Urteil
14 A 2111/94.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0204.14A2111.94A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der im Jahre 1964 geborene Kläger zu 1) und die im Jahre 1963 geborene Klägerin zu 2) sind albanische Volkszugehörige moslemischen Glaubens. Sie reisten im Juli 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gaben an: Ihre Nachbarn seien Serben. Diese hätten ihre Kinder geschlagen und versucht, die Klägerin zu 2) zu vergewaltigen. Um dies zu verhindern, habe er - der Kläger zu 1) - auf die Nachbarn eingeschlagen und einen mit einem Messer verletzt. Die Nachbarn hätten gewußt, daß er an Demonstrationen teilgenommen und die albanische Flagge getragen habe. Die von den Nachbarn herbeigerufene Polizei habe ihn - den Kläger zu 1) - abgeholt, verprügelt und 24 Stunden festgehalten. Aus Angst vor weiteren Folgen seien sie geflüchtet. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 27. Juli 1991 erklärte der Kläger zu 1): Er sei wegen der Serben hierher gekommen. Die Serben schlügen ihre Kinder. Er habe etwas Land und ein Serbe habe ihm das nehmen wollen. Er habe sich nicht bei der Polizei beschweren können. Dieser Serbe sei auf ihn böse gewesen, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Er - der Kläger zu 1) - habe auch Parolen auf den Asphalt geschrieben und auf Mauern geklebt. Er habe 1989, 1990 und 1991 demonstriert. Weil er sich mit einem Serben geschlagen habe, sei er 24 Stunden lang festgehalten worden. Im Jahre 1984 sei er im Gefängnis gewesen, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Klägerin zu 2) gab an: Als ihr Mann im Gefängnis gewesen sei, seien Serben gekommen, die versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Ihre Kleider seien zerrissen worden. Ihr sei vorgeworfen worden, zu den Albanern zu halten. Die Serben seien gekommen und hätten ihr Haus geschädigt. Der Kläger zu 1) gab ergänzend an: Als er nach Hause gekommen sei und seine Frau mit den zerrissenen Kleidern gesehen habe, sei der Serbe noch dagewesen. Er habe sein Messer gezogen und auf den Serben eingestochen. Ob er tot gewesen sei, wisse er nicht. Er sei jedenfalls geflüchtet. Er habe nicht ertragen können, was der Serbe seiner Frau angetan habe. Durch Bescheid vom 20. Februar 1992 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Durch Ordnungsverfügungen vom 24. April 1992 forderte der Oberstadtdirektor der Stadt Oberhausen die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihre Abschiebung in ihr Heimatland an. Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben und geltend gemacht: Er - der Kläger zu 1) - habe mehrmals an Demonstrationen für eine freie Republik Kosovo teilgenommen. Dies sei ihm von den serbischen Nachbarn übel genommen worden. Die Nachbarn hätten ihre Kinder geschlagen und beabsichtigt, sich ihr Land anzueignen. Nach einer Schlägerei mit einem Serben sei der Kläger zu 1) festgenommen worden. Während dieser Zeit hätten die Serben versucht, die Klägerin zu 2) zu vergewaltigen. Als der Kläger zu 1) zurückgekommen sei, habe er seine Frau mit einem Messer verteidigt. Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Februar 1992 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; 2. die Ordnungsverfügungen des Beklagten zu 2) vom 24. April 1992 aufzuheben. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage mit der Begründung stattgegeben, den Klägern drohe im Falle einer Rückkehr in den Kosovo gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Gruppenverfolgung. Im übrigen hat es die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen. Auf Antrag des Beteiligten hat das Gericht durch Beschluß vom 8. Dezember 1997 die Berufung zugelassen. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und auch die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1) zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); es liegen in ihrer Person auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff., und 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, 768 = DVBl. 1991, 531. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann, sog. inländische Fluchtalternative, vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, Dok Ber.A 1990, 273, und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG, Ordnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 m.w.N. sowie Beschluß vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., 344 f. Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die erfolgte Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = NVwZ 1994, 497. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Beteiligten kann das erkennende Gericht weder feststellen, daß die Kläger ihr Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen haben, noch - anders als das Verwaltungsgericht - mit der danach erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, daß ihnen bei Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung droht. Die Kläger haben ihre Heimat vielmehr wegen einer privaten Auseinandersetzung und der Furcht vor einer Bestrafung des Klägers zu 1) wegen kriminellen Unrechts verlassen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 1998 angegeben, ein Serbe habe versucht, die Klägerin zu 2) zu vergewaltigen. Der Kläger zu 1), der zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei, habe versucht, diesen Serben zu finden, um sich zu rächen. Er habe den Serben dann auch gefunden und auf ihn eingestochen. Danach seien die Kläger, nachdem sie eine Verbindung gefunden hätten, zwei Tage später ausgereist. Diese Angaben decken sich weitgehend mit den Erklärungen bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Allerdings hat der Kläger zu 1) dort ausgesagt, er habe den Serben noch in seinem Haus angetroffen, während er vor dem Gericht eingeräumt hat, er habe den Serben erst suchen müssen. Da der Kläger zu 1) hiernach weder in einer Notsituation noch im Affekt gehandelt hat, mußte er mit einer Bestrafung wegen kriminellen Unrechts rechnen. Um dieser Bestrafung zu entgehen, sind die Kläger geflohen. Hingegen war nicht Grund für die Ausreise, daß der Kläger zu 1) wegen seiner politischen Aktivitäten hätte fliehen müssen. Die Angaben des Klägers zu 1) hierzu sind in jeder Hinsicht allgemein gehalten, enthalten keine nachvollziehbaren Details und lassen nicht einmal erkennen, daß die serbischen Behörden überhaupt auf ihn aufmerksam geworden wären. Auch die Festnahme durch die Polizei geht auf private Auseinandersetzungen zurück, deren näherer Anlaß von den Klägern nicht angegeben wurde. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 1998 erklärt hat, er sei bei der Polizei gefoltert worden, kann ihm dies nicht geglaubt werden. Dieses Vorbringen ist nämlich ersichtlich gesteigert, weil der Kläger zu 1) kurze Zeit nach der Ausreise bei der Asylantragstellung lediglich angegeben hat, er sei verprügelt worden und er bei der Anhörung vor dem Bundesamt wenig später von irgendwelchen Schlägen überhaupt nichts berichtet hat. Wenn dem Kläger zu 1) seinerzeit ernsthaft etwas geschehen wäre, hätte es nahegelegen, hierüber bereits kurze Zeit nach dem Vorfall zu berichten, als dem Kläger zu 1) die Vorgänge noch in besserer Erinnerung gewesen sein müssen. Das Vorbringen des Klägers zu 1), er habe sich wegen der Streitigkeiten mit den Nachbarn nicht bei der Polizei beschweren können, stellt eine bloße Behauptung dar, die sich möglicherweise auf Vermutungen, nicht aber auf tatsächlich Erlebtes stützt. Nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, daß albanische Volkszugehörige bei einer Rückkehr in den Kosovo wegen der Stellung des Asylantrages oder wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes asylerhebliche Repressionen zu befürchten haben. Zwar entspricht es seit jeher vielfach der Praxis der Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien, rückkehrende