht verletzt, mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Der Beteiligte habe im Zusammenhang mit der Neuregelung der Mehrarbeitszeiten der Schulhausmeister das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW verletzt. Bei den Maßnahmen handele es sich um eine generelle Regelung, die sich auf die Schulhausmeister im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten beziehe. Durch den Wegfall der Mehrarbeit während der Reinigungsarbeiten in den Schulgebäuden habe sich die tägliche Arbeitszeit der Schulhausmeister geändert. Es habe sich nicht nur die Mehrarbeit verringert, sondern sich auch das zeitliche Verhältnis zwischen Arbeit und arbeitsfreien Zeiten verändert. Da sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW auch auf die Lage und Dauer von Pausen beziehe, sei die Anordnung zusätzlicher arbeitsfreier Zeiten als mitbestimmungspflichtig anzusehen. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergebe sich hingegen nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW, da der Umfang der bisherigen Mehrarbeit reduziert worden sei und nur die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, nicht jedoch deren Reduzierung mitbestimmungspflichtig sei. Gegen diesen dem Beteiligten am 14. Juni 1995 zugestellten Beschluß haben dessen Prozeßbevollmächtigte am 12. Juli 1995 Beschwerde eingelegt und diese am 4. August 1995 begründet. Der Beteiligte trägt im wesentlichen vor: Es fehle bereits an einer kollektiven Maßnahme. Ganz abgesehen davon, daß nicht alle Schulhausmeister betroffen seien, beinhalte seine Anordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in den einzelnen Schulen lediglich Einzelanweisungen an die Schulhausmeister. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten seien nicht verändert worden. Es sei lediglich eine Reduzierung der Mehrarbeit um den Zeitraum erfolgt, während dessen die Reinigung vorgenommen werde. Hierin liege auch keine Maßnahme zur Festlegung von Beginn und Ende der Pausen. Die Verlängerung der Arbeitsunterbrechung sei lediglich die Kehrseite der Mehrarbeitsreduzierung, die, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht mitbestimmungspflichtig sei. Im übrigen bestehe, da der Schließdienst naturgemäß erst nach Beendigung der Reinigungsarbeiten durchgeführt werden könne, keine Dispositionsmöglichkeit. Der Beteiligte beantragt, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt im wesentlichen vor: Bei der streitgegenständlichen Anordnung handele es sich um eine kollektive Maßnahme, da sich die Neuregelung der Arbeitszeit auf eine Gruppe von Beschäftigten der Dienststelle, die Schulhausmeister an den Schulen im Bereich des Bezirksamtes F. , beziehe. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, werde durch die Reduzierung der Mehrarbeit das zeitliche Verhältnis zwischen Arbeit und arbeitsfreien Zeiten, mit anderen Worten die Pausen, neu geregelt. Die Lage der Mehrarbeit ergebe sich auch nicht zwingend aus den zu verrichtenden Tätigkeiten. Dies ergebe sich bereits daraus, daß vor der Neuregelung eine andere Regelung getroffen worden sei und auch nicht ersichtlich sei, daß eine anderweitige Regelung der Mehrarbeit nach Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben behindern oder vereiteln würde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden durch die streitgegenständliche Anordnung nicht nur Mehrarbeitsstunden abgebaut, sondern hinsichtlich der Mehrarbeitsstunden eine völlige Neuregelung getroffen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 - 1. Alternative - LPVG NW hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, u. a. mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen. Unter täglicher Arbeitszeit im Sinne der genannten Vorschrift ist nicht nur die regelmäßige Arbeitszeit, sondern jede aus irgendeinem Grunde verlängerte oder verkürzte tägliche Arbeitszeit für die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt oder eine Gruppe von ihnen zu verstehen. Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 21. Juni 1989 - CL 55/87 -, PersR 1991, 216 m. w. N.; Cecior/Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. 354. Hierunter fällt insbesondere auch die Verlängerung der Arbeitszeit zur Ableistung von Überstunden, aber auch die Verkürzung der Arbeitszeit durch Wegfall bisher geleisteter Überstunden. Zweck dieser Mitbestimmung als Mittel des kollektiven Schutzes ist es, die berechtigten Belange der Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1982 - 6 P 36.79 -, ZBR 1983, 132. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich seinem Sinngehalt nach nur auf generelle Regelungen, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit festlegen. Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 21. Juni 1989 - CL 55/87 -, aaO, und vom 4. März 1994 - 1 A 3467/91.PVL - . Unter einer Gruppe ist der funktional abgrenzbare Teil der Beschäftigten einer Dienststelle zu verstehen. Dabei kann sich die Abgrenzung unter den verschiedensten Gesichtspunkten ergeben, z. B. organisatorischen, aufgabenmäßigen oder persönlichen. Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 4. März 1994 - 1 A 3467/91.PVL -; OVG NW, Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 9. August 1989 - CB 29/87 -, PersR 1990, 29. Bei den weit über zehn betroffenen Hausmeistern an den Schulen des Bezirksamtes F. handelt es sich um eine Gruppe von Beschäftigten, die aufgrund ihres Aufgabenbereichs miteinander verbunden sind. Entgegen der Ansicht des Beteiligten handelt es sich nicht um eine Vielzahl von Individualmaßnahmen. Hieran ändert nichts, daß sich die von den betreffenden Schulhausmeistern über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Überstunden hinsichtlich der Tage, an denen Überstunden geleistet werden, und hinsichtlich des Endes der geleisteten Überstunden unterscheiden. Der kollektive Charakter der streitgegenständlichen Maßnahme ergibt sich daraus, daß nach der neuen Regelung für alle Schulhausmeister die Überstunden während der Dauer der Reinigungsarbeiten gestrichen worden sind und nur für den Schließdienst eine halbe Überstunde weiterhin angeordnet ist. Durch den Wegfall der bisher für die Dauer der Reinigungsarbeiten angeordneten Überstunden hat sich auch die tägliche Arbeitszeit der Schulhausmeister geändert. Während bisher über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus durchgehend Überstunden bis zum Dienstende angeordnet waren, endet nunmehr die Arbeitszeit mit dem Ende der täglichen Normalarbeitszeit und die Überstunden sind im verringerten Umfang und nach einem erheblichen arbeitsfreien Zwischenraum abzuleisten. Darauf, ob diese Zwischenzeit als geteilter Dienst oder eine weitere Pause anzusehen ist, kommt es nicht an, da auf jeden Fall Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen iSd § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW betroffen sind. Allerdings entfällt das Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW, wenn der Zeitpunkt der Überstunden mit deren Anordnung so eng verknüpft ist, daß beides nicht getrennt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Oktober 1991 - 6 P 12.90 -, PersR 1992, 16; Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 354. Daß diese Voraussetzungen bei allen betroffenen Schulhausmeistern vorliegen, hat der Beteiligte nicht dargelegt. Für die Betroffenen ist es ein erheblicher Unterschied, ob sie im Anschluß an die tägliche Normalarbeitszeit durchgehend bezahlte Überstunden leisten oder ob die angeordneten Überstunden erst eine gewisse Zeit nach Beendigung der täglichen Normalarbeitszeit abgeleistet werden müssen. Die Beschäftigten haben im letzteren Falle ein Interesse daran, die unbezahlte Zwischenzeit möglichst kurz zu halten, um möglichst früh den endgültigen Feierabend antreten zu können. Diese berechtigten Belange der Beschäftigten gilt es mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen. Daß insoweit kein Spielraum besteht, ist nicht ersichtlich. Zu denken ist z. B. daran, daß die Reinigungsarbeiten verstärkt während der normalen Arbeitszeit oder vor Schulbeginn durchgeführt werden, der Standard der Reinigung gesenkt wird oder abwechselnd in verschiedenen Schulen der Einsatz der Reinigungskräfte erhöht und dadurch die Dauer der für die Schulhausmeister arbeitsfreien Reinigungszeit verkürzt wird. Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 25. Oktober 1995 - 1 B 1967/95.PVL und 1 B 1968/95.PVL -. Der Fachsenat setzt sich hiermit nicht in Gegensatz zu dem einen Schulhausmeister der Stadt L. betreffenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Februar 1997 - 1 AZR 642/96 - (ZTR 1997, 574). Denn in jenem Fall ging es lediglich um den Wegfall einer Stunde an einem Tag, die zwischen dem Ende der Normalarbeitszeit und der eine Stunde später beginnenden Belegung der Schule lag. In diesem Fall hat das Bundesarbeitsgericht eine Dispositionsmöglichkeit des Dienststellenleiters verneint. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW besteht dagegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Nach der genannten Vorschrift hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, u. a. mitzubestimmen über die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Anordnung von Überstunden, sondern um deren Abbau. Dieser Tatbestand wird weder vom Wortlaut noch vom Schutzzweck des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW, die Beschäftigten vor Überlastung zu schützen, erfaßt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober 1992 - 6 P 25.90 -, AP Nr. 1 zu § 79 LPVG Berlin = PersR 1993, 77; BAG, Urteil vom 25. Februar 1997 - 1 AZR 642/96 -, aaO; Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 361 b. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.