Asylbewerber zu verhören, wobei es in der Vergangenheit verschiedentlich auch zur Einziehung des Reisepasses, in Einzelfällen auch - im Rahmen der Verhöre - zu Schlägen gekommen ist vgl. amnesty international vom 24. November 1992 an VG Schleswig und vom 17. September 1993 an VG Karlsruhe sowie Bericht vom 5. Mai 1994, Menschenrechtssituation, S. 17; ferner Auswärtiges Amt vom 17. Februar 1995 und vom 28. November 1995, jeweils an VG Würzburg. Außerdem kommt es seit jeher vor, daß Rückkehrern durch Mitglieder der Sicherheitsbehörden Geld- und Wertgegenstände abgenommen werden, ohne daß eine politische Motivation vorliegt. Vgl. - auch zu den Motiven - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 6. Februar 1995; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte - Deutsche Sektion - vom 20. November 1996 an VG Frankfurt/Oder. Weitergehende Maßnahmen der serbischen Behörden gegenüber Rückkehrern, die sich eindeutig auf die Stellung des Asylantrages oder den Auslandsaufenthalt als solchen zurückführen lassen, sind den vorliegenden Erkenntnissen hingegen nicht zu entnehmen. Dies gilt auch in Ansehung der Berichte über die Mißhandlung zurückkehrender Asylbewerber in den Monaten vor Inkrafttreten des deutsch-jugoslawischen Abkommens über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen Staatsangehörigen. Vgl. amnesty international, asyl- info Oktober und November 1996, "Mißhandlungen von ethnischen Albanern in der Bundesrepublik Jugoslawien nach ihrer Rückkehr aus Deutschland"; Gesellschaft für bedrohte Völker vom 25. Oktober 1996 und vom 16. Dezember 1996 an VGH Baden-Württemberg; pro- asyl, Presseerklärung vom 29. November 1996; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 12. Dezember 1996 an VGH Baden- Württemberg; Antwort des Staatsministers im Auswärtigen Amt, Helmut Schäfer, auf eine schriftliche Frage vom MdB Mogg (SPD) (Antwort StM Schäfer) vom 11. Dezember 1996, Deutscher Bundestag, Drucksache 13/6558; Auswärtiges Amt, Lagebericht (Bundesrepublik Jugoslawien) vom 14. April 1997 und Auskünfte vom 28. April 1997 an VG Oldenburg sowie vom 12. Mai 1997 an OVG Nie- dersachsen. Soweit nach diesen Berichten Übergriffe verifizierbar sind und Befragungen im Hinblick auf den Asylantrag und/oder den Auslandsaufenthalt erfolgten, kann in keinem der geschilderten Fälle ausgeschlossen werden, daß die Frage nach politischen Aktivitäten von Kosovo-Albanern in Deutschland nur vorgeschoben war, um Geldbeträge zu erpressen, vgl. Internationale Gesellschaft für Menschenrechte vom 20. November 1996 aaO. S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. April 1997 an VG Oldenburg. Mit Ausnahme des Falles lassen sich den vorliegenden Berichten auch keine näheren Angaben zur Schwere der von den Betroffenen gemeldeten "Mißhandlungen" entnehmen, so daß auch nicht beurteilt werden kann, ob es sich von der Intensität her um bereits asylrechtlich relevante, d.h. sich als ausgrenzende Verfolgung darstellende Übergriffe gehandelt hat. Außerdem hat die deutsche Bundesregierung nach Bekanntwerden der Vorfälle massiv bei den jugoslawischen Behörden interveniert und "klar gemacht, daß Rückkehrer in die Bundesrepublik Jugoslawien keinerlei Übergriffen ausgesetzt sein dürften". Vgl. Antwort StM Schäfer, aaO. Die große Aufmerksamkeit, die von Menschenrechtsorganisationen, aber nach dem vorstehenden Zitat auch seitens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieser Frage gewidmet wird, dürfte ebenfalls gegen die Annahme sprechen, daß Rückkehrer generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Auch die zitierte Dokumentation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe führt nicht zu einer abweichenden Würdigung. Ein Teil der dort angeführten Fälle ist bereits Gegenstand früherer Mitteilungen verschiedenster Organisationen gewesen und in die Gesamtschau des Gerichts einbezogen worden. Soweit neue Vorfälle angesprochen sind, ist ihnen teilweise ein Eingriff in asylrechtsgeschützte Rechte überhaupt, teilweise jedenfalls eine asylrechtserhebliche Eingriffsintensität - beispielsweise bei verweigerter Einreise und Rückschiebung in das zurückführende oder ein anderes Land oder bei längeren Verhören ohne Gewaltanwendung - nicht zu entnehmen. Soweit eine Mißhandlung durch die serbischen Behörden behauptet wird, fehlt es weitgehend an näheren Angaben zu Art, Intensität und Anlaß dieser Übergriffe. Dasselbe gilt für die geschilderten Fälle der Inhaftierung bzw. Verurteilung von Rückkehrern, bei denen ebenfalls Informationen über den jeweiligen Hintergrund des serbischen Vorgehens fehlen. Nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, daß die Berichte offenbar weitgehend auf den Schilderungen der Betroffenen selbst beruhen, die nach den Erfahrungen des Gerichts aus zahlreichen Asylverfahren albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo nicht immer der Wahrheit entsprechen müssen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, daß eine ganze Reihe dieser Vorfälle offenbar vom Menschenrechtsausschuß in Pristina (CDHRF) gegenüber dem Auswärtigen Amt bzw. der Botschaft Belgrad nicht bestätigt werden konnten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. April 1997 an VG Oldenburg. Nach alledem kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß jeder albanische Volkszugehörige, der sich längere Zeit im Ausland aufgehalten und/oder dort einen Asylantrag gestellt hat, bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch oder nicht politisch motivierten Übergriffen der serbischen Behörden ausgesetzt ist. Eine derartige Wertung verbietet auch das Zahlenverhältnis zwischen gemeldeten Übergriffen und der großen Zahl der freiwillig oder im Wege der Abschiebung in ihre Heimat zurückgekehrten Kosovo- Albaner. Vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. März 1997 an VG Koblenz. Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger aus anderen individuellen Gründen "vorverfolgt" aus ihrer Heimat ausgereist sind oder bei Rückkehr asylerhebliche Verfolgung zu befürchten hätten, sind nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die Kläger haben ihr Land schließlich nicht wegen einer objektiv drohenden oder bestehenden Gruppenverfolgung verlassen. Eine solche hat er auch bei seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Der Senat teilt insoweit in Ausschöpfung der aktuellen Erkenntnismöglichkeiten die Einschätzung des - ebenfalls für asylsuchende Kosovo-Albaner zuständigen - 13. Senats des erkennenden Gerichts, vgl. Urteil vom 19. Januar 1997 - 13 A 2296/94.A - und - soweit ersichtlich - derzeit aller anderen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe, daß weder in der Zeit seit 1989 noch gegenwärtig eine an die Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung des albanischen Bevölkerungsteils des Kosovo durch den serbisch dominierten Staat festgestellt werden kann. Auch für eine asylrechtsrelevante Verschlechterung der Situation der Kosovo- Albaner in naher Zukunft liegen keine Anhaltspunkte vor. Voraussetzung für eine Gruppenverfolgung ist, daß eine Gruppe von - durch asylerhebliche Merkmale verbundenen - Menschen wegen solcher Merkmale Ziel von Verfolgungshandlungen ist. Die Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der Gruppe das objektiv begründbare Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont geblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden. In welchem Maße dies der Fall ist, ist je nach den tatsächlichen Verhältnissen unterschiedlich zu beurteilen. Allgemein ist davon auszugehen, daß die Gefahr eigener politischer Verfolgung wächst, je weniger der Staat selbst oder Dritte bei ihren Verfolgungsmaßnahmen an ein bestimmtes Verhalten der davon Betroffenen anknüpfen. Sieht der Verfolger von individuellen Merkmalen der Betroffenen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Zielrichtung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe eine eigene Verfolgung jederzeit erwarten muß. Wenn das Schicksal anderer Mitglieder ("Referenzfälle") es noch nicht rechtfertigt, vom Typus einer Gruppenverfolgung auszugehen, so kann der einzelne begründete Verfolgungsfurcht auch dann hegen, wenn er Angehöriger einer Minderheit ist, die in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben muß und ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt ist, und wenn er selbst bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten oder zu erwarten hat, mögen diese die Schwelle der Asylerheblichkeit auch noch nicht erreichen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O. S. 231 ff. Im Fall der Gruppenverfolgung setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung i. d. R. eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen von asylerheblicher Intensität in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. So BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203). Eine derartige Verfolgungsdichte läßt sich in dem hier zu betrachtenden Zeitraum weder für die Vergangenheit feststellen noch für die Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostizieren. Das Gericht merkt dabei an, daß für die richterliche Überzeugungsbildung bei der Feststellung der Tatbestandsmerkmale einer erfolgten oder zu erwartenden Gruppenverfolgung keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an die Überzeugungsbildung im Falle einer individuellen politischen Verfolgung. Insoweit muß sich das Gericht anhand objektiver Anhaltspunkte davon überzeugen, daß jedes Gruppenmitglied unmittelbar gefährdet war oder derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist und deshalb die Furcht vor einer ausweglosen Lage begründet ist und eine Flucht asylrechtlich rechtfertigt. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht an die qualitative Einschätzung von Vorfällen im Heimatland der Asylbewerber durch eine Menschenrechtsorganisation gebunden. Das gilt zumal dann, wenn diese Organisation - wie der Council for the Defence of Human Rights and Freedoms - CDHRF - in Prishtina (im folgenden auch Council) vgl. die auszugsweise Übersetzung und Auswertung der Berichte des Council in VG Aachen, Urteil vom 23. März 1995 - 1 K 697/94.A -,teilweise veröffentlicht in NVwZ - Beilage 1995, 75 ff eng mit dem UNHCR zusammenarbeitet und bei ihren Bewertungen möglicherweise nicht den Asylrechtsbegriff des Grundgesetzes, sondern den weitergehenden, auch subjektive Elemente erfassenden Begriff der Genfer Konvention zugrundelegt vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, 52 Außerdem können Vorgänge, die keine hinreichende Verfolgungsintensität aufweisen, diese auch nicht durch Addition erreichen, vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. April 1995 - 9 B 758.94 - m.w.N., was gerade bei einer sog. "Gesamtschau" leicht aus dem Blick gerät. Danach ist zunächst davon auszugehen, daß es im Jahre 1989 im Kosovo zu größeren Unruhen kam, nachdem bekannt geworden war, daß Serbien die in der Verfassung von 1974 der Provinz - und damit praktisch der albanischen Bevölkerungsmehrheit - eingeräumten Autonomierechte abschaffen wollte. Bei weiteren schweren Zusammenstößen zwischen demonstrierenden Albanern und der Polizei Anfang 1990 wurden mindestens 30 Albaner getötet. Die frühere Autonomie der zu etwa 90 % albanischsprachigen Provinz endete am 28. September 1990 auch de jure durch das Inkrafttreten der neuen Verfassung. Die albanische Bevölkerungsgruppe verfolgt seither die Errichtung einer unabhängigen Republik Kosovo. In einem vom 26. bis 30. September 1991 durchgeführten nichtöffentlichen Referendum sprach sich die Bevölkerung mit überwältigender Mehrheit für eine Republik Kosovo aus. Bei Wahlen am 25. Mai 1992 für ein Kosovo-Parlament gewann der (als gemäßigt geltende) Demokratische Bund Kosovo (auch Demokratische Liga Kosovo, LDK) mit dem Vorsitzenden Ibrahim Rugova fast alle Sitze. Die serbische Staatsmacht sah diese Akte als illegal und daher nichtig an. Sie wurden zwar nicht gewaltsam unterbunden, doch wurde das Zusammentreten des neuen Parlaments durch Polizeieinsatz verhindert. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte (Serbien/Montenegro) vom 28. Juli 1992, 18. Dezember 1992, 8. Juni 1993, 20. September 1993; (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge, Themenpapier-Kosovo vom 23. April 1993, S. 4. Der Konflikt zwischen Serben und Albanern führte zu einer extremen Polarisierung der Bevölkerungsgruppen. Vgl. die vorgenannten Lageberichte sowie UN-Menschenrechtskommission vom 17. November 1993, Sitzungsbericht vom 23. Februar 1993, Menschenrechtssituation Jugoslawien - Mazowiecki-Bericht - Abs. 188. In dieser Lage kam es zu zahlreichen willkürlichen Übergriffen und körperlichen Mißhandlungen durch die Sicherheitsbehörden, in der Regel in der Form von Schlägen. Nach Angaben von Menschenrechtsvereinigungen aus dem Kosovo ist es im Einzelfall im Polizeigewahrsam auch zu gewalttätigen Exzessen mit Todesfolge gekommen. Vgl. die vorgenannten Lageberichte sowie UNHCR, Schreiben vom 9. Dezember 1992 an Rechtsanwältin Groos. Die Lage im Kosovo wurde für den Beginn der neunziger Jahre als gespannt, aber ruhig bezeichnet. Ein massives gewaltsames Vorgehen der serbischen Autoritäten gegen die albanischen "Separatisten" wurde nicht festgestellt, für die Zukunft aber auch nicht völlig ausgeschlossen. Vgl. die vorgenannten Lageberichte sowie UNHCR, Schreiben vom 17. Juni 1992 an das Bundesministerium des Inneren. Das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge beschrieb die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo dahin, daß sie sich auf dem seit rund drei Jahren bekannten tiefen Niveau festgefahren hatte; eine dramatische Verschlechterung konnte nicht festgestellt werden. Vgl. Themenpapier-Kosovo vom 23. April 1993, S. 8. Der Sachverständige Dr. Kotschy, der als österreichisches Mitglied der sog. Langzeit-Beobachtungskommission der KSZE von März bis Juni 1993 im Kosovo war, berichtete über nur wenige ihm bekannt gewordene Übergriffe der serbischen Sicherheitskräfte. Vgl. Vernehmungsprotokoll VG München vom 28. Oktober 1993, insbesondere S. 36 ff. Da von albanischer Seite Übergriffe typischerweise dergestalt mitgeteilt wurden, daß der Anlaß für den Einsatz der Sicherheitskräfte nicht genannt wurde, vgl. das vorgenannte Vernehmungsprotokoll S. 38/39, kann nicht ohne weiteres abgeschätzt werden, in welchem tatsächlichen Ausmaß die Übergriffe der Polizei aus Willkür oder aus asylrechtlich erheblichen Gründen erfolgten. Auch wenn danach insgesamt davon auszugehen ist, daß zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter durch serbische Amtsträger stattfanden, so war ihre Zahl doch so, daß zwar die Möglichkeit, nicht aber die aktuelle Gefahr für jeden einzelnen Kosovo-Albaner bestand, ebenfalls - unabhängig von zusätzlichen in seiner Person liegenden asylerheblichen Merkmalen - Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Eine solche Gefahr für jeden albanischen Volkszugehörigen im Kosovo, von asylrelevanten Verfolgungshandlungen der serbischen Machthaber getroffen zu werden, kann auch gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Schon ein Vergleich der Zahl der Kosovo- Albaner mit den vom Council dokumentierten Zahlen vgl. auch die Zusammenfassung in dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Vertriebene zurückschaffen" vom 6. Februar 1995 S. 8, 9 sowie Auswärtiges Amt, Lagebericht (Bundesrepublik Jugoslawien) vom 14. April 1997, S. 5, von - im weitesten Sinne - polizeilichen Maßnahmen gegen Kosovo-Albaner zeigt, daß die Gefahr unmittelbar eigener Betroffenheit für den einzelnen albanischen Volkszugehörigen eher gering ist. Die Ermittlung und Würdigung dieser Relation ist unerläßlich; denn ohne Würdigung der Relation zwischen Zahl und Schwere der Verfolgungseingriffe und der Zahl der Gruppenangehörigen läßt sich die Verfolgungsdichte nicht beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294/94 -. Dabei kann derzeit von mindestens 1,8 Millionen im Kosovo lebenden Albanern ausgegangen werden. Diese Zahl beruht auf den Angaben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte in ihrer Dokumentation "Ethnische Säuberung des Kosova" vom Mai 1994, daß nämlich "nach vorsichtigen Schätzungen derzeit etwa 2 Millionen Menschen im Kosovo leben, von denen etwa 90 % der albanischen Minderheit angehören". Das Gericht hat keinen Anlaß, diese Angaben anzuzweifeln. Ohne daß es darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, daß der Council vgl. die 1995 herausgegebenen Human Rights Violations in Kosova 1994, S. 12 und 16, offenbar von einer albanischen Bevölkerung von 2,1 - 2,2 Millionen ausgeht. Ähnlich heißt es in der Presseerklärung der LDK vom 17. August 1995, Kosova habe ca. 2.200.000 Einwohner, von denen 90 % Albaner seien. Stellt man der Bevölkerungszahl von 1,8 Millionen Albanern die Summe der für 1994 bis 1996 vom Council gemeldeten Menschenrechtsverletzungen gegenüber, so belegen diese zwar die nach wie vor bestehende Bereitschaft der serbischen Sicherheitsorgane zur Anwendung repressiver Maßnahmen. Unbeschadet der Zuverlässigkeit der Übersetzung, des Wahrheitsgehalts der Berichte im einzelnen und der Bewertung der Vorfälle läßt sich aber auch der differenzierenden Auswertung früherer Council-Berichte durch das Verwaltungsgericht Aachen entnehmen, daß die dort gemeldeten Vorfälle von höchst unterschiedlicher Intensität sind und Rechtsgüter unterschiedlichen Gewichts betreffen und deshalb nur zum Teil die Schwelle der Asylrechtserheblichkeit überschreiten. Vor diesem Hintergrund verliert die Feststellung ihr Gewicht, daß unter Zugrundelegung der Council-Berichte 1994 etwa 0,6, 1995 0,58 und 1996 etwa 0,29 % der albanischen Gesamtbevölkerung im Kosovo von polizeilichen Maßnahmen unmittelbar betroffen war. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Bundesrepublik Jugoslawien) vom 14. April 1997. Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die polizeilichen Maßnahmen häufig auch der - im übrigen nicht ohne weiteres asylrechtserheblichen - Einschüchterung weiterer Menschen dienen können, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß jeder Albaner im Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der aktuellen Gefahr asylrechtserheblicher Polizeimaßnahmen ausgesetzt ist. Daß in der Dokumentation des Council auch Vorfälle aufgeführt sind, bei denen eine politische Zielrichtung nicht erkennbar ist, erhellen folgende Beispiele: Es wird davon berichtet, daß im Jahre 1994 bei albanischen Volkszugehörigen insgesamt 6.394 mal nach Waffen gesucht worden sei, während dies im Jahre 1993 3.396 mal der Fall gewesen sei; teilweise sei es hierbei zu exzessiver körperlicher Gewalt gegenüber den Albanern gekommen. Es ist jedoch nicht feststellbar, daß die Waffensuche an asylrechtserhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Sie ist vor dem Hintergrund zu werten, daß der albanische Bevölkerungsteil des Kosovo mehrheitlich eine Loslösung der Provinz von der Bundesrepublik Jugoslawien anstrebt und die serbischen Machthaber deshalb einen gewaltsamen Separatismus befürchten. Vor ihrem Zerfall existierte zudem in der alten Föderation Jugoslawien neben der Jugoslawischen Volksarmee (JVA) die "Territorialverteidigung", die aus den nicht in der JVA dienenden Männern zwischen 17 und 50 Jahren und allen Frauen zwischen 19 und 40 Jahren bestand, über eigene Waffendepots verfügte und eigene Wehrübungen durchführte. Die Entwaffnung der Territorialverteidigung in den Jahren 1990 und 1991 gelang im Kosovo nicht vollständig. Vgl. amnesty international, Auskunft vom 6. Oktober 1994 an das VG Regensburg. Daß der albanische Bevölkerungsteil tatsächlich über nicht registrierte Waffen in größerer Anzahl verfügt, belegen im übrigen die vom Gericht aufgrund hinreichender Kenntnis der englischen Sprache ausgewerteten Berichte des "Council for the Defence of Human Rights and Freedoms" in Prishtina (Council) für den Zeitraum vom 4. - 25. Juni 1994 Council, Berichte Nr. 200 - 202. Ihnen ist zu entnehmen, daß allein in den vom Council für diesen relativ kurzen Zeitraum aufgelisteten Fällen bei der Waffensuche insgesamt mindestens 60 nicht registrierte Waffen konfisziert wurden, darunter auch 5 automatische Waffen ("machine guns").In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle wurde hierbei lediglich eine Waffe gefunden bzw konfisziert. Für die serbischen Behörden bestand und besteht mithin durchaus Anlaß zu einer systematischen Waffensuche gerade unter dem albanischen Bevölkerungsteil des Kosovo, ohne daß hieraus auf eine zielgerichtete Verfolgung dieses Bevölkerungsteils geschlossen werden könnte. Auch die mit der Waffensuche verbundene Gewalt gegen Menschen und Sachen läßt sich nicht zwingend dahin deuten, das Ziel der Aktion bestehe darin, der albanischen Bevölkerung vor Augen zu führen, daß sie machtlos - als würdeloses Objekt - dem Zugriff des serbischen Staates ausgesetzt sei. Die objektiv ableitbare Botschaft brutaler Vorgehensweisen besteht vielmehr auch darin, daß jedenfalls der von den Serben als illegal angesehene - jetzige oder künftige - Waffenbesitz mit allen Mitteln unterbunden wird. Vgl. im übrigen zur asylrechtlichen Relevanz staatlichen Vorgehens gegen Separatismusbestrebungen BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 93, 304, und vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 94, 105. Ebensowenig wie die Waffensuche kann die dokumentierte Zahl der Vorladungen zu Verhören als Beleg für die zur Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte angesehen werden. Bei ca. 1,8 Millionen Kosovo-Albanern sind selbst 2.729 Vorladungen zu polizeilichen Verhören im Jahre 1994 (für 1995 (1.916) und 1996 (1.868) hat der Council niedrigere Zahlen gemeldet), vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Bundesrepublik Jugoslawien) vom 14. April 1997, S. 5, die nach den Bekundungen des Council jedenfalls in einigen Fällen im Zusammenhang mit asylrechtlich unerheblichen Verfahren stehen, zahlenmäßig relativ gering, auch wenn die Verhöre - nach der angeführten Auswertung des VG Aachen häufig, aber nicht in allen Fällen - von exzessiver Gewalt begleitet waren. Die Annahme, daß die dokumentierten Zahlen nur Minimalwerte darstellten, die in der Realität weitaus höher liegen dürften, weil die von Übergriffen Betroffenen sich aus Angst vor weiteren Nachteilen nicht bei dem Council gemeldet hätten, ist nicht belegt. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, daß eine mögliche Dunkelziffer eine Größenordnung erreicht, die die oben festgestellte Zahlenrelation in beachtenswerter Weise verschieben würde. Im übrigen läßt sich die richterliche Überzeugung regelmäßig nur durch zumindest annähernd bekanntes und gegebenenfalls nachprüfbares Zahlenmaterial und nicht durch unbekannte Werte bilden, soll nicht die zu überprüfende Verfolgungsdichte selbst zum gegriffenen Wert werden. Auf die Feststellung einer erheblichen Anzahl von Verfolgungshandlungen im Sinne der Verfolgungsdichte kann auch nicht unter dem Aspekt verzichtet werden, daß es gerade die Zielrichtung der serbischen Maßnahmen sei, nur gegen einzelne Albaner, die ihrerseits sog. Multiplikatoren sind, vorzugehen und damit ein Klima der Angst und des Schreckens zu verbreiten. Selbst wenn dies zutrifft, führt es nicht zu der Annahme, daß deshalb nahezu jeder Kosovo-Albaner aktuell mit einer Verfolgung rechnen müßte. Ein gezieltes Vorgehen gegen Multiplikatoren würde nur belegen, daß dieser Personenkreis nicht allein wegen der Volkszugehörigkeit, sondern wegen einer ihm von den serbischen Machthabern zugedachten besonderen Eigenschaft und deren Wirkung auf sein Umfeld verfolgt würde. Hieraus läßt sich gerade nicht ableiten, daß auch alle anderen Angehörigen der Bevölkerungsmehrheit des Kosovo aktuell gefährdet sind, sondern eher das Gegenteil entnehmen. Auch die "Schulpolitik" der Serben - Schließung ganzer Schulen wegen der Weigerung der albanischen Lehrer, serbisch- sprachigen Unterricht zu erteilen, und der Weigerung der Eltern, ihre Kinder in serbisch-sprachigen Unterricht zu schicken - kann nicht als Ausdruck einer gruppengerichteten Verfolgung der Kosovo-Albaner gewertet werden. Zwar steht außer Frage, daß die serbischen Behörden auch auf diese Weise versuchen, nicht nur ihre Sprache und Kultur, sondern auch den Machtanspruch des serbischen Staates gegenüber der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo durchzusetzen und hiermit zugleich den in den vergangenen Jahrzehnten ständig zurückgegangenen Einfluß des serbischen Bevölkerungsteils - noch 1948 stellten die Serben im Kosovo nach vorsichtigen Schätzungen deutlich über 25%, heute nurmehr um 10% der Bevölkerung - zu stärken. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die Diskriminierung der Albaner inzwischen auf albanischer Seite zu einer bewußten Abgrenzung und zu völliger Ablehnung der serbischen Sprache und Kultur geführt hat. Vgl. J. Tiedtke, Arbeitsgruppe Außenpolitik der SPD-Fraktion im Dt. Bundestag, Bericht über eine Informationsreise vom 23. November 1994. Der Versuch eines Vielvölkerstaats, ein einheitlich gestaltetes Schulsystem mit einheitlicher Unterrichtssprache und einheitlichen Unterrichtsinhalten gegenüber einem all dies ablehnenden Teil seiner Bevölkerung durchzusetzen, und die daraus resultierenden Maßnahmen wie die Schließung von Schulen und Hochschulen, an denen in einer anderen Sprache und mit anderen Unterrichtsinhalten unterrichtet wird, können jedoch nicht als asylrelevante Verfolgung dieses Bevölkerungsteils angesehen werden. Die Maßnahmen sind nicht darauf "gerichtet", die ethnischen Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen, sondern darauf, den Machtanspruch des Staates durchzusetzen. Sie knüpfen also nicht an die Volkszugehörigkeit der Albaner an, sondern etwa an deren Weigerung, sich in der serbischen Sprache unterrichten zu lassen. Zwar dürfte es zutreffen, daß es kaum noch ein albanisches Kind im Kosovo gibt, das eine vom Staat betriebene serbisch- sprachige Schule besucht. So J. Tiedtke, a.a.O. Dies ist jedoch nicht auf eine entsprechende Ausgrenzungspolitik der Serben, sondern vielmehr darauf zurückzuführen, daß die ethnischen Albaner - sicherlich auch als Folge der Beschränkung von Freiheiten und Rechten - sich nunmehr selbst "ausgeklinkt" haben und ihre Kinder ausschließlich in den sog. parallelen Schulbetrieb schicken. Vgl. J. Tiedtke, a.a.O. Den gegen diesen Schulbetrieb der Albaner gerichteten zahlreichen Behinderungen und Beschränkungen fehlt in ihrer großen Mehrheit zudem die notwendige ("asylrechtserhebliche") Intensität. Im Grundschulbereich werden die albanischen Kinder von albanischen Lehrern in ihrer Muttersprache mit den Lehrmitteln und nach den Lehrplänen der Regierung der "Republik Kosova" unterrichtet. Der Unterricht findet mit staatlicher Duldung z. T. in den Gebäuden der staatlichen Schulen statt. Vgl. Dr. Kotschy, Vernehmungsprotokoll VG München vom 28. Oktober 1993 S. 21; Gesellschaft für bedrohte Völker an VG München vom 13. Dezember 1994 S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Delegationsbericht vom 6. Februar 1995 S. 15. Die weiterführenden staatlichen Schulen, in denen der Unterricht ausschließlich in serbischer Sprache und mit von der Zentralregierung vorgegebenen Unterrichtsinhalten erteilt wird, besuchen die albanischen Jugendlichen nicht mehr. Vgl. neben den vorgenannten Erkenntnisquellen zum Primarschulbereich ferner Auswärtiges Amt, Lageberichte (Serbien/Montenegro) vom 3. Mai 1994, 31. Oktober 1994, 21. Juni 1995. Als Ersatz haben die Kosovo-Albaner ein staatlich nicht anerkanntes paralleles Bildungssystem aufgebaut, das neben der Grundschule die weiterführenden Schulen und den Universitäts- und Fachhochschulbereich betrifft. Auf Universitäts- und Fachhochschulebene ist es offenbar gelungen, den Studienbetrieb in allen Bereichen bis hin zur Promotion aufrechtzuerhalten. Vgl. UN-Menschenrechtskommission, Sitzungsbericht vom 23. Februar 1993, Menschenrechtssituation Jugoslawien - Mazowiecki-Bericht - Abs. 201; J. Tiedtke a.a.O., Ziffer 2, Situation im Bildungs- und Gesundheitswesen und Lage der Gewerkschaften; IGFM an VG München aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 11. Oktober 1994. Der Unterricht findet in Privathäusern statt. Die Lehrkräfte arbeiten ohne festes Gehalt und werden allenfalls aus Spenden bezahlt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Delegationsbericht vom 6. Februar 1995, S. 15; J. Tiedtke a.a.O.; IGFM a.a.O. an VG München. Die serbischen Behörden gehen u. a. durch willkürliche Festnahmen von Organisatoren und Lehrern, Mißhandlungen, Konfiszierung von Lehrmaterial, insbesondere dann, wenn es mit dem Symbol der unabhängigen Republik Kosova gekennzeichnet ist, gegen das parallele Bildungssystem vor. Vgl. UN-Menschenrechtskommission, Sitzungsbericht vom 23. Februar 1993, Abs. 205; amnesty international, Menschenrechtssituation in der Bundesrepublik Jugoslawien, Kosovo vom 5. Mai 1994, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Delegationsbericht vom 6. Februar 1995, S. 15; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 31. Oktober 1994, 21. Juni 1995. Die Zahl dieser Übergriffe war allerdings schon früher nicht so groß, daß praktisch jeder am parallelen Bildungssystem Beteiligte damit rechnen mußte, selbst betroffen zu werden. So sind die etwa 120 Privatschulen in Pristina, die der Polizei aufgrund der Überwachungsdichte bekannt sein müßten, ganz überwiegend unbehelligt geblieben. Die gegen einzelne Schulen vorgetragenen Aktivitäten sollten wohl dazu dienen, die staatliche Präsenz darzustellen und einen Einschüchterungseffekt zu erzeugen. Vgl. Dr. Kotschy, Vernehmungsprotokoll VG München vom 28. Oktober 1993, S. 23, 24. Nach der Aussage dieses Sachverständigen verhält sich der serbische Staat gegen die Einrichtungen des parallelen Bildungssystems grundsätzlich passiv. Vgl. das vorgenannte Vernehmungsprotokoll S. 24. Das beschriebene Vorgehen gegen inoffizielle albanische Schulen war und ist jedenfalls nur auf Einzelfälle beschränkt, deren Zahl darüber hinaus 1996 nach Angaben des Council stark abgenommen hat; für Januar 1997 ist nur ein Übergriff gemeldet worden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. April 1997 an VG Stuttgart. Es gibt danach keine genügend sicheren Anhaltspunkte dafür, daß die serbischen Behörden in großem Maß gegen das parallele Schulsystem im Kosovo einschreiten. Auch die Studierenden an der von den Albanern betriebenen, bislang geduldeten Universität unterliegen keinem besonderen Verfolgungsdruck. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Dezember 1994 an VG München; Auskunft vom 17. Februar 1995 an VG Ansbach. Die Beschlagnahme von Büchern, Zeitschriften und Computern, Durchsuchungen und kurzfristige Festnahmen vgl. J. Tiedtke a.a.O.; ferner Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Dezember 1994 an VG München stellen noch keine Verfolgungsmaßnahmen von asylerheblicher Intensität dar. Darüber hinausgehende Exzesse, welche diese Asylrelevanz besitzen, sind nach den vorliegenden Berichten jedenfalls nicht derart häufig, daß praktisch jeder Albaner, der am parallelen Schulbetrieb teilnimmt, damit rechnen müßte, selbst über kurz oder lang das Opfer solcher Exzesse zu werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß das parallele Schulsystem von rund 350.000 Schülern und Studenten besucht wird und insgesamt trotz aller Behinderungen funktioniert. Vgl. J. Tiedtke, a.a.O.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. April 1997 an VG Stuttgart. Zusammenfassend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die serbischen Behörden in großem Stil oder gar systematisch mit dem Ziel der Unterbindung gegen das parallele Schulsystem im Kosovo vorgegangen sind oder vorgehen werden. Auf die Notwendigkeit der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge für die Annahme einer Gruppenverfolgung könnte allerdings verzichtet werden, wenn für den maßgeblichen Zeitpunkt ein Verfolgungsprogramm des serbisch dominierten Staates festzustellen wäre, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das folgt aus der "prinzipiellen Überlegenheit staatlicher Machtmittel" und der Tatsache, daß die Gruppenverfolgung hier der offenen oder verdeckten Durchsetzung staatlicher Ziele mit den besonderen, einem Staat hierfür zur Verfügung stehenden Machtmitteln dient. Ein solches Programm kann vorliegen, wenn festgestellt werden kann, daß der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In derartigen extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun. Die Beschränkung auf extreme Situationen rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß angesichts des Fehlens einer entsprechenden Verfolgungsdichte ansonsten nicht von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr und der hieraus abgeleiteten Unzumutbarkeit dieser Rückkehr gesprochen werden könnte. Ein Verfolgungsprogramm in diesem Sinne kann daher nur dann angenommen werden, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür festgestellt werden können, daß es alle Mitglieder der Gruppe - hier also alle ethnischen Albaner - in ihrer physischen Existenz, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer persönlichen Freiheit aktuell bedroht. Eine staatliche Politik, die "nur" auf die massive Benachteiligung und Diskriminierung einer Gruppe abzielt oder die die Mitglieder dieser Gruppe nicht in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale oder nicht mit der für asylrechtlich relevante Maßnahmen erforderlichen Intensität trifft, stellt kein Verfolgungsprogramm in diesem Sinne dar, auch wenn einem solchen Verhalten des Staates bei der Beurteilung der Frage, ob von der Existenz eines derartigen Programmes auszugehen ist, durchaus indizielle Bedeutung zukommen kann. Vgl. zu dem Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Kriterien kann im Kosovo nicht von der Existenz eines Verfolgungsprogramms gegen die ethnischen Albaner und einer deshalb anzunehmenden Gruppenverfolgung ausgegangen werden. Von einem solchen Programm kann regelmäßig nur gesprochen werden, wenn die den Staat tragenden und sein politisches Handeln bestimmenden Personen oder Gremien ein bestimmtes Vorgehen bzw. bestimmte Maßnahmen gegenüber einem Teil des Staatsvolks beschlossen haben und mit gewisser Regelmäßigkeit und Gleichartigkeit zu Werke gehen. Ein solches Programm des jugoslawischen Staates ist nicht dokumentiert und nicht verlautbart. Vielmehr enthält die jugoslawische Verfassung im Gegenteil sogar Regelungen, die die Rechte nationaler Minderheiten betreffen, ohne daß es schon an dieser Stelle auf die Frage ankommt, inwieweit die verfassungsrechtlichen Vorgaben auch in der Praxis umgesetzt werden. So ist in Art. 11 ausgeführt, daß die Bundesrepublik Jugoslawien die Rechte der nationalen Minderheiten auf Bewahrung, Entwicklung und Äußerung ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen und sonstigen Besonderheiten sowie den Gebrauch nationaler Symbole im Einklang mit dem Völkerrecht anerkennt und verbürgt. Zwar bestimmt Art. 15 grundsätzlich die serbische Sprache zur Amtssprache, legt aber gleichzeitig fest, daß in den Gebieten Jugoslawiens, in denen nationale Minderheiten leben, im Einklang mit dem Gesetz auch deren Sprachen und Schriften im amtlichen Gebrauch sind. Art. 20 begründet die Gleichheit der Bürger und Art. 45 räumt die Freiheit ein, die eigene nationale Zugehörigkeit und Kultur zum Ausdruck zu bringen sowie eigene Sprache und Schrift zu gebrauchen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien-Montenegro) vom 21. Juni 1995. Den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht zu entnehmen, daß Gesetze existieren, die gerade gegen Kosovo- Albaner gerichtet sind. Diese Einschätzung bestätigt auch die Gesellschaft für bedrohte Völker, nach deren Informationen es in Serbien und Montenegro noch keine besonderen Gesetze gibt, die sich expressis verbis u.a. auf Albaner beziehen. Vgl. Rohder, Repressionen der serbisch-montenegrischen Behörden gegen Albaner und Muslime vom 7. Oktober 1994. Auch läßt sich nicht erkennen, daß - offizielle - regierungsamtliche Programme zur Vertreibung der Albaner aus dem Kosovo existieren. Vgl. Reuter, Bayerischer VGH, Sitzungsniederschrift vom 20. April 1994. Für ein geheimes Programm oder einen auf serbischer Seite vorhandenen stillschweigenden Konsens, die Albaner im Kosovo zu vernichten, zu vertreiben oder sonst in der vorstehend beschriebenen extremen Weise zu verfolgen, liegen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte vor. Es wird in vielen Erkenntnisquellen deutlich, daß der Staat von den Albanern im Kosovo die Anerkennung der Staatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien und die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten ebenso verlangt wie von Angehörigen anderer Volksgruppen. Wenn die serbisch dominierte Staatsmacht versucht, ihre Gesetze durchzusetzen und dadurch zwangsläufig Druck auf die diesen Staat und seine Gesetze ablehnende albanische Bevölkerungsgruppe ausübt, geht die objektive Zielrichtung dieser Maßnahmen eben nicht auf eine programmatische Verfolgung dieser Bevölkerungsgruppe. Selbst wenn der jugoslawische Staat wohlwollend in Kauf nimmt oder gar beabsichtigt, daß ein Teil der Bürger, der in einer solchen Situation für sich keine Perspektiven sieht oder Zwangsmaßnahmen entgehen will, ins Ausland ausweicht, stellt dies kein auf die Gesamtheit der albanischen Bevölkerungsmehrheit zielendes Verfolgungsprogramm dar. Zudem hat der Staat insbesondere in der Zeit seit 1994 serbische Privatmilizen und Banden, die Übergriffe gegen die albanische Bevölkerungsgruppe vorgenommen haben, zu einer Einschränkung ihrer Aktivitäten veranlaßt, so daß solche Fälle seither praktisch nicht mehr zu verzeichnen sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 21. Juni 1995. Die offizielle Politik hat in der Vergangenheit sogar serbischen nationalistischen Kräften Anlaß zu Kritik an der Staatsführung mit dem Vorwurf gegeben, nichts gegen die "albanische separatistische Bewegung" zu unternehmen. Vgl. Kosovo Information Center über die serbische "nationale Konsultation", 22. Mai 1995; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. Juni 1995. Ebensowenig kann das Vorliegen eines Verfolgungsprogramms allein aus den verschiedenen Nachteilen abgeleitet werden, die das Leben für Albaner im Kosovo mit sich bringt, mögen diese Nachteile auch vom Staat oder seinen Gliederungen ausgehen und erheblichen Druck erzeugen. Auch ambivalente Maßnahmen, bei denen nicht festgestellt werden kann, daß sie auf asylerhebliche Merkmale zielen, sind ungeachtet der Tatsache nicht aussagefähig, daß ein nicht verlautbartes Verfolgungsprogramm nur durch die mosaikhafte Addition von Einzelfeststellungen bewiesen werden kann. Nach diesen Maßstäben ist auch die Einberufungspraxis gegenüber Albanern zum Wehrdienst (einschließlich der Wehrübungen) kein Indiz für ein Vertreibungsprogramm. Wie bereits dargelegt, läßt sich nicht mit der zumindest erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, daß mit Einberufungen an asylerhebliche Merkmale der albanischen Volkszugehörigen angeknüpft wird. Soweit in der Vergangenheit in Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes die Rede davon gewesen ist, die Einberufungen zielten "sichtbar" darauf ab, "junge Kosovo-Albaner zum Verlassen des Landes zu veranlassen" so Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln vom 11. Januar 1996 oder "den Auswanderungsdruck auf die albanische Bevölkerungsgruppe zu erhöhen" so Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 21. Juni 1995, kann auch hieraus nicht auf ein Vertreibungsprogramm in dem vorstehend dargelegten Sinne geschlossen werden. Hierfür fehlt es jedenfalls an der für die Annahme eines Verfolgungsprogramms erforderlichen Eingriffsintensität; dafür sind die "lediglich" auf Repression und Einschüchterung gerichteten Maßnahmen (wie etwa die Einberufung nach den zitierten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes) nicht ausreichend, selbst wenn mit ihnen die Folge der Auswanderung eines Teiles der Bevölkerung bewußt angestrebt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94-, a.a.O. S. 207. Darüber hinaus begründet die Einberufung gegenwärtig für den Betroffenen regelmäßig keine aussichtslose, eine Flucht asylrechtlich rechtfertigende Situation. Denn das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, daß den wehrpflichtigen Albanern in den Streitkräften asylerhebliche Behandlungen oder Verhältnisse drohen, auch wenn albanische Wehrpflichtige durch serbische Vorgesetzte Verachtung und Schikanen sowie in der Ausbildung übermäßiger Härte und Ungleichbehandlung gegenüber Wehrpflichtigen anderer Volkszugehörigkeit ausgesetzt sein können. Im übrigen ist das Gericht aber auch nicht davon überzeugt, daß die vorstehend wiedergegebene Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Motivationen des jugoslawischen Staates im Zusammenhang mit der Einberufung albanischer Volkszugehöriger umfassend wiedergibt. In Übereinstimmung mit dem Hamburgischen OVG Urteil vom 7. Juni 1995 - OVG Bf VII 2/94 - S. 69 UA geht das Gericht vielmehr - wie ausgeführt - davon aus, daß die Einberufungen in erster Linie dem Zweck dienen, den Machtanspruch des serbisch dominierten Staates auch hinsichtlich der Wehrpflicht zu verdeutlichen und exemplarisch durchzusetzen.Dabei kann mit dem Auswärtigen Amt durchaus angenommen werden, daß der Unwille wehrpflichtiger Albaner, Einberufungen Folge zu leisten, fluchtbegründend ist und als "latenter Vertreibungsdruck" empfunden wird. Die - menschlich verständliche - Reaktion der wehrpflichtigen Albaner, sich Einberufungen durch Ausweichen ins Ausland zu entziehen, als Indiz für ein staatliches Vertreibungsprogramm zu deuten, hieße jedoch, Ursache und Wirkung zu verwechseln. Ein Verfolgungsprogramm läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß zahlreiche Albaner aus ihren Arbeitsverhältnissen entlassen worden sind und keinerlei soziale Leistungen des Staates erhalten. So aber VG Aachen, a.a.O. unter Hinweis auf den Bericht des Council vom 10. Juni 1993, demzufolge 147.300 Entlassungen erfolgt waren. Die Entlassungen sind auch als Folge des Zusammenbruchs der Wirtschaft aufgrund des Übergangs von der kommunistischen Planwirtschaft zu einer westlich orientierten Marktwirtschaft zu werten. Bereits seit längerem bestand ein wirtschaftliches Nord-Süd-Gefälle im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Mai 1990, so daß der Übergang vom früheren auf das heutige Wirtschaftssystem die südlichen Landesteile entsprechend härter getroffen hat. Der Rückgang der Wirtschaftstätigkeit dürfte außerdem auch auf schwere Fehler in der Wirtschaftspolitik vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 20. September 1993, und die Unterbrechung der Verkehrs- und Handelsbeziehungen mit den übrigen Republiken des ehemaligen Jugoslawien infolge der Kriegshandlungen vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 28. Juli 1992 zurückzuführen sein. Schließlich beruhten Entlassungen auf einem Abbau von Überkapazitäten, die sich im Rahmen der kommunistischen Planwirtschaft unter dem Tito-Regime entwickelt hatten. Vgl. Dr. Kotschy, VG München, Protokoll vom 28. Oktober 1993. Auch ein Vergleich mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung im gesamten ehemaligen Jugoslawien zeigt, daß der wirtschaftliche Rückgang kein speziell auf den Kosovo beschränktes Problem ist. Vgl. Themenpapier Kosovo des schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge, Justizministerium Bern vom 31. März 1994; Auswärtiges Amt, Lagebericht (Bundesrepublik Jugoslawien) vom 14. April 1997, S. 16 f. So ist über ein Drittel der arbeitsfähigen Bevölkerung der gesamten - neuen - Bundesrepublik Jugoslawien entweder arbeitslos oder auf Zwangsurlaub zu minimalen Bezügen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Bundesrepublik Jugoslawien) vom 14. April 1997, a.a.O. Der Verlust von Arbeitsplätzen beruhte außerdem nicht nur auf Entlassungen, sondern auch auf freiwilliger Aufgabe durch die Kosovo-Albaner, die damit ihre Solidarität mit den von Entlassungen Betroffenen dokumentieren wollten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 21. Juni 1995, S. 4. Daß anstelle der entlassenen Albaner (nur einige tausend) Serben und Montenegriner deren Arbeitsplätze eingenommen haben sollen, vgl. das zitierte Urteil des VG Aachen, dürfte auf dem Programm des Staates zur subventionsgestützten Ansiedlung von Serben und Montenegrinern im Kosovo beruhen. Das Programm mag zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den Kosovo-Albanern darstellen, berührt aber als solches ebenfalls nicht die Existenz dieses Volkes und seinen Verbleib im Kosovo. Es zielt allein auf eine stärkere Präsenz des serbischen oder jedenfalls des loyalen Bevölkerungsteils und dadurch auf eine Schwächung der Separatismusbestrebungen. Soweit der Versuch gemacht wurde, Krajina-Serben im Kosovo anzusiedeln, dürfte ein Beweggrund zumindest auch deren Heimatlosigkeit gewesen sein. Ein derartiges Anliegen des Staates ist für sich gesehen nicht von asylrechtserheblichem Gehalt. Im übrigen waren und sind intensive Bemühungen des jugoslawischen Staates insoweit nicht zu erkennen. Im Jahr 1994 sind zu diesem Zweck lediglich 258 Häuser gebaut worden, die Planungen für 1995 beliefen sich auf 612 Häuser. Letztlich sind daher im Kosovo - auch wegen der Weigerung der meisten Flüchtlinge, dorthin zu gehen oder dort zu bleiben - proportional weit weniger Flüchtlinge untergebracht worden als in anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien. Auch gegen Kosovo-Albaner gerichtete Maßnahmen mit dem Ziel, Platz für Serben zu schaffen, sind nur in geringem Umfang vorgekommen. Zwischen 1991 und 1994 wurden nach Angaben des Council 243 kosovo-albanische Familien aus ihren Wohnungen vertrieben. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 21. Juni 1995, Lagebericht (Bundesrepublik Jugoslawien) vom 14. April 1997, S. 4, 27 f. Ohne daß der Senat den Gründen für die Wohnungsentziehungen im einzelnen nachgeht, vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht (Bundesrepublik Jugoslawien vom 14. April (S. 27) sind diese Zahlen jedenfalls kein Indiz für die Existenz eines Ansiedlungsprogramms mit dem Ziel,die albanischen Volkszugehörigen zu vertreiben. Soweit der Council die subventionsgestützte Ansiedlung von Serben und Montenegrinern in den Zusammenhang mit weiteren 35 Gesetzen und 470 Verordnungen stellt und diese legislativen Maßnahmen in einer Gesamtschau als staatliches Verfolgungs- und Vertreibungsprogramm qualifiziert, vgl. den Bericht vom 10. Juni 1993, a.a.O., Unterpunkt: discriminating laws on Kosova, kann dem nicht gefolgt werden. Die vom Council exemplarisch aufgeführten Gesetze und Verordnungen enthalten regelmäßig Regelungen, denen - wie zum Beispiel der Einführung des Pflichtunterrichts in serbischer Sprache - kein Verfolgungs- charakter zukommt. Demnach läßt sich aus dieser Aufstellung des Council jedenfalls kein asylerhebliches staatliches Verfolgungsprogramm ableiten. Diese Auffassung des Senats wird auch durch die Auskunft des UNHCR vom 4. September 1995 an das VG Wiesbaden bestätigt, wonach trotz der dem Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission von Albanern als diskriminierend mitgeteilten Gesetze, Programme und Verordnungen gegenwärtig kein Anhaltspunkt dafür feststellbar ist, daß die serbischen Behörden aktive Vertreibungsprogramme zu Lasten der ethnisch-albanischen Bevölkerung durchführen. Auch das harte Vorgehen des Staates bei der Durchsetzung der für alle Staatsbürger einheitlich geltenden Gesetze sowie gegen alle tatsächlich oder vermeintlich separatistischen Bestrebungen im Kosovo läßt sich nicht als programmatisch gesteuerter Vorgang deuten, der auf die Ausgrenzung und Vertreibung der Kosovo-Albaner abzielt, sondern bezweckt im Gegenteil eher ein Sicheinfügen dieses Bevölkerungsteils in den Staatsverband der jetzigen Bundesrepublik Jugoslawien. Ferner kann auch die Handhabung der Einreise bei der Rückkehr von Asylbewerbern in die Bundesrepublik Jugoslawien nicht als Indiz für ein Verfolgungsprogramm gedeutet werden. Allerdings war eine freiwillige Heimkehr von Kosovo- Albanern aufgrund des Erlasses des Belgrader Transport- Ministeriums vom 16. November 1994 erschwert. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. November 1996. Zudem konnten früher aufgrund dieses Erlasses Abschiebungen faktisch kaum vollzogen werden. Vgl. UNHCR vom 17. Juli 1995 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 21. Juni 1995. Die Rückführung von ausreisepflichtigen Asylbewerbern hat jedoch mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsangehörigen vom 10. Oktober 1996 eine neue völkerrechtliche Grundlage bekommen, durch die der Erlaß vom 16. November 1994 weitgehend überholt ist. Soweit der Erlaß für freiwillige Rückkehrer noch Bedeutung hat, ist zwar zu berücksichtigen, daß eine Einreiseverweigerung eine asylbegründende politische Verfolgung beinhalten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1989, 145. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, daß der Erlaß an asylerhebliche Merkmale anknüpft. Er differenziert nicht zwischen Kosovo-Albanern und anderen Bevölkerungsgruppen des früheren Jugoslawien. Vielmehr wird generell Personen, die im Aufenthaltsland um Asyl nachgesucht haben, die Einreise in die Bundesrepublik Jugoslawien dann verweigert, wenn sie weder ein durch eine jugoslawische Auslandsvertretung ausgestelltes (neues) Reisedokument noch eine durch die Auslandsvertretung ausgestellte Authentizitätsbescheinigung ihres (alten) Passes vorlegen können. Die gleiche Einreiseverweigerung wird auch gegenüber Inhabern von alten jugoslawischen Pässen mit Seriennummern der nunmehr selbständigen Teilrepubliken des ehemaligen Jugoslawien, und gegenüber Personen "muslimischer oder kroatischer Volkszugehörigkeit" praktiziert, die einen alten jugoslawischen Paß besitzen, sofern ihr darin eingetragener Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien liegt. Vgl. zum Inhalt des Erlasses UNHCR, Positionspapier vom 12. Januar 1995, Anlage zur Auskunft vom 20. Juni 1995 an VG München. Von einer Schlechterbehandlung der Kosovo-Albaner im Vergleich zu anderen Volksgruppen des früheren Jugoslawien kann daher keine Rede sein. Dem genannten Erlaß ist von seiner objektiven Zielsetzung her zu entnehmen, daß er - zumindest auch - bezweckt, einer unkontrollierten Zuwanderung und der - offenbar nicht selten vorkommenden - Benutzung falscher Papiere entgegenzusteuern. Das Verhalten des serbischen Staates gegenüber den politischen Kräften auf Seiten der Kosovo-Albaner läßt ebenfalls nicht auf ein staatliches Verfolgungsprogramm schließen. Die Entstehung politischer Parteien nahm mit der Gründung des Demokratischen Bundes Kosovo (LDK) im Jahr 1989 ihren Anfang. Seither bilden sich aufgrund des Verlustes der einheitlichen politischen Linien fortwährend neue Gruppen und Organisationen. Vgl. Themenpapier Kosovo des schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge, Justizministerium Bern vom 31. März 1994. Die Parteien sind nicht verboten. Vgl. Reuter, Bayerischer VGH, Sitzungsniederschrift vom 20. April 1994. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der größten und einflußreichsten Gruppierung, nämlich der LDK, die 1995 etwa 700.000 Mitglieder im Kosovo hatte. Vgl. (Schweizer) Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Kosovo (Stand November 1995); Gerwalla, VG Sigmaringen, Anhörung vom 15. November 1994. Wenn auch gegen Parteimitglieder, insbesondere in hervorgehobenen Positionen, Übergriffe zu verzeichnen sind, so hat die serbische Seite doch andererseits auch das offene Betreiben politischer Aktivitäten der großen etablierten albanischen Parteien nicht unterbunden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Februar 1993 an VG Köln; amnesty international, Auskunft vom 13. Mai 1996 an VG Augsburg. So wurden - wie bereits erwähnt - im September 1991 ein nichtöffentliches Referendum und im Mai 1992 Wahlen für ein Kosovo-Parlament abgehalten. Zwar waren diese Akte in den Augen der serbischen Staatsmacht illegal und daher nichtig. Auch wurde das Zusammentreten des neuen Parlaments durch einen Polizeieinsatz verhindert. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 18. Dezember 1992. Jedoch hat die serbische Staatsmacht die Durchführung des Referendums und der Wahlen nicht unterbunden, was nahegelegen hätte, falls ein Verfolgungsprogramm bestanden hätte. Schließlich läßt sich der Einflußnahme serbischer Stellen auf das Pressewesen mit Übergriffen gegen Journalisten kein gegen die Kosovo-Albaner gerichtetes Verfolgungsprogramm entnehmen. Bei derartigen Übergriffen, die auch zu körperlichen Mißhandlungen führen können, handelt es sich um Vorgänge, die nicht nur albanische Journalisten, sondern unterschiedlos alle Journalisten betreffen können, die nicht auf der Regierungslinie liegen. Vgl. Dr. Kotschy, VG München, Protokoll vom 28. Oktober 1993. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner ist auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse hinreichend - und zwar verneinend - geklärt. Es besteht daher weder Anlaß noch Notwendigkeit zu weiterer Beweiserhebung durch Einholung von Auskünften, Stellungnahmen und Gutachten. Vgl. zum verwaltungsgerichtlichen Aufklärungsermessen BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz, Nr. 310, § 98 VwGO Nr. 31. Auch eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O. kann der Senat aus der Lage im Kosovo für die Zeit der Ausreise der Kläger und die Gegenwart nicht ableiten, abgesehen davon, daß in dem vorstehend genannten Beschluß die Erheblichkeit eines Klimas allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung mit dem Begriff "Minderheit" verknüpft wird, während die Albaner im Kosovo die überwältigende Mehrheit darstellen. Ein Rückgriff auf die Mehrheitsverhältnisse in ganz Serbien, wo die Albaner in der Tat eine Minderheit bilden würden, ist nach Auffassung des Gerichts schon deshalb nicht zulässig, weil Verfolgungsmaßnahmen gegen außerhalb des Kosovo lebende Albaner nicht bekannt sind, mögen diese auch der auf dem Balkan allgemein üblichen rauhen Behandlung durch die Polizei unterliegen und angesichts der auch im sonstigen Serbien schlechten Wirtschaftslage existentielle Schwierigkeiten haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Bundesrepublik Jugoslawien) vom 14. April 1997. Aus all dem folgt zugleich, daß die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